Urteil des OLG Karlsruhe vom 14.03.2007
OLG Karlsruhe: Prozesskostenhilfe: Berechnung des einzusetzenden Einkommens, abzugsfähige Unterkunftskosten, wohnkosten, verfügung, freibetrag, kabel, gas, miete, missverhältnis, heizung
OLG Karlsruhe Beschluß vom 14.3.2007, 20 WF 10/07
Prozesskostenhilfe: Berechnung des einzusetzenden Einkommens; abzugsfähige Unterkunftskosten
Leitsätze
Bei der Berechnung des für die Prozesskosten einzusetzenden Einkommens der Partei gehören zusätzlich zu den Wohnkosten geltend gemachte
monatliche Abschläge für Strom, Gas (sofern nicht für Heizzwecke bezogen) und Kabel-TV nicht zu den gesondert abzugsfähigen Unterkunftskosten,
sondern sind aus dem monatlichen Freibetrag zu tragen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 23.
November 2006 - 3 F 166/06 - dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller ab 1. April 2007 monatliche Raten in Höhe von 30 EUR auf die
Prozesskosten an die Landeskasse zu zahlen hat.
Gründe
1 Die gem. §§ 127 Abs. 3, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Staatskasse ist begründet. Nach §§ 115 ZPO sind vom Antragsteller zu
zahlende Monatsraten in Höhe von 30 EUR festzusetzen.
2 Auszugehen ist von einem monatlichen Nettoeinkommen des Antragstellers - einschließlich der Erstattung von Mietkosten für das Lager - von
1752,49 EUR. Dieser Betrag ergibt sich aus der vorgelegten Gehaltsabrechnung. Ein geringeres Einkommen ist weder aus der Akte ersichtlich
noch wurde ein solches vom Antragsteller nachgewiesen. Auf die Verfügung vom 7. Februar 2007 hat der Antragsteller nicht reagiert.
3 Hiervon abzuziehen sind die Kosten für Lagermiete von 248 EUR, die Unterhaltszahlung für M. von 260 EUR sowie die monatlichen Zahlungen an
den Insolvenzverwalter von 72,05 EUR. Außerdem sind abzuziehen die Kosten der Unterkunft und Heizung. Insoweit hat der Antragsteller als
Nachweis lediglich einen Kontoauszug vorgelegt, aus welchem sich eine monatliche Überweisung von 809,27 EUR für „Miete Büro & Privat“
ergibt. Da nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller sonstige Büroräumlichkeiten angemietet hat, ist davon auszugehen, dass in diesem Betrag
die Lagermiete von 248 EUR bereits enthalten ist, so dass an privaten Wohnkosten lediglich 561,27 EUR verbleiben. Wohnkosten in dieser Höhe
stehen eindeutig nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen des Antragstellers. Es kann deshalb offen bleiben, ob der in
der Beschwerdebegründung zitierten Entscheidung zu § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO zu folgen ist (vgl. hierzu auch - großzügiger - Zöller/Philippi,
ZPO, 26 Aufl., § 115 Rdnr. 35). Die neben den Wohnkosten noch geltend gemachten monatlichen Abschläge für Strom, Gas und Kabel-TV
gehören nicht zu den gesondert abzugsfähigen Unterkunftskosten, sondern sind aus dem monatlichen Freibetrag zu tragen (Zöller/Philippi, ZPO,
26 Aufl., § 115 ZPO Rdnr. 34).
4 Nach Abzug des Grundfreibetrages für Erwerbstätige in Höhe von 173 EUR und des Freibetrages für die Partei in Höhe von 380 EUR verbleibt ein
für die Prozesskosten einzusetzendes Einkommen von 58 EUR. Nach § 115 Abs. 2 ZPO folgt hieraus die festgesetzte Monatsrate von 30 EUR.
Dass diese höher ist als von der Staatskasse im Rahmen der Beschwerdebegründung geltend gemacht wurde schadet nicht, da das
Beschwerdegericht an die Beschwerdebegründung nicht gebunden ist.
5 Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO). Es bestand keine
Veranlassung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO).