Urteil des OLG Hamm vom 27.05.1987

OLG Hamm (arglistige täuschung, treu und glauben, eintritt des versicherungsfalles, täuschung, vvg, anfechtung, ehemann, zustandekommen des vertrages, ablauf der frist, höhe)

Oberlandesgericht Hamm, 20 U 335/86
Datum:
27.05.1987
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 335/86
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 19 O 156/84
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. September 1986
verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird
zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,- DM abzuwenden, falls nicht
die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leisten.
Tatbestand
1
Die minderjährigen Klägerinnen nehmen die Beklagte, nachdem ihre Mutter, die
Versicherungsnehmerin, durch deren Ehemann, ihren Vater, getötet worden ist, auf
Auszahlung einer wegen eines Unfallzusatzes verdoppelten
Lebensversicherungssumme in Anspruch.
2
Aufgrund des Versicherungsantrages vom 18.11.1982, der mit ... (geb.) ..., (dies war die
Mutter der Klägerinnen) als Versicherungsnehmerin unterzeichnet war, hat die Beklagte
diesen Antrag mit Ausfertigung des entsprechenden Versicherungsscheines vom
17.12.1982 angenommen. Nach Antrag und Versicherungsschein war Frau ... die
Versicherungsnehmerin. Für den Fall ihres Todes war ihr Ehemann, ... der Vater der
Klägerinnen, bezugsberechtigt.
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In der Nacht vom 14./15.01.1983 wurde die Mutter der Klägerinnen von ihrem Ehemann,
dem Vater der Klägerinnen, getötet. Dieser wurde inzwischen wegen dieser Tat wegen
Mordes durch Urteil des Landgerichts Hagen vom 31.08.1984 (31 Ks 41 Js 17/83 -
rechtskräftig seit dem 10.06.1985 -) verurteilt.
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Unter anderem mit Anwaltsschreiben vom 20.10.1983 (Bl. 149 d.A.) verlangte ...
Auszahlung der Versicherungssumme an sich. Die Beklagte lehnte durch Schreiben
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vom 26.10.1933 (Bl. 18 d.A.), das an ..., seine Anwälte und auch an den Vormund der
Klägerinnen gerichtet war, jede Leistung mit Belehrung nach §12 III VVG ab. Sie berief
sich darauf, die Unterschrift auf dem Versicherungsantrag stamme nicht von Frau ....
Weiterhin focht die Beklagte den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung an.
Dazu schrieb sie:
"In Anbetracht der Gesamtumstände, so wie sie sich aus der eingangs erwähnten
Ermittlungsakte ergeben, fechten wir darüber hinaus den Vertrag wegen arglistiger
Täuschung an. Gründe hierfür liegen in der arglistigen Täuschung über die
mangelnde Bonität der Versicherungsnehmerin und damit über wesentliche
Voraussetzungen für die Vertragserfüllung, wobei das Gesamtverhalten der ... als
Versicherungsnehmerin und versicherte Person gewürdigt werden muß."
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Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der
Beklagten vom 01.09.1986 wurde die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auch
darauf gestützt, daß ... bereits bei Abschluß des Versicherungsvertrages die Absicht
gehabt habe, seine Ehefrau zu ermorden, und dies sowohl dieser gegenüber als auch
gegenüber der Beklagten verschwiegen habe. Diese Täuschung müsse sich die
Versicherungsnehmerin zurechnen lassen, da ... zumindest auf ihrer Seite an den
Vertragsverhandlungen teilgenommen habe.
7
Die Versicherungsnehmerin ... wurde von ihrem Ehemann zu 1/2 und von den
Klägerinnen zu je 1/4 beerbt. Ein entsprechender Erbschein wurde am 07.05.1985 erteilt
(Bl. 94 d.A.). Mit Verträgen vom 20.04.1984 und 07.05.1985 (Bl. 22, 95 d.A.) trat ... seine
Rechte an die Klägerinnen ab. Auf die Einzelheiten dieser Abtretungsverträge wird
Bezug genommen.
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Mit am 05.04.1984 eingegangener Klageschrift verlangten die Klägerinnen zunächst
Zahlung von 400.000,- DM. Dabei wurde die bei Unfalltod vertraglich vorgesehene
Verdoppelung der Versicherungssumme nicht berücksichtigt. Deshalb wurde die Klage
mit am 07.10.1985 eingegangenem Schriftsatz auf 800.000,- DM erhöht.
9
Die Klägerinnen haben den Antrag gestellt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie zu Händen ihres Vormundes 800.000,- DM nebst 4 %
Zinsen seit dem 26. Oktober 1983 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
13
Sie beruft sich wegen der Klageerweiterung auf den Ablauf der Frist des §12 III VVG
und hat behauptet, die Unterschrift der Versicherungsnehmerin ... sei durch ... gefälscht
worden. Außerdem sei der Versicherungsschein auch ..., ihrer Versicherungsnehmerin,
nicht ausgehändigt worden.
14
Das Landgericht hat unter Berücksichtigung einer unstreitigen Prämienaufrechnung in
Höhe von 10.720,- DM die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Es hält für bewiesen, daß ...
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den Versicherungsantrag unterschrieben habe und daß ihr auch der
Versicherungsschein ausgehändigt worden sei. Die Anfechtung wegen fehlender
Bonität greife nicht durch. Die Berufung auf §12 III VVG widerspreche Treu und
Glauben. Deshalb sei der Versicherungsanspruch nicht zum Teil verfristet.
Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegtenund begründeten Berufung wendet sich die
Beklagte gegen dieses Urteil.
16
Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Beklagte
führt insbesondere aus, die Klägerinnen müßten sich das Verhalten des ...
entgegenhalten lassen. Dieser habe auf Seiten der Versicherungsnehmerin an den
Vertragsverhandlungen teilgenommen. Deshalb sei sie, die Beklagte, zur Anfechtung
wegen arglistiger Täuschung berechtigt. Außerdem ständen ihr
Schadensersatzansprüche auf Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen des
Verschuldens bei Vertragsschluß zu.
17
Die Beklagte stellt den Antrag,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
19
Die Klägerinnen beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klägerinnen bestreiten, daß ... bereits bei Abschluß des Versicherungsvertrages
und bei Abgabe des Versicherungsantrages beabsichtigt habe, seine Ehefrau zu töten.
Dazu habe keine Veranlassung bestanden, da ... nicht überschuldet gewesen sei und
die Versicherungsprämien immer habe zahlen können.
22
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der
gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen und auch auf die beigezogenen
Strafakten verwiesen.
23
Der Senat hat Beweis erhoben. Insoweit wird auf den Berichterstattervermerk (Bl. 359
d.A.) Bezug genommen.
24
Entscheidungsgründe
25
Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Beklagte ist in der ausgeurteilten Höhe aus dem
Lebensversicherungsvertrag leistungspflichtig.
26
A
27
Die Beklagte ist nicht schon wegen Fristversäumung nach §12 III VVG in Höhe des
zunächst nicht eingeklagten Teilbetrages von 400.000,- DM leistungsfrei. Die
Anwendbarkeit des §12 III VVG gegenüber den Klägerinnen scheitert schon daran, daß
die Klägerinnen vor der Fristsetzung durch die Beklagte noch keine Ansprüche gegen
sie erhoben hatten. (§12 III 2 VVG). Im Schreiben vom 20.10.1983 des Rechtsanwaltes
... im Auftrage des ... das Anlaß der Leistungsablehnung durch die Beklagte war, wurden
nur Ansprüche des ... geltend gemacht. Dieser machte als Bezugsberechtigter geltend,
alleiniger Anspruchsinhaber zu sein. Daraus folgt, daß er auch nur in dieser Eigenschaft
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Ansprüche stellte. Es wurden nicht gleichzeitig Ansprüche der Erbengemeinschaft
geltend gemacht.
Entgegen der Meinung der Beklagten haben die Klägerinnen auch nicht dadurch, daß
sie innerhalb der Frist Klage erhoben, die Fristsetzung selbst "anerkannt". Ein solches
"Anerkenntnis" ist der Regelung des §12 Abs. 3 VVG fremd. Es würde im übrigen
mindestens das Wissen der Klägerinnen um die Unwirksamkeit der Fristsetzung
voraussetzen, und ein solches Wissen des Vormunds ist nicht behauptet.
29
Außerdem wäre hier nach Auffassung des Senats der Beklagten nach Treu und
Glauben auch die Berufung auf die Fristversäumung verwehrt. Es ist zwar grundsätzlich
zutreffend, daß eine Zahlungsklage nur bis zur Höhe der Klagesumme
anspruchswahrend ist. Hier liegt auch die Ausnahme, daß die Klage ausdrücklich als
Teilklage bezeichnet wurde und die Höhe des Gesamtanspruches zwischen den
Parteien an sich unstreitig ist, nicht vor. Andererseits besteht aber keinerlei sinnvoller
gedanklicher Ansatz für die Annahme, daß die Beklagte nur aus der
Lebensversicherung oder nur aus der Unfallzusatzversicherung in Anspruch genommen
werden sollte. Es war von vornherein klar, daß sie entweder aus beiden Verträgen oder
gar nicht leistungspflichtig war. Hinzu kommt, daß zwischen den Parteien über die Höhe
keinerlei Streit bestand. Aus der Klageerhebung über 400.000,- DM ergab sich daher für
die Beklagte eindeutig, daß die Klägerinnen sich mit der Leistungsablehnung nicht
zufrieden geben und ihre Ansprüche klageweise geltend machen wollten. In Anbetracht
dessen mußte die Beklagte erkennen, daß die vertraglich vorgesehene Verdoppelung
der Versicherungssumme nur versehentlich außer acht gelassen war. Es bestand dann
für die Beklagte kein Anlaß für die Annahme, sie werde wegen des zweiten Teils des
Versicherungsvertrages leistungsfrei bleiben und könne sich entsprechend einrichten.
30
B
31
Den Klägerinnen steht aus dem abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag mit
Unfallzusatz der geltend gemachte Anspruch zu.
32
I.
33
Der Vertrag ist zwischen ... als Versicherungsnehmerin, der Erblasserin, und der
Beklagten wirksam geschlossen worden.
34
Der Versicherungsantrag stammt von ... und ist auch von ihr unterschrieben worden.
Insoweit folgt der Senat der überzeugenden Beweiswürdigung des Landgerichts, auf die
zu verweisen ist. Außerdem ist der Versicherungsschein auch in den Einflußbereich der
Versicherungsnehmerin gelangt und ihr damit zugegangen. Auch insoweit kann auf die
Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden.
35
Darüber hinaus wäre im übrigen der Vertrag selbst dann zustande gekommen, wenn der
Ehemann ... mit dem Namen seiner Frau ohne deren Wissen und Willen unterschrieben
hätte. Er hätte dann bewußt als Vertreter ohne Vertretungsmacht und sogar in der
Absicht, den Vertretenen zu schädigen, gehandelt. Auch eine solche Erklärung bleibt
jedoch genehmigungsfähig nach §177 BGB. Diese Genehmigungsmöglichkeit geht auf
die Erben über. Sie haben durch die Klage und die Anspruchserhebung die
Genehmigung erteilt.
36
Für eine Sittenwidrigkeit des Vertrages zwischen Frau ... und der Beklagten fehlt jeder
Anhalt. Der Vertrag stellt inhaltlich einen normalen Lebensversicherungsvertrag dar.
37
II.
38
Der Versicherungsvertrag ist auch nicht wirksam angefochten worden.
39
1.
40
Soweit die Beklagte sich auf eine arglistige Täuschung durch ... ihre
Versicherungsnehmerin, persönlich beruft, ist ihr Vortrag zumindest nicht bewiesen.
41
a)
42
Die Versicherungsnehmerin hat über ihre wirtschaftliche Bonität nicht getäuscht. Sie hat
nicht erklärt, persönlich die Versicherungsprämie zahlen zu wollen oder zu können.
Dies folgt eindeutig aus dem Versicherungsantrag. Schon die Angabe "Hausfrau" als
Berufstätigkeit sprach dafür, daß sie kein eigenes Einkommen hatte. Dies entsprach
auch der Wirklichkeit. Daß weiterhin die Prämie von dem Konto des Ehemannes, der
die Einzugsermächtigung unterschrieb, abgebucht werden sollte, ist ein weiterer
deutlicher Hinweis darauf, daß nicht die Versicherungsnehmerin, sondern ihr Ehemann,
... die Prämien aufbringen sollte, wie es auch sonst bei Eheleuten häufiger ist. Daraus
folgt, daß die Versicherungsnehmerin ihre eigene Bonität nicht vorgespiegelt hat. Eine
ausdrückliche Erklärung wird insoweit von der Beklagten auch nicht behauptet. Aus den
Umständen des Antrags folgt, daß es nicht auf die Bonität der Versicherungsnehmerin,
sondern auf die ihres Ehemannes, des Zeugen ... ankam.
43
b)
44
Daß die Versicherungsnehmerin persönlich die Beklagte über die Bonität ihres
Ehemannes arglistig getäuscht habe, ist nicht vorgetragen. Dafür wäre erforderlich, daß
sie eine etwaige Überschuldung oder Leistungsunfähigkeit ihres Mannes gekannt hätte.
Das ist nicht behauptet und auch nicht von vornherein anzunehmen. Dafür gibt es auch
in den übrigen Anlagen und den beigezogenen Strafakten keine Anhaltspunkte.
45
c)
46
Es kann auch nicht festgestellt werden, daß die Versicherungsnehmerin dadurch
arglistig getäuscht hatte, daß sie ihren Verdacht, ihr Ehemann hege gegen sie
Mordabsichten, der Beklagten nicht anzeigte. Obwohl der hinterlegte Brief, der nach
ihrem Tod der Staatsanwaltschaft zugeleitet wurde, einen gewissen vagen Verdacht
beweist, steht damit nicht fest, daß sich ihr Verdacht so weit verdichtet hätte, daß sie
eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens befürchtete, die anzeigepflichtig sein könnte.
Dagegen spricht ihr übriges Verhalten. Bei einem ernsthaften Verdacht einer
unmittelbaren Bedrohung hätte sie wahrscheinlich Schutzmaßnahmen getroffen und vor
allen Dingen keinen Lebensversicherungsvertrag zugunsten des Ehemannes
unterschrieben, durch den sie sich dann offensichtlich zusätzlich gefährdet hätte.
Deshalb ist nicht nachgewiesen, daß ein ernsthafter Verdacht bestand und daß sie
einen solchen nicht anzeigte, um dadurch die Beklagte zu bewegen, den Vertrag mit ihr
abzuschließen.
47
Im übrigen hat sich auch die Beklagte auf diesen Gesichtspunkt zur Begründung ihrer
Anfechtungserklärung nicht rechtzeitig berufen (§124 BGB).
48
2.
49
Die Beklagte kann eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auch nicht auf das
Verhalten des ... stützen.
50
a)
51
Nach Auffassung des Senats ist der Ehemann Dritter im Sinne des §123 II 1 BGB, so
daß eine eventuelle arglistige Täuschung seinerseits der Beklagten kein
Anfechtungsrecht gegenüber der Versicherungsnehmerin gab, da diese die Täuschung
ihres Ehemannes über die schon bei Vertragsabschluß gehegten Mordabsichten und
das dadurch erhöhte Versicherungsrisiko weder kannte noch kennen mußte.
52
Es mag zwar zutreffen, daß aus dem Kreis der Dritten entgegen einer früheren Ansicht
nicht nur der Empfänger der anfechtbaren Willenserklärung und sein Vertreter
auszuschließen sind. Nach inzwischen herrschender Meinung zumindest für den
Bereich des allgemeinen Zivilrechts ist auch derjenige nicht (unbeteiligter) Dritter, der
mit Willen des Erklärungsempfängers in die Verhandlungen eingeschaltet wird und an
dem Zustandekommen des Vertrages nicht unmaßgeblich beteiligt ist (Palandt-
Heinrichs, Anm. 2 f., Soergel-Hefermehl, Rdn. 32 ff., MK-Kramer, Anm. 19 - jeweils zu
§123 und jeweils mit weiteren Nachweisen). Auch bei Übernahme dieser allgemeinen
Grundsätze auf das Versicherungsvertragsrecht bliebe eine Anfechtung hier jedoch
ausgeschlossen.
53
Der Ehemann ... hat nämlich nicht maßgebend an den Verhandlungen über den
Vertragsschluß mitgewirkt. Nach Angaben des Zeugen ... der für die Beklagte als
Versicherungsvertreter handelte, war es ... selbst, die anläßlich eines Besuches wegen
einer Krankenversicherung den möglichen Abschluß eines
Lebensversicherungsvertrages ansprach. Dabei wurde die Absicht, keine verbundene
Lebensversicherung abzuschließen, von ihr geäußert. Daß bei diesem Gespräch auch
... anwesend war, besagt noch nichts dafür, daß er auf der Seite seiner Frau in die
Verhandlungen eingeschaltet war. Allein die Anwesenheit eines Ehepartners macht ihn
noch nicht zum Vertragsgehilfen. Es entspricht nur dem üblichen Bild, daß eine
Ehegatte die wirtschaftlich bedeutsamen und längerfristigen Verträge in der Regel nach
Rücksprache und im Einverständnis mit dem anderen Ehegatten abschließt. Es mag
zwar sein, daß ... einem schon damals gefaßten Gesamtplan entsprechend intern das
Interesse und die Bereitschaft der Versicherungsnehmerin geweckt hat, den
Lebensversicherungsvertrag abzuschließen. Davon geht auch der Senat nach dem
Inhalt der Strafakten trotz der entgegenstehenden Aussage des Ehemannes als Zeugen
aus. Das liege aber im Vorfeld der Vertragsverhandlungen und des
Vertragsabschlusses und stelle keine Mitwirkung an den Verhandlungen selbst dar.
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, daß nach den Aussagen der Zeugen
der Ehemann den von dem Zeugen ... ausgefüllten Vertragsantrag der
Versicherungsnehmerin, ... überbracht und ihn nach der Unterschrift dem Zeugen ...
wieder zuleitet hat. Dies ist eher einer Botentätigkeit gleichzustellen, die zudem den zu
diesem Zeitpunkt schon abgeschlossenen Verhandlungen über den
Versicherungsantrag nachfolgte. Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der
Umstand, daß ... eine Einziehungsermächtigung auf sein Konto erteilte. Auch daraus ist
54
nicht mehr als sein Einverständnis mit dem Vorgehen seiner Ehefrau und dem
Vertragsabschluß zu sehen, zumal er, wie dargelegt, ohnehin die Prämien bezahlen
sollte. Insgesamt ist daher der Ehemann nicht als Vertragsgehilfe hinzugezogen
worden. Er bleibt damit Dritter im Sinne des §123 II 1 VVG.
b)
55
Selbst wenn man aber ... nicht als Dritten ansehen sollte, rechtfertigt das die Anfechtung
der Beklagten nicht.
56
aa)
57
Zwar läge dann auf Seiten des Ehemannes ... eine arglistige Täuschung vor. Er hatte
nämlich bereits bei Vertragsabschluß die Absicht, ..., die Versicherungsnehmerin zu
ermorden. Er hat das zwar als Zeuge verneint. Jedoch folgt das nach Überzeugung des
Senates aus dem insoweit unstreitigen Inhalt der Strafakten. In den ersten Oktobertagen
1982 hatte ... nämlich zusätzliche Anträge gestellt, aufgrund deren das Leben seiner
Ehefrau mit insgesamt 1.095.783,- DM versichert wurde, wobei sich bei Unfalltod die
Summe auf 2.190.783,- DM erhöhte. Das geschah teilweise durch Umwandlung
zunächst nur auf ihn lautenden Lebensversicherungen in solche auf verbundene Leben,
teilweise durch Neuanträge. Unter Berücksichtigung der bereits für die Ehefrau
bestehenden Lebensversicherungsverträge erhöhten sich deren Versicherungssummen
durch diese Vertragsänderungen oder Neuabschlüsse auf 1.350.283,- DM bei Tod und
auf 2.559.783,- DM bei Unfall. Noch im Oktober 1982 wurden dann zusätzliche Anträge
bei der ... und bei der Beklagten gestellt, durch die sich die Versicherungssummen für ...
auf 2.185.283 DM bei Tod und 4.229.783,- DM bei Unfall erhöhten. Diese den
wirtschaftlichen Verhältnissen der Eheleute nicht entsprechende Höhe der
Lebensversicherung wird nur erklärlich, wenn angenommen wird, daß der Ehemann
zumindest bei Abschluß des Vertrages mit der Beklagten, der der letzte dieser Reihe der
Lebensversicherungsverträge war, den Gedanken erwog, seine Ehefrau zu ermorden.
Dafür sprechen vor allem die späteren Ereignisse, da unstreitig ist, daß er sie auch
später getötet hat. Daß diese spätere Tat auf einem völlig neuen Entschluß beruhte, hält
der Senat für ausgeschlossen. Selbst wenn aber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
der Entschluß des Ehemannes noch nicht endgültig gewesen sein sollte, verursachte
die zumindest weit fortgeschrittene Planung schon eine solche Erschwerung des
versicherten Risikos, daß dies hätte offenbart werden müssen.
58
bb)
59
Obwohl damit eine arglistige Täuschung durch eine Person, die nicht Dritte wäre,
vorläge, würde dies im konkreten Fall nicht zur Anfechtung berechtigten. Die
Anrechnung des Verhaltens des Vertragsgehilfen beruht nämlich auf dem
Rechtsgedanken des §278 BGB (BGH NJW 62, 2195/6; Schubert AcP 168, 481), nach
dem der Geschäftsherr seinen Vertragspartnern für das Verschulden seines
Erfüllungsgehilfen einstehen muß. Diese (ausdehnende) Anwendung des §278 BGB
erscheint nicht gerechtfertigt, wenn sich die Schädigungsabsicht des Gehilfen in erster
Linie gerade gegen seinen Auftraggeber richtet und sogar zur Planung und
Durchführung von dessen Ermordung führt. Hinter dieser Absicht tritt die als Folge
gewollte Schädigung des Vertragspartners, der Beklagten, zurück. Daß in einem
solchen Falle dem Geschäftsherrn das Verhalten des Erfüllungsgehilfen zugerechnet
werden sollte, wäre nicht gerechtfertigt.
60
cc)
61
Zusätzlich scheitert die Anfechtung des Beklagten daran, daß die
Anfechtungserklärung, die mit der Mordabsicht des Ehemannes ... begründet wird, nicht
innerhalb der Jahresfrist des §124 BGB abgesehen worden ist. Auf die Mordabsicht des
... hat sich die Beklagte erstmals mit dem nach Abschluß der letzten mündlichen
Verhandlung eingegangenen Schriftsatz ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten
vom 01.09.1986 berufen, obwohl sie von diesen Umständen spätestens seit April 1985
Kenntnis hatte, als ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ausweislich der
Strafakten (Strafakte IX, Bl. 111) eine Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Hagen
übersandt wurde.
62
Das Anfechtungsschreiben vom 26.10.1983 ist nicht fristwahrend. Darin stützt die
Beklagte die Behauptung einer arglistigen Täuschung auf ein Fehlverhalten und eine
arglistige Täuschung durch die Versicherungsnehmerin persönlich, während sie jetzt mit
einer zwar nach ihrer Auffassung zurechenbaren, aber von der Versicherungsnehmerin
nicht erkannten Täuschung durch ... argumentiert. Dieser Grund ist in dem ersten
Schreiben weder ausdrücklich noch konkludent angesprochen. Deshalb reicht es als
Anfechtungserklärung selbst nicht aus.
63
Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob in der Anfechtungserklärung überhaupt
Gründe angegeben werden müssen oder ob diese unabhängig von dem Lauf der
Anfechtungsfristen nachgeschoben werden dürfen (zum Meinungsstand: Palandt-
Heinrichs, Anm. 2 b; MK/Mayer-Maly, Rdn. 7-10, Soergel-Hefermehl, Anm. 2 - alle
§143). In der Regel wird allerdings für den Anfechtungsgegner erkennbar sein müssen,
auf welche tatsächlichen Gründe die Anfechtung gestützt wird. Zumindest dann, wenn
die Anfechtung im einzelnen begründet wird, ist das Vorbringen neuer Tatsachen, die
mit den ersten nicht im Zusammenhang stehen, als neue Anfechtungserklärung zu
werten, deren Rechtzeitigkeit erneut zu prüfen ist. Das hat auch der BGH (NJW 66, 39)
für den Fall anerkannt, daß die Anfechtung zunächst auf arglistige Täuschung und dann
auf Inhaltsirrtum gestützt wird. Diese Fallgestaltung ist mit dem vorliegenden Fall
vergleichbar. In beiden Fällen werden nämlich die tatsächlichen Grundlagen für das
geltend gemachte Gestaltungsrecht ausgewechselt, die durch den allgemeinen Vorwurf
der Arglist nicht hinreichend gekennzeichnet werden. Eine solche Klärung verlangt das
schutzwürdige Interesse des Anfechtungsgegners. Nun mag ein Vertragspartner, der
selbst arglistig täuscht, nur beschränkt schutzwürdig sein und in der Regel auch bei
einer allgemein auf arglistige Täuschung gestützten Anfechtung wissen, aus welchen
Umständen Anfechtungsrechte hergeleitet werden sollen. Es mag sein, daß es dann
keiner näheren Konkretisierung bedarf.
64
Hier aber sind die minderjährigen Klägerinnen schutzwürdig, da weder sie noch ihre
Rechtsvorgängerin selbst arglistig getäuscht haben täuschten. Außerdem lag hier auch
die Annahme nicht fern, daß sich die Beklagte gegenüber den minderjährigen Kindern
nicht darauf berufen wollte, ihr Vater habe von Anfang an beabsichtigt, ihre Mutter
umzubringen. Ein solcher eventueller Verzicht lag auch deshalb nahe, weil aus dem
Anfechtungsschreiben selbst durch den Hinweis auf §170 II VVG folgte, daß der
Beklagten dieser Vorwurf aus den Ermittlungsakten durchaus bekannt war.
65
Deshalb ist die Anfechtungserklärung gegenüber dem Vormund der Kinder auf die
geltend gemachten Gründe beschränkt. Die nachgeschobenen Gründe sind verfristet.
66
b)
67
Aus diesen Gründen scheitert letztlich auch eine Anfechtung wegen arglistiger
Täuschung, die sich darauf stützt, ... habe über seine Zahlungsfähigkeit getäuscht. Auch
dies wird in der Anfechtungserklärung vom 26.10.1983 nicht angesprochen, in der
ausdrücklich nur die wirtschaftliche Bonität der Versicherungsnehmerin erwähnt wird.
68
Vor allem sind hier aber die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung unabhängig
von der oben schon erörterten und verneinten Frage, ob sich ... und ihre
Rechtsnachfolger das Verhalten des ... überhaupt zurechnen lassen müssen, nicht
bewiesen. Dazu wäre erforderlich, daß ... bei Vertragsschluß voraussichtlich nicht in der
Lage gewesen wäre, die Versicherungsprämien zu bezahlen, und daß er dies auch
erkannt hätte. Der Zeuge ... hat dies verneint. Der Inhalt der Strafakte und die dortigen
Feststellungen vermögen den Senat nicht vom Gegenteil zu überzeugen. Daraus folgt
zwar, daß sich die Firma des ... in Schwierigkeiten befand. Daß diese aber nicht
überwindbar waren und vor allem, daß ... dies erkannte, ist nicht festgestellt worden und
kann heute nicht mehr werden. Daß ... die Klägerin ermordete, um die
Versicherungssumme zu kassieren und um so seine Schulden abzudecken und darüber
hinaus wirtschaftlich gesichert zu sein, besagt noch nichts gegen seine jetzige
Darstellung, wirtschaftlich zur Zahlung der Prämien in der Lage gewesen zu sein.
69
c)
70
Die Anfechtung der Beklagten ist auch nicht auf §123 II 2 BGB zu stützen. ... hat aus
dem Versicherungsvertrag nicht unmittelbar mit dessen Abschluß ein Recht erworben.
Da die Bezugsberechtigung des ... gemäß §13 Nr. 1 der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen von der Versicherungsnehmerin ... jederzeit frei widerruflich
war, erwarb ... zu Lebzeiten seiner Frau noch kein Recht, sondern hatte nur eine
unsichere Chance auf einen, eventuellen künftigen Rechtserwerb (BGH NJW 82, 1808
m.w.N.).
71
Insgesamt ist damit der Versicherungsvertrag nicht wegen Anfechtung nichtig.
72
III.
73
Die Beklagte ist auch nicht wegen Anzeigepflichtverletzung nach §§6 AVB, 16 II, 20, 21
VVG leistungsfrei geworden.
74
Dabei können falsche Angaben zur Bonität der Versicherungsnehmerin oder ihres
Ehemannes von vornherein außer Betracht bleiben, da diese Umstände jedenfalls auf
den Eintritt des Versicherungsfalles keinen Einfluß hatten (§21 VVG) und deshalb nicht
zur Leistungsfreiheit führen. Anzeigepflichtige Umstände könnten allein die Mordabsicht
des Ehemannes und der Verdacht der Ehefrau gegen ihn sein.
75
Wegen dieses Verdachtes kann auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen
werden. Es steht nicht fest, daß der Verdacht über das Stadium einer vagen, letztlich
nicht ernstgenommenen Befürchtung hinausging, die nicht angezeigt zu werden
brauchte.
76
Die Mordabsicht des Ehemannes und dessen Plan waren der Versicherungsnehmerin
77
nicht bekannt. Sie braucht sich auch nicht dessen Verhalten zurechnen zu lassen. Dies
folgt aus §19 VVG, wonach nur die Kenntnis eines Vertreters ohne Vertretungsmacht
(bei einem Vertreter mit Vollmacht folgt das gleiche aus §166 BGB) dem
Versicherungsnehmer zuzurechnen ist. Entgegen der Auffassung von Prölss-Martin
(§19 Anm. 1) sind die in Rechtsprechung und Lehre für §123 BGB entwickelten
Grundsätze bei einer arglistigen Täuschung, die nach §22 auch für das
Versicherungsvertragsrecht gelten, nicht auch auf §§16, 19 VVG zu übertragen, da hier
einfaches Verschulden ausreicht. Dadurch würde nämlich entgegen diesen durch
Versicherungsbedingungen nicht abänderbaren halbzwingenden Gesetzesvorschriften
(§34 a VVG) der Kreis der Anzeigepflichtigen zu Lasten des Versicherungsnehmers
ausgedehnt (zweifelnd auch Bruck-Möller, §16 Anm. 59; §19 Anm. 14).
Deshalb sind diese Vorschriften schon im Ansatz nicht anwendbar, da ... weder als
Vertreter noch als Vertreter ohne Vertretungsmacht aufgetreten ist. Darüber hinaus kann
auch nicht festgestellt werden, daß er tatsächlich (weitgehend) in die Verhandlungen
von Seiten der Versicherungsnehmerin einbezogen worden ist. Insoweit kann auf das
Vorangegangene verwiesen werden.
78
Letztendlich fehlt es an einer rechtzeitigen Rücktrittserklärung der Beklagten innerhalb
der Monatsfrist des §20 VVG. Das Anfechtungsschreiben vom 26.10.1983 erhält weder
ausdrücklich noch stillschweigend eine Rücktrittserklärung.
79
Es kann auch nicht in eine solche umgedeutet werden (§140 BGB). Anfechtung und
Rücktritt sind von ihren Voraussetzungen und ihren Folgen unterschiedlich. Schon das
spricht gegen eine Umdeutung. Vor allem kann ohne besondere Anhaltspunkte nicht
unterstellt werden, daß ein Versicherer, der eine Vertragsannahme wegen arglistiger
Täuschung anficht, sich auch dann von dem Vertrag lösen will, wenn seinem
Versicherungsnehmer anstelle der zunächst vermuteten Arglist eventuell nur einfache
Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
80
IV.
81
Aus dem Inhalt des Lebensversicherungsvertrages folgt keine Leistungsfreiheit der
Beklagten.
82
Die Ermordung des Versicherungsnehmers und Versicherten durch den
Bezugsberechtigten (Michael Augst) läßt nach §170 II VVG nur die Bezugsberechtigung
entfallen. Der Anspruch selbst wird dadurch nicht berührt und fällt in den Nachlaß.
83
Der Umstand, daß auch ... Miterbe ist, führt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht
zu einer entsprechenden Anwendung des §170 I VVG, der auf dem allgemeinen
versicherungsrechtlichen Grundsatz fußt, daß ein Versicherungsnehmer den
Versicherungsfall nicht ohne Anspruchsverlust vorsätzlich herbeiführen darf. Jemand,
der nach Eintritt des Versicherungsfalles den Versicherungsnehmer beerbt, ist dem
Versicherungsnehmer selbst nicht gleichzusetzen.
84
Daß der Ehemann trotz des Mordes an der Erblasserin Mitglied der Erbengemeinschaft
ist, setzt das Erbrecht voraus. Es schließt den Mörder des Erblassers nicht von
vornherein aus dem Kreis der möglichen Erben aus. Nur die Miterben oder die an seine
Stelle tretenden Berechtigten können nach §§2339 I Nr. 1, 2341 BGB die
Erbunwürdigkeit des Mörders geltend machen. Auf die Verpflichtung des Versicherers
85
den Erben gegenüber kann dies keinen Einfluß haben.
Die Klägerinnen sind auch trotz §2039 BGB Inhaber des Anspruchs. Die Abtretung des
... ist nach Auffassung des Senats als Teilauseinandersetzung hinsichtlich des
Anspruchs gegen die Beklagte zu werten, durch die die Klägerinnen alleinige
Anspruchsinhaberin neu wurden. Zumindest haben sich die Miterben damit
dahingehend geeinigt, daß damit die Klägerinnen zu der damals schon anhängigen
Klage ermächtigt wurden.
86
V.
87
Die Beklagte kann dem Anspruch der Klägerin auch keine Gegenrechte
entgegenhalten.
88
1.
89
Die Beklagte hat keinen Schadensersatzanspruch aus cic in Verbindung mit §278 BGB
auf Freistellung von den vertraglichen Verpflichtungen aus dem
Lebensversicherungsvertrag. Dies entfällt nach Auffassung des Senates aus mehreren
Gründen.
90
a)
91
Schon tatsächlich ist nicht festzustellen, daß ... maßgeblich an den
Vertragsverhandlungen beteiligt war.
92
b)
93
Außerdem kann die schon allgemein nicht unbedenkliche Ansicht, dem Getäuschten
stehe auch nach Versäumung der Anfechtungsfrist noch ein Schadensersatzanspruch
auf Befreiung von der anfechtbar übernommenen Verpflichtung zu (vgl. Palandt-
Heinrichs, §123 Anm. 5 c) für das Versicherungsvertragsrecht jedenfalls nicht
übernommen werden. Hier sind nämlich, soweit es die Nichtanzeige von
anzeigepflichtigen Umständen betrifft, die allgemeinen Grundsätze des Verschuldens
beim Vertragsschluß durch die §§16 ff. VVG besonders geregelt. Bei Versäumung der
Anfechtungsfrist kann daher nur auf diese besondere gesetzliche Regelung
zurückgegriffen werden, die nur unter den dort normierten und hier nicht gegebenen
Voraussetzungen zur Leistungsfreiheit führt (Köbler VersR 69, 773/776; Prölls-Märtin,
§§16, 17 Anm. 10, Bruck-Möller, §16 Anm. 55, §1 Anm. 90).
94
2.
95
Ein Anspruch gegen ... und damit auch gegen die Klägerinnen (§1967 BGB) aus
unerlaubter Handlung (§§823 II, 826 BGB) entfällt ebenfalls. ... traf persönlich kein
Verschulden. Eine Anwendung des §831 BGB entfällt, da der Ehemann nicht ihr
Verrichtungsgehilfe war. Er war nicht weisungsgebunden. Da der
Versicherungsnehmerin damit nicht selbst eine unerlaubte Handlung anzulasten ist,
entfällt auch eine Einrede der Beklagten nach §853 BGB.
96
3.
97
Ob die Beklagte Schadensersatzansprüche gegen ... aus §§823 II, 826 BGB haben
kann - vertragliche Ansprüche entfallen von vornherein -, braucht nicht näher geprüft zu
werden. Mit diesen Ansprüchen kann nicht gegenüber dem Anspruch der
Erbengemeinschaft, der hier geltend gemacht wird, aufgerechnet werden (§2040 II
BGB). Auch die Möglichkeit, den Erbanteil des Ehemanns zu pfänden, dürfte wegen der
zwischenzeitlichen Teilauseinandersetzung ins Leere gehen. Jedenfalls hat die
Beklagte davon keinen Gebrauch gemacht.
98
Insgesamt ist damit die Beklagte zur Leistung verpflichtet.
99
Die Zinsen rechtfertigen sich aus den Gründen des Verzuges.
100
C
101
Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf
§§97, 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
102
Der Wert der Beschwer beträgt 789.280,- DM.
103