Urteil des OLG Karlsruhe vom 13.10.2004

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OLG Karlsruhe Urteil vom 13.10.2004, 7 U 122/03
Haftung des Trägers eines Belegkrankenhauses: Abgrenzung zum Verantwortungsbereich des Belegarztes; Beweislast für
Organisationspflichtverletzung des Trägers
Leitsätze
1. Ob die Ausstattung eines Belegkrankenhauses ausreicht, um die nach der Eingangsdiagnose zu erwartende ärztliche Behandlungsaufgabe
bewältigen zu können, ist eine dem Aufgabenkreis des Belegarztes zuzurechnende Entscheidung, für die der Träger des Belegkrankenhauses in
der Regel nicht haftet.
2. Der Geschädigte, der aus der Verletzung einer Organisationspflicht die Haftung der Trägers des Belegkrankenhauses herleiten will, trägt die
Beweislast dafür, dass die Verletzung der Organisationspflicht für seine Schädigung ursächlich wurde.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 19.05.2003 - 3 O 80/02 - wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig
abwenden, sofern nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1 Der Kläger nimmt den beklagten Träger des Kreiskrankenhauses G. wegen verschiedener Versäumnisse bei der Organisation der
geburtshilflichen Abteilung in Anspruch. Das Landgericht hat eine Haftung verneint und die Klage durch das angegriffene Urteil, auf das wegen
der getroffenen Feststellungen und des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug verwiesen wird, abgewiesen.
2 Dagegen wendet sich der Kläger mit der Behauptung, eine Haftung des beklagten Kreises aus Organisationsverschulden ergebe sich daraus,
dass die EE-Zeit von max. 20 Minuten nicht habe eingehalten werden können, dass die Aufnahme von Risikogeburten in die Belegabteilung nicht
unterbunden worden sei und dass mit der - nach den Behauptungen des Klägers - altersbedingt nicht mehr ausreichend fachlich qualifizierten
Hebamme kein Beleghebammenvertrag habe geschlossen werden dürfen, und verfolgt sein Feststellungsbegehren weiter.
3 Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.
II.
4 Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der Beklagte schuldet als Träger des Belegkrankenhauses nicht die ärztlichen Leistungen
des Belegarztes und der Beleghebamme sondern nur die nichtärztliche pflegerische Betreuung. Die Behandlung der Mutter des Klägers und auch
des Klägers selbst gehörte nicht zu den Leistungen, die vom Krankenhausträger zu erbringen waren, sodass der beklagte Kreis nicht für deren
Fehler haftet (BGH, Urt. v. 14.02.1995, VI ZR 272/93, BGHZ 129, 6 ff. = VersR 1995, 706 f.; Urt. v. 16.04.1996, VI ZR 190/95, VersR 1996, 976, 977;
Senat, Urt. v. 16.05.2001, 7 U 46/99, OLG-Report Karlsruhe 2002, 99, 100). Die Haftung des Belegkrankenhauses für Fehler des Personals bei der
Pflegetätigkeit, für die es ohne weiteres einzustehen hätte, ist hier nicht im Streit und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Das Urteil weist
weder Rechtsfehler auf noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Feststellungen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
Organisationsfehler des beklagten Kreises bzw. deren Kausalität für die Schädigung des Klägers hat das Landgericht zu Recht verneint:
5 1. Ob es - wie vom Kläger behauptet - aus von dem beklagten Kreis zu verantwortenden organisatorischen Gründen ausgeschlossen war, die für
eine Not-Sectio einzuhaltende EE-Zeit von höchstens 20 Minuten (Gutachten PD Dr. W. v. 14.10.1997 im Verfahren Landgericht Baden-Baden 3 O
142/01 S. 17) zu gewährleisten, bedarf keiner Aufklärung. Der Kläger, der für die Verletzung einer Organisationspflicht und deren Kausalität für
seine Schädigung beweispflichtig ist (BGH, Urt. v. 01.02.1994, VI ZR 65/93, VersR 1994, 562, 563), hat nicht nachgewiesen, dass von dem die
Geburt leitenden Belegarzt eine Not-Sectio angeordnet worden war. Ein solches Beweisangebot wurde trotz des Hinweises im landgerichtlichen
Urteil (S. 10) auch im Berufungsrechtszug nicht vorgebracht. Die Behauptung „unter der Geburt“ gäbe es keine Differenzierung zwischen Sectio
und Not-Sectio bzw. der durchgeführte Kaiserschnitt sei eine Not-Sectio (Schriftsatz vom 09.09.2003, II 55), genügt nicht. Dass in der konkreten
Situation die Indikation für eine Not-Sectio bestanden hat, ist übereinstimmende Auffassung des Gerichtsgutachters PD Dr. W. (Gutachten v.
14.10.1997 S. 17) und des Privatgutachters des Klägers Prof. Dr. T. (Gutachten v. 19.01.1996 S. 17). Daraus folgt aber nur, dass eine
notfallmäßige Kaiserschnittentbindung hätte angeordnet werden müssen, nicht jedoch, dass der Belegarzt eine notfallmäßige
Kaiserschnittentbindung tatsächlich angeordnet hat. Dies bleibt gerade offen, in den Krankenunterlagen finden sich dafür keine Hinweise (vgl.
Gutachten PD Dr. W. v. 14.10.1997 S. 18). Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass der Belegarzt eine Not-Sectio tatsächlich angeordnet hat, werden
vom Kläger nicht aufgezeigt und sind auch nicht erkennbar. Gerade die diesem vorgeworfene verzögerliche Beendigung der Geburt trotz der
Gefahrensituation spricht dagegen. Durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens kann diese Frage nicht geklärt werden, denn dieser
könnte nur angeben, wie die richtige Entscheidung hätte ausfallen müssen. Dass eine Entscheidung für eine Not-Sectio hätte getroffen werden
müssen, steht fest und ist zwischen den Parteien auch gar nicht streitig. War aber vom Belegarzt keine notfallmäßige Sectio angeordnet worden,
musste die EE-Zeit von 20 Minuten nicht eingehalten werden. Selbst wenn der beklagte Landkreis seine Pflicht, die geburtshilfliche
Belegabteilung so zu organisieren, dass die Einhaltung einer EE-Zeit von 20 Minuten sicher gestellt ist, verletzt hätte, hätte sich dies nicht
ausgewirkt und könnte für die Schädigung des Klägers nicht ursächlich geworden sein. Es kommt deshalb nicht mehr entscheidend darauf an,
dass nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. K. im Termin vom 04.2.1998 (Prot. S. 2 u. 3, 397 f. der Akten 2 O 142/01) die
Kausalität einer Verzögerung von 21 Minuten für den Schaden nicht feststeht.
6 2. Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, durch organisatorische Maßnahmen die Aufnahme des Klägers im Kreiskrankenhaus G. zu
unterbinden. Die Einschätzung, ob die Ausstattung des Kreiskrankenhauses G. ausreicht, um die Mutter des Klägers und den Kläger sachgerecht
behandeln zu können, ist keine Entscheidung, die von dem Pflegepersonal (für das der Beklagte haften würde) getroffen wurde oder in dessen
Aufgabenbereich fiel. Die Erhebung des medizinischen Befundes, die Diagnose und die sich daran anschließende Entscheidung, welche
Behandlungsmaßnahmen erforderlich sein werden und ob diese im Kreiskrankenhaus G. durchgeführt werden können, fällt in den medizinisch-
ärztlichen Bereich und damit hier in den Verantwortungsbereich der Beleghebamme, die die Eingangsuntersuchung durchgeführt hat, und dann,
nach der Übernahme der Behandlung durch den Belegarzt, in dessen Verantwortungsbereich. Diese hatten zu entscheiden, ob die sachliche und
personelle Ausstattung, die der Träger des Belegkrankenhauses zur Verfügung stellt, zur Bewältigung der zu erwartenden Behandlungsaufgabe
ausreicht oder ob die Patientin an eine andere, besser ausgestattete Klinik verwiesen werden musste. Dies gilt auch für die Frage, ob es zu
befürchten war, dass der Zustand des Klägers nach der Geburt eine sofortige pädiatrische Versorgung notwendig macht und deshalb vorsorglich
die Kinderärzte der Kinderklinik in K. zu alarmieren waren. Es ist nicht erkennbar und wird vom Kläger auch nicht aufgezeigt, dass an dieser
Entscheidung Pflegepersonal mitgewirkt hat und diesem dabei Fehler unterlaufen sind. Die Entscheidung über die Aufnahme des Klägers fällt
somit in den Bereich der medizinischen Behandlung, für die der Träger des Belegkrankenhauses keine Verantwortung trägt und deshalb für
Fehler in diesem Bereich nicht haftet.
7 3. Auch der Abschluss eines Beleghebammenvertrags mit der Hebamme P. kann dem Beklagten nicht als haftungsbegründende Verletzung
seiner Organisationspflichten zur Last gelegt werden, denn es ist weder ausreichend dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass die behauptete
unzureichende fachliche Qualifikation der Hebamme für die Schädigung des Klägers ursächlich geworden ist. Selbst wenn die fachlichen
Kenntnisse der Hebamme nicht mehr auf dem neuesten Stand gewesen sein sollten, hat sich dies für den Kläger nicht schädigend ausgewirkt,
denn die Geburtsleitung wurde spätestens ab 4:55 Uhr vom Belegarzt übernommen und ab diesem Zeitpunkt war der Arzt für die Durchführung
der Geburt verantwortlich (von diesem Zeitpunkt an war die Beleghebamme nur noch dessen Gehilfin; BGH, Urt. v. 14.02.1995 - VI ZR 271/93,
VersR 1995, 706, 708; Urt. v. 16.05.2000, VI ZR 321/98, VersR 2000, 1446, 1447; Senat, Urt. v. 16.05.2001, 7 U 46/99, OLG-Report Karlsruhe
2002, 99, 100). Fehler der Beleghebamme, die für die Schädigung des Klägers hätten ursächlich werden können, vor der Übernahme der
Geburtsleitung durch den Belegarzt werden nicht behauptet, aus den Sachverständigengutachten ergeben sich dafür keine Anhaltspunkte. Auch
für den Zeitraum danach werden konkrete Fehler der Hebamme nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. Die Entscheidung, wie auf die
Auffälligkeiten im CTG ab ca. 5:00 Uhr zu reagieren war und ob diese Anlass für eine Geburtsbeendigung durch Sectio waren, war - nachdem
dieser um 4.55 Uhr benachrichtigt wurde und um 5.05 Uhr die Mutter des Klägers untersucht hatte - vom Belegarzt und nicht von der
Beleghebamme zu treffen, die die Sectio weder anordnen noch durchführen durfte. Da zu Beginn dieser kritischen Phase (beide Gutachter im
Vorprozess diskutieren eine fehlerhafte Geburtsleitung erst für einen späteren Zeitraum
v. 04.12.1998 S. 1; Gutachten Prof. Dr. T. v. 19.01.1996 S. 17 f.>) der Belegarzt die Geburtsleitung bereits übernommen hatte und die Hebamme
nur noch seine Gehilfin war, die seinen Anweisungen zu folgen hatte, ist nicht ersichtlich, in welcher Weise sich eine (behauptete) nicht mehr
ausreichende Sachkenntnis schadensursächlich hätte auswirken können. Ein haftungsrelevanter Ursachenzusammenhang ist daher auch, selbst
wenn man in dem Abschluss des Beleghebammenvertrages eine Verletzung der Organisationspflicht des beklagten Kreises sehen wollte, weder
ausreichend dargelegt noch ein Kausalitätsnachweis geführt.
III.
8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
9 Die Revision wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.