Urteil des OLG Karlsruhe vom 05.12.2006

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OLG Karlsruhe Urteil vom 5.12.2006, 17 U 366/05
Bankenfinanziertes Rentenmodell in Form einer sog. Sicherheitskompaktrente: Pflicht zur Gesamtbetragsangabe wegen sog. unechter
Abschnittsfinanzierung
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 25. November 2005 - 5 O 303/04 - im Kostenpunkt aufgehoben
und wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
die Vollstreckungsgläubigerin vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.
6. Die Revision wird zugelassen.
7. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 41.820,03 EUR.
Gründe
I.
1
Der Kläger und seine Ehefrau, die ihren Ehemann ermächtigt hat, ihre Ansprüche im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen (Anlage K
12), schlossen am 16.1.1994 zwei Darlehensverträge über 102.329 DM (Darlehen 1) und 125.046 DM (Darlehen 2) mit der Beklagten (Anlage K
2) im Rahmen eines bankenfinanzierten Rentenmodells (so genannte Sicherheitskompaktrente). Dabei handelte es sich um endfällige Darlehen
mit Zinsfestschreibung bis 1.1.2004, die nach zwölfjähriger Laufzeit durch eine Tilgungslebensversicherung abgelöst werden sollten. Das
Finanzierungskonzept sah vor, dass der Auszahlungsbetrag des Darlehens 1 (in Verbindung mit einer durch Steuerersparnis aufgebrachten
Eigenleistung) der Einmalzahlung von 100.000 DM in eine Rentenversicherung der Eheleute diente, während die Valuta des Darlehens 2 zur
Einmalzahlung von 108.790 DM in eine Kapitallebensversicherung des Klägers verwendet werden sollte. Zur Abdeckung der bei Fälligkeit der
Tilgungsversicherung anfallenden Kapitalertragssteuer schloss der Kläger eine Steueransparversicherung. Das Todesfallrisiko des Klägers
wurde durch eine Risikolebensversicherung abgesichert (vgl. jeweils Anl. K 2 Bl. 9).
2
Der Kläger verlangt mit Rücksicht darauf, dass die Darlehensverträge keine Angaben zu dem Gesamtbetrag der Belastungen gem. § 4 Satz 1 Nr.
1 b VerbrKrG enthalten, von der Beklagten - soweit im Berufungsrechtszug noch von Bedeutung - die Rückzahlung seiner über die gesetzlichen
Zinsen hinausgehenden Zahlungen sowie Feststellung, dass er aus den beiden zwischen den Parteien bestehenden Darlehensverträgen
lediglich Zahlung des Nettokreditbetrags und Zinsen hieraus in Höhe von 4% p.a. schuldet.
3
Zur Begründung hat er ausgeführt, die Beklagte hätte die Kosten der Tilgungs- und Steueransparversicherung in den Darlehensurkunden
angeben müssen. Eine solche Verpflichtung stellt die Beklagte in Abrede. Es fehle an einer Rückzahlung der Kredite in Teilbeträgen und damit
an einer Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages.
4
Das Landgericht hat der Klage nach dem (hilfsweise verfolgten) Leistungsantrag und den Feststellungsanträgen stattgegeben. Die
Darlehensverträge seien formnichtig, weil sie gegen die Angabepflicht des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG verstießen. Dabei könne
offen bleiben, ob eine enge Verbindung zwischen dem Kreditvertrag und sämtlichen Versicherungsverträgen (einschließlich der
Risikolebensversicherung und der Steueransparversicherung) bestehe. Denn eine solche notwendige Verbindung sei bereits zwischen den
beiden Darlehensverträgen und der Tilgungsversicherung gegeben. Deren Funktion als Tilgungsersatz stehe nicht entgegen, dass die
Ansparleistung während der Darlehenslaufzeit nicht durch laufende Prämienzahlungen, sondern durch Zahlung eines Einmalbetrages aus dem
Darlehen 2 erbracht werde. In wirtschaftlicher Hinsicht würden beide Darlehen durch die Zinszahlungen auf das Darlehen 2 erfüllt, weil daraus
im Ergebnis die Tilgung beider Darlehen erwirtschaftet werden solle.
5
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung und der Rechtauffassung des Landgerichts wird auf die Gründe der angefochtenen
Entscheidung gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
6
Hiergegen wendet sich die Beklagte, die mit ihrer Berufung weiterhin Klageabweisung erstrebt. Sie hält das Urteil des Landgerichts für
rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG unvertretbar ausgedehnt und sich
hierbei zu Unrecht an Entscheidungen des Bundesgerichtshofes orientiert habe. Im Unterschied zu den vom Bundesgerichtshof entschiedenen
Fällen erbringe der Darlehensnehmer im vorliegenden Fall keine Ansparleistungen, da die Tilgungsversicherung durch Einmalzahlung finanziert
werde. Zinszahlungen auf das Darlehen 2 könnten aber unter keinen Umständen als Tilgungs(ersatz)leistungen für beide Darlehen angesehen
werden. Denn eine solche wirtschaftliche Betrachtung würde jede Zinszahlung für ein zur Finanzierung einer Geldanlage aufgenommenes
Darlehen zu einer faktischen Tilgungsleistung umfunktionieren. Damit sei das Landgericht über die Grenzen zulässiger Analogie
hinausgegangen.
7
Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung und verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig. Mit seiner Anschlussberufung, der die
Beklagte entgegentritt, begehrt der Kläger die Verzinsung des Rückzahlungsbetrages.
8
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II.
9
Die zulässige Berufung der Beklagten ist gerechtfertigt, während die Anschlussberufung des Klägers ohne Erfolg bleibt.
10 Die streitigen Darlehen sind nicht formnichtig nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG (i. d. F. bis zum 30.9.2000). Entgegen der Auffassung des
Landgerichts unterliegen sie nicht der Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung
der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen. Bei den hier zu beurteilenden unechten Abschnittsfinanzierungen folgt die
Angabepflicht nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 1 VerbrKrG. Eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags folgt im Streitfall aber auch nicht
aus § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG, wonach bei Krediten mit ähnlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, ein
Gesamtbetrag anzugeben ist, und zwar auf der Grundlage der bei Vertragsschluss maßgeblichen Kreditbedingungen. Eine solche modifizierte
Angabepflicht besteht hier weder im Hinblick auf die mit den Darlehensverträgen verbundenen Steueransparversicherungen noch im Hinblick
auf die Tilgungsversicherung, deren Ansparkapital vertragsgemäß mit der Valuta des Darlehens 2 bewirkt worden ist.
11 1. Ein die Pflichtangabe begründender Zusammenhang zwischen den Darlehensverträgen und den Versicherungsverträgen kommt ohnehin nur
hinsichtlich der in Teilbeträgen anzusparenden Steueransparversicherung in Betracht. Die von den Darlehensnehmern zusätzlich
abgeschlossene Risikolebensversicherung dient nicht der Ansparung eines Tilgungskapitals und damit nicht Tilgungszwecken, sie sollte
lediglich das Todesfallrisiko des Kreditnehmers absichern.
12 Eine Rückzahlung des Kredits in Teilbeträgen mit der Folge einer Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages liegt nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes zwar auch vor, wenn endfällige Kredite mit Tilgungsaussetzung, wie sie hier gegeben sind, bei Fälligkeit zumindest zum
Teil mittels eines in der Zwischenzeit angesparten Bausparvertrages oder einer Lebensversicherung abgelöst werden sollen (BGHZ 149, 302,
306 ff.). Eine Angabepflicht besteht die in solchen Fällen, wenn der Festkredit mit einem Bausparvertrag, einer Lebensversicherung oder einem
sonstigen Ansparvertrag derart verbunden wird, dass die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ausgesetzt wird und dafür parallele Zahlungen auf
einen der genannten Ansparverträge geleistet werden. Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des Kreditnehmers an, dessen Information § 4
Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG dient. Um ihm eine sachgerechte Entscheidung über die Kreditaufnahme und einen Vergleich mit anderen
Angeboten zu ermöglichen, ist es nur von nachrangiger Bedeutung, ob er Tilgungsraten direkt an den Kreditgeber oder zunächst Zahlungen an
eine Versicherung oder Bausparkasse erbringt, wenn nur von vornherein feststeht, dass diese Zahlungen zur Rückzahlung des Kredits
verwendet werden (BGHZ 149, 302, 308 m. w. N.).
13 Die hiernach vorausgesetzte Funktion des Tilgungsersatzes kommt im Streitfall den Einzahlungen des Verbrauchers in die (Steuer)
Ansparversicherung nicht zu. Mit Recht beanstandet die Berufung die Interpretation des Landgerichts, dass sich aus dem Darlehensvertrag eine
entsprechende Verbindung der beiden Verträge ergäbe. Die Auslegung des Darlehensvertrages, die der Senat selbstständig und ohne Bindung
an das Ergebnis des Landgerichts vorzunehmen hat (BGH, Urt. vom 14.7.2004 - VIII ZR 164/03, BGHZ 160, 83 = NJW 2004, 2751), führt nicht zu
den vom Landgericht angenommenen eindeutigen Tilgungszweck der Ansparversicherung. Diese Versicherung diente vielmehr dazu, die mit
Fälligkeit der Versicherungsleistung anfallende Kapitalertragsteuer abzudecken. Sie diente daher vertragsgemäß nicht der Erfüllung der
Darlehensrückzahlungsschuld, sondern der Tilgung der eventuell im Zeitpunkt der Auszahlung der Tilgungslebensversicherung anfallenden
Steuerschuld der Anleger. Das ergibt sich, auch vom maßgeblichen Standpunkt des Verbrauchers, nicht nur aus dem Text des
Darlehensvertrages (S. 9), sondern auch aus der Höhe der Ansparsumme selbst, die mit der prognostizierten Steuerschuld (vgl. Erklärung des
Rentenmodells, Anl. K 1) korrespondiert.
14 Aus der Bemerkung auf Seite 10 des Darlehensvertrages folgt nichts anderes. Wenn es dort heißt, die Versicherungssummen der Tilgungs- und
Ansparversicherungen seien in der Regel niedriger als die Kredite selbst, so folgt daraus entgegen der Annahme des Landgerichts nicht, dass
auch die Steueransparversicherung der Darlehenstilgung dienen sollte. Vielmehr ist der Hinweis aus der Sicht des Verbrauchers nur dahin zu
verstehen, dass bei Fälligkeit des Darlehens die Leistung aus der Tilgungsversicherung abzüglich der Kapitalertragsteuer selbst unter
Berücksichtigung der Leistung aus der Steueransparversicherung regelmäßig nicht ausreichen werde, sodass er dann noch weitere Geldmittel
zur Rückführung der Darlehen zur Verfügung stellen muss.
15 Nach alledem ist die Ansparversicherung zweckbestimmt und dient allein zur Deckung der nach dem Rentenmodell anfallenden Steuerschuld im
Zeitpunkt der Ablösung der Darlehen.
16 2. Für die vom Landgericht vorgenommene analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG wegen der Verknüpfung der
Darlehensverträge mit der Tilgungsversicherung besteht keine Rechtsgrundlage.
17 Es fehlt hier an dem die Angabepflicht auslösenden Tatbestandsmerkmal der Rückführung des Kredits in Teilzahlungen. Die Angabepflicht gilt
nach der gesetzlichen Regelung nur für solche Kreditgeschäfte, bei denen der Kredit vereinbarungsgemäß durch Teilzahlungen zurückgeführt
werden soll. Als Tilgungsersatz während der Vertragslaufzeit kommen daher nur regelmäßige Anzahlungen auf einen Ansparvertrag in Betracht,
die aus der Sicht des Verbrauchers wirtschaftlich regelmäßigen Tilgungsleistungen gleichstehen.
18 Solche Zahlungen sind jedoch nach dem Anlagekonzept hier nicht vorgesehen. Vielmehr erfolgt die Ansparleistung durch Einmalzahlung in die
Tilgungsversicherung. Mit dieser Zahlung wird der Grundstock für die spätere Versicherungsleistung gelegt, sodass eine Rückzahlung des
Kredits in Teilbeträgen darin nicht gesehen werden kann. Das hat das Landgericht auch nicht angenommen. Es hat vielmehr ein Äquivalent für
die erforderliche Tilgung in Teilzahlungen darin erblickt, dass die Valuta des Darlehens 2 im Wege der Verzinsung des Sparanteils der
Einmalprämie und der Überschussbeteiligung zu Kapitalerträgen führt, welche bei Vertragsablauf die zur Tilgung zur Verfügung stehende
Summe erhöhen. Daraus folgert das Landgericht, dass die auf das Darlehen 2 gezahlten Zinsen in wirtschaftlicher Hinsicht als laufende
Tilgungsleistungen i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG einzuordnen seien.
19 Dieser Beurteilung kann jedoch nicht gefolgt werden. Auch aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers können Zinszahlungen auf ein
Darlehen nicht als wirtschaftlich regelmäßige Tilgungsleistungen umqualifiziert oder beide Leistungen einander gleichgestellt werden. Die
Zinszahlungen haben keine Tilgungsfunktion, sie stellen lediglich die Gegenleistung für die Kapitalnutzung dar und sind nicht in den nach der
genannten Vorschrift erforderlichen engen Zusammenhang mit einer vereinbarten Tilgungsaussetzung zu bringen. Zwar sind hier die Ansprüche
aus der Tilgungsversicherung im Gegenzug zu der vereinbarten Tilgungsaussetzung an die Beklagte abgetreten. Es bleibt aber während der
gesamten Vertragslaufzeit der beiden Darlehen bei der Tilgungsaussetzung, ohne dass der Verbraucher weitere Ansparleistungen, die als
Tilgungsersatz zu qualifizieren wären, erbringen muss. Eine vergleichbare Interessenlage wie bei Zahlungen des Verbrauchers an den
Lebensversicherer liegt damit nicht vor. Ohne die Rückzahlung des Kredits in Teilbeträgen kann aber § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG
nicht erweiternd ausgelegt werden. In diesem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal findet eine Analogie der gesetzlichen Pflicht zur
Gesamtbetragsangabe ihre Grenze.
III.
20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit hat §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO zur Grundlage.
Die Revision ist gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der vom Rechtsstreit aufgeworfenen Frage nach einer
Pflicht zur Gesamtbetragsangabe in einer Konstellation wie der vorliegenden. Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert für den
Berufungsrechtszug festzusetzen.