Urteil des OLG Karlsruhe vom 17.09.2003

OLG Karlsruhe: gegenleistung, anfechtungsfrist, wichtiger grund, teilleistung, verfügung, unentgeltlich, bedingung, amt, anfechtbarkeit, zuwendung

OLG Karlsruhe Urteil vom 17.9.2003, 1 U 167/02
Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit von Teilleistungen; Person des Leistungsempfängers
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Heidelberg vom 12.11.2002 - 4 O 26/02 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1
Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter die Rückzahlung von Zuwendungen, von denen streitig ist, ob der Insolvenzschuldner sie
unentgeltlich erbracht hat.
2
Auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des LG Heidelberg vom 12.11.2002 wird Bezug genommen.
3
Das LG hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Zahlungen, die vor dem 1.1.1999 erfolgt sind, hat es die Anfechtung schon wegen
Versäumung der Anfechtungsfrist für unwirksam erachtet. Darüber hinaus hat es sämtliche Leistungen des Insolvenzschuldners als entgeltlich
angesehen.
4
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er macht - unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags - geltend,
für die Berechnung der Anfechtungsfrist komme es insgesamt auf den Zeitpunkt der letzten Teilleistung an. Die Leistungen des
Insolvenzschuldners seien unentgeltlich. Der Beklagte zu 2) habe keine objektiv messbare Gegenleistung erbracht, für die eine Vergütung von 4
Mio. DM angemessen wäre. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) fehle es ohnehin an jeglicher Gegenleistung.
5
Der Kläger beantragt:
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Auf die Berufung des Klägers/Berufungsklägers wird das angefochtene Urteil der 4. Zivilkammer des LG Heidelberg vom 12.11.2002 (LG
Heidelberg, Urt. v. 12.11.2002 - 4 O 26/02) im Kostenpunkt aufgehoben und i.Ü. wie folgt abgeändert:
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Die Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, dem Kläger 511.291,88 Euro (1.000.000 DM) nebst 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit Klagzustellung zu
bezahlen.
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Der Beklagte Ziff. 2 wird verurteilt, dem Kläger 511.291,88 Euro (1.000.000 DM) nebst 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit Klagzustellung zu
bezahlen.
9
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
10 Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigen das angefochtene Urteil. Ergänzend behaupten die
Beklagten, hinsichtlich eines Teils der erhaltenen Leistungen sei Entreicherung eingetreten.
11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
12 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Mit zutreffenden Erwägungen, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, hat das LG
die Klage abgewiesen.
13 Hinsichtlich der Zahlungen vor dem 1.1.1999 (500.000 DM an die Beklagte zu 1) und 1.000.000 DM an den Beklagten zu 2) scheitert die
Anfechtung schon daran, dass die Anfechtungsfrist nicht eingehalten ist.
14 Zutreffend hat das LG gem. Art. 106 Abs. 1 EGInsO für diese Teilleistungen die Frist des § 32 Nr. 1 KO herangezogen. Danach ist die
Anfechtungsfrist für die am 12.11.1998 geleisteten Zahlungen am 12.11.1999 und damit vor der am 17.5.2002 erfolgten Klageerhebung
abgelaufen.
15 Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Anfechtungsfrist des § 32 Nr. 1 KO nicht erst mit der letzten Teilleistung zu laufen begonnen. Die
Anfechtungsfrist ist vielmehr für jede Teilleistung gesondert zu bestimmen.
16 Allerdings ist bei Verfügungen, die in mehreren Akten erfolgen, grundsätzlich der letzte Akt für die Anfechtbarkeit maßgeblich. So reicht es für die
Anfechtbarkeit einer Schenkung aus, wenn deren Vollzug innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgt ist, auch wenn das schuldrechtliche
Grundgeschäft schon vorher abgeschlossen wurde (BGH v. 4.3.1999 - IX ZR 63/98, BGHZ 141, 96 [103] = MDR 1999, 764). Grund hierfür ist,
dass die dingliche Verfügung und das ihr zu Grunde liegende schuldrechtliche Geschäft als Einheit zu betrachten sind. Nur in der
Zusammenschau der beiden Geschäfte lässt sich beurteilen, ob eine unentgeltliche Verfügung i.S.d. § 32 KO vorliegt (BGH v. 24.3.1988 - IX ZR
118/87, MDR 1988, 773 = NJW-RR 1988, 841).
17 Wird das Grundgeschäft wie im vorliegenden Fall durch mehrere Teilleistungen erfüllt, genügt zur Beurteilung, ob eine unentgeltliche Verfügung
vorliegt, eine Zusammenschau zwischen der jeweiligen Teilleistung und dem zu Grunde liegenden Vertrag. Eine weiter gehende Gesamtschau,
die alle Teilleistungen in die Betrachtung einbezieht, bringt demgegenüber keine weiteren Erkenntnisse. Mithin ist die Anfechtungsfrist für jede
Teilleistung gesondert zu bestimmen.
18 Dieses Ergebnis steht in Einklang mit Sinn und Zweck des Gesetzes. Die gesetzlichen Anfechtungsvorschriften haben den Zweck, den Abfluss
von Vermögen in der Endphase vor der Insolvenz zu verhindern. Die Anfechtungsfrist darf deshalb erst dann beginnen, wenn der betroffene
Vermögensgegenstand endgültig aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners ausgeschieden ist (vgl. zur ähnlichen Problematik im
Zusammenhang mit der Pflichtteilsergänzung BGH v. 2.12.1987 - IVa ZR 149/86, MDR 1988, 296 = NJW 1988, 821). Im vorliegenden Fall waren
die am 12.11.1998 gezahlten Geldbeträge bereits mit der Zahlung endgültig aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners ausgeschieden. Damit
begann für diese Teilleistungen die Anfechtungsfrist zu laufen, unabhängig davon, ob danach noch weitere Zuwendungen stattgefunden haben.
19 Für die Zahlungen im April 1999 (nochmals 500.000 DM an die Beklagte zu 1) ist hingegen die vierjährige Frist des § 134 Abs. 1 InsO
maßgeblich. Diese Frist war bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen.
20 Zu Recht hat das LG die Anfechtung hinsichtlich des gesamten Klagebetrages i.Ü. (auch) deshalb als unbegründet angesehen, weil die
Zahlungen an die Beklagten keine unentgeltlichen Leistungen i.S.v. § 134 Abs. 1 InsO waren.
21 Für die Auslegung des § 134 Abs. 1 InsO kann die Rspr. des BGH zu § 32 KO herangezogen werden. § 134 Abs. 1 InsO verfolgt - trotz in Details
abweichender Regelung - denselben Zweck wie § 32 Nr. 1 KO.
22 Nach der Rspr. des BGH ist eine Verfügung unentgeltlich, wenn dem Verfügenden keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entspr.
Gegenleistung zufließen soll. Wenn eine dritte Person in den Zuwendungs- oder Gegenleistungsvorgang eingeschaltet ist, kommt es nicht darauf
an, ob der Insolvenzschuldner selbst einen Ausgleich erhalten hat, sondern darauf, ob der Empfänger eine Gegenleistung zu erbringen hatte.
Dies folgt aus dem in § 32 KO zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken, dass der Empfänger einer Leistung, für die er nichts aufzuwenden
hatte, diese in der Insolvenz an die Masse zurückgewähren muss (BGH v. 4.3.1999 - IX ZR 63/98, BGHZ 141, 96 [100] = MDR 1999, 755). Ob
eine Gegenleistung erbracht worden ist, bestimmt sich in erster Linie nach dem objektiven Sachverhalt. Erst wenn feststeht, dass der Empfänger
eine Gegenleistung erbracht hat, ist zu prüfen, ob die Beteiligten diese als Entgelt angesehen haben oder ob gleichwohl der Hauptzweck des
Geschäfts die Freigebigkeit gewesen ist (BGH v. 24.6.1993 - IX ZR 96/92, MDR 1993, 1119 = NJW-RR 1993, 1379 [1381]).
23 Bei Anlegung dieser Maßstäbe sind die Zahlungen an den Beklagten zu 2) nicht als unentgeltliche Leistungen zu werten.
24 Objektiv stand den Leistungen des Insolvenzschuldners eine Gegenleistung des Beklagten zu 2) gegenüber.
25 Zu Recht ist das LG zu dem Ergebnis gelangt, dass die Zahlungen erfolgten, um den Beklagten zu 2) dazu zu bewegen, sein Amt als
Alleinvorstand der F. AG zumindest so lange weiter auszuüben, bis der beabsichtigte Aktienverkauf durch den Insolvenzschuldner und dessen
Mitaktionär erfolgt war, und durch sein Bleiben sowie durch aktive Mitwirkung bei den von der Käuferseite verlangten Prüfungen zum Gelingen
des Verkaufs beizutragen.
26 Auch der Kläger stellt nicht in Frage, dass der Insolvenzschuldner und dessen Mitaktionär ein Interesse am Verbleib des Beklagten zu 2) hatten.
Angesichts des guten Rufs, den sich der Beklagte zu 2) durch seine langjährige Tätigkeit als Alleinvorstand der Aktiengesellschaft erworben
hatte und der u.a. auch in den verschiedenen Presseartikeln (Anlagen B 1, B 2 und B 24) Widerhall fand, hätte ein Weggang des Beklagten zu 2)
die Gefahr einer Verunsicherung möglicher Käufer und damit eines Einbruchs des Aktienkurses mit sich gebracht. Dass diese Gefahr bestand,
wird durch den als Anlage B 7 vorgelegten Artikel in der Börsen-Zeitung („Geheimnisumwitterte F.”) und das Protokoll der Aufsichtsratssitzung
vom 3.3.1998 (Anlage B22a) zusätzlich bestätigt. Schließlich brachte auch der Aufsichtsratsvorsitzende der F. AG in seinem Schreiben an den
Beklagten zu 2) vom 5.3.1998 (Anlage B8) zum Ausdruck, dass dessen Ausscheiden „die Verhandlungen mit einem Interessenten erschweren
könnte”. Wenn der Beklagte vor diesem Hintergrund von seinen zuvor geäußerten Rücktrittsabsichten Abstand nahm und durch sein Bleiben zum
Gelingen des Verkaufs beitrug, ist dies objektiv als Gegenleistung zu werten.
27 Entgegen der Auffassung der Kläger ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, dass sich die Gegenleistung des Beklagten zu 2) näher
quantifizieren lässt. Der Erfolg oder Misserfolg des geplanten Aktienverkaufs hing nicht davon ab, dass der Beklagte zu 2) eine bestimmte Anzahl
von Arbeitsstunden ableistete. Die Gefahr, dass die Kurse sinken und die erhofften Gewinne nicht realisiert werden konnte, wäre allein durch
einen Weggang des Beklagten zu 2) heraufbeschworen worden. Dementsprechend sind sein Bleiben und seine Mitwirkung am Verkauf als
mess- und bewertbare Gegenleistung anzusehen.
28 Vor dem Hintergrund der zu erwartenden und unstreitig jedenfalls i.H.v. 50 Mio. DM auch realisierten Gewinne hat das LG die gezahlten Beträge
i.H.v. insgesamt 4 Mio. DM zu Recht als nicht unangemessen beurteilt.
29 Die Angemessenheit der Gegenleistung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beklagte zu 2) aufgrund des Anstellungsvertrags ohnehin
verpflichtet war, sein Amt weiter auszuüben. Zwar konnte der Beklagte zu 2) seinen Anstellungsvertrag als Vorstand nicht ohne weiteres einseitig
auflösen. Sein Amt als Vorstand hätte er aber jederzeit wirksam niederlegen können (vgl. BGH v. 14.7.1980 - II ZR 161/79, BGHZ 78, 82 [85 ff.] =
MDR 1980, 999 = GmbHR 1980, 270). Im Falle eines unbegründeten Rücktritts wäre er der Gesellschaft ggü. zwar möglicherweise zum
Schadensersatz verpflichtet worden. Ob ein zum Rücktritt berechtigender wichtiger Grund vorlag und ob eventuelle Schadensersatzansprüche
auch zugunsten der Aktionäre bestanden hätten, ließ sich zumindest aus damaliger Sicht aber nicht ohne weiteres beurteilen. In dieser Situation
erscheint es nicht unangemessen, die bestehenden Unsicherheiten dadurch zu beheben, dass der Vorstand seine Rücktrittsgedanken gegen
Zahlung eines zusätzlichen Entgelts zurückstellt.
30 Zwischen den Zahlungen und der Gegenleistung bestand auch der erforderliche subjektive Zusammenhang.
31 In dem Vertrag vom 23.4.1998, mit dem sich die beiden Aktionäre erstmals zur Zahlung der in Rede stehenden Geldbeträge verpflichteten, wurde
die Zuwendung ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass es zu der beabsichtigten Aktienveräußerung kommt. Entgegen der Auffassung des
Klägers beschränkte sich diese Absprache nicht auf eine bloße Fälligkeitsregelung. Die Veräußerung des Aktienpakets war vielmehr notwendige
Bedingung für die versprochenen Zahlungen. Die erfolgreiche Veräußerung wiederum setzte die Mitwirkung des Beklagten zu 2) in der oben
beschriebenen Weise voraus. Hieraus ergibt sich, dass auch nach dem Willen der Parteien die versprochenen Zahlungen eine Gegenleistung für
die Mitwirkung des Beklagten zu 2) bei der Veräußerung der Aktien darstellen sollten.
32 Dass die Parteien ihre Vereinbarung als Schenkung bezeichnet haben, führt zu keiner anderen Beurteilung. Wer für eine noch vorzunehmende
Handlung eine Vergütung zusagt, gibt kein Schenkungsversprechen ab, sondern schließt einen entgeltlichen Vertrag (BGH v. 11.11.1981 - IVa
ZR 182/80, MDR 1982, 387 = NJW 1982, 436). Die abweichende Bezeichnung der Vereinbarung durch die Parteien allein kann daran nichts
ändern.
33 Dass in dem späteren Vertrag vom 4.11.1998 keine Bedingung mehr enthalten war, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Beim Abschluss
dieses Vertrages war der Aktienverkauf schon erfolgt, die Beklagten hatten also aus dem früheren Vertrag bereits fällige Zahlungsansprüche
erworben. Angesichts dessen liegt die Annahme fern, dass die Beklagten auf erworbene Ansprüche verzichten und stattdessen auf eine
Freigebigkeit der Verkäufer vertrauen wollten. Anhaltspunkte, die eine solche Annahme dennoch rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen
noch sonst ersichtlich. Die Verträge vom 4.11.1998 sind deshalb der Sache nach nur als Modifikation der ursprünglichen Vereinbarung vom
23.4.1998 anzusehen, in der lediglich Zahlungsmodalitäten und Zahlungsempfänger neu geregelt wurden. Hinsichtlich der subjektiven
Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung ergab sich hingegen keine Änderung.
34 Dem steht nicht entgegen, dass der neue Vertrag die Leistung nicht mehr unter eine Bedingung stellte. Die Aufnahme einer solchen Bedingung
in den neuen Vertrag hätte keinen Sinn mehr gehabt, weil der Aktienverkauf bei Vertragsschluss ja schon erfolgt war.
35 Der subjektive Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Ausgestaltung der
Verträge nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten erfolgt ist.
36 Allerdings kann eine bestimmte vertragliche Regelung nicht gleichzeitig steuerlich gewollt und zivilrechtlich nicht gewollt sein. Wenn die Parteien
steuerrechtliche Vorteile anstreben und diese auf legalem Wege nur durch eine bestimmte Vertragsgestaltung erreichen können, ist ein entspr.
Rechtsfolgenwille anzunehmen (BGH NJW-RR 1990, 387 [387]). Im vorliegenden Fall war der Wille der Parteien aber in erster Linie darauf
gerichtet, die Leistung der versprochenen Zuwendungen von der Erbringung der Gegenleistung abhängig zu machen, wie dies im ersten Vertrag
ausdrücklich vorgesehen war. Bei diesem Ausgangspunkt gab es keinen gangbaren Weg, den Vorgang steuerrechtlich dennoch als Schenkung
auszugestalten. Damit kann den steuerrechtlichen Zielen der Vertragsparteien keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen.
37 Nach allem stand den Zahlungen an den Beklagten zu 2) sowohl objektiv als auch subjektiv eine Gegenleistung gegenüber. Die Leistungen sind
deshalb nicht gem. § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar.
38 Die Zahlungen an die Beklagte zu 1) sind ebenfalls nicht unentgeltlich erfolgt.
39 Eine eigene Gegenleistung der Beklagten zu 1) liegt allerdings nicht vor.
40 Auch die Zahlungen an die Beklagte zu 1) sind aber sowohl objektiv als auch subjektiv mit der oben beschriebenen Gegenleistung des
Beklagten zu 2) verknüpft. Sowohl die Zahlungsversprechen als auch deren Erfüllung erfolgten gleichzeitig mit den Zuwendungen an den
Beklagten zu 2) Sie sind deshalb in demselben Zusammenhang zu sehen und rechtlich in derselben Weise zu würdigen. Irgendwelche
Anhaltspunkte dafür, dass die Aktionäre der Ehefrau des Alleinvorstands aus Freigebigkeit heraus insgesamt 2 Mio. DM zuwenden wollten, sind
demgegenüber nicht ersichtlich.
41 Dass die Gegenleistung nicht durch die Beklagte zu 1) als Empfängerin der Zuwendung erfolgte, sondern durch den Beklagten zu 2), begründet
keine Anfechtungsmöglichkeit.
42 Nach der bereits dargestellten Rspr. des BGH, der der Senat folgt, kommt es bei Einschaltung dritter Personen in den Zahlungsvorgang
allerdings darauf an, ob der Empfänger der Leistung eine Gegenleistung zu erbringen hatte. Als Leistungsempfänger im Sinne dieser Rspr. ist
hier aber auch hinsichtlich der an die Beklagte zu 1) ausgekehrten Beträge der Beklagte zu 2) anzusehen.
43 Nach § 134 Abs. 1 InsO ist Gegenstand der Anfechtung eine Leistung des Schuldners. Bei Zahlungsvorgängen, an denen mehrere Personen
beteiligt sind, bedarf die Frage, wer Leistender und wer Leistungsempfänger ist, einer wertenden Betrachtung. Ähnlich wie im
Bereicherungsrecht braucht der Leistungsempfänger nicht identisch zu sein mit demjenigen, an den ein bestimmter Geldbetrag ausbezahlt wird.
So hat der BGH beispielsweise die Zahlung an eine Bausparkasse zur Ablösung von Verbindlichkeiten anfechtungsrechtlich als Leistung an die
durch die Tilgung frei gewordenen Mitschuldner angesehen (BGH v. 4.3.1999 - IX ZR 63/98, BGHZ 141, 96 [100] = MDR 1999, 764).
44 Entsprechend diesen Grundsätzen sind die Zahlungen an die Beklagte zu 1) hier als Leistung an den Beklagten zu 2) anzusehen. Die Beklagte
zu 1) stand zum Insolvenzschuldner und dessen Mitaktionär in keinen rechtlichen oder sonstigen Beziehungen, die Anlass für eine Zuwendung
an sie hätten geben können. Wenn die vom Beklagten zu 2) ausbedungene Gegenleistung für dessen Mitwirkung am Aktienverkauf auf dessen
Veranlassung hin teilweise an die Beklagte zu 1) ausgekehrt worden ist, ist dies deshalb als abgekürzter Zahlungsvorgang zu werten, mit dem
einerseits eine Leistung des Insolvenzschuldners an den Beklagten zu 2) und zugleich eine Leistung des Beklagten zu 2) an die Beklagte zu 1)
abgewickelt wurde.
45 Die steuerrechtlichen Ziele der Parteien können auch in diesem Zusammenhang zu keiner anderen Beurteilung führen. Das von den Beklagten
angegebene Ziel, die Freibeträge für Schenkungssteuer optimal auszunutzen, konnte schon deshalb nicht erreicht werden, weil es wegen der
objektiven und subjektiven Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung an einer Schenkung fehlte.
46 Nach allem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
47 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
48 Gründe, die Revision zuzulassen, lagen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).
49 Dr. Kürschner Kämmerling Dr. Bacher
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