Urteil des OLG Karlsruhe vom 03.06.2008

OLG Karlsruhe (de lege ferenda, beschwerde, teil, gerichtsbarkeit, vertretung, begründung, gesetzesentwurf, höhe, tätigkeit, erbrecht)

OLG Karlsruhe Beschluß vom 3.6.2008, 11 Wx 143/06
Rechtsanwaltsvergütung: Verfahrensgebühr für Beschwerde und Rechtsbeschwerde im
Erbscheinsverfahren
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten Ziffer 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Heidelberg
vom 25. Oktober 2006 - 6 T 76/06 l - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass aufgrund des Beschlusses des
Landgerichts Heidelberg vom 19.06.2006 von dem Beteiligten Ziffer 2 an den Beteiligten Ziffer 1 an Kosten 987,16
EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2006 zu erstatten sind.
2. Der Beteiligte Ziffer 1 trägt die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde.
3. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 2.120,71 EUR festgesetzt.
Gründe
l.
1
Das Landgericht Heidelberg hat mit Beschluss vom 19.06.2006 die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 2 gegen
den Vorbescheid des Notariats 7 Heidelberg vom 19.12.2005 im Erbscheinsverfahren auf Ableben von W.L. F.
kostenpflichtig zurückgewiesen.
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Im folgenden Kostenfestsetzungsverfahren beantragte der Beteiligte Ziffer 1 die Festsetzung seiner
außergerichtlichen Kosten für dieses Beschwerdeverfahren ausgehend von einer 1,6 Verfahrensgebühr gem. §
13 Abs. 1 RVG i.V.m. Nr. 3200 VV-RVG. Mit dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom
06.09.2006 entsprach das Nachlassgericht diesem Antrag und setzte die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200
VV-RVG in Höhe einer Verfahrensgebühr von 1,6 fest. Mit seiner sofortigen Beschwerde machte der Beteiligte
Ziffer 2 geltend, es sei lediglich eine 0,5 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3500 VV-RVG festzusetzen.
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Auf seine sofortige Beschwerde änderte das Landgericht Heidelberg den Kostenfestsetzungsbeschluss mit der
Begründung ab, dass die für das Beschwerdeverfahren zu erstattende Gebühr gem. Nr. 3500 VV-RVG nur das
0,5 fache und nicht gem. Nr. 3200 VV-RVG das 1,6 fache der Verfahrensgebühr betrage. Das Landgericht hat
mit diesem Beschluss die sofortige weitere Beschwerde zugelassen.
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Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte Ziffer 1 sein ursprüngliches Anliegen der
Festsetzung von einer 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG weiter.
ll.
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Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
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Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
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1. Die Entscheidung steht im Einklang mit der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung und der
überwiegenden Auffassung in der Literatur (vgl. OLG München OLGR 2006, 363; OLG Schleswig ZEV 2006,
366; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert RVG, 17. Aufl., Nr. 3500 VV-RVG Rn. 3, Vorb.. 3.2.1 VV-RVG Rn. 2;
Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., VV Rn. 3, Bischof/Jungbauer/Podlech/Trappmann, RVG, S. 558;
Riedel/Sußbauer RVG, 9. Aufl., VV Teil 3, Abschnitt 5, Rn. 1; Hansens, Praxis des Vergütungsrechts S. 893;
Maué in Mayer/Kroiß, RVG, 2. Aufl., Vorbem. 3.2.1 Rn. 1 sowie Teubel a.a.O. Nr. 3500 VV Rn. 1; a. A.
Enzensberger ZErb 2006, 264 ff.; Ruby ZEV 2006, 175; Kroiß, Der Fachanwalt 2005, 5 f.; ders. RVG-Letter
2005, 2 ff.).
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2. Auch der Senat schließt sich der mehrheitlich vertretenen Auffassung an, wonach die Regelung in VV-RVG
Teil 3 Vorbem. 3.2.1 abschließend ist und deshalb Beschwerde und Rechtsbeschwerde im
Erbscheinsverfahren für den Rechtsanwalt nach Nr. 3500 VV-RVG vergütet werden.
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a) Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist zunächst der in ihr zum Ausdruck
kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem
Sinnzusammenhang, in den sie hineingestellt ist, ergibt (BGHZ 149, 165 ff. m.w.N.). Nach dem für sich
verständlichen, eindeutigen und klaren Wortlaut der Vorbemerkung 3.2.1 und der Nr. 3500 VV-RVG wird der
Unterabschnitt 1 lediglich für die in der Vorbemerkung 3.2.1 genannten Verfahren, Beschwerden und
Rechtsbeschwerden für anwendbar erklärt. In der Vormerkung 3.5 wird klargestellt, dass die Gebühren
nach Abschnitt 5 nicht in den in Vorbemerkung 3.2.1 genannten Beschwerdeverfahren anfallen, in Nr. 3500
VV-RVG wird vielmehr die Auffangregelung für Beschwerden des Teils 3 der bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit,
Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und ähnliche Verfahren getroffen. Für dieses Verhältnis -
abschließende Aufzählung in Vorbemerkung 3.2.1 und Auffangregelung für die übrigen in Nr. 3500 - spricht
auch die Überschrift des Unterabschnitts 1 von Teil 3 Abschnitt 2, wonach dort „Berufung,
bestimmte
Beschwerden und Verfahren vor den Finanzgerichten“ geregelt werden sollen.
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b) Der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ist ein von dem Wortsinn dieser Regelungen abweichender
Wille des Gesetzgebers nicht zu entnehmen.
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Aus dem Entwurf der Expertenkommission (Stand 29.08.2001, S. 30 ff. 35), an dem sich der
Gesetzesentwurf der FDP-Faktion vom 18.04.2002 (BT-Drs. 14/8818) hinsichtlich dieser
Vergütungstatbestände maßgeblich orientierte, ergibt sich bereits für Teil 3 (bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit
und ähnliche Verfahren) Abschnitt 2 (Berufung, Revision und besondere Verfahren), dass die Regelung für
die Berufung auch anzuwenden ist in Verfahren über Beschwerden oder Rechtsbeschwerden gegen die den
Rechtszug beendenden Entscheidungen in Familiensachen, Lebenspartnerschaftssachen, Verfahren nach
§ 43 des Wohnungseigentumsgesetzes, nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in
Landwirtschaftssachen und im Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, während Teil 3
Abschnitt 5 (Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung) regelt, dass der Rechtsanwalt die
Gebühren nach diesem Abschnitt nicht in den in der Vorbemerkung zu Abschnitt 2 genannten
Beschwerdeverfahren erhält, sondern die Verfahrensgebühr für die Vertretung im Verfahren über die
Beschwerde und die Erinnerung, soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind,
0,5 beträgt (Nr. 3500). In der allgemeinen Begründung des Entwurfs der Expertenkommission (S. 54) wird
ausgeführt, dass ein weiterer Schritt zur Vereinfachung die Zusammenfassung der Gebührentatbestände
für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der
Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und für ähnliche Verfahren
in Teil 3 VV sei:
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„Die Vielzahl unterschiedlicher Gebühren in Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsverfahren in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der
Finanzgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und in ähnlichen Verfahren soll bereinigt werden. Für
die Berufung, die Revision und für Beschwerden gegen den Rechtszug beendende Entscheidungen
sollen die Gebühren einheitlich nach Teil 3 Abschnitt 2 berechnet werden. Die Gebührentatbestände für
die übrigen Beschwerdeverfahren und für Erinnerungsverfahren sollen in Teil 3 Abschnitt 5
zusammengefasst werden.“
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Könnten diese Ausführungen noch für die Rechtsmeinung des Beschwerdeführers sprechen, dass die
Verfahren in der Vorbemerkung 3.2.1 nicht abschließend geregelt werden sollten, ergibt sich der
abschließende Charakter jedoch aus den detaillierteren Ausführungen zu Abschnitt 2 (S. 97) im Entwurf.
Es heißt dort:
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„In Absatz 1 der Vorbemerkung werden die Verfahren aufgeführt, in denen neben Berufungs- und
Revisionsverfahren ebenfalls die erhöhten Gebühren anfallen sollen… Nr. 3 entspricht § 61a für
Scheidungsfolgesachen und Folgesachen eines Verfahrens über die Aufhebung der
Lebenspartnerschaft und § 62 Abs. 2 BRAGO für das Beschlussverfahren vor den Gerichten für
Arbeitssachen. Neu ist, dass auch in sonstigen Familiensachen, Lebenspartnerschaftssachen,
Verfahren nach § 43 des Wohnungseigentumsgesetzes und nach dem Gesetz über das gerichtliche
Verfahren in Landwirtschaftssachen in den Beschwerderechtszügen Gebühren in Höhe der Berufung in
ZPO-Verfahren vorgesehenen Gebühren anfallen sollen. Dieser Vorschlag dient zum einen der
Vereinfachung, weil grundsätzlich in allen Beschwerderechtszügen in der Hauptsache eines streitigen
Verfahrens, die mit dem Berufungsverfahren vergleichbar sind, auch wenn sich dieses nach den
Vorschriften des FGG richtet, die gleichen Gebühren anfallen sollen. Die Neuregelung soll aber auch
den erhöhten Anforderungen an den Rechtsanwalt, die ein solches Beschwerdeverfahren stellt und der
Bedeutung für die Betroffenen besser Rechnung tragen.“
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Sowohl die vorgenannten Regelungen im VV als auch die Einzelbegründung zu Abschnitt 2 werden vom
Gesetzesentwurf der FDP-Fraktion vom 18.04.2002 übernommen (BT-Drucks. 14/8818), ebenso vom
Gesetzesentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drucks. 14/9037 S. 25, 77). Die gemeinsame
Erklärung zur Novelle des Gebührenrechts von der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen
Anwaltvereins vom März 2003 verhält sich zu der hier aufgeworfenen Frage nicht. Der Referentenentwurf
des Bundesministeriums für Justiz vom 27.08.2003 ändert in Teil 3 Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 die
Regelung lediglich dahingehend, dass die FG-Verfahren nunmehr als Ziffer 2 geregelt und mit a-d einzeln
aufgezählt werden (S. 113). Zur allgemeinen Begründung der Zielsetzung wird auf die zitierten Erklärungen
des Entwurfs der Expertenkommission zurückgegriffen (S. 165). In der Begründung zu dem hier neu
gebildeten Unterabschnitt 1 heißt es jedoch zusätzlich:
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„Dieser Unterabschnitt regelt die Gebühren für das Berufungsverfahren und für die einem
Berufungsverfahren vergleichbaren Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren. Im übrigen sollen
sich die Gebühren für die Rechtsbeschwerde nach Teil 3 Abschnitt 5 VVRVG-E richten“ (S. 261).
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Dies wird auch vom Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 11.11.2003 (BT-Drucks. 15/1971, S. 213)
so übernommen. Die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 15/2487 S. 98 ff.)
enthält hierzu keine Änderung. Der Regierungsentwurf wurde vielmehr (BT-Drucks. 15/1971) insoweit
unverändert angenommen, der Bundesrat stimmte zu.
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Aus diesen Begründungen lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber nur die Beschwerdeverfahren der
freiwilligen Gerichtsbarkeit privilegieren wollte, die dem Berufungsverfahren vergleichbar sind, und deshalb
nur einige Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die seiner Auffassung nach diesen Kriterien
entsprachen, abschließend ausgewählt hat.
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c) Vormerkung 3.2.1 ist auch nicht entsprechend auf das Beschwerdeverfahren im Erbscheinsverfahren
oder in Nachlasssachen insgesamt anzuwenden. Eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen
Unvollständigkeit des Gesetzes liegt nicht vor. Ein Redaktionsversehen im Sinne der versehentlichen Wahl
oder des Belassens eines anderen Ausdrucks im Gesetz (vgl. Larenz, Methodenlehre, 4 Aufl., S. 387)
kann mit Blick auf die Motive des Gesetzgebers verneint werden. Aufgrund der umfassenden
Auffangregelung in Nr. 3500 kann auch nicht festgestellt werden, dass der Sachverhalt der
Rechtsanwaltsvergütung im Beschwerdeverfahren in Nachlasssachen nicht geregelt worden sei.
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Es fehlt auch daran, dass die maßgeblichen Tatbestände - die in Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 Nr. 2
nunmehr geregelten Verfahren und die Vertretung bei Beschwerden im Erbscheinsverfahren notwendig
gleich zu bewerten sind. Der Gesetzgeber ist vielmehr für die dort aufgezählten Verfahren, sachverständig
beraten und zwangsweise typisierend, von erhöhten Anforderungen an den Rechtsanwalt und größeren
Bedeutung für die Betroffenen ausgegangen. Der im Hinblick auf die insgesamt intendierte Stärkung der
ersten Instanz, auf das im Erbscheinsverfahren vorherrschende Prinzip der Amtsermittlung und die
Tatsache, dass die Entscheidung über die Erteilung eines Erbscheins keine Rechtskraftwirkung entfaltet,
sachlich gut zu begründenden und vertretbaren Differenzierung stellt der Beschwerdeführer lediglich seine,
sich auf einzelne schwierige Beschwerdeverfahren in Nachlasssachen gestützte Erfahrung gegenüber.
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Der Senat verkennt aufgrund eigener Anschauung nicht, dass sich in Erbscheinsverfahren durchaus sehr
schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen stellen und dadurch auch höhere Anforderungen an die
Rechtsanwälte auftreten können; dies kann jedoch in nahezu jeder Verfahrensart der Fall sein und stellt
daher die Bewertung des Gesetzgebers nicht in Frage. Dass man eine Gleichbehandlung zum Beispiel zur
Stärkung der Spezialisierung der Anwaltschaft im Erbrecht rechtspolitisch für wünschenswert halten mag,
gebietet eine Analogie nicht, sondern ist ein lediglich de lege ferenda zu lösendes Problem.
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d) Auch verfassungsrechtliche Gründe zwingen nicht zu einer Gleichbehandlung der Beschwerdesachen im
Erbscheinsverfahren und den ausgewählten FGG Verfahren nach Vorbemerkung 3.2.1.
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Hinsichtlich des Maßstabes von Art. 3 GG kann auf die oben genannten sachlichen Gründe für eine
Differenzierung verwiesen werden.
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Im Hinblick auf eine geltend gemachte Verschlechterung im Vergleich zum früheren Recht, nach dem
Gebühren nach § 118 BRAGO maßgeblich waren, ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsanwaltschaft auf
den unveränderten Fortbestand der einmal geschaffenen, grundrechtlich nicht vorgegebenen
Gebührenregelung keinen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch hat (BVerfG 1 BVR 910/05 vom
13.02.2007 Abs. 69).
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Zwar liegt auch in jeder Regelung der Gebührenhöhe ein Eingriff in das von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte
Recht der Berufsausübung des Rechtsanwaltes, doch kann die geringere Vergütung eines einzelnen
Gebührentatbestandes - Vertretung im Beschwerdeverfahren in Nachlasssachen - nicht als
unverhältnismäßig bewertet werden. Die gesetzliche Regelung geht typisierend vor und sichert daher nicht
in jedem Einzelfall, dass die Gebühr genau dem Wert und dem Umfang der anwaltlichen Leistung
entspricht. Sie kann im konkreten Fall hinter dem Aufwand zurückbleiben oder ihn übersteigen.
Bestimmend ist insofern das gesetzgeberische Ziel, den Anwälten für ihre Tätigkeit insgesamt eine
angemessene Vergütung zu ermöglichen. Ein Rechtsanwalt kann demnach eine sogenannte
Mischkalkulation vornehmen und dabei die Vorteile eines umfassenden und geschlossenen Regelsystems
nutzen. Darüber hinaus steht ihm der Weg einer Honorarvereinbarung offen (BVerfG a.a.O. Abs. 72).
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Auch wenn der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der jeweiligen Gebührenordnung für die anwaltliche
Tätigkeit darauf achten muss, dass das Entgelt so bemessen sein muss, dass der Rechtsanwalt aus
seinem Gebührenaufkommen nach einer Mischkalkulation sowohl seinen Kostenaufwand als auch sein
Lebensunterhalt bestreiten kann (BVerfGE 107, 133 [143]), ist die angegriffene Regelung nicht zu
beanstanden. Selbst wenn man auf einen auf das Erbrecht spezialisierten Anwalt abstellte, könnte eine
Unauskömmlichkeit wegen dieser einzelnen geringen Gebühr im Beschwerdeverfahren nicht angenommen
werden, da sich die Tätigkeit im Erbrecht nicht auf das Beschwerdeverfahren in Nachlasssachen reduziert,
sondern überwiegend die allgemeine erbrechtliche Beratung, die Mitwirkung bei der Errichtung von
Testamenten und bei der Erbauseinandersetzung, die Vertretung im Zivilprozess und auch die - wie die
Vertretung im Zivilverfahren vergütete - Vertretung in erstinstanzlichen Nachlasssachen umfasst.
27 3. Der Tenor der landgerichtlichen Entscheidung war demnach abzuändern, da die 0,5 Verfahrensgebühr bei
einem Gegenstandswert von 165.000,- EUR 831,- EUR beträgt.
28 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 131 Abs. 1 KostO, 13a Abs. 1 Satz 2 FGG. Der Geschäftswert wurde
nach der Höhe der im Streit stehenden Kosten bestimmt.