Urteil des OLG Hamm vom 29.10.1998

OLG Hamm (prüfung, mutter, essen, gerichtsbarkeit, tätigkeit, eng, zuständigkeit, notwendigkeit, zpo, pfleger)

Oberlandesgericht Hamm, 2 Sdb (Zust.) FamS 10/98
Datum:
29.10.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Sdb (Zust.) FamS 10/98
Tenor:
Zuständig ist das Amtsgericht - Familiengericht - Essen.
G r ü n d e :
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Der Senat ist gemäß § 36 Ziff. 6 ZPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits
zwischen dem Familiengericht und dem Vormundschaftsgericht beim Amtsgericht
Essen berufen. Zuständig ist gemäß Art. 15 § 1 KindRG das Familiengericht.
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Vorliegend geht es um die Überwachung einer bestehenden Pflegschaft im Sinne des §
1696 Abs. 2 und 3 BGB. Der Mutter des Kindes ist seinerzeit die Personensorge gemäß
§ 1666 BGB entzogen und einem Pfleger übertragen worden. Das Familiengericht und
Vormundschaftsgericht sind unterschiedlicher Auffassung, wer für die nach § 1696 BGB
vorgesehene Überwachung der Pflegschaft im Hinblick auf ihre etwaige Aufhebung
wegen fehlender Notwendigkeit ihres Fortbestands zuständig ist. Das Familiengericht
hält sich nur dann für zuständig, wenn sich ein konkreter Anlaß für Maßnahmen im
Rahmen der Überprüfung der Pflegschaftsanordnung nach § 1696 Abs. 3 BGB ergebe,
die Überprüfung als solche stelle aber keine neue Maßnahme dar und müsse deshalb
im Rahmen der bestehenden Pflegschaft noch vom Vormundschaftsgericht durchgeführt
werden. Diese Auffassung ist zu eng. Das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist
im Bereich der Pflegschaft ein Amtsverfahren. Unabhängig von irgendwelchen Anträgen
stellt bereits die im Sinne des § 1696 Abs. 3 BGB geforderte Prüfung eine Tätigkeit dar,
die ein Verfahren in Gang setzt, für welches seit dem 01.07.1998 das Familiengericht
zuständig ist (so BGH FamRZ 1990, 1101). Eine Unterscheidung zwischen einem von
Amts wegen einzuleitenden Abänderungsverfahren nach § 1696 Abs. 2 BGB und der
Amtsprüfung nach § 1696 Abs. 3 BGB, wie sie das Familiengericht vornimmt, ist im
Verfahren des FGG nicht zulässig. Ebenso wie ein von der Mutter nach § 1696 BGB
gestellter Abänderungsantrag ein neues Verfahren mit der Zuständigkeit des
Familiengerichts einleiten würde, stellt sich schon die dahingehende von Amts wegen
vorzunehmende Prüfung als gleichwertige neue Maßnahme dar, für die das
Familiengericht zuständig ist.
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