Urteil des OLG Karlsruhe vom 24.08.2010
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OLG Karlsruhe Urteil vom 24.8.2010, 19 U 27/10
Leitsätze
Die im Wege einer Formularbestimmung in einem einer Berufsausbildung dienenden Studienvertrag getroffene Kündigungsregelung, wonach das
Ausbildungsverhältnis durch ordentliche Kündigung nur zum Ende des jeweiligen Studienjahres beendet werden kann, benachteiligt den
Studierenden unangemessen und ist daher wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, wenn die Frist zum Ausspruch der
Kündigung endet, bevor feststeht, ob der Studierende die vorgesehene Studienjahresabschlussprüfung besteht und in die nächste Klassenstufe
versetzt wird.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 05.02.2010 - 2 0 365/09 - im Kostenpunkt aufgehoben und im
übrigen abgeändert wie folgt:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Die Klägerin betreibt eine private Berufsfachschule, an der unterschiedliche Abschlüsse im Bereich „Wirtschaft“ erworben werden können. Die
Beklagte Ziff.1 schloss mit der Klägerin am 10.07.2008 einen schriftlichen Vertrag über eine dreijährige Ausbildung zum „Bachelor of Arts
(Honours) International Business with Event and Congress Management“. Die Studiengebühren betrugen pro Vertragsjahr 5.580 Euro. Der
Beklagte Ziff. 2, der Vater der Beklagten Ziff. 1, übernahm gegenüber der Klägerin die Mithaftung für die Ausbildungskosten.
2
Der Studienvertrag enthält in § 2 folgende Kündigungsbestimmung:
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„Das Vertragsverhältnis kann von beiden Vertragsparteien durch schriftliche Erklärung bis spätestens am 15. April eines Jahres zum Ende
des jeweiligen Studienjahres (31.08. eines Jahres) gekündigt werden.“
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Die Beklagte Ziff. 1 nahm ihr Studium am 01.09.2008 auf. Nach der schriftlichen Studienjahresabschlussprüfung wurde ihr von der Klägerin
mitgeteilt, dass sie das Klassenziel nicht erreicht habe und nicht in die nächst höhere Klasse versetzt werde. Die Beklagte Ziff. 1 kündigte hierauf
den Studienvertrag mit Schreiben vom 20.07.2009, um das Studienfach zu wechseln. Sie hat mittlerweile ein Architekturstudium begonnen.
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Die Klägerin macht mit ihrer Klage die Studiengebühren für das zweite Vertragsjahr in Höhe von 5.580 Euro nebst vorgerichtlichen
Anwaltskosten in Höhe von 546,69 Euro geltend. Sie ist der Auffassung, ein Grund für eine außerordentliche Kündigung des Vertrages liege nicht
vor, so dass die Kündigung als ordentliche Kündigung das Ausbildungsverhältnis entsprechend der Kündigungsregelung in § 2 des Vertrages
erst zum Ablauf des zweiten Vertragsjahres, d.h. zum 31.08. 2010 beendet habe.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
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Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung machen die Beklagten unter anderem geltend, die Beklagte Ziff. 1 sei zur außerordentlichen Kündigung
des Vertragsverhältnisses berechtigt gewesen. Ferner werde sie durch die vertragliche Kündigungsregelung, wonach eine ordentliche
Kündigung zu dem am 31. August endenden Studienjahr bis spätestens 15. April des Jahres erfolgen müsse, unangemessen benachteiligt. Eine
Kündigung zum Studienjahresende müsse auch noch nach der Jahresabschlussprüfung, insbesondere nachdem die Beklagte Ziff.1davon in
Kenntnis gesetzt worden sei, dass sie wegen Nichtbestehens der Prüfung nicht in die nächste Klassenstufe versetzt werde, möglich sein.
II.
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Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
9
Der Klägerin steht gegen die Beklagte Ziff. 1 kein Anspruch auf Zahlung der Studiengebühren in Höhe von 5.580,00 Euro für das zweite
Ausbildungsjahr zu. Demzufolge besteht auch kein Anspruch gegen den Beklagten Ziff. 2 aus dessen die Ausbildungskosten der Beklagten Ziff. 1
betreffenden Haftungserklärung vom 10.07.2008. Denn der Studienvertrag vom 10.07.2008 wurde durch die Kündigung der Beklagten Ziffer 1
vom 20.07.2009 zum 31.08.2009 aufgelöst. Die Kündigung ist entgegen der Auffassung des Landgerichts als ordentliche Kündigung zum Ende
des ersten Ausbildungsjahres, d.h. zum 31.08.2009 wirksam. Ein Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten steht der Klägerin
damit ebenfalls nicht zu.
10 1. Zutreffend hat das Landgericht allerdings ein Recht zur fristlosen Kündigung des Studienvertrages, welchen das Landgericht richtigerweise als
Dienstvertrag gewürdigt hat, gemäß § 626 BGB verneint.
11 a) Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der Umstand, dass die Beklagte Ziffer 1 die Studienjahresabschlussprüfung nicht
bestanden und das Klassenziel nicht erreicht hat, der eigenen Risikosphäre der Beklagten Ziff. 1 zuzuordnen ist und diese deshalb nicht zu einer
außerordentlichen Kündigung berechtigt (vgl. hierzu BGH NJW 1985, 2585).
12 b) Auch die von den Beklagten behaupteten Pflichtverletzungen der Klägerin vermögen eine fristlose Kündigung nicht zu rechtfertigen. So
besteht keine Pflicht der Klägerin, die Prüfungsarbeiten und Protokolle der mündlichen Prüfung - wie von den Beklagten gefordert - an diese
herauszugeben. Sie muss der Beklagten Ziff. 1 allerdings die Möglichkeit einräumen, die Prüfungsarbeiten einzusehen. Dem ist die Klägerin
durch ihr Angebot, die Beklagte Ziff. 1 könne in der Schule Einsicht in die Prüfungsarbeiten nehmen, nachgekommen.
13 c) Ebenso wenig vermag der Umstand, dass die Beklagte Ziffer 1 nicht mehr zur mündlichen Prüfung zugelassen wurde, nachdem bereits
unstreitig vorab feststand, dass die Erreichung des Klassenziels auch bei Absolvierung der mündlichen Prüfung nicht mehr möglich war, eine
außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass in einem solchen Fall eine mündliche
Prüfung überflüssig ist.
14 2. Eine Kündigung gemäß § 627 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine solche ist nur dann zulässig, wenn der Dienstverpflichtete nicht in
einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen steht. Ein dauerndes Dienstverhältnis ist hierbei nicht nur ein auf unbestimmte Zeit
eingegangenes, sondern auch ein befristetes, sofern es nur auf bestimmte, längere Zeit abgeschlossen ist (vgl. BGHZ 120, 108). Dies ist hier bei
dem auf 3 Jahre angelegten Ausbildungsvertrag, bei welchem die Studiengebühren in halbjährlichen, von vorne herein festgelegten Beträgen zu
entrichten sind, der Fall (BGH a.a.O.; BGHZ 90, 280; BGH NJW 1985, 2585).
15 3. Die Beklagte Ziffer 1 war bei Ausspruch ihrer Kündigung vom 20.07.2009 jedoch zur ordentlichen Kündigung des Dienstverhältnisses zum
Ende des ersten Studienjahres, d.h. zum 31.08.2009 berechtigt.
16 Zwar eröffnen die Vertragsbestimmungen (Ziffer 2 des Vertrages (Anlage K 1) der Beklagten Ziffer 1 lediglich die Möglichkeit, eine ordentliche
Kündigung durch schriftliche Erklärung bis spätestens 15. April eines jeden Jahres zum Ende des jeweiligen Studienjahres (31.08. eines Jahres)
auszusprechen. Danach wäre die (ordentliche) Kündigung der Beklagten Ziffer 1 vom 20.07.2009 grundsätzlich erst zum Ablauf des zweiten
Studienjahres, d. h. zum 31.08.2010 wirksam.
17 Die vorstehende formularmäßige Regelung hält jedoch der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB nicht stand, da die Beklagte Ziffer 1 hierdurch
unangemessen benachteiligt wird. Denn die Regelung hat zur Folge, dass die Beklagte Ziffer 1 bereits zum 15.04. eines Studienjahres ordentlich
zum Studienjahresende kündigen muss und damit zu einem Zeitpunkt, zu welchem weder die Jahresabschlussprüfung durchgeführt, noch deren
Ergebnis, insbesondere ob das Klassenziel erreicht ist und eine Versetzung erfolgt, der Beklagten Ziffer 1 mitgeteilt ist. Damit ist dieser aber in
einer sie unangemessen benachteiligenden Weise die Möglichkeit verschlossen, nach Erlangung der Kenntnis von ihrer Nichtversetzung noch
ordentlich zum Studienjahresende zu kündigen.
18 a) Eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten Ziffer 1 im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist nicht bereits deshalb anzunehmen, weil
die vertragliche Kündigungsregelung mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu
vereinbaren wäre. Ausdrückliche gesetzliche Vorschriften, die den gleichen oder einen vergleichbaren Sachverhalt regeln, lassen sich nicht
feststellen. So ist § 5 Fernunterrichtsschutzgesetz, der dem Teilnehmer eines Fernunterrichtsvertrages ohne Angaben von Gründen nach Ablauf
des ersten Vertragshalbjahres unabdingbar das jederzeitige Recht zur Vertragskündigung mit einer Frist von 3 Monaten einräumt, auf
Direktunterrichtsverträge der vorliegenden Art weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (BGHZ 120, 108; BGHZ 90, 280). Gleiches gilt
für die in § 22 des Berufsbildungsgesetzes vorgesehene Kündigungsregelung (vgl. hierzu BGH a.a.O. zu § 15 Berufsbildungsgesetz in der bis
31.03.2005 gültigen Fassung). Auch die Kündigungsmöglichkeit nach § 621 BGB scheidet als Angemessenheitsmaßstab des dispositiven
Rechts aus, da die Vorschrift nur dann Anwendung findet, wenn die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit
oder dem Zweck der Dienste zu entnehmen ist (BGHZ 120, 108). Vorliegend ist die Dauer des Vertrages jedoch auf drei Jahre festgelegt. Die
Kombination mit dem vertraglich geregelten ordentlichen Kündigungsrecht steht der Annahme eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen
Dienstvertrages nicht entgegen (BGH a.a.O.). Ebenso wenig kann die vertragliche Kündigungsregelung an § 620 Abs. 1 BGB, wonach ein
Dienstvertrag, der für eine bestimmte Zeitdauer abgeschlossen wurde, erst mit deren Ablauf endet, gemessen werden (vgl. hierzu BGH a.a.O.).
19 b) Die Kündigungsregelung benachteiligt die Beklagte Ziffer 1 jedoch deshalb unangemessen im Sinne des § 307 BGB, weil ihr dadurch, dass
sie nur bis spätestens 15.04. eines Studienjahres zu dessen Ende ordentlich kündigen kann, die Möglichkeit genommen wird, eine ordentliche
Kündigung noch nach Abschluss und Bekanntgabe des Ergebnisses der Studienjahresabschlussprüfung auszusprechen.
20 Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene
Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchsetzen will, ohne dessen Interessen hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen
angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGHZ 90, 280; BGHZ 120, 108).
21 Im Rahmen der hierbei erforderlichen Interessenabwägung ist das wirtschaftliche Interesse der Klägerin, rechtzeitig vor Beginn des nächsten
Studienjahres gesicherte Kenntnis davon zu erlangen, welche ihrer Studierenden die Ausbildung fortsetzen, zu berücksichtigen. Denn die
Klägerin muss Lehrkräfte und Unterrichtsräume bereitstellen und ist deshalb auf eine gesicherte Kalkulationsgrundlage angewiesen.
22 Dem steht das Interesse der Beklagten Ziffer 1 gegenüber, sich nach erfolgloser Studienjahresabschlussprüfung und Kenntnisnahme ihrer
Nichtversetzung in die nächste Klassenstufe noch ohne erhebliche finanzielle Einbußen vom Vertrag lösen zu können. Entscheidend fällt bei der
Abwägung der widerstreitenden Interessen ins Gewicht, dass es sich bei den von der Klägerin angebotenen Studienkursen um eine
Berufsausbildung handelt. Das Interesse des Einzelnen an der Auswahl des für ihn richtigen Berufs und der dafür geeigneten Ausbildungsstätte
sowie daran, etwaige Fehlentscheidungen ohne gravierende Nachteile korrigieren zu können, ist im Rahmen einer privatrechtlichen
Interessenabwägung besonders schützenswert (BGHZ 120, 108). Da im vorliegenden Fall die Ausbildung eine versetzungsrelevante
Studienjahresabschlussprüfung vorsieht, ist es möglich, dass die Studierenden erst nach deren Abschluss und Mitteilung der
Prüfungsergebnisse erkennen, ob sie bei der Wahl des Berufes oder der Ausbildungsstätte die richtige Entscheidung getroffen haben. Falls sich
für die Beklagte Ziff. 1 angesichts des Nichtbestehens der Prüfung herausstellen sollte, dass sie nicht die richtige Berufswahl getroffen hat, stünde
sie bei Anwendung der vertraglichen Kündigungsregelung vor der Wahl, das erste Ausbildungsjahr zu wiederholen und anschließend einen
anderen Beruf zu ergreifen bzw. diese Entscheidung sofort zu treffen und gleichwohl die vollen Kursgebühren für ein weiteres Ausbildungsjahr
zu zahlen (vgl. hierzu BGH a.a.O.). Beides ist für sie mit erheblichen Nachteilen verbunden. Im ersten Fall muss sie eine erhebliche Verzögerung
ihrer Ausbildung und des Eintritts in den Beruf hinnehmen; bei einem sofortigen Wechsel der Ausbildungsstätte muss sie für einen langen
Zeitraum die Kosten zweier Ausbildungen parallel tragen, was wirtschaftlich nicht mehr tragbar sein kann (BGH a.a.O.).
23 Diesem erheblichen vertragstypischen Risiko muss die Klägerin durch eine angemessene Vertragsgestaltung Rechnung tragen. Das Erfordernis
einer ordentlichen Kündigung zum Studienjahresende bis spätestens 15.04. eines Jahres genügt dem nicht und benachteiligt die Beklagte Ziffer
1 unangemessen. Die Vertragsgestaltung muss vielmehr eine Kündigungsmöglichkeit zum Schuljahresende noch innerhalb eines
angemessenen Zeitraums einräumen, nachdem feststeht, dass eine Versetzung des Studierenden nicht erfolgt (vgl. Ziff. 3. c)).
24 c) Die vertragliche Kündigungsregelung ist insgesamt nichtig. Dispositive gesetzliche Bestimmungen, die die Klausel nach § 306 Abs. 2 BGB
ersetzen könnten, sind - wie dargelegt - nicht vorhanden. Es liegt damit eine Regelungslücke vor, die im Wege der ergänzenden
Vertragsauslegung geschlossen werden kann, wobei zu fragen ist, welche Regelung die Parteien bei sachgerechter Abwägung der
beiderseitigen Interessen getroffen hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Klausel bekannt gewesen wäre (BGHZ 90, 69; BGH a.a.O.). Hieran
gemessen hätte eine Regelung den beiderseitigen Interessen Rechnung getragen, wonach der Beklagten Ziffer 1 innerhalb einer
angemessenen Frist nach Mitteilung des Nichtbestehens der Prüfung und ihrer Nichtversetzung die Möglichkeit der Kündigung zum
Studienjahresende eingeräumt wird. Durch eine solche Kündigungsregelung würde die Interessen der Klägerin auch noch nicht unzumutbar
beeinträchtigt, da sie gleichwohl immer noch mehrere Wochen vor Beginn des nächsten Studienjahres gesicherte Kenntnis davon hätte, welche
ihrer Schüler ihren Studiengang fortsetzen.
25 Auf die Dauer der einzuräumenden Kündigungsfrist kommt es im Streitfall nicht entscheidend an. Denn auch wenn die Kündigung der Beklagten
Ziffer 1 vom 20.07.2009 nicht mehr innerhalb der angemessenen Kündigungsfrist erklärt worden sein sollte, kann sich die Klägerin nach Treu
und Glauben (§ 242 BGB) hierauf im Streitfall nicht berufen. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte Ziffer 1 für den
Fall, dass die Parteien anstelle der unwirksamen Kündigungsregelung der Beklagten Ziffer 1 das Recht eingeräumt hätten, nach Kenntnisnahme
von ihrer Nichtversetzung den Ausbildungsvertrag innerhalb einer vertraglich festgelegten - angemessenen - Frist ordentlich zu kündigen, diesen
dann nicht auch innerhalb dieser Frist gekündigt hätte.
26 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
27 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.