Urteil des OLG Karlsruhe vom 21.08.2006

OLG Karlsruhe (richtlinie, eugh, beurkundung, erhöhung des gesellschaftskapitals, gesellschaft, juristische person, steuer, kapitalgesellschaft, beschwerde, erwerbszweck)

OLG Karlsruhe Beschluß vom 21.8.2006, 11 Wx 155/05
Notargebühren für die Beurkundung des Vertrages über die Einbringung eines Grundstücks in eine
Kapitalgesellschaft: Vereinbarkeit mit der EG-Gesellschaftssteuerrichtlinie
Leitsätze
1. Die notarielle Beurkundung des Vertrages über die Einbringung eines Grundstücks in eine Kapitalgesellschaft
oder eine ihr gleichgestellte Gesellschaft zum Zweck der Übernahme eines Gesellschaftsanteils und Erfüllung der
Einlageschuld ist ein Vorgang, der von Art. 10 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom
17.7.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (Gesellschaftssteuerrichtlinie) erfasst
wird, wenn die Gebühren zur Staatskasse erhoben werden. 2. Art. 12 Abs. 1 lit. b der Richtlinie gestattet jedoch
die Erhebung der Notargebühren für die Beurkundung des Einbringungsvertrages.
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Baden-Baden vom 8.
November 2005 - 2 T 68/04 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
1
Das Notariat Rastatt beurkundete am 17.12.2001 einen Einbringungsvertrag, mit welchem Herr G. M. mehrere
in seinem Eigentum stehende Grundstücke auf die Kostenschuldnerin, eine Kommanditgesellschaft, übertrug
und als Gegenleistung Kommanditanteile im Nennwert von 100.000,00 EUR erhielt. Mit Kostenrechnung vom
11.10.2002 wurden der Beteiligten zu 1 für die Beurkundung des Einbringungsvertrages gem. § 36 Abs. 2
KostO aus einem Geschäftswert in Höhe von 1.714.299,30 EUR Gebühren in Höhe von 5.266,31 EUR zzgl.
Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.
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Gegen diesen Kostenansatz hat die Beteiligte zu 1 Erinnerung eingelegt. Sie ist der Ansicht, er verstoße gegen
die Richtlinie 69/335/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17.7.1969 betreffend die
indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (Gesellschaftssteuerrichtlinie). Außerdem sei der
Geschäftswert nicht zutreffend ermittelt, da er die in der Bilanz der Gesellschaft ausgewiesenen
Verbindlichkeiten nicht berücksichtige. Das Amtsgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die hiergegen
gerichtete Beschwerde blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg. Mit der - vom Landgericht zugelassenen -
weiteren Beschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihre Rechtsansicht weiter.
II.
3
Die weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung durch das Landgericht (§ 14 Abs. 5 S. 1 KostO) statthaft
und auch im übrigen zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Der auf der Beurkundung des
Einbringungsvertrages beruhende Kostenansatz hält der rechtlichen Überprüfung stand.
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1. Der Kostenansatz verstößt nicht gegen die Gesellschaftssteuerrichtlinie.
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a) Nach Art. 1 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten eine als Gesellschaftssteuer bezeichnete harmonisierte
Abgabe auf Kapitalzuführungen an Kapitalgesellschaften erheben. Bei der Beteiligten zu 1, einer
Kommanditgesellschaft, handelt es sich gem. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie nicht um eine Kapitalgesellschaft im
Sinne der Richtlinie. Gem. Art. 3 Abs. 2 werden jedoch zur Anwendung der Richtlinie den Kapitalgesellschaften
alle anderen Gesellschaften, Personenvereinigungen oder juristische Personen gleichgestellt, die einen
Erwerbszweck verfolgen; damit ist die Richtlinie auch auf eine Kommanditgesellschaft anwendbar. Die
Vorgänge, die der Gesellschaftssteuer unterliegen, sind in Art. 4 der Richtlinie aufgeführt. Nach Art. 10 der
Richtlinie erheben die Mitgliedstaaten abgesehen von der Gesellschaftssteuer von Gesellschaften,
Personenvereinigungen oder juristischen Personen mit Erwerbszweck keinerlei andere "Steuern oder Abgaben“
auf die in Art. 4 der Richtlinie genannten Vorgänge (lit. a), auf die Einlagen, Darlehen oder Leistungen im
Rahmen der in Art. 4 genannten Vorgänge (lit. b) sowie auf die der Ausübung einer Tätigkeit vorangehende
Eintragung oder sonstige Formalität, der eine Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristische Person mit
Erwerbszweck auf Grund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann (lit. c). Artikel 12 Abs. 1 lit. b der Richtlinie
gestattet jedoch die Erhebung von „Besitzwechselsteuern“ auf die Einbringung von Liegenschaften in eine
Gesellschaft. Nach Artikel 12 Abs. 1 lit. e ist die Erhebung von „Abgaben mit Gebührencharakter“ zulässig.
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Mit Beschluss vom 21.3.2002 hat der EuGH entschieden, dass die zur Staatskasse erhobenen Gebühren für
die notarielle Beurkundung eines unter die Gesellschaftssteuerrichtlinie fallenden Vorgangs durch einen
beamteten Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe nicht als Abgabe mit Gebührencharakter,
sondern als „ Steuer “ im Sinne der Richtlinie anzusehen sind (EuGH vom 21.3.2002 - Rs. C-264/00, ZIP 2002,
663 = GmbHR 2002, 486 - „Gründerzentrum“).
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b) Die notarielle Beurkundung des Vertrages über die Einbringung eines Grundstücks in eine
Kapitalgesellschaft oder eine ihr gleichgestellte Gesellschaft zum Zweck der Übernahme eines
Gesellschaftsanteils und Erfüllung der Einlageschuld ist ein Vorgang, der von Artikel 10 der
Gesellschaftssteuerrichtlinie erfasst wird. Sie ist rechtliche Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrages
(§ 311b Abs. 1 BGB i. V. m. § 125 BGB). Zwar erfasst das Formerfordernis alle Verträge, durch die sich ein
Vertragsteil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben. Die
entsprechenden Gebühren werden somit unabhängig davon erhoben, wer an dem Vertrag, der die Verpflichtung
zur Übereignung eines Grundstücks enthält, beteiligt ist und in welchem Zusammenhang er geschlossen wird.
Die Erhebung der Gebühr für die notarielle Beurkundung eines Einbringungsvertrages durch einen beamteten
Notar führt jedoch im vorliegenden Fall dazu, dass die Einbringung eines Grundstücks in eine Gesellschaft mit
einer Abgabe belegt wird, die nach der Rechtsprechung des EuGH als „Steuer“ im Sinne der Richtlinie
anzusehen ist. Als solche „Steuer“ auf eine Einlage weist sie die gleichen Merkmale wie die
Gesellschaftssteuer auf und ist daher nach Artikel 10 der Richtlinie im Grundsatz verboten (vgl. EuGH, Urteil
vom 11.12.1997 - Rs. C-42/96 - „Immobiliare SIF“, Tz. 30 f.).
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c) Artikel 12 Abs. 1 lit. b der Richtlinie gestattet jedoch die Erhebung der Notargebühren für die Beurkundung
des Einbringungsvertrages.
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aa) Nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten in Abweichung von Artikel 10 der Richtlinie
Besitzwechselsteuern auf die Einbringung von in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Liegenschaften in eine
Gesellschaft erheben. Diese Bestimmung macht nach der Rechtsprechung des EuGH keinen Unterschied
zwischen verschiedenen Besitzwechselsteuern, die die Mitgliedstaaten erheben können. Sie ist vielmehr
dahingehend auszulegen, dass sie die Mitgliedstaaten allgemein ermächtigt, neben der Gesellschaftssteuer,
jedoch im Zusammenhang mit einer Einbringung in eine Gesellschaft, Steuern zu erheben, deren
Entstehungstatbestand objektiv in Zusammenhang mit der Übertragung des Eigentums an Grundstücken steht
(EuGH, Urteil vom 11.12.1997, Rs. C- 42/96 - „Immobiliare SIF“, Tz. 35; EuGH, Urteil vom 15.6.2006, Rs. C-
264/04 - „Badischer Winzerkeller“, Tz. 33). Diese Steuern dürfen den Höchstsatz der Gesellschaftssteuer in
Höhe von 1 % (vgl. Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom
10.06.1985) übersteigen und müssen lediglich die in Artikel 12 Abs. 2 S. 2 der Richtlinie festgesetzten Grenzen
einhalten, dürfen also nicht höher sein als diejenigen, die in dem erhebenden Mitgliedstaat für gleichartige
Vorgänge erhoben werden (EuGH, Urteil vom 11.12.1997, Rs. 42/96, Tz. 36). Es widerspräche nämlich der
Zielsetzung der Richtlinie, den Mitgliedstaaten unter dem Mantel des Artikel 12 Abs. 1 der Richtlinie die
Einführung einer Steuer zu erlauben, die hauptsächlich oder in beträchtlichem Umfang auf die Vorgänge der
Ansammlung von Kapital erhoben wird.
10 bb) Eine „Besitzwechselsteuer“ im Sinne von Artikel 12 Abs. 1 lit. b. der Richtlinie ist somit eine Steuer, die
aufgrund allgemeiner und objektiver Merkmale auf alle oder die meisten Veräußerungen von Grundstücken und
nicht nur ausschließlich oder hauptsächlich auf die Einlage von Grundstücken in Gesellschaften zur Erhöhung
des Gesellschaftskapitals erhoben werden (Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas vom 26.6.1997 in der
Rechtssache C-42/96 - Tz. 33, 38). Sie muss somit grundsätzlich unabhängig davon erhoben werden, wer die
Übertragung des Grundstücks vornimmt und in welchem Zusammenhang sie erfolgt (vgl. EuGH, Urteil vom
11.12.1997, Rs. 42/96, Tz. 30, 34 ff.). Ob die bei der Einbringung von Grundstücken in eine
Erwerbsgesellschaft erhobenen Steuern höher sind als diejenigen, die auf alle anderen
Eigentumsübertragungen von Privatpersonen oder Gesellschaften ohne Erwerbszweck erhoben werden, haben
die nationalen Gerichte zu überprüfen (EuGH a.a.O. Tz. 37; EuGH, Urteil vom 15.6.2006, Rs. C-264/04, Tz. 43
f.).
11 cc) Die für die Beurkundung des Einbringungsvertrages anfallende Notargebühr gem. § 36 Abs. 2 KostO fällt
beim Abschluss eines jeden Vertrages an, durch den sich ein Vertragsteil verpflichtet, das Eigentum an einem
Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, da die notarielle Beurkundung Wirksamkeitsvoraussetzung des
Vertrages ist (§§ 311b Abs. 1, 125 BGB). Der Entstehungstatbestand steht objektiv mit der Übertragung des
Eigentums an Grundstücken in Zusammenhang. Er wird grundsätzlich bei jedem Abschluss eines Vertrages
mit dem genannten Inhalt verwirklicht, gleichgültig von wem, an wen und in welchem Zusammenhang die
Übertragung des Eigentums an einem Grundstück erfolgen soll, und wird weder ausschließlich noch
hauptsächlich durch die Einlage von Grundstücken in Gesellschaften erfüllt. Auch der Höhe nach übersteigt die
Beurkundungsgebühr nicht diejenige, die für die ganz überwiegende Zahl von Verträgen über
Grundstücksübertragungen anfällt, die keinen der in der Gesellschaftssteuerrichtlinie geregelten Vorgänge
betreffen. Handelt es sich bei der Gebühr für die notarielle Beurkundung eines unter die
Gesellschaftssteuerrichtlinie fallenden Rechtsgeschäfts somit um eine „Steuer“ im Sinne der Richtlinie (EuGH
vom 21.03.2002 - „Gründerzentrum“), ist diese „Steuer“ gleichwohl nach Artikel 12 Abs. 1 lit. b der Richtlinie
zulässig, wenn sie für die Beurkundung eines Vertrages über die Einbringung eines Grundstückes in eine
Kapitalgesellschaft oder eine ihr gleichgestellte Gesellschaft erhoben wird. Dass sie nach nationalem Recht
nicht als Steuer bezeichnet wird, steht dem nicht entgegen (Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas vom
26.6.1997 in der Rs. C-42/96, Tz. 36; vgl. auch EuGH, Urteil vom 15.6.2006, Rs. C-264/04, Tz. 35).
12 dd) Da die Rechtslage durch die Rechtsprechung des EuGH hinreichend geklärt ist, bedarf es einer Vorlage
nach Artikel 234 EGV nicht.
13 2. Der dem Kostenansatz zugrunde liegende Geschäftswert ist rechtsfehlerfrei ermittelt worden. Der
Geschäftswertermittlung liegt nicht der Wert des übernommenen Kommanditanteils, sondern der Verkehrswert
der eingebrachten Grundstücke zugrunde, der gem. § 19 Abs. 2 KostO anhand der auf den Grundstücken
lastenden Grundpfandrechte ermittelt wurde.
14 Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 14 Abs. 9 KostO).