Urteil des OLG Karlsruhe vom 07.04.2005
OLG Karlsruhe: versicherungsbeginn, allgemeine versicherungsbedingungen, berufliche tätigkeit, berufsunfähigkeit, zusatzversicherung, versicherungsschutz, versicherungsnehmer, lebensversicherung
OLG Karlsruhe Urteil vom 7.4.2005, 12 U 375/04
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Materieller Versicherungsbeginn vor Antragstellung
Leitsätze
Auch in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung kann für den Versicherungsschutz gegen Berufsunfähigkeit ein materieller Versicherungsbeginn
vereinbart werden, der zeitlich vor der Antragstellung liegt.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 25.10.2004 - 5 O 60/02 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,
dass Ziffer 2 des Urteilsausspruchs wie folgt lautet:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger bedingungsgemäß längstens bis einschließlich Juni 2021 ab 1.10.2004
monatlich weitere, jeweils am Ersten des Monats fällige 5.331,68 EUR zu zahlen; der Betrag der Monatsrente erhöht
sich ab 1.8.2005 um den Faktor 1,0375n; n ist die Anzahl der ab 1.8.2004 abgelaufenen Jahre.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil
vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen
Gründe
1
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
2
I. (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
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Der Kläger begehrt Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.
4
Der Kläger, damals selbständiger Tontechniker, beantragte unter dem 18.05.2000 über die Mitarbeiterin eines Vermittlungsunternehmens eine
Berufsunfähigkeitsversicherung für den Zeitraum vom 01.07.2000 bis zum 30.06.2000 mit einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente von 6.000
DM zu einer Monatsprämie von 245,20 DM. Der Antrag ging bei der Beklagten am 01.06.2000 ein. Ende Juni 2000 wurde der Mitarbeiterin des
Vermittlungsunternehmens seitens der Beklagten fernmündlich mitgeteilt, der Antrag könne nur zu einer um 55,70 DM erhöhten Prämie
angenommen werden, man könne aber als günstigeres Versicherungsprodukt eine Risikolebensversicherung mit
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung anbieten.
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Zwischen dem 07. und 14.07.2000 machte der Kläger Urlaub in der Türkei. Er nahm an einer organisierten Bootstour teil. Am 13. Juli kam es
dazu, dass das Boot, in dem sich der Kläger mit weiteren Personen befand, kenterte und der Kläger, der zunächst mit den Füßen in einer
Schlaufe hing, in den Wasserstrudeln stark hin- und herbewegt wurde. Am 14. Juli kehrte der Kläger nach Deutschland zurück. Am 20. Juli suchte
er wegen seiner Beschwerden eine Fachärztin auf, die lediglich Prellungen diagnostizierte und dem Kläger eine physiotherapeutische
Behandlung verordnete.
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Am 25. Juli suchte der Kläger die Mitarbeiterin des Vermittlungsunternehmens in deren Büro auf. Diese legte ihm einen neuen
Versicherungsantrag für eine Risikolebensversicherung nebst Berufsunfähigkeitszusatzversicherung sowie zugehörige Anlagen vor
(Anlagenheft Kläger AS. 83-155). Hierzu gehörte auch „eine Zusammenfassung des Vorschlags“, die vorsah
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unter der Überschrift „Daten zur Risikolebensversicherung“
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Versicherungssumme der Risikolebensversicherung:
14.330 DM
aufgrund der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung im
Falle der Berufsunfähigkeit eine monatliche Rente von
6.000 DM
und die Befreiung von weiteren Versicherungsbeiträgen,
monatlicher Versicherungsbeitrag
240 DM
Versicherungsbeginn
1.7.2000
Versicherungs- und Beitragszahlungsdauer
21 Jahre
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und unter der Überschrift „Gesamtleistungen einschließlich Überschussbeteiligung“ angegeben:
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„Die Ablaufleistung aus der
nicht garantierten Überschussbeteiligung
beträgt:
29.527,00 DM
Bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit erhöht sich die Rente jährlich um
3,75 %
Die Erhöhung erfolgt erstmals, nachdem sie für ein volles
Versicherungsjahr gezahlt wurde.
Die monatliche BU-Rente bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit während
der Versicherungsdauer der BUZV beträgt
inklusive nicht garantierter
Bonusrente
9.000,00 DM
Die Höhe der künftigen Überschußbeteiligung hängt vor allem von den
Kapitalerträgen, aber auch vom Verlauf der Sterblichkeit und von der
Entwicklung der Kosten ab.
Die künftigen Leistungen aus der
Überschußbeteiligung können daher nicht garantiert werden!
11 Der neue Antrag vom 25.7.2000 wurde vom Kläger unterschrieben und an die Beklagte weitergegeben. Mit Schreiben vom 18.8.2000
übersandte die Beklagte dem Kläger einen dem Antrag vom 25.7.2000 entsprechenden Versicherungsschein (Anlage K 1, Anlagenheft Kläger
AS. 23 ff.). Die Angaben im Versicherungsschein zu den hauptsächlichen Vertragsdaten (Versicherungsbeginn, Versicherungsdauer, Höhe der
Lebensversicherung, Höhe der Berufsunfähigkeitsrente zuzüglich Bonusrente) stimmten mit denen des Antrags weitgehend überein.
Abweichend war der Versicherungsbeitrag mit monatlich 153 DM ausgewiesen. Die Beiträge wurden vom Girokonto des Klägers abgebucht.
12 Beim Kläger, der seit der Rückkehr aus dem Türkeiurlaub seine Berufsarbeit nicht mehr aufnahm, trat in der Folgezeit keine Besserung ein. Im
Mai 2001 stellte ein Unfallchirurg fest, dass der Kläger sich bei dem Unfall Fuß und Schulter gebrochen hatte und dass alle Bandscheiben aus
der normalen Lage verschoben waren. Der Kläger ist - was das im ersten Rechtszug eingeholte Sachverständigengutachten belegt und nunmehr
unstreitig ist - seit dem Unfall vom 13.07.2000 dauerhaft außer Stande, seinem bisherigen Beruf nachzugehen.
13 Das Landgericht hat mit Urteil vom 25.10.2004, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, die Beklagte antragsgemäß wie
folgt verurteilt:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 244.279,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 79.090,46
EUR seit 1.1.2000 zu zahlen. Ab Januar 2002 erhöht sich die Hauptsumme, aus der die Zinsen zu berechnen sind, monatlich um
4.774,19 EUR, ab August 2002 um 4.953,22 EUR, ab August 2003 um 5.138,96 EUR, ab August 2004 um 5.331,68 EUR.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 1.10.2004 monatlich weitere, jeweils am Ersten des Monats fällige 5.331,68 EUR zu
zahlen; der Betrag der Monatsrente erhöht sich ab 1.8.2005 um den Faktor 1,0375n; n ist die Anzahl der ab 1.8.2004 abgelaufenen
Jahre. Die Monatsrente ist längstens bis einschließlich Juni 2021 zu zahlen. Die Zahlungspflicht endet vorher, wenn der Kläger wieder
berufsfähig ist. Eine Berufsfähigkeit des Klägers ist anzunehmen, wenn er zu mehr als 50 % imstande ist, den von ihm bis Juli 2000
ausgeübten Beruf eines selbstständigen Tontechnikers, der technische Anlagen für Musikveranstaltungen zur Verfügung stellt, erneut
auszuüben. Der Kläger ist auch dann als berufsfähig anzusehen, wenn er künftig eine andere, seiner Ausbildung und Erfahrung sowie
bisherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit ausübt und er dazu aufgrund seiner gesundheitlichen Verhältnisse zu
mehr als 50 % in der Lage ist.
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3. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien gemäß dem Antrag des Klägers vom 25.7.2000 und der Annahmeerklärung der
Beklagten vom 18.8.2000 zustandegekommene Vertrag über eine Risikolebensversicherung nebst
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung für den Kläger beitragsfrei ist, wobei die Beitragsfreiheit endet, wenn der Kläger wieder
berufsfähig ist.
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4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Versicherungsbeiträge in Höhe von 1.083,42 EUR, die auf die Risikolebensversicherung
bezahlt worden sind, zurückzuzahlen.
18 Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin Klagabweisung begehrt. Allerdings greift die Beklagte das landgerichtliche
Urteil sachlich nur insoweit an, als es eine Rückwärtsversicherung über den Zeitpunkt der Antragstellung hinaus als möglich ansieht, und ferner
hinsichtlich der Feststellung, es sei eine Überschussbeteiligung in Form einer jährlichen Erhöhung der Rente um 3,75 % vereinbart. Wegen der
Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
19 II. (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)
A.
20 Dem Kläger stehen die vertraglichen Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu. Der Versicherungsfall ist innerhalb des
versicherten Zeitraums eingetreten.
21 Sowohl im Versicherungsantrag vom 25.07.2000 als auch im Versicherungsschein wird als Versicherungsbeginn der 01.07.2000 genannt.
Insoweit ist der Versicherungsvertrag auszulegen. Dass an dem genannten Tag nur die Prämienzahlungspflicht des Klägers, nicht aber auch der
Versicherungsschutz beginnen sollte, kann nicht angenommen werden. Ein beachtliches Interesse an der Vorverlegung des technischen
Versicherungsbeginns ist nicht dargetan. Demgegenüber liegt ein Interesse am möglichst frühzeitigen materiellen Versicherungsbeginn gerade
bei einem selbständig berufstätigen Antragsteller wie dem Kläger auf der Hand. Beantragt ein Versicherungsnehmer einen vor Vertragsschluss
liegenden Versicherungsbeginn, so ist deshalb in der Regel anzunehmen, dass er ab dem genannten Zeitpunkt materiellen Versicherungsschutz
haben will (BGH VersR 1991, 986). Einen entsprechenden Parteiwillen stellt auch die Beklagte nicht in Abrede. Rechtsgründe stehen der
Vereinbarung einer Rückwärtsversicherung nicht entgegen (BGH VersR 1990, 729).
22 Rückwirkender Versicherungsschutz soll nach Auffassung der Beklagten allerdings erst ab Antragstellung bestehen. Sie stützt sich insoweit auf
die Ausführungen des BGH in VersR 1991, 986, die - allerdings nicht in den tragenden Gründen - darauf abheben, dass nach den Bedingungen
für die BUZ-Versicherung (dort § 9 BB-BUZ, hier: § 13) die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit der Lebensversicherung eine Einheit bilde
und bei der Lebensversicherung eine Rückwärtsversicherung des eigenen Lebens für die Zeit vor Antragstellung nicht in Betracht komme. Dieser
Ansicht ist das Landgericht zu Recht nicht gefolgt.
23 Die Beklagte stützt sich insoweit auf § 13 (1) ihrer Bedingungen. Dort wird bestimmt: „Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bildet mit der
Versicherung, zu der sie abgeschlossen worden ist (Hauptversicherung) eine Einheit; sie kann ohne die Hauptversicherung nicht fortgesetzt
werden“. Was diese Klausel für die Bestimmung des versicherten Zeitraums besagt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist zu beachten, dass
Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen sind, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung,
aufmerksamer Durchsicht und in Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs sie verstehen muss. Es kommt auf die
Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen
an (BGH VersR 1993, 957 und ständig). Ohne Bedeutung für die Auslegung bleiben insbesondere Gesichtspunkte, die sich dem
Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei Durchsicht und Würdigung der Versicherungsbedingungen nicht
erschließen (BGH VersR 2001, 489). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht insbesondere nicht damit zu rechnen, dass er Lücken
im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm dies hinreichend verdeutlicht wird (BGH VersR 2003, 454).
24 Bei einer um Verständnis bemühten Durchsicht wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer aus § 13 (1) der Bedingungen ersehen, dass
eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung - wie bereits ihre Bezeichnung sagt - nur zusammen mit einer anderen, als Hauptversicherung
bezeichneten Versicherung abgeschlossen werden kann. Ferner wird ihm ersichtlich sein, dass er die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
auch nicht isoliert wird fortsetzen können, sollte die Hauptversicherung aus welchen Gründen auch immer beendet werden. Darin erschöpft sich
für ihn der erkennbare Regelungsgehalt der Bestimmung. Dass eine - isoliert ohne weiteres mögliche (BGH VersR 1990, 729) -
Rückwärtsversicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos (unerkannt vorliegende Berufsunfähigkeit) allein deshalb ausgeschlossen sein soll, weil
bei der von der versicherten Person selbst beantragten Lebensversicherung in Ermangelung eines versicherten Risikos der materielle
Versicherungsbeginn nicht auf einen Zeitpunkt vor Antragstellung verlegt werden kann, erschließt sich einem durchschnittlichen
Versicherungsnehmer aus den Versicherungsbedingungen nicht.
25 Selbst wenn die Klausel im Sinne der Beklagten auszulegen wäre, stünde sie - worauf das Landgericht schon zutreffend hingewiesen hat - einer
Rückwirkung nicht entgegen, weil der Individualvereinbarung der Parteien Vorrang vor den Allgemeinen Bedingungen zukommt. Dies gilt gerade
im vorliegenden Fall, wo besonderer Anlass für die einzelvertragliche Festlegung des 01.07.2000 als materieller Versicherungsbeginn bestand.
Auf diesen Termin war nämlich schon mit Antrag vom 18.05.2000 Versicherungsschutz gegen Berufsunfähigkeit beantragt worden und hätte
auch gewährt werden können, hätte sich das Angebot der Beklagten auch aus ihrer Sicht nicht prämienmäßig ungünstiger und damit weniger
attraktiv dargestellt, als ursprünglich erwogen. Um das Angebot für den Kläger hinsichtlich der Prämie annehmbarer zu machen, ist eine
„Hauptversicherung“ (Risikolebensversicherung) mit einer Versicherungssumme von nur 14.330 DM lediglich als wirtschaftlich kaum ins Gewicht
fallendes Anhängsel der Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente von 6.000 DM beigefügt worden. Für die
erweiterten Leistungen musste kein zusätzliches Entgelt entrichtet werden, sondern sie verbilligten - was nur schwer nachvollziehbar ist - ganz
wesentlich den vom Kläger schon mit Antrag vom 18.05.2000 angestrebten Versicherungsschutz.
B.
26 Nach Auffassung des Landgerichts haben die Parteien eine jährliche Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente zu einem gleich bleibenden
Prozentsatz von 3,75 % vereinbart. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, ausschlaggebend sei hier der Inhalt der „Zusammenfassung
des Vorschlags Nr. P70H05373“ (Anlagenheft Kläger AS. 85), die dem Kläger als Übersicht über den wesentlichen Inhalt des abzuschließenden
Versicherungsvertrages bei der Antragstellung zusammen mit den sonstigen Versicherungsunterlagen (Anlagenheft Kläger AS. 83-155)
übergeben worden ist. In dieser „Zusammenfassung“ werde unter der Überschrift „Gesamtleistungen einschließlich Überschussbeteiligung“
vermerkt: „Bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit erhöht sich die Rente jährlich um 3,75 %.“ Irgend eine Einschränkung, dass sich der
Erhöhungsprozentsatz in den Folgejahren ändern könne und dass es sich um eine „nicht garantierte“ Zusatzleistung handele, sei nicht gemacht
im Unterschied zum vorangegangenen Satz in der „Zusammenfassung“, der die nach Ablauf der Versicherung oder bei vorzeitiger Beendigung
der Versicherung durch Tod anfallende „Ablaufleistung“ betrifft. Hier werde fett gedruckt klargestellt
,
Überschussbeteiligung“ handele. Entsprechendes gelte für die in der „Zusammenfassung“ angesprochene Bonusrente, bei der ebenfalls fett
gedruckt zum Ausdruck gebracht sei, dass es sich um eine „nicht garantierte“ Rente handele. Auch durch die Abschnittsüberschrift
„Gesamtleistungen einschließlich Überschussbeteiligung“ werde, was die zugesagte jährliche Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente betreffe,
nicht eindeutig darauf hingewiesen und definiert, dass der Erhöhungsprozentsatz eine veränderliche Größe sein solle. Zwar werde zu dem
Überschriftswort „Überschussbeteiligung“ am Ende des Absatzes vermerkt, dass die künftigen Leistungen aus den Überschussbeteiligungen
nicht garantiert würden. Aus der Abschnittsüberschrift ergebe sich aber nicht, dass die jährliche 3,75 %-Erhöhung der Rente zu den
Überschussbeteiligungs-Leistungen gehöre und nicht zum sonstigen, außerhalb der Überschussbeteiligung liegenden Teil der
Gesamtleistungen, für den die Abschnittsüberschrift ebenfalls gelte. Der Versicherungsantrag des Klägers sei nach alledem dahin auszulegen,
dass er auf eine Versicherung mit einer Berufsunfähigkeitsrente mit einer jährlich fixen Erhöhung um 3,75 % gerichtet gewesen sei.
27 Dieser zutreffenden Auslegung der Antragserklärung des Klägers kann sich der Senat nur anschließen. Entgegen der Auffassung der Berufung
kommt es insoweit nicht auf eine „objektive Rechtslage“ an, sondern auf das, was die Parteien im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit vereinbart
haben. Das Landgericht hat die den Steigerungssatz der Rente betreffende Textstelle auch nicht isoliert ausgelegt, sondern im Gegenteil
aufgezeigt, dass zum einen aus dem Gesamttext nicht deutlich wird, dass die Rentenerhöhung eine Überschussbeteiligung darstellt, und dass im
Gegensatz zu anderen Positionen der Rubrik beim Steigerungssatz kein Vorbehalt zum Ausdruck gebracht wird.
28 Soweit die Beklagte meint, dem Kläger entstehe kein Schaden daraus, auf die tatsächliche jährliche Überschussbeteiligung verwiesen zu
werden, da er eine Versicherung mit festem Steigerungssatz bei keinem Versicherer habe erhalten können, kann dem im hier maßgeblichen
Rahmen der vertraglichen Leistungspflicht keine Bedeutung zukommen.
29 Die Ausführungen des Landgerichts zu § 5 VVG sind zutreffend und werden von der Berufung auch nicht angegriffen.
III.
30 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für
eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen auch hinsichtlich der Problematik einer Rückwärtsversicherung nicht vor, da hier
eine Rückwärtsversicherung jedenfalls im Wege der Individualabrede wirksam vereinbart wurde.