Urteil des OLG Hamm vom 23.06.2005
OLG Hamm: leistungsfähigkeit, auskunft, eltern, deckung, auslage, versicherung, familie, hausmann, stufenklage, unterhaltspflicht
Oberlandesgericht Hamm, 1 WF 135/05
Datum:
23.06.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 WF 135/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Bielefeld, 341 F 83/05
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Dem Kläger wird für die beabsichtigte Stufenklage ratenfreie
Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I aus C2 zu den
Bedingungen eines in C ansässigen Rechtsanwalts bewilligt.
Gründe:
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Die gem. § 127 II ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des
Antrags auf Prozeßkostenhilfe ist begründet. Die Klage hat im Rahmen der im PKH-
Verfahren gebotenen großzügigen und summarischen Prüfung unter Zugrundelegung
des Vorbringens des Klägers und des unstreitigen Tatsachenvortrags hinreichende
Erfolgsaussichten i.S.v. § 114 ZPO.
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1.
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Der Kläger hat behauptet, daß sein vorrangig auf Unterhalt haftender Vater tatsächlich
leistungsunfähig ist. Dem steht nicht entgegen, daß seine Unterhaltspflicht, die
Leistungsfähigkeit voraussetzt, rechtskräftig feststeht. Deshalb kommt die Ersatzhaftung
der beklagten Großeltern prinzipiell in Betracht.
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Das Amtsgericht hat ausgeführt, der Ersatzhaftung der Beklagten stehe die vorrangige
Haftung der Mutter des Klägers entgegen. Solange in ihrer Person eine möglicherweise
vorrangig auf Unterhalt haftende Schuldnerin vorhanden sei, lägen die gesetzlichen
Voraussetzungen der Ausfallhaftung des § 1607 BGB nicht vor. Der Senat tritt dieser
rechtlichen Ausgangsüberlegung bei (so auch z.B. OLG Braunschweig, FamRZ 2005,
643 (644); Luthin, FamRZ 2004, 1060). Allerdings erscheint dem Senat entgegen der
Auffassung des Amtsgerichts im Sinne einer hinreichenden Erfolgsaussicht für einen
Unterhaltsanspruch gegen die Beklagten die Leistungsfähigkeit der Mutter des Klägers
nicht als naheliegend. Insoweit finden sich in jüngeren Veröffentlichungen in
offensichtlicher Anlehnung an die sog. Hausmann-Rechtsprechung zwar Stimmen,
wonach eine (auch weitere) Kinder betreuende Mutter, die in ihrer zweiten Ehe ihr
Auskommen findet, wegen ihres fiktiv möglichen Arbeitseinkommens als leistungsfähig
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angesehen werden kann und deshalb vor den Großeltern auf Barunterhalt eines schon
von ihr betreuten Kindes haftet. Allerdings macht selbst diese Rechtsprechung (z.B.
OLG Schleswig, FamRZ 2004, 1058 ff mit Anmerkung Luthin) Einschränkungen
insoweit, als auch die Belange ihrer Familie, insbesondere der (weiteren)
betreuungsbedürftigen Kinder zu berücksichtigen sind, was die Leistungsfähigkeit
begrenzen kann.
Zum anderen ist hier gerade zweifelhaft, ob die Mutter des Klägers in ihrer zweiten Ehe
ihr volles Auskommen findet, so daß ihr Einkommen für Barunterhaltszwecke einsetzbar
wäre. Nach ihrem Sachvortrag, der der großzügigen und summarischen Prüfung ihres
Begehrens zugrundezulegen ist, reicht ihr Einkommen – auch unter fiktiver
Zugrundelegung eines Einkommens aus Halbtagstätigkeit – nicht einmal zur Deckung
ihres eigenen Bedarfs aus.
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2.
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Die Auskunft ist noch nicht erteilt. Abgesehen von ganz einfach gelagerten Fällen, wie
es hier ersichtlich nicht der Fall ist, wird eine systematische, aus sich heraus
verständliche Aufstellung geschuldet. Die gem. § 1605 BGB geschuldete Auskunft ist
eine höchstpersönliche, schriftliche, regelmäßig auch von ihm zu unterschreibende
(Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8.
Auslage, Rn 595a m.w.N.) Wissenserklärung des Auskunftsschuldners, die
insbesondere auch geeignet sein muß, Gegenstand einer eidesstattlichen Versicherung
nach näherer Maßgabe der §§ 260 f BGB zu werden. Dem genügen die diversen
Anwaltsschreiben trotz Beifügung einer Reihe von Unterlagen nicht.
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