Urteil des OLG Hamm vom 24.08.1999
OLG Hamm: rechtsgeschäft unter lebenden, auflösende bedingung, letztwillige verfügung, verfügung von todes wegen, testament, ermächtigung, nacherbeneinsetzung, vorerbe, zwischenverfügung, erblasser
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 15 W 218/99
24.08.1999
Oberlandesgericht Hamm
15. Zivilsenat
Beschluss
15 W 218/99
Landgericht Dortmund, 9 T 334/99
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Auf die erste Beschwerde der Beteiligten wird die Beanstandung zu Ziffer
1 der Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 10. November 1998
ebenfalls aufgehoben.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf
3.000,00 DM festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Als Eigentümer des vorgenannten Grundstücks waren ursprünglich eingetragen der
Bergmann H und seine Ehefrau E geborene L als Miteigentümer je zur Hälfte. Das
Grundstück ist in Abteilung II Nr. 1 mit einem Erbbaurecht belastet, das im Grundbuch von
B Bl. xxxx gebucht und als dessen Berechtigte zu je 1/2 Anteil ebenfalls die Eheleute H
eingetragen waren. Aus der Ehe hervorgegangen sind die beiden Verfahrensbeteiligten
sowie zwei Geschwister, die beide im Kindesalter verstorben sind.
Die Eheleute H errichteten am 24. Juli 1960 ein notarielles Testament (UR-Nr. 502/1960
Notar Dr. X in L), das folgenden Wortlaut hat:
"1.
Wir setzen uns gegen- und wechselseitig zu alleinigen Erben ein; das gilt besonders
für unsere gemeinsame Siedlerstelle. Danach fällt der beiderseitige Nachlaß unseren
gemeinsamen Kindern zu.
2.
Sollte der Überlebende von uns wieder heiraten, so sind unsere gemeinsamen
Abkömmlinge (nach Stämmen) zu Nacherben des Verstorbenen berufen. Der Überlebende
kann jedoch bestimmen, welchem der Erben bzw. Nacherben die Siedlerstelle allein unter
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Lebenden oder von Todes wegen übertragen werden soll."
Die Ehefrau ist im Jahre 1974 verstorben. Das Grundbuchamt hat daraufhin am 27. Mai
1974 Herrn H im Wege der Berichtigung als Alleineigentümer des Grundstücks sowie in
Abteilung II Nr. 3 des Grundbuchs einen Nacherbenvermerk folgenden Inhalts eingetragen:
"Vorerbe wird im Fall seiner Wiederverheiratung der Bergmann H in B, soweit er
Eigentümer nach der Erblasserin E geborene L geworden ist. Nacherben werden dann die
gemeinsamen Abkömmlinge (nach Stämmen) des Bergmanns H und der Erblasserin E
geborene L."
Herr H hat mit notariellem Vertrag vom 5. Juni 1998 (UR-Nr. 125/1998 Notar E in M) das
Grundstück sowie das Erbbaurecht an den Beteiligten zu 1) übertragen. In der notariellen
Urkunde heißt es, die Übertragung erfolge im Wege vorweggenommener Erbfolge. Ferner
wird Bezug genommen auf die Regelung in dem notariellen Testament vom 24. Juli 1960,
durch die dem überlebenden Ehegatten das Recht eingeräumt ist zu bestimmen, welchem
der Erben bzw. Nacherben die Siedlerstelle allein unter Lebenden oder von Todes wegen
übertragen werden solle. Die Übertragung an den Beteiligten zu 1) erfolge aufgrund dieser
Regelung in dem Testament. Gleichzeitig haben die Vertragsschließenden die Löschung
des Nacherbenvermerks Abteilung II Nr. 3 des Grundbuchs als gegenstandslos beantragt.
Aufgrund der in dieser Urkunde weiter erklärten Auflassung hat das Grundbuchamt am 30.
September 1998 den Beteiligten zu 1) als Eigentümer des Grundstücks eingetragen. Der
Nacherbenvermerk ist im Grundbuch bestehen geblieben, nachdem der Urkundsnotar am
18. September 1998 erklärt hat, dieser Vermerk solle zunächst übernommen werden.
In einem weiteren Vertrag vom 2. November 1998 haben die im vorliegenden Verfahren
Beteiligten einen Vertrag geschlossen, durch den sie sich auf eine Abfindungszahlung
geeinigt haben, die die Beteiligte zu 2) von dem Beteiligten zu 1) erhält. Beide Beteiligten
haben in § 2 dieses Vertrages die Löschung des Nacherbenvermerks bewilligt und
beantragt.
Den von dem Urkundsnotar gem. § 15 GBO gestellten Antrag auf Löschung des
Nacherbenvermerks hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes mit Zwischenverfügung
vom 10. November 1998 dahin beanstandet (Ziffer 1), es fehle die Bewilligung der
Löschung des Nacherbenvermerks durch einen gemäß § 1913 BGB für die unbekannten
Nacherben bestellten Pflegers nebst vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung. Zur
Behebung des Hindernisses hat das Grundbuchamt eine Frist von 6 Wochen gesetzt.
Gegen diese Zwischenverfügung haben die Beteiligten mit Schriftsatz des Urkundsnotars
vom 16. März 1999 Beschwerde eingelegt, die sie im wesentlichen dahin begründet haben,
aufgrund des Todes ihrer Geschwister im Kindesalter seien sie die alleinigen Nacherben.
Ihre künftigen Abkömmlinge könnten deshalb allenfalls als Ersatznacherben berufen sein.
Deren Bewilligung bedürfe es jedoch zur Löschung des Nacherbenvermerks nicht.
Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes hat der Beschwerde mit Verfügung vom 19. März
1999 nicht abgeholfen. Durch Beschluß vom 22. April 1999 hat das Landgericht die
Beschwerde zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten, die sie mit
Schriftsatz des Urkundsnotars vom 10. Juni 1999 bei dem Landgericht eingelegt haben.
II.
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Die weitere Beschwerde ist nach § 78 GBO statthaft sowie gemäß § 80 Abs. 1 S. 3 GBO
formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt bereits daraus, daß
ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf
einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 78 S. 1 GBO). Die weitere Beschwerde führt zur
Aufhebung der Entscheidungen beider Vorinstanzen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer nach § 71 Abs. 1
GBO zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des
Grundbuchamtes ausgegangen. Ihre Beschwerdebefugnis folgt aus ihrem Antragsrecht aus
§ 13 Abs. 1 S. 2 GBO, das auch der Beteiligten zu 2), deren Recht von der beantragten
Eintragung betroffen wird, zusteht.
In der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung
nicht stand.
Ein Nacherbenvermerk (§ 51 GBO) kann nur gelöscht werden entweder auf Bewilligung
des Nacherben (§ 19 GBO) oder auf der Grundlage des Nachweises der Unrichtigkeit der
Eintragung (vgl. etwa Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 5. Aufl., § 51 Rdnr.
28; Bauer/von Oefele/Schaub, GBO, § 51 Rdnr. 115).
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, die Bewilligung der Beteiligten reiche zur
Löschung des Nacherbenvermerks nicht aus. Rechtlich unbedenklich hat die Kammer die
Bestimmung in Ziffer 2 des Testamentes vom 24. Juli 1960 dahin ausgelegt, der
überlebende Ehegatte sei auflösend bedingt als Vollerbe und zugleich aufschiebend
bedingt als Vorerbe für den Fall der Wiederverheiratung eingesetzt (BGH NJW 1988, 58,
59). Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist ferner die Auslegung des Landgerichts,
die testierenden Ehegatten hätten nicht etwa ihre Kinder abschließend zu (bedingten)
Nacherben berufen, sondern im Sinne einer konstruktiven Nacherbfolge (§ 2104 S. 1 BGB)
diejenigen Personen zu Nacherben eingesetzt, die zum Zeitpunkt des Eintritts des
Nacherbfalles als ihre Abkömmlinge nach Stämmen (also entsprechend der gesetzlichen
Erbfolge) berufen wären. Bei dieser Auslegung ergibt sich die vom Landgericht zutreffend
gezogene rechtliche Schlußfolgerung, daß die Nacherben derzeit unbekannt sind und die
Löschungsbewilligung nur von einem gem. § 1913 BGB bestellten Pfleger mit
vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung abgegeben werden kann. Ob auch eine andere
Auslegung des Testaments dahin möglich ist, daß die Ehegatten konkret ihre Kinder zu
(bedingten) Nacherben eingesetzt haben und die Vererblichkeit der
Nacherbenanwartschaft (§ 2108 Abs. 2 S. 1 BGB) durch Berufung der weiteren
Abkömmlinge als Ersatznacherben (§ 2096 BGB) haben ausschließen wollen, kann
letztlich offenbleiben. Dadurch wird der Bestand der Entscheidung des Landgerichts unter
diesem Gesichtspunkt nicht in Frage gestellt, weil die tatrichterliche Auslegung durch das
Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt nachgeprüft werden kann (Bauer/von
Oefele/Budde, a.a.O., § 78 Rdnr. 25).
Das Landgericht hat jedoch nicht geprüft, ob die Unrichtigkeit der Eintragung des
Nacherbenvermerks nachgewiesen ist. Dies ist nach Auffassung des Senats hier der Fall,
weil die Ehegatten in ihrem Testament die Nacherbeneinsetzung für den
Wiederverheiratungsfall zusätzlich mit einer auflösenden Bedingung verbunden haben und
diese Bedingung durch die rechtsgeschäftliche Übertragung des Grundstücks und des
Erbbaurechts durch den überlebenden Ehegatten auf den Beteiligten zu 1) mit der Folge
eingetreten ist, daß ersterer nunmehr unbeschränkter Vollerbe geworden ist. Dies beruht im
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einzelnen auf folgende Erwägungen:
Die Ehegatten haben in Ziffer 2 des Testaments im Anschluß an die Nacherbeneinsetzung
für den Wiederverheiratungsfall die ergänzende Regelung getroffen, der Überlebende von
ihnen könne bestimmen, welchem der Erben bzw. Nacherben die Siedlerstelle allein unter
Lebenden oder von Todes wegen übertragen werden solle. In der Rechtsprechung ist seit
langem anerkannt, daß der Erblasser einen Nacherben wirksam unter der Bedingung
einsetzen kann, daß der Vorerbe nicht anderweitig von Todes wegen über den Nachlaß
verfügt. Eine solche als auflösende Bedingung der Nacherbeneinsetzung einzuordnende
Ermächtigung an den Vorerben kann auch sachlich dahin eingeschränkt werden, über den
Nachlaß anderweitig nur in bestimmtem Rahmen (insbesondere nur zugunsten bestimmter
Personen) zu verfügen, wie es hier geschehen ist. Regelungen dieser Art sind in
Ehegattentestamenten verbreitet anzutreffen. Ihrer Wirksamkeit steht nach der
Rechtsprechung insbesondere die Vorschrift des § 2065 Abs. 2 BGB nicht entgegen. Denn
der Vorerbe verfügt über seinen eigenen Nachlaß, indem er die auflösende Bedingung
herbeiführt und damit zum unbeschränkten Vollerben wird (RGZ 95, 278; BGHZ 2, 35 =
NJW 1951, 959; 59, 220, 222 = NJW 1972, 1987; LM Nr. 6 zu § 2065 BGB; BayObLGZ
1965, 457, 463; 1982, 331, 341; ebenso Staudinger/Otte, BGB, 13. Bearbeitung, § 2065
Rdnr. 19; Soergel/Loritz, BGB, 12. Aufl., § 2065 Rdnr. 18; Palandt/Edenhofer, BGB, 58.
Aufl., § 2065 Rdnr. 8; a. A. MK/BGB-Leipold, 3. Aufl., § 2065 Rdnr. 10 mit weiteren
Nachweisen zur Gegenauffassung). Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung bereits
wiederholt angeschlossen (OLGZ 1973, 103, 104; Rpfleger 1976, 132, 134). Er sieht
ebenso wie das BayObLG in der Bemerkung der zu § 2314 BGB entgangenen
Entscheidung des BGH (NJW 1981, 2051, 2052), es bleibe offen, ob an der genannten
Auffassung festzuhalten sei, keinen Anlaß, von dieser gefestigten Rechtsprechung
abzurücken.
Eine anderweitige letztwillige Verfügung des Vorerben kann allerdings den Bestand des
Nacherbenvermerks nicht berühren, weil erst mit dem Tod des Vorerben feststeht, ob die
Bedingung eingetreten ist oder nicht (vgl. OLG Braunschweig Rpfleger 1991, 204; LG
Dortmund Rpfleger 1969, 17). Darum geht es indessen hier nicht. Fraglich ist vielmehr, ob
der Erblasser den Bedingungseintritt auch so gestalten kann, daß er durch den Vorerben
bereits durch Rechtsgeschäft unter Lebenden herbeigeführt werden kann. Der Senat hat
diese Frage in einem früheren Beschluß (vom 20. November 1989 - 15 W 430/89 -) als
nicht entscheidungserheblich offengelassen. Die Wirksamkeit einer durch Testament so
gestalteten Bedingung ist nunmehr zu bejahen.
Dabei kann im Ausgangspunkt nicht zweifelhaft sein, daß § 2075 BGB die Zulässigkeit
einer in solcher Weise bedingten Nacherbeneinsetzung voraussetzt. Ein Hinderungsgrund
für die Wirksamkeit einer solchen Regelung kann nicht aus § 2065 Abs. 2 BGB hergeleitet
werden. Denn wenn die Rechtsprechung eine auflösende Bedingung der
Nacherbeinsetzung zuläßt, deren Eintritt an eine andere letztwillige Verfügung des
Vorerben über den Nachlaß anknüpft, so bestehen keine grundsätzlichen Bedenken
dagegen, den Bedingungseintritt zusätzlich auch an eine Verfügung des Vorerben unter
Lebenden binden zu können. Jedenfalls dann, wenn das Testament dem Vorerben
ausdrücklich eine solche Ermächtigung erteilt und dieser mit seinem Rechtsgeschäft unter
Lebenden zu erkennen gibt, davon Gebrauch machen zu wollen, muß der Eintritt der
Bedingung als rechtlich wirksam erfolgt angesehen werden (Soergel/Loritz, a.a.O., § 2065
Rdnr. 21).
Eine Ermächtigung des überlebenden Ehegatten zu einer anderweitigen Verfügung unter
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Lebenden wäre allerdings unwirksam, wenn sie so gestaltet ist, daß ihm die Befugnis
eingeräumt wird, über einzelne Nachlaßgegenstände zu verfügen. Denn eine Vor- und
Nacherbfolge kann nur für den Nachlaß insgesamt oder für einen Bruchteil der Erbschaft
angeordnet werden. Dagegen ist nach der Systematik des Gesetzes eine Sondernachfolge
in einzelne Nachlaßgegenstände unzulässig (§ 2087 BGB; Palandt/Edenhofer, a.a.O.,
Einführung vor § 2100 BGB Rdnr. 2). Dementsprechend kann der Eintritt der auflösenden
Bedingung der Nacherbeneinsetzung nicht lediglich für einzelne Nachlaßgegenstände
herbeigeführt werden, sondern muß nach der Gestaltung der Ermächtigung im Testament
den gesamten Nachlaß erfassen. Demzufolge hat der Senat in seinen bereits erwähnten
Beschluß vom 20. November 1989 entschieden, daß die Verfügung über einen vom
Erblasser nicht benannten Nachlaßgegenstand unter mehreren, die der Vor- und
Nacherbfolge unterliegen, den Vorerben nicht aus dieser erbrechtlichen Bindung zu lösen
vermag.
So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Zwar bezieht sich nach dem Wortlaut des
Testaments die Ermächtigung des überlebenden Ehegatten zur anderweitigen
Verfügungen unter Lebenden oder von Todes wegen nur auf die Siedlerstelle. Die
Auslegung des Testaments in seinem Zusammenhang ergibt jedoch, daß die Eheleute in
dieser Siedlerstelle ihren wesentlichen Nachlaß gesehen haben. Dies folgt bereits aus
Ziffer 1 des Testaments, in dem sie der gegenseitigen Erbeinsetzung hinzugefügt haben:
"... das gilt besonders für unsere gemeinsame Siedlerstelle." Die Ermächtigung des
überlebenden Ehegatten in Ziffer 2 Satz 2 des Testamentes schließt unmittelbar an die
Nacherbeneinsetzung für den Fall der Wiederverheiratung an. Die Erwähnung der
Siedlerstelle in diesem Zusammenhang ist ersichtlich als Synonym für den Nachlaß
insgesamt, nicht jedoch als Beschränkung der Ermächtigung auf einen einzelnen
Nachlaßgegenstand zu verstehen. Der überlebende Ehegatte sollte also berechtigt sein, im
Rahmen einer Verfügung von Todes wegen über den Nachlaß insgesamt anderweitig
durch Erbeinsetzung eines der Kinder zu verfügen. Dieselben rechtlichen Wirkungen
sollten auch bei einer Verfügung des überlebenden Ehegatten unter Lebenden über die
Siedlerstelle als den wesentlichen Nachlaßgegenstand eintreten. Da durch Rechtsgeschäft
unter Lebenden eine Universalsukzession in den gesamten Nachlaß nicht begründet
werden kann, sondern nur eine Einzelübertragung von Vermögensgegenständen möglich
ist, bestehen keine Bedenken, den Eintritt der auflösenden Bedingung für die Nacherbfolge
insgesamt mit einer solchen Einzelübertragung des wesentlichen Nachlaßgegenstandes
unter Lebenden zu verknüpfen. Die testierenden Ehegatten wollten dem Überlebenden von
ihnen ungeachtet der für den Wiederverheiratungsfall angeordneten Nacherbfolge die
rechtliche Möglichkeit zur Übertragung der Siedlerstelle als des wesentlichen
Nachlaßgegenstandes an einen ihrer Abkömmlinge einräumen. Diesem Ziel muß durch
eine entsprechende Auslegung des Testaments Rechnung getragen werden.
Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 131
Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.