Urteil des OLG Karlsruhe vom 24.03.2005

OLG Karlsruhe: darlehen, steuerberater, diskontsatz, rechtshängigkeit, anerkennung, nebenpflicht, umschuldung, hinweispflicht, vollstreckung, vermögensvorteil

OLG Karlsruhe Urteil vom 24.3.2005, 14 U 87/02
Steuerberaterhaftung: Grenzen der Hinweispflicht des Steuerberaters auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bzw. auf das Zwei-Konten-
Modell
Leitsätze
1. Der Steuerberater ist nicht verpflichtet, ihm zwar bei Gelegenheit des erteilten Auftrags bekannt gewordene, zu der von ihm übernommenen
Aufgabe aber in keiner unmittelbaren Beziehung stehende Vorgänge dahin zu untersuchen, ob sie Veranlassung zu Belehrungen, Ratschlägen
oder Hinweisen gegenüber dem Mandanten geben.
2. Ein mit der Erstellung der privaten Steuererklärungen und der Bilanzen für den Gewerbebetrieb beauftragter Steuerberater schuldet keine
ungefragte Beratung zu Fragen der steuergünstigsten Gestaltung der wirtschaftlichen Angelegenheiten des Mandanten (hier: Hinweis auf das Zwei-
Konten-Modell).
3. Eine vertragliche Nebenpflicht des Steuerberaters, seinen Mandanten vor Schaden zu bewahren und auf für ihn offen zutage liegende
Fehlentscheidungen hinzuweisen, führt nicht zu einer Hinweispflicht auf solche Steuermodelle, die - wie das Zwei-Konten-Modell - nicht generell,
sondern nur bei besonderen Fallkonstellationen und bei besonderer Vorgehensweise des Steuerpflichtigen zu Steuervorteilen führen.
4. Mit der uneingeschränkten Anerkennung des Zwei-Konten-Modells durch Finanzämter und Finanzgerichte war erst ab Anfang 1996 zu rechnen.
5. Auch nach 1996 brauchte ein Steuerberater nicht die Ausweitung des Zwei-Konten-Modells auf eine Situation zu erwägen, bei der Einnahmen
nicht aus einem Betrieb, sondern aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden.
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 10.04.2002 - 6 O 160/01 - wird mit
der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Kostenentscheidung lautet:
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger Nr. 1: 7/10 und die Klägerin Nr. 2: 3/10.
2. Von den Kosten der Berufung tragen der Kläger Nr. 1: 14/15 und die Klägerin Nr. 2: 1/15.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe
1
I. Die zunächst gemeinsam und ab 1991 getrennt veranlagten Kläger waren miteinander verheiratet, lebten seit 1991 dauernd getrennt und
wurden im Jahr 1993 geschieden. Sie nehmen den Beklagten, ihren langjährigen Steuerberater, auf Schadensersatz wegen fehlerhafter
Steuerberatung in Anspruch.
2
Die Kläger sind Eigentümer mehrerer vermieteter Immobilien. Weitere Einkünfte erzielte der Kläger Nr. 1 bis zu deren Aufgabe im Februar 1990
aus dem Betrieb einer Metzgerei. Die Kläger hatten bei einer Bank private Darlehen aufgenommen, die sich im Jahr 1989 auf 391.795,00 DM
beliefen. Der Beklagte hat die Jahresabschlüsse für den Gewerbebetrieb und - zuletzt für das Jahr 1997 - die privaten Steuererklärungen der
beiden Kläger angefertigt. Dabei hat er die von den Klägern auf die privaten Darlehen bezahlten Zinsen steuerlich nicht berücksichtigt.
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Die Kläger haben die Auffassung vertreten, seit 1988/1989 sei es als legal angesehen worden, mit Hilfe des sog. Zwei-Konten-Modells private
Verbindlichkeiten in steuerlich zu berücksichtigende Betriebsausgaben oder Werbungskosten umzuwandeln. Hierzu hätte ein gesondertes
Betriebseinnahmekonto eingerichtet werden müssen. Die Betriebseinnahmen hätten zur Tilgung der privaten Verbindlichkeiten verwendet
werden müssen, was dann zu einem entsprechenden Soll auf dem Betriebsausgabenkonto geführt hätte. Auf diese Möglichkeit der
Steuerersparnis habe der Beklagte sie pflichtwidrig nicht hingewiesen, was bei ihnen - da sie bei entsprechendem Hinweis sofort mit der
„Umschuldung“ begonnen hätten - zu einem Schaden in Form zu viel bezahlter Steuern geführt habe. Die Kläger haben erstinstanzlich zuletzt
einen gemeinschaftlichen Schadensersatzanspruch in Höhe von 6.179,24 DM geltend gemacht, ferner haben der Kläger Nr. 1 Zahlung weiterer
14.283,62 DM und die Klägerin Nr. 2 Zahlung weiterer 5.786,40 DM verlangt; zudem haben die Kläger die Feststellung der Einstandspflicht des
Beklagten für künftige Schäden begehrt.
4
Mit Urteil vom 10.04.2002 hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger seien
verjährt. Der Lauf der Verjährung habe mit der Bekanntgabe des ersten Steuerbescheides, in dem sich das Fehlen einer Umschuldung
niedergeschlagen habe, begonnen. Für den hier vorliegenden Fall der Unterlassung einer richtigen Beratung gelte nichts anderes als bei einer
ausdrücklichen Falschberatung. Gebe der Steuerberater nach Unterlassung einer gebotenen Beratung über ein Umschuldungsmodell auch in
den Folgejahren keinen entsprechenden Hinweis, so liege darin keine neue, selbständige Pflichtverletzung, sondern ein adäquat
voraussehbares Festhalten an seiner ursprünglichen Fehleinschätzung.
5
Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger die ihnen ihrer Auffassung nach zustehenden Schadensersatzansprüche - reduziert um den von ihnen als
verjährt angesehenen Schaden bezüglich des Jahres 1989 - weiter, hilfsweise den unter Zugrundelegung einer erst im Jahr 1996 bestehenden
Hinweispflicht und unter Berücksichtigung der Schadensentwicklung bis zum Jahr 2003 bezifferten Schaden. Sie werfen dem Landgericht vor,
sich nicht mit der Frage befasst zu haben, zu welchem Zeitpunkt der Beklagte sie über das Zwei-Konten-Modell hätte informieren müssen.
Hiervon hänge es ab, wann der - für den Verjährungsbeginn maßgebliche - Schadenseintritt erfolgt ist. Weiter habe das Landgericht zu Unrecht
angenommen, daß es sich bei dem mit der Klage geltend gemachten Schaden um einen „sich nach und nach entwickelnden Schaden aus ein
und derselben Verletzungshandlung“ handele. Vielmehr liege ein immer wiederkehrender, in einem Unterlassen liegender Verstoß gegen
Beratungspflichten vor, wobei jeder Verstoß eine neue Schadenskette auslöse.
6
Die Kläger beantragen in erster Linie,
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das landgerichtliche Urteil abzuändern und
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1. den Beklagten zu verurteilen,
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a) an die Kläger 2.332,21 EUR (entspricht 4.561,40 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß Diskontsatz-Überleitungsgesetz vom
09.06.1998 seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;
10 b) an den Kläger Nr. 1 weitere 7.303,10 EUR (entspricht 14.283,62 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß Diskontsatz-
Überleitungsgesetz vom 09.06.1998 seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;
11 c) an die Klägerin Nr. 2 weitere 2.958,54 EUR (entspricht 5.786,40 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß Diskontsatz-
Überleitungsgesetz vom 09.06.1998 seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;
12 2. festzustellen, daß der Beklagte
13 a) dem Kläger Nr. 1 sämtlichen weiteren künftigen Schaden zu ersetzen hat, der daraus resultiert, daß der Kläger die Zinsen aus den ihm von der
Volksbank Freiburg unter den Nrn. 34030000441, 34030000443, 34030000436, 34030000484 gewährten Darlehen nicht als (nachträgliche)
Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten steuerlich geltend machen kann bzw. konnte, soweit letzteres zu vortragsfähigen Verlusten führen
würde bzw. geführt hätte;
14 b) der Klägerin Nr. 2 sämtlichen weiteren künftigen Schaden zu ersetzen hat, der daraus resultiert, daß die Klägerin die Zinsen aus dem ihr von
der Volksbank Freiburg unter den Nrn. 3303056601, 3303056609, 3403056617 gewährten Darlehen nicht als (nachträgliche) Betriebsausgaben
bzw. Werbungskosten steuerlich geltend machen kann.
15 Hilfsweise beantragen die Kläger,
16 das landgerichtliche Urteil abzuändern und
17 1. den Beklagten zu verurteilen,
18 a) an den Kläger Nr. 1: 43.108,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß Diskontsatz-Überleitungsgesetz vom
09.06.1998 seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;
19 b) an die Klägerin Nr. 2: 2.990,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß Diskontsatz-Überleitungsgesetz vom
09.06.1998 seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;
20 2. festzustellen, daß der Beklagte
21 a) dem Kläger Nr. 1 sämtlichen weiteren künftigen Schaden zu ersetzen hat, der daraus resultiert, daß der Kläger die Zinsen aus den ihm von der
Volksbank Freiburg unter den Nrn. 34030000441, 34030000443, 34030000436, 34030000484 gewährten Darlehen nicht als (nachträgliche)
Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten steuerlich geltend machen kann bzw. konnte, auch soweit letzteres zu vortragsfähigen Verlusten führen
würde bzw. geführt hätte;
22 b) der Kläger Nr. 2 sämtlichen weiteren künftigen Schaden zu ersetzen hat, der daraus resultiert, daß die Klägerin die Zinsen aus dem ihr von der
Volksbank Freiburg unter den Nrn. 3303056601, 3303056609, 3403056617 gewährten Darlehen nicht als (nachträgliche) Betriebsausgaben
bzw. Werbungskosten steuerlich geltend machen kann.
23 Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
24 die Berufung zurückzuweisen.
25 Er hält das Urteil des Landgerichts im übrigen schon deshalb für richtig, weil der Beklagte die Kläger nicht auf das Zwei-Konten-Modell habe
hinweisen müssen und die von ihnen geltend gemachten Ansprüche deshalb nicht gegeben seien.
26 Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
27 II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen, denn die
von den Klägern geltend gemachten Schadensersatzansprüche bestehen nicht.
28 1. Es ist unstreitig, daß der Beklagte die Kläger nicht auf das sogenannte Zwei-Konten-Modell und die danach gegebene Möglichkeit
aufmerksam gemacht hat, private in betriebliche Verbindlichkeiten umzuwandeln, was dann zur Folge hat, daß bislang nicht absetzbare
Darlehenszinsen zu steuerlich abzugsfähigen betrieblichen Darlehenszinsen werden.
29 2. Darin lag aber keine Pflichtverletzung des Beklagten:
30 a) Die Hauptleistungspflichten des Steuerberaters richten sich nach Inhalt und Umfang des ihm erteilten Mandats. Daraus ergibt sich, daß er sich
mit all den steuerlichen Punkten zu befassen hat, die zur pflichtgemäßen Erledigung des ihm erteilten Auftrags zu beachten sind. Innerhalb
dieses Rahmens hat er auch ungefragt über die bei der Bearbeitung auftauchenden steuerrechtlichen Fragen zu belehren. Darüber
hinausgehende Beratungs- und Hinweispflichten des Steuerberaters bestehen dagegen nicht. Insbesondere braucht er Vorgänge, die ihm zwar
bei Gelegenheit des erteilten Auftrags bekanntgeworden sind, jedoch in keiner unmittelbaren Beziehung zu der von ihm übernommenen
Aufgabe stehen, nicht dahin zu untersuchen, ob sie Veranlassung zu Belehrungen, Ratschlägen oder Hinweisen gegenüber dem Mandanten
geben.
31 Bei Anwendung dieser Grundsätze, die ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung entsprechen (vgl. BGHZ 128, S. 358 ff., 361 f. m.w.N.),
ergibt sich, daß der Beklagte in der Zeit von 1989 bis zur Beendigung des Mandats jedenfalls nicht ungefragt zu prüfen hatte, ob die von den
Klägern in bezug auf die in Anspruch genommenen Kredite praktizierte Kontenführung alle steuersparenden Gestaltungsmöglichkeiten
realisierte; deshalb brauchte er sie auch nicht von sich aus auf das Zwei-Konten-Modell hinzuweisen. Nach eigenem Vortrag der Kläger (I 65/67)
war der Beklagte von ihnen - mündlich - „mit der umfassenden Beratung beauftragt, nämlich insbesondere den privaten Steuererklärungen und
der Erstellung der Bilanz für den Gewerbebetrieb des Klägers Nr. 1“. Er hatte danach auf Grundlage der von den Klägern übergebenen - und von
ihm lediglich auf Plausibilität und etwaige Fehler zu überprüfenden - Unterlagen und erteilten Informationen die Steuererklärungen zu entwerfen
und die Bilanzen zu erstellen (vgl. Kuhls, Steuerberatungsgesetz, 2. Aufl. 2004, Rdn. 17 ff. und 20 f. zu § 33 m.w.N.). Ungefragte Beratung zu
Fragen der steuergünstigsten Gestaltung ihrer wirtschaftlichen Angelegenheiten war dagegen - wie der Beklagte, ohne daß dies von den Klägern
substantiiert bestritten worden wäre, vorgetragen hat (vgl. I 149; II 401/403) - nicht geschuldet.
32 Eine Pflicht des Beklagten, auf das Zwei-Konten-Modell hinzuweisen, ergab sich aber auch nicht aus seiner vertraglichen Nebenpflicht, die
Mandanten vor Schaden zu bewahren, und auf für ihn offen zutageliegende Fehlentscheidungen hinzuweisen (BGHZ 128, S. 358 ff., 362). Die
Pflicht, auch außerhalb seines Auftrags auf steuerliche Fehlentscheidungen hinzuweisen, trifft den Steuerberater nämlich nur dann, wenn dies für
einen durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick ersichtlich ist (OLGR München 2003, S. 93 ff., 94 m. w. Nachweisen aus der
Rechtsprechung des BGH). Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn es um ein Steuermodell geht, das nicht generell, sondern nur bei
besonderen Fallkonstellationen und bei besonderer Vorgehensweise des Steuerpflichtigen zu Steuervorteilen führt. So aber liegt es beim Zwei-
Konten-Modell:
33 Zum einen nämlich führt das Zwei-Konten-Modell nicht schon per se zu einem Vermögensvorteil des Steuerpflichtigen, weil es höhere - die
steuerlichen Vorteile übersteigende - Kreditzinsen verursachen kann (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, GI 1996, 114 ff. mit Rechenbeispielen). Ob die
Anwendung des Modells zu einem Vermögensvorteil des Mandanten führt, bedarf daher einer Analyse seiner konkreten wirtschaftlichen
Situation.
34 Zum anderen war das Zwei-Konten-Modell zwar spätestens seit dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 04.07.1990 - GrS 2 - 3/88 -
(BFHE 161, S. 260 ff. = BB 1990, S. 2080 ff.) dem Grundsatz nach als steuerrechtlich zulässig anerkannt. Diese Entscheidung wurde indessen
von den Finanzämtern und den Finanzgerichten (vgl. FG Bremen, EFG 1993, 139) dahin interpretiert, daß die Buchung von Betriebseinnahmen,
Entnahmen und Betriebsausgaben nach dem Zwei-Konten-Modell nicht schon für sich allein die Aufnahme betrieblicher Darlehen zur
Finanzierung privater Entnahmen mit der Konsequenz ermöglichte, daß die Darlehen dem Betriebsvermögen zuzuordnen und die darauf zu
entrichtenden Schuldzinsen zum Abzug als Betriebsausgaben zuzulassen sind. Für eine steuerrechtliche Anerkennung von Darlehenszinsen als
Betriebsausgaben wurde vielmehr für erforderlich gehalten, daß - wie bisher - mit den Darlehensmitteln betrieblich veranlasste Aufwendungen
getätigt werden, wobei eine Entnahme keine betriebliche Aufwendung sei. Bei engem zeitlichem Zusammenhang zwischen Eingang der
Darlehensmittel und den getätigten Entnahmen und bei weitgehender Übereinstimmung der Beträge wurde eine betriebliche Veranlassung der
Entnahmen verneint (FG Bremen, a.a.O.). Auch der Runderlaß des Bundesministers der Finanzen vom 10.11.1993 ging von dieser Rechtslage
aus (vgl. OLG Düsseldorf, GI 2002, S. 114 ff.). Davon, daß Finanzämter und Finanzgerichte von ihrer bisherigen Praxis zur Anerkennung
betrieblicher Schuldzinsen nicht abgehen würden und der Übergang zum Zwei-Konten-System nicht ohne weiteres zu einer gravierenden
Steuerersparnis bei den Klägern führen werde, konnte der Beklagte ausgehen.
35 Mit einer uneingeschränkten Anerkennung des Zwei-Konten-Modells in dem Sinne, daß mittels Umschuldung verursachte Darlehenszinsen auch
trotz zeitnaher Entnahmen als abzugsfähig anerkannt würden, war hingegen ab Anfang 1996 zu rechnen, nachdem das genannte Modell
betreffende Vorlagebeschlüsse des 11. und des 10. Senats des BFH vom 28.06. bzw. 19.07.1995 im Dezember 1995 im BStBl. und den von
Steuerberatern heranzuziehenden Fachzeitschriften veröffentlicht worden waren (vgl. OLG Düsseldorf, GI 2002, S. 114 ff., zu I 1 der
Entscheidungsgründe). Eine Nebenpflicht des Beklagten, die Kläger von sich aus über das Modell zu informieren, wurde dadurch aber schon
deshalb nicht begründet, weil der - bereits im Februar 1990 aufgegebene - Metzgereibetrieb des Klägers Nr. 1 zu dieser Zeit schon längst nicht
mehr bestand und somit die Möglichkeit einer Umwandlung privater in betriebliche Verbindlichkeiten nicht mehr gegeben war.
36 Nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag der Kläger hat der Beklagte die ausweislich handschriftlicher Fragelisten anlässlich zweier
Gespräche vom 28.06. und 22.11.1993 an ihn gerichteten Fragen des Klägers Nr. 1 nach einer steuerlichen Absetzbarkeit von Zinsen auf private
Darlehen verneint. Diese Auskunft war sachlich richtig. Darin, daß der Beklagte die Fragestellung nicht zum Anlaß für einen Hinweis auf das
Zwei-Konten-Modell nahm, lag keine ihn zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung. Denn aufgrund der oben zu b) bb) genannten
Umstände (der Betrieb des Klägers Nr. 1 war seit mehr als zwei Jahren aufgegeben; damalige Handhabung des Zwei-Konten-Modells durch
Finanzverwaltung und Finanzgerichte) durfte der Beklagte davon ausgehen, daß das Modell für die Kläger nicht in Betracht kam. Aufgrund der
restriktiven Handhabung durch Verwaltung und Gerichte brauchte der Beklagte auch nicht etwa eine Ausweitung des Modells auf die bei den
Klägern vorliegende Situation - Einnahmeerzielung zwar nicht aus einem Betrieb, aber aus Vermietung und Verpachtung - zu erwägen. Auch in
diesem Zusammenhang geht es nicht an, die den Steuerberater treffenden Sorgfaltspflichten zu überspannen.
37 III. Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus den §§ 97, 100 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Die
Kostenentscheidung des Landgerichts, bei der § 100 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt ist, war von Amts wegen entsprechend abzuändern.
38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
39 Der Streitwert ergibt sich aus der Addition der bezifferten (Hilfs-) Anträge (43.108,41 EUR + 2.990,63 EUR = 46.099,04 EUR) und des mangels
diesbezüglicher Angaben auf 4.900,96 EUR geschätzten Wertes des Feststellungsantrags.
40 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch
erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.