Urteil des OLG Karlsruhe vom 20.12.2006

OLG Karlsruhe: Haftung des Architekten: Verwendung der von einem Sonderplaner erstellten Ausschreibungsunterlagen, Sachwalterhaftung, heizungsanlage, architektenvertrag, gemeinde, beteiligter, gas

OLG Karlsruhe Urteil vom 20.12.2006, 7 U 176/06
Haftung des Architekten: Verwendung der von einem Sonderplaner erstellten Ausschreibungsunterlagen; Sachwalterhaftung
Leitsätze
1. In der Verwendung der von einem Sonderplaner erstellten Ausschreibungsunterlagen kann grundsätzlich keine Erklärung des Architekten
gegenüber dem Bauherrn des Inhalts gesehen werden, dass er die Verantwortung für das fremd erstellte Leistungsverzeichnis und die zugrunde
liegende Planung übernehme.
2. Die mit dem Stichwort „Sachwalterhaftung“ bezeichnete Einstandspflicht eines Architekten lässt sich nicht allgemein festlegen. Die damit
beschriebenen Pflichten eines Architekten sind vielmehr konkret im jeweiligen Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung der Person des Bauherrn
zu bestimmen.
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 23.06.2006 - 3 O 122/05 - wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden,
sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Die Parteien streiten über die Haftung der Beklagten für eine angeblich fehlerhafte Planung der Heizungsanlage in 6 Doppelhäusern, die von der
Klägerin erstellt und zwischenzeitlich veräußert wurden. Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des Sach- und Streitstands im ersten
Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage auf Freistellung von Schadensersatzansprüchen der
Käufer mangels ausreichend bestimmten Antrags als unzulässig und den hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte
verpflichtet sei, die Klägerin von Gewährleistungsansprüchen der Käufer wegen Mängeln der Heizungsanlage freizustellen, als unbegründet
abgewiesen. Die Beklagte sei weder mit der Planung der Heizungsanlage beauftragt gewesen, noch habe sie Beratungs- oder
Überwachungspflichten aus dem Architektenvertrag oder aus einer Sachwalterhaftung verletzt.
2
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und vertritt
weiterhin die Auffassung, die Beklagte hafte für die Planungsfehler im Bereich der Heizungs- und Raumlüftungstechnik, weil sie als Architektin
Sachwalterin der Klägerin gewesen und in dieser Funktion ihren Beratungs- und Überwachungspflichten nicht nachgekommen sei. Auch habe
sie ihre Pflichten aus der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) verletzt. Hilfsweise trägt sie weiterhin vor, es sei eine konkludente
Beauftragung der Beklagten mit der Planung der Wärmeversorgungs-, Brauchwasser- und Raumlufttechnik erfolgt.
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Die Klägerin beantragt
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr alle Aufwendungen zu ersetzen, die sie wegen der Heizungsanlage mit
Wärmerückgewinnung zur Brauchwassererwärmung gegenüber den einzelnen in der Berufungsschrift (II 3) genannten Eigentümern wegen
deren Gewährleistungsansprüchen haben wird.
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Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche aus §§ 631, 635 BGB in der bis zum
31.12.2001 gültigen Fassung (Art. 229 § 5 Abs. 1 EGBGB) zu, da die Beklagte keine Pflichten aus dem Architektenvertrag vom 05.05.1999
verletzt hat.
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1. Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Wärmeversorgungs-, Brauchwassererwärmungs- und Raumlufttechnik selbst zu planen. Sie haftet
daher nicht für - hier unterstellte - Planungsfehler in diesem Bereich als originäre Planerstellerin.
10 a) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei und überzeugend, damit gem. § 529 Abs. 1 ZPO für den Senat bindend festgestellt, dass die Beklagte
weder aus dem schriftlich geschlossenen Architektenvertrag vom 05.09.1999 noch aus einer mündlich oder konkludent geschlossenen
Vereinbarung zur Planung der Heizungsanlage und Raumlufttechnik verpflichtet war. Auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Urteils
wird verwiesen.
11 b) Die Beklagte hat auch nicht durch Garantie, Schuldbeitritt oder in sonstiger vertraglicher Weise die Verantwortung für die Planung der H. AG,
die vom B. (E.) einbezogen wurde, übernommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine solche Erklärung nicht darin zu sehen, dass die
Beklagte die Ausschreibung der Heizungs- und Raumlufttechnik nach VOB/A veranlasst hat.
12 Unstreitig hat die Beklagte die Ausschreibungsunterlagen und das Leistungsverzeichnis der H. AG unverändert übernommen und lediglich mit
den entsprechenden zusätzlichen Vordrucken und einem Deckblatt versehen, auf dem sie als Planer und Bauleiter genannt war. In diesem
Vorgehen kann keine Erklärung gegenüber dem Bauherrn, der Klägerin, gesehen werden, die Verantwortung für das fremd erstellte
Leistungsverzeichnis und die zugrunde liegende Planung zu übernehmen. Vielmehr erfüllte damit die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten, wie
sie in § 15 Abs. 2 HOAI Leistungsphase 6 beschrieben sind; an den Leistungsphasen dieser Bestimmung orientierte sich ersichtlich die
vertraglich vereinbarten Leistungen (vgl. BGH BauR 2004, 1640, 1642). Danach wird das Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen als
Grundlage für das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter und das
Abstimmen und Koordinieren der Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten geschuldet. Genau dies hat die Beklagte
getan. Sie hat die Ausschreibung für dieses Werk veranlasst und dabei das Leistungsverzeichnis des zuständigen Fachingenieurs übernommen.
Ein weitergehender Inhalt im Sinne einer konkludenten Willenserklärung kann diesem Vorgehen nach §§ 133, 157 BGB nicht entnommen
werden.
13 c) Weder die H. AG noch das B., die nach dem Tatbestand des Urteils die angeblich mangelhafte Planung erstellt haben, wurden als
Erfüllungsgehilfen der Beklagten gem. § 278 BGB tätig. Vertragliche Beziehungen bestehen unstreitig nicht. Diese Unternehmen wurden auch
nicht von der Beklagten „eingeschaltet“. Die Beklagte war - wie oben bereits festgestellt - nicht verpflichtet, die Planung in diesem Bereich
vorzunehmen. Es war im schriftlichen Vertrag vom 05.05.1999 ausdrücklich vorgesehen, dass ein Fachingenieur beauftragt werden würde,
genauso wie für die Tragwerksplanung und die Vermessung. Zwar behauptet die Klägerin, der Vertrag sei im Zeitpunkt seiner Unterzeichnung
durch Zeitablauf überholt gewesen, da die Formulierungen aus dem Jahr 1998 stammten und zu diesem Zeitpunkt ein Fachingenieur noch nicht
bekannt gewesen sei. Dies ändert aber nichts an der Auslegung des Vertrages, dass gesondert Fachingenieure eingeschaltet werden sollten
(und wurden).
14 Auch aus dem Verlauf der zwangsläufig stattfindenden Zusammenarbeit zwischen der H. AG und der Beklagten lässt sich kein Anhaltspunkt
dafür entnehmen, dass die H. AG für die Beklagten tätig wurde. Der Austausch von Berechnungen und darauf beruhenden
Betriebskostengegenüberstellungen und Kostengegenüberstellungen, die die Beklagte erstellt hat, geht nicht über eine normale
Zusammenarbeit mehrerer Planer an einem Vorhaben hinaus. Die Beklagte war aufgrund ihrer Koordinierungs- und Beratungspflichten aus dem
Bauvertrag vielmehr gehalten, den Bauherrn über die Auswirkungen bestimmter vorgeschlagener Alternativen auf die Kosten und die Planung
des Gesamtobjekts hinzuweisen, soweit dies nicht eine besondere Fachkunde erforderte.
15 Nach alldem kommt eine Zurechnung der unterstellten Planungsfehler der H. AG / des B. zu Lasten der Beklagten nicht in Betracht.
16 2. Die Beklagte hat auch keine Pflichten aus dem Architektenvertrag vom 05.05.1999 durch mangelhafte Kontrolle, Koordination oder Beratung
des Bauherrn verletzt.
17 a) Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte keine Pflichten zur Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1 des § 15 Abs. 2 HOAI)
verletzt.
18 Die Grundlagenermittlung erfordert zwar das Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter
und das Zusammenfassen der Ergebnisse. Eine Pflichtverletzung in diesem Bereich legt die Klägerin jedoch nicht schlüssig dar. Der Architekt
muss für die Auswahl der Sonderfachleute Entscheidungshilfen geben. Diese beziehen sich nicht nur auf die Person und die Leistungsfähigkeit
der erforderlichen Sonderfachleute, sondern auch auf den voraussichtlichen Umfang der von ihnen zu erbringenden Leistungen und das dafür
voraussichtlich anfallende Honorar. Hinsichtlich der Verträge muss er die Aufgabenbereiche der Sonderfachleute abgrenzen und abstimmen
(vgl. nur Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Auflage, § 15 Rn. 18). Diese Pflichten hat die Beklagte nicht verletzt.
19 An der grundsätzlichen Qualifikation der H.c AG zur Planung der Heizungs- und Raumlüftungstechnik bestand jedenfalls zum damaligen
Zeitpunkt kein Zweifel, zumal die Planung durch das B.k zur Nutzung der regenerativen Energien begleitet wurde. Solches behauptet auch die
Klägerin nicht substantiiert. Insbesondere kann daraus, dass es sich bei der H.c GmbH (nicht H. AG) / W. um den Hersteller von
Systemkomponenten handelt, nicht darauf geschlossen werden, dass diese Unternehmen oder die H. AG nicht in der Lage waren, die technisch
komplizierte Anlage zu planen.
20 Dass für diesen Bereich ein Sonderfachmann erforderlich war, war der Klägerin bekannt. Dies ergibt sich aus dem schriftlichen
Architektenvertrag, der einen Sonderfachmann für die Planung vorsah. Darüber hinaus hat die Beklagte ihre Pflichten zur Beratung hinsichtlich
der Fachplanung und der dafür anfallenden Kosten erfüllt. In der Kostengegenüberstellung Heizungsanlage (Hefter Anlage K 25) ist bei der
gasversorgten Zentralheizung, die die Gemeinde aufgrund des Ratschlags des B.s abgelehnt hat, der Fachingenieur mit voraussichtlichen
Kosten von 650,00 DM für eine konventionelle Heizungsanlage eingestellt, während bei den Varianten der Erdwärmepumpenlagen die Kosten
für den Fachingenieur mit „enthalten“ angegeben sind. Diese Formulierung konnte die Klägerin auf der Grundlage der ihr vorliegenden
Projektstudie und Projektausarbeitung (Hefter Anlagen K 8 und K 9), in denen die Förderungsmöglichkeiten des B. für die Pilotstudie enthalten
waren und die Planung der Heizungs-/Lüftungsanlage sowie die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen durch einen Systemanbieter
angeboten wurden, nur so verstehen, dass die Planung von diesem für sie kostenlos erbracht wurde. Denn die Klägerin selbst hatte sich wegen
der Erschließung mit dem B. in Verbindung gesetzt. Dieses hatte die Erschließung mit Gas als zu teuer angesehen und daher für sein Pilotobjekt
mit finanzieller Förderung und Fachplanung geworben. Entsprechend heißt es auch im Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 19.11.1999
(AH I 125), „Nach Rücksprache mit dem Fachingenieur für Heizung und Lüftung, bitten wir sie,…“. Schließlich bestätigt auch die Anhörung des
Bürgermeisters der Klägerin, dass der Klägerin bereits 1998 klar war, dass die E. „mit im Boot sei“. Dies sei sonnenklar gewesen, es habe keinen
Zweifel gegeben (vgl. Protokoll vom 29.03.2006 Seite 2 und 3, I 253, 255).
21 Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände hat die Beklagte mit ihren Kostengegenüberstellungen, die die Pilotstudien des B. auswerteten und
der Gemeinde eine Entscheidungsgrundlage für oder gegen die Nutzung regenerativer Energien im Rahmen dieser Pilotstudien geben sollten,
ihre Vertragspflichten zur Grundlagenermittlung und dem Bauherrn Entscheidungshilfen zu geben, erfüllt. Dabei kann nicht unbeachtet bleiben,
dass es sich bei der Klägerin nicht um einen unerfahrenen Bauherrn handelt, sondern um eine Körperschaft, die hier nicht nur als Bauherr,
sondern als Bauträger auftrat, mit dem Energieversorger über die Erschließung des Baugebiets mit Gas verhandelt hat, im Rahmen der
Verhandlungen Fördermöglichkeiten ausnutzen wollte und die Planung durch einen Fachmann erhielt. Dies war ihr nach der Aussage des
Bürgermeisters auch bewusst. Wenn die Gemeinde hier in dieser Weise auftrat, musste der Beklagte sie nicht darauf hinweisen, dass die
Förderung des Energieversorgers und die von diesem zu stellende Planung vertraglich festgelegt werden muss. Dies ist eine
Selbstverständlichkeit. Bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die ein Erschließungsvorhaben durchführte, reichte der Hinweis auf die
extern durchzuführende Fachplanung, die in den Leistungen des B. enthalten war, im Rahmen der Grundlagenermittlung aus. Im übrigen schließt
die kostenlose Erbringung der Planungsleistungen durch einen Unternehmer nicht zwingend die Haftung für Fehler der Planung aus.
22 b) Der Beklagten sind auch keine Pflichtverletzungen im Bereich der Objektüberwachung (Leistungsphase 8 gem. § 15 Abs. 2 HOAI) zur Last zu
legen.
23 Dass die Ausführung der Bauarbeiten an der Heizungs- und Raumlüftungstechnik Fehler aufweist, die durch ordnungsgemäße Bauüberwachung
hätten vermieden werden können, behauptet die Klägerin nicht. Die Pflicht zur Überwachung der auszuführenden Arbeiten an dem Bauwerk
bezieht sich zunächst auf diejenigen, die die eigene Leistungspflicht des Architekten betreffen. Sie schließt - sind Sonderfachleute vom Bauherrn
beauftragt - die Überwachung dieser Sondergewerke (hier: Wärmepumpenanlage - vgl. § 68 HOAI) nicht ein (vgl. nur das Leistungsbild des § 73
HOAI, dort Leistungsphase 8). Von vornherein beinhaltet die Aufsicht / Überwachung nicht die Begutachtung / Überprüfung der Planung anderer
fachlich Beteiligter.
24 Eine solche Überprüfung der Planung eines Sonderfachmanns am Bau durch den allgemeinen Architekten kann sich - wenn überhaupt -
lediglich auf offensichtliche Fehler beziehen. Hier hat die Beklagte unstreitig einen Widerspruch zwischen der zunächst als notwendig
angegebenen Kollektorfläche von 80 m² und der zur Verfügung stehenden Fläche von ca. 60-63 m² bei der Überprüfung bemerkt. Diesen
Widerspruch hat sie aufgeklärt. Dass die von der Klägerin behaupteten Planungsfehler von der Beklagten trotz fehlender Sachkunde auf diesem
Gebiet hätten bemerkt werden können und müssen, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
25 Soweit die Klägerin im zweiten Rechtszug erstmals behauptet, die Beklagte habe auch eigene Berechnungen zur notwendigen Kollektorfläche
angestellt, ist dieser Vortrag neu und gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen, da weder dargelegt noch ersichtlich ist, warum die
entsprechenden Unterlagen (Anlage B1 und B2, II 51, 53) erst jetzt vorgelegt werden. Darüber hinaus wären sie auch nicht geeignet, die
Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe eigene Berechnungen in der Fachplanung durchgeführt, zu stützen. Aus den Unterlagen ergeben
sich solche eigenen Planungen nämlich nicht. Die Honorarrechnung an die Käufer eines Doppelhauses (Eheleute K.) bezieht sich auf die
zusätzliche Planung eines unterirdischen Verbindungsgangs zwischen Garage und Wohnhaus sowie auf allgemeine Änderungswünsche an der
Doppelhaushälfte. Aus dem Plan für diesen Gang (II 51) lässt sich lediglich entnehmen, dass die Beklagte - pflichtgemäß - die Auswirkungen
dieses unterirdischen Gangs auf die zur Verfügung stehende Kollektorenfläche erkannt hat und bei der Fachplanerin (H. AG) anfragt, ob die
verbleibende Kollektorenfläche noch ausreichend ist. Dass die Quadratmeterzahlen bereits von der Beklagten eingetragen wurden, stellt keine
Planung der Kollektorenfläche dar, sondern lediglich die Auswertung des Flächenverbrauchs für den unterirdischen Gang, der sich mit der
Kollektorenfläche überschnitt. Die Auswertung, ob die verbleibende Fläche ausreicht, erfolgte durch das Badenwerk, wie sich aus dem Vermerk
„telefonische Antwort H. H.:“, der Mitarbeiter des B. war (vgl. Hefter K 12) und den entsprechenden Zahlen für die Kälteentzugsfläche ergibt.
26 c) Schließlich haftet die Beklagte auch nicht unter dem Stichwort „Sachwalterhaftung“ für angebliche Planungsmängel der Heizungs- und
Raumlüftungstechnik. Unter diesem Stichwort hat die Rechtsprechung verschiedene Nebenpflichten des Architekten hinsichtlich der Aufklärung
und der Beratung des Bauherrn begründet, dessen Sachwalter zwar nicht grundsätzlich für vermögensrechtliche Interessen aber in anderen
Bereichen der Architekt sei (vgl. nur BGH BGHZ 60, 1, 3 = NJW 1973, 237; NJW 1976, 189, 190; NJW-RR 2002, 1531, 1532). Es kann
dahinstehen, ob es dieses Begriffs überhaupt bedarf, um Aufklärungs- und Beratungspflichten als Nebenpflichten zum Architektenvertrag zu
begründen (kritisch dazu mit Recht Schmalzl/Lauer/Wurm, Haftung des Architekten und Bauunternehmers, 5. Auflage, Rn. 529 f.). Anerkannt ist,
dass der Architekt jedenfalls im Bereich der Gewährleistung und Vertragsstrafe Beratungspflichten gegenüber dem Bauherrn hat. Gleiches gilt
auch teilweise für die rechtliche Gestaltung von Bauverträgen. Insoweit hat das Landgericht den Pflichtenkreis des Architekten als zu eng
beschrieben. Im Ergebnis ist jedoch eine Pflichtverletzung der Beklagten auch auf der Grundlage der Rechtsprechung zur Sachwalterhaftung zu
verneinen. Auch in diesem Zusammenhang lassen sich die Pflichten eines Architekten nämlich nicht allgemein festlegen, sondern sind im
jeweiligen Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung der Person des Bauherrn zu bestimmen.
27 Wie bereits oben dargelegt, ist die Klägerin eine Gemeinde, die im Rahmen der Erschließung des Baugebiets mit Gas mit dem B. selbstständig
verhandelte und die sich für die Errichtung eines Pilotprojektes, dass dem B. als Vorzeigeobjekt im Raum P. dienen sollte (vgl. Anhörung des
Bürgermeisters vom 29.03.2006, I 253), engagierte. Der Klägerin war bekannt, dass die Planung der Heizungs- und Raumlufttechnik durch einen
Sonderfachmann erfolgen sollte. Die sog. Sachwalterhaftung des Architekten entspringt aber nur dem eigenen von ihm übernommenen
Pflichtenkreis (vgl. BGH BauR 2002, 108, 110). Sie geht grundsätzlich nur soweit, wie dies die mangelfreie Erbringung des Architektenwerks
erfordert (BGHZ 60, 1, 3).Die Klägerin hatte Sonderfachleuten (H. AG, B.) diese Planung überlassen und anvertraut. In diesem Pflichtenkreis
trafen die Beklagte Pflichten als sog. Sachwalter nicht. Wenn das Badenwerk seinerseits für das Projekt nicht nur mit finanzieller Förderung warb,
sondern auch mit der kostenlosen Erstellung der Fachplanung, was die Klägerin wusste, so genügte die Beklagte mit dem entsprechenden
Hinweis in ihrer Kostengegenüberstellung ihren Verpflichtungen (siehe oben).
28 Dass die Gemeinde keine Kenntnisse über die hier einzubauende Anlage und Energiegewinnungsart hatte, ist unerheblich. Es kommt daher
auch nicht auf den Streit an, ob eine Hinweispflicht ausnahmsweise entfallen kann, wenn der Bauherr die Kenntnis hat oder aber bereits wenn
der Architekt die Kenntnis erwarten kann. Die Beklagte musste keine Hinweise geben zum Inhalt der Planung und zu sachspezifischen Fragen.
Dazu war sie nicht in der Lage. Es geht lediglich um den Hinweis, dass insoweit ein Sonderfachmann zu beauftragen ist und die entsprechende
Vertragsgestaltung. Insoweit aber war die Klägerin kompetent. Der Bürgermeister hat sogar ausgeführt, bei solchen Verträgen werde der
Geschäftsführer der Gemeindeverwaltungsverbandes K. eingeschaltet, der Vertragsentwürfe überprüfe und zum Beispiel daraufhin durchsehe,
ob bestimmte Leistungen eindeutig beschrieben sind.
29 Nach alldem sind Ansprüche gegen die Beklagte ausgeschlossen. Ob die Klägerin solche gegen die E. (B.) aus evtl geschlossenen Verträgen
hat, ist hier nicht zu entscheiden.
30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
31 Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.