Urteil des OLG Hamm vom 18.01.1999
OLG Hamm (elterliche sorge, wohl des kindes, kind, internationale zuständigkeit, aufenthalt im ausland, aufenthalt, vater, antragsteller, materielles recht, zur unzeit)
Oberlandesgericht Hamm, 4 UF 135/98
Datum:
18.01.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 UF 135/98
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 173 F 2339/96
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Sorge-rechtsregelung in
dem am 26. März 1998 verkündeten Ver-bundurteil des Amtsgerichts -
Familiengericht - Dortmund (Ziffer 2. des Urteilstenors) abgeändert.
Die elterliche Sorge für den am 09. November 1990 ge-bo-renen E steht
den Kindeseltern gemeinsam zu.
Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers und der
Sorgerechtsantrag der Antragsgegnerin werden zurück-gewiesen.
Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der
Kostenentscheidung im angefochtenen Verbundurteil.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander
aufgehoben.
Der Beschwerdewert beträgt 1.500,00 DM.
G r ü n d e :
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I.
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Der am 19. März 1952 geborene Antragsteller, deutscher Staatsangehöriger, und die am
03. April 1967 geborene Antragsgegnerin, jamaicanische Staatsangehörige, haben
einander in L am 06. März 1989 geheiratet.
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Aus ihrer Ehe ist der am 09. November 1990 auf K geborene Sohn E hervorgegangen.
Das Kind hat die jamaicanische und die deutsche Staatsangehörigkeit.
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Die Parteien haben mit dem Kind bis Sommer 1996 in Z1 gelebt. Der Antragsgegnerin
ist im Wege der einstweiligen Anordnung vom 10. Juni 1996 vorläufig das
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Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind übertragen worden. Dem Antragsteller ist
aufgegeben worden, das Kind an die Kindesmutter herauszugeben. Entgegen dieser
gerichtlichen Anordnung hat der Antragsteller das Kind am 05. August 1996 an sich
gebracht. Er hat sich mit dem Kind nach C begeben, wo er seitdem in T lebt. Seine und
die Wohnanschrift des Kindes dort sind nicht bekannt. Zwischenzeitlich besucht E auf C
die Schule.
Beide Parteien erstreben die alleinige elterliche Sorge für ihren Sohn.
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Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien auf Antrag des Antragstellers nach deutschen
Recht geschieden und ebenso nach diesem Recht die elterliche Sorge auf die
Antragsgegnerin übertragen.
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Bezüglich der Scheidung ist das Urteil seit dem 15. August 1998 rechtskräftig.
Hinsichtlich der elterlichen Sorge ist in den Urteilsgründen ausgeführt, die Frage des
Sorgerechts sei in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörtert worden. Die
Entscheidung über das Sorgerecht gemäß § 1671 BGB entspreche am meisten dem
Kindeswohl. Dies habe die Anhörung der Beteiligten ergeben. Die Entscheidung
stimme auch mit dem Vorschlag des Jugendamtes überein. Dem Antragsteller sei die
elterliche Sorge nicht zuzusprechen, da er trotz entgegenstehender gerichtlicher
Anordnung das Kind in die L entführt habe.
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Gegen diese Entscheidung zum Sorgerecht wendet sich der Antragsteller mit seiner
Beschwerde, mit der er die elterliche Sorge für sich allein erstrebt, hilfsweise die
gemeinsame Sorge, unter Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn
erreichen will. Er trägt vor:
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Er sei bereits während des Zusammenlebens der Parteien in Z1 die
Hauptbezugsperson für E gewesen. Hingegen habe die Antragsgegnerin ihre
Verpflichtung gegenüber dem Kind verletzt.
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E habe sich zwischenzeitlich in C eingelebt in einem gefestigten sozialen Umfeld,
besuche mit Erfolg die Schule und wolle beim Kindesvater leben.
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Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers
und verteidigt die erstinstanzlich erfolgte Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge
auf sich.
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Seit Jahren enthalte ihr der Kindesvater das Kind vor. Sie wisse bis heute nicht, unter
welcher Anschrift sie das Kind erreichen könne.
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Im Senatstermin am 18. Januar 1999 ist die Antragsgegnerin persönlich angehört
worden.
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Der Mitarbeiter des Jugendamtes der Stadt Z1, Herr L, hat Stellung genommen.
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Die Antragsgegnerin hat angegeben:
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Sie wolle, daß E zurückkomme, da ein Kind bei seiner Mutter leben solle. Sie wisse,
daß E auf C die Schule besuche.
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Am letzten Samstag habe eine gemeinsame Bekannte, Frau U, sie angerufen und
gesagt, E habe bei ihr angerufen und erklärt, er wolle zu seiner Mutter zurück. Wenn
Frau U allerdings angebe, sie - die Kindesmutter - habe häufig Kontakt zum Sohn, so
lüge diese Frau.
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Sie habe zuletzt vor zwei Jahren mit dem Sohn gesprochen.
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Auch die jetzige Freundin des Kindesvaters, K, habe sie aufgefordert, sie solle E
abholen. K teile ihr die Adresse aus Angst nicht mit, diese Adresse habe sie auch nicht
von Frau U erhalten.
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Ihre Erklärung vom 23.12.1997, in der sie sich damit einverstanden erklärt habe, daß E
beim Vater lebe und auf C zur Schule gehe, sei ihr "abgepreßt" worden.
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Herr L hat angegeben:
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Wenn ein 8jähriger Junge wie E schreibe, er wolle auf C bleiben, so sei dieser Wunsch
wegen der dortigen Verhältnisse (gutes Wetter, Wasser und Strand) nachvollziehbar,
daß das Kind sich auf C wohlfühle. Hierfür spreche auch die Dauer des Aufenthalts auf
C.
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Zwar habe der Kindesvater das Kind zur Unzeit mitgenommen, C sei jedoch jetzt
sicherlich Lebensmittelpunkt des Kindes.
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Schlimm sei jedoch, daß der Kindesvater über zweieinhalb Jahre der Kindesmutter nicht
die Gelegenheit gebe, das Kind zu sehen. Dieses Verhalten des Vaters sei nicht zu
billigen. Deshalb sei es auch im Interesse des Kindes unerläßlich, daß der Kindesvater
die Adresse bekanntgebe.
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Auch das Jugendamt wisse nichts über den Aufenthalt. Für den Willen des Kindes, auf
C zu leben, spreche auch dessen schriftliche Äußerung.
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Er habe wegen des Verhaltens des Kindesvaters Bedenken, diesem die elterliche
Sorge zu übertragen.
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II.
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1.
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Die gemäß §§ 629 a Abs. 2, 621 e Abs. 1 und Abs. 3, 621 Abs. 1 Nr. 1, 516, 518 ZPO
statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Beschwerde ist zulässig.
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Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit und somit des Senats für
das Beschwerdeverfahren gegen die im Verbundurteil enthaltene Sorgerechtsregelung
folgt aus §§ 623, 606 a ZPO. Soweit für den Scheidungsverbund die internationale
Zuständigkeit besteht, und hieran gibt es keine Zweifel, setzt sich diese fort und bleibt
auch dann bestehen für eine Folgesache, wenn der Scheidungsausspruch bereits in
Rechtskraft erwachsen ist (OLG Stuttgart, FamRZ 1997, 958 m.w.N.;
Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Aufl., Art. 21 EGBGB Rdn. 23; Schwab, Handbuch des
Scheidungsrechts, 3. Aufl., Teil III, Rdn. 290).
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2.
32
Auf die Beschwerde des Antragstellers war die elterliche Sorge für E beiden
Kindeseltern gemeinsam zu übertragen. Die weitergehende Beschwerde des
Antragstellers, mit der er die alleinige elterliche Sorge für sich erstrebt, hatte ebenso wie
der ebenfalls dahingehende Antrag der Antragsgegnerin keinen Erfolg.
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3.
34
Für die zu treffende Entscheidung der Sorgerechtsregelung ist deutsches materielles
Recht nicht anwendbar. Denn aufgrund des Inkrafttretens des
Kindschaftsreformgesetzes zum 01. Juli 1998 ist für das anzuwendende materielle
Recht hinsichtlich der Regelung der elterlichen Sorge für ein Kind nur noch das Recht
am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes maßgeblich. Hat das Kind seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, gilt ausländisches Recht nunmehr auch dann,
wenn - wie hier - die Ehe der Kindeseltern nach deutschem materiellen Recht
geschieden worden ist. Die Regelung der elterlichen Sorge folgt diesem materiellen
Recht nicht mehr als Scheidungsfolge (vgl. Johannsen/Henrich, a.a.O., Art. 21 EGBGB
Rdn. 25).
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Maßgebend ist dann das für C geltende materielle Recht, denn in diesem Staat hat das
Kind E jedenfalls zwischenzeitlich und somit im Zeitpunkt der Entscheidung durch den
Senat seinen gewöhnlichen Aufenthalt.
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Zwar ist dadurch, daß der Antragsteller E gegen den Willen der Antragsgegnerin nach C
gebracht hat, dort noch zunächst noch nicht der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes
begründet worden (vgl. Art. 5 Abs. 3 EGBGB).
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Zwischenzeitlich hat jedoch E seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf C. Denn der
gewöhnliche Aufenthaltsort ist nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1997, 1070
m.w.N.) die Stelle, an der der Schwerpunkt der Bindungen von E liegt. Dazu sind neben
einem Aufenthalt von nicht geringer Dauer auch weitere Beziehungen erforderlich, aus
denen sich der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person ableiten läßt. Bei
Minderjährigen leitet sich dieser gewöhnliche Aufenthalt nicht vom Aufenthalt oder
Wohnsitz des Sorgeberechtigten ab; er ist vielmehr selbständig zu ermitteln. Deshalb
steht der Umstand, daß die Antragsgegnerin, der 1996 vorläufig das
Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen worden war, in der Bundesrepublik
Deutschland lebt, nicht entgegen, daß E zwischenzeitlich auf C seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
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Da E zwischenzeitlich rund zweieinhalb Jahre auf C lebt, er dort auch eingeschult ist,
hat E dort zwischenzeitlich seinen Daseinsmittelpunkt, somit seinen gewöhnlichen
Aufenthalt (vgl. auch Palandt-Heldrich, BGB. 58. Aufl., Art. 5 EGBGB Rdn. 11 und Anh.
zu Art. 24 EGBGB Rdn. 12 jeweils m.w.N.).
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4.
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Das für den Staat C anzuwendende materielle Recht ist das des Children Act 1989 (vgl.
Bergmann-Ferid, Großbritannien, 113. Lieferung, S. 58 ff.).
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Die Anwendbarkeit dieses materiellen Rechts für C folgt daraus, daß E als
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jamaicanischer Staatsangehöriger Commonwealth-Angehöriger ist (vgl. dazu
Bergmann-Ferid, Großbritannien, S. 4 f.).
Nach Ziffer 2 Abs. 1 des Part I des Children Act 1989 haben beide Parteien die
elterliche Verantwortung für Daniel, weil sie bei seiner Geburt verheiratet waren.
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So wie nach deutschem materiellen Recht ist in jeder Frage, bei der es um die Sorge für
die Person des Kindes geht, oberste Richtschnur für die Entscheidung des Gerichts das
Wohl des Kindes: Part I Ziffer 1 Abs. 1 des Children Act 1989.
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Deshalb sind gemäß Ziffer 1 Abs. 3 dieses Gesetzes bei den Anordnungen, die das
Gericht trifft, insbesondere zu berücksichtigen die feststellbaren Wünsche und Gefühle
des Kindes, die wahrscheinliche Auswirkung einer Änderung seiner Verhältnisse, sein
Alter, sein Geschlecht, seine Herkunft und sonstige Besonderheiten (Part I Ziff. 1 Abs.
3).
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Bei Berücksichtigung der anzuwendenden Bestimmungen, der Interessen und
Bedürfnisse des Kindes muß es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge (gemeinsame
elterliche Verantwortung) der Parteien für ihr Kind E verbleiben. Eine hiervon
abweichende Anordnung ist zum Wohle des Kindes nicht gerechtfertigt.
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E lebt seit über 2 Jahren auf C bei seinem Vater. Er kam im Alter von 6 Jahren während
des Schuljahres 1996/97 in die "The Rock" D School. Nach anfänglichen
Schwierigkeiten erbringt er jetzt zufriedenstellende Leistungen, wie die vorgelegten
Zeugnisse ausweisen. Er hat sich trotz Sprachunterschiedes gut angepaßt. Seine
Lehrer gehen davon aus, daß sich seine Leistungen noch verbessern werden. Ein
Abbruch dieser positiven schulischen Entwicklung wäre dem Wohl des Kindes nicht
dienlich.
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E hat sich in einer schriftlichen Erklärung, die von dem Friedensrichter X. Cumberbatch
aus T am 08.07.1998 beglaubigt worden ist, dafür ausgesprochen, bei seinem Vater auf
C zu bleiben.
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Wenn ferner berücksichtigt wird, daß Daniel auf K geboren ist, seine Mutter aus K
stammt und nichts gegen die Erziehungsfähigkeit des Vaters spricht, ist es dem Wohle
des Kindes förderlich, wenn es auf C bei dem Vater bleibt.
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Eine andere Entscheidung ist auch nicht deshalb erforderlich, weil der Antragsteller
entgegen der 1996 getroffenen einstweiligen Anordnung E nach C verbracht hat. Denn
eine Regelung, die die Rückführung des Kindes in die Bundesrepublik zur Folge hätte,
entspricht nicht dem Kindeswohl.
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Selbst das - da C nicht Vertragsstaat ist - hier nicht anwendbare Haager
Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom
25.10.1980 (s. Palandt-Heldrich, a.a.O., Anh. zu Art. 24 EGBGB, dort Rdn. 59) läßt in
einem Entführungsfall das Kindeswohl nicht unberücksichtigt. Denn nach Ablauf eines
Jahres nach dem Verbringen des Kindes ins Ausland wird die Rückgabe des Kindes
nicht angeordnet, wenn erwiesen ist, daß sich das Kind in seine neue Umgebung
eingelegt hat (Art. 12 Abs. 2). Ungeachtet des Art. 12 ist gemäß Art. 13 u.a. auch zuvor
von der Rückgabe abzusehen, wenn dies im Interesse des Kindes geboten ist.
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Zu berücksichtigen ist gem. Art. 13 des Übereinkommens, daß das auch angesichts
seines Alters hinreichend verständige Kind E weiterhin bei seinem Vater auf C leben
will.
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Soweit die Antragsgegnerin meint, der schriftlichen Erklärung des Kindes komme
deshalb keine Bedeutung zu, E von seinem Vater beeinflußt worden sei, bestehen dafür
keine Anhaltspunkte.
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Die von einem Friedensrichter beglaubigte Erklärung des Kindes kann nicht
Gefälligkeitsbescheinigung bezeichnet werden. Denn der Friedensrichter ist ein Organ
der Rechtspflege des anglo-amerikanischen Rechtssystems. Deshalb ist die
beglaubigte Erklärung des Kindes mit einer gerichtlichen Anhörung nach deutschem
Verfahrensrecht gleichzusetzen (Art. 50 b FGG).
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Angesichts des festgestellten Wunsches des Kindes E bei seinem Vater bleiben zu
wollen, kommt dem Umstand, daß E auf C gegenüber Frau U erklärt haben soll, er wolle
zur Mutter, Bedeutung nicht zu. Denn die Antragsgegnerin hat Frau U hinsichtlich
anderer Angaben der Lüge bezichtigt. Die angegebene Erklärung der jetzigen
Lebensgefährtin des Antragstellers kann unschwer auch damit erklärt werden, daß sie
selbst kein Interesse am Zusammenleben mit E hat.
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Auch der Umstand, daß der Antragsteller bislang Kontakte zwischen der
Antragsgegnerin und dem gemeinsamen Kind verhindert, steht der getroffenen
Entscheidung nicht entgegen. Das Verhalten des Vaters ist ersichtlich durch die von der
Antragsgegnerin erstrebten alleinigen Sorge bestimmt gewesen. Denn er hat befürchten
müssen, daß die Mutter ihrerseits das Kind gegen den Willen des Antragstellers an sich
bringen würde. Nachdem die Entscheidung über die elterliche Sorge getroffen ist, wird
der Vater der Mutter jedoch Besuchskontakte ermöglichen müssen.
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Wenn die Eltern sich über Besuchskontakte nicht einig werden, müßte eine gerichtliche
Besuchsanordnung (contact order) nach Sektion 8 des Children Act getroffen werden.
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Es entspricht nach den getroffenen Feststellungen dem Wohl des Kindes, wenn E
weiterhin auf C beim Antragsteller lebt. Eine Anordnung ("Residence Order") dahin, daß
E beim Kindesvater leben soll, wird erst dann erforderlich sein, wenn die Mutter auch
nach der jetzt getroffenen Entscheidung mit dem Verbleib des Kindes beim Vater nicht
einverstanden ist.
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Denn bei Geltung der gemeinsamen elterlichen Sorge kann jeder, der die elterliche
Verantwortung für das Kind hat, allein ohne den anderen in Ausübung dieser
Verantwortung handeln (Ziff. 2 Abs. 7 Children Act). Deshalb bedarf es auch einer
näheren Regelung der Einzelbefugnisse des Antragstellers nicht.
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Das angefochtene Verbundurteil war hinsichtlich der Sorgerechtsregelung
entsprechend abzuändern.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 93 a ZPO, 13 a Abs. 1 S. 1 FGG.
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Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 12 Abs. 2 GKG.
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