Urteil des OLG Hamm vom 28.04.2009

OLG Hamm: tätige reue, fluchtgefahr, untersuchungshaft, rechtskraft, haftbefehl, auflage, entziehen, beihilfe, verfügung, strafverfahren

Oberlandesgericht Hamm, 2 Ws 119/09
Datum:
28.04.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 119/09
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 1 KLs 47 Js 66/08
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet
verworfen.
Gründe:
1
I.
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Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Bochum erließ das Amtsgericht – Ermittlungsrichter –
Bochum unter dem 29. September 2008 (64 Gs 3981/08) einen Haftbefehl gegen den
Angeklagten wegen des dringenden Tatverdachtes der Begehung des schweren
Bandendiebstahls in elf Fällen, wovon es in sieben Fällen beim Versuch blieb,
begangen im Zeitraum vom 09. August 2008 bis zum 11. September 2008 in P, E und
anderen Orten. Wegen der Einzelheiten der ihm vorgeworfenen Taten wird auf den
Haftbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 29. September 2008 (64 Gs 3981/08) Bezug
genommen.
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Das Amtsgericht Bochum hat wegen der hohen Straferwartung und mangels
ausreichend gefestigter sozialer Bindungen des serbisch-montenigrinischen
Angeklagten im Inland sowie seiner sozialen und familiären Bindungen im Kosovo den
Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) angenommen.
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Aufgrund dessen wurde der Angeklagte am 30. September 2008 vorläufig
festgenommen und nach Verkündung und Aufrechterhaltung des Haftbefehls am 01.
Oktober 2008 durch das Amtsgericht Bochum am selben Tage in Untersuchungshaft
genommen, die seitdem ununterbrochen vollzogen wird.
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Unter dem 03. Dezember 2008 (47 Js 66/08) hat die Staatsanwaltschaft Bochum
Anklage gegen den Angeklagten - sowie weitere fünf Mitangeklagte - wegen der im
Haftbefehl vom 29. September 2008 aufgeführten Taten erhoben.
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Die 1. große Strafkammer des Landgerichts Bochum hat durch Beschluss vom 22.
Januar 2009 die Anklage der Staatsanwaltschaft Bochum vom 03. Dezember 2008 ohne
Änderung zur Hauptverhandlung unter Anordnung der Haftfortdauer zugelassen.
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Im Hauptverhandlungstermin am 02. April 2009 wurde der geständige Angeklagte
wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in drei Fällen, wegen Beihilfe zum
Wohnungseinbruchdiebstahl, wegen Beihilfe zum versuchten
Wohnungseinbruchdiebstahl und wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Urteil
ist nicht rechtskräftig, da der Angeklagte mit am selben Tage beim Landgericht Bochum
eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz vom 09. April 2009 dagegen Revision
eingelegt hat.
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Durch unmittelbar nach der Urteilsverkündung im Hauptverhandlungstermin am 02. April
2009 verkündeten Beschluss wurde der Haftbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 29.
September 2008 (64 Gs 3981/08) aus den Gründens seines Erlasses und nach
Maßgabe des zuvor verkündeten Urteils aufrechter- und in Vollzug behalten.
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Gegen den Haftfortdauerbeschluss hat der Angeklagte durch anwaltlichen Schriftsatz
vom 03. April 2009 – eingegangen beim Landgericht Bochum am 06. April 2009 –
Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf die bisher erlittene
Untersuchungshaft von mehr als sechs Monaten verwiesen und ferner angeführt, er
habe "tätige Reue" gezeigt, sei in die familiären Strukturen im Inland gut eingebunden
und werde sich als Erstverbüßer, der "sicherlich nicht die volle Strafzeit wird verbüßen
müssen", dem Verfahren nicht entziehen. Ferner sei die Fortdauer der
Untersuchungshaft unverhältnismäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die
Begründung vom 03. April 2009 Bezug genommen.
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Durch Beschluss vom 07. April 2009 hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts
Bochum der Beschwerde nicht abgeholfen. Zur Begründung der fortbestehenden und
nach Meinung der Kammer intensivierten Fluchtgefahr hat sie im Wesentlichen
angeführt, die Abschiebung des serbisch-montenigrinischen Angeklagten mit
ungesichertem Aufenthaltsstatus aus der Haft heraus, sei angesichts der verhängten
Strafhöhe mit Sicherheit zu erwarten. Ferner spreche dafür, dass er bis zu seiner
Festnahme in eine kriminelle Subkultur albanisch sprechender Krimineller fest integriert
gewesen sei. Zudem habe er mit zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen der
Einbruchsopfer in Höhe von mehr als 40.000,- € zu rechnen, so dass er bei einem
Verbleib in Deutschland bis zu Existenzgrenze "kahl gepfändet" werde. Zwar habe sich
der Angeklagte glaubhaft bei den Geschädigten entschuldigt, eine "tätige Reue" im
Sinne geleisteter Zahlungen habe es indes nicht gegeben. Seine Aussicht, wieder als
Staplerfahrer zu arbeiten, sei ungewiss, da sein früherer Arbeitgeber Tatopfer sei. Die
verbleibenden Bindungen seiner in Deutschland lebenden Brüder räumten die
Fluchtgefahr nicht aus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des
Nichtabhilfebeschlusses vom 07. April 2009 Bezug genommen.
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Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat unter dem 20. April 2009 mit näheren
Ausführungen Stellung genommen und beantragt wie beschlossen.
12
II.
13
Die Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In
der Sache ist ihr jedoch der Erfolg zu versagen.
14
Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO liegen vor.
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Der Angeklagte ist der Taten, wegen derer er verurteilt wurde, dringend verdächtig. Der
dringende Tatverdacht ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass das Landgericht nach
Durchführung eines rechtstaatlichen Regelungen unterworfenen Erkenntnisverfahrens
zu der Überzeugung der Täterschaft und der Schuld des Angeklagten gelangt ist. Schon
deshalb spricht trotz der noch nicht eingetretenen Rechtskraft des Urteils der
Strafkammer eine hohe Wahrscheinlichkeit im Sinne des dringenden Tatverdachts
dafür, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten in der festgestellten Weise
begangen hat (vergleiche dazu schon: BGH, StV 2004, 142; ständige Rechtsprechung
aller Senate des Oberlandesgerichts Hamm: Beschlüsse des erkennenden Senats vom
03. April 2009 - 2 Ws 99/09 - , vom 17. März 2008 in 2 Ws 66/08, vom 18. Oktober 2006
in 2 Ws 257/06, vom 17. März 2005 in 2 Ws 59/05, vom 31. Januar 2005 in 2 Ws 27/05,
vom 21. Juni 2004 in 2 Ws 170/04; OLG Hamm, 4. Strafsenat, Beschluss vom 08. Juli
1999 in 4 Ws 242/99, vom 20. April 2000 in 4 Ws 150/00; 3. Strafsenat, Beschluss vom
25. Oktober 2004 in 3 Ws 554/04 mit weiteren Nachweisen). Denn grundsätzlich
unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachtes, die das erkennende Gericht
während laufender oder aufgrund abgeschlossener Hauptverhandlung vornimmt, im
Haftbeschwerde-verfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das
Beschwerde-gericht. Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in
der Lage, deren Ergebnis aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie
auf dieser Grundlage das Fortbestehen des dringenden Tatverdachts zu bewerten. Das
Beschwerdegericht kann nur dann in die Beurteilung des dringenden Tatverdachts
durch das Tatgericht eingreifen und diese durch eine abweichende Bewertung ersetzen,
wenn der Inhalt der angefochtenen Haftentscheidung grob fehlerhaft ist und den
dringenden Tatverdacht aus Gründen bejaht, die in tatsächlicher oder rechtlicher
Hinsicht nicht vertretbar sind (BGH, StV 2004, 142 mit weiteren Nachweisen;
Senatsbeschlüsse vom 26. Juli 2004 – 2 Ws 193/04 -, vom 28. Juni 2004 – 2 Ws 175/04
- ). Dies ist indes nicht der Fall.
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Es besteht auch weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 1 Nr. 2 StPO).
Fluchtgefahr ist anzunehmen, wenn es bei Würdigung der Umstände des Falles
wahrscheinlicher ist, dass sich ein Angeklagter dem Strafverfahren entzieht, als dass er
sich ihm zur Verfügung halten wird (Beschluss des erkennenden Senats vom 19. Juli
2004 in 2 Ws 185/04; Boujong, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Auflage, § 112 Rn.
15; Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, § 112 Rn. 17 mit weiteren Nachweisen). Die in
dem Strafverfahren zu erwartenden Rechtsfolgen sind dabei zu berücksichtigen
(Beschlüsse des erkennenden Senats vom 19. Juli 2004 in 2 Ws 185/04, vom 03. April
2009 in 2 Ws 99/09). Der Angeklagte hat angesichts der erstinstanzlich – nicht
rechtskräftig – verhängten Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren und sechs
Monaten, von der er bislang knapp sieben Monate Untersuchungshaft verbüßt hat, im
Falle der Rechtskraft mit einer hohen, vollstreckbaren Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen.
Dies begründet für ihn einen beträchtlichen Fluchtanreiz. Hieraus folgt die konkrete
Gefahr, dass er sich im Falle seiner Freilassung alsbald durch Flucht oder Untertauchen
dem weiteren Verfahren entziehen wird. Allerdings kann nach ständiger
Rechtsprechung des Senats allein die hohe Straferwartung die Fluchtgefahr nicht
begründen (Beschlüsse des erkennenden Senats vom 13. Dezember 2007 in 2 Ws
371/07, vom 19. Juli 2004 in 2 Ws 185/04, vom 28. Januar 2000 in 2 Ws 27/2000 =
NStZ-RR 2000, 188 mit weiteren Nachweisen). Vielmehr ist diese Regel nur
Ausgangspunkt für die Erwägung, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht unter
Berücksichtigung aller sonstigen Umstände so erheblich ist, dass er die Annahme
rechtfertigt, der Angeklagte werde ihm nachgeben und wahrscheinlich flüchten.
Entscheidend ist, ob bestimmte Tatsachen vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, ein
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Angeklagter werde dem in der hohen Straferwartung liegenden Fluchtanreiz nachgeben
(Beschlüsse des erkennenden Senats vom 13. Dezember 2007 in 2 Ws 371/07, 19. Juli
2004 in 2 Ws 185/04; so auch OLG Köln, StV 1995, 419). Je höher allerdings die
Straferwartung ist, desto weniger Gewicht ist auf weitere Umstände zu legen ( Meyer-
Goßner, StPO, 51. Auflage, § 112 Rn. 24).
Die danach vorzunehmende Gesamtwürdigung ergibt, dass der Haftgrund der
Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO (weiterhin) zu bejahen ist. Es ist
grundsätzlich wahrscheinlicher, dass der aus dem Kosovo stammende, von seiner
deutschen Ehefrau geschiedene Angeklagte sich angesichts der erstinstanzlich
verhängten erheblich Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren und sechs Monaten
dem Verfahren entziehen wird, als dass er sich ihm zur Verfügung halten wird. Dafür
sprechen insbesondere die in den Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 07. April
2009 aufgeführten Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug
genommen wird. Hinzu kommt, dass der Angeklagte, der seine Festanstellung infolge
der Festnahme in hiesigem Verfahren verloren hat, seinen Lebensunterhalt, den er in
der Vergangenheit zumindest auch aus dem Erlös der begangenen Taten bestritt,
zukünftig aus öffentlichen Mitteln wird bestreiten müssen. Seine bestehenden
Bindungen im Inland, insbesondere zu seinen in Deutschland lebenden Brüdern, sind
demgegenüber nicht geeignet, die bestehende Fluchtgefahr auszuräumen oder zu
mindern.
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Der für den Angeklagten bestehende Fluchtanreiz wird auch nicht dadurch beseitigt
oder herabgesetzt, dass der nicht vorbestrafte Angeklagte der erstmals zu einer
Freiheitsstrafe verurteilt wurde, diese – im Falle der Rechtskraft – infolge einer positiven
Zwei-Drittel-Entscheidung gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht vollständig verbüßen
müsste, wie in der Beschwerdebegründung vom 03. April 2009 angedeutet wird. In
diesem Falle hätte der Angeklagte nach Abzug der gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 StGB
anzurechnenden Untersuchungshaft lediglich noch etwa 21 Monate Freiheitsstrafe zu
verbüßen. Zwar kommt es für die Beurteilung der Fluchtgefahr auf den tatsächlich zu
erwartenden Freiheitsentzug an (Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2007 in 2 Ws
371/07, vom 28. Januar 2001 in 2 Ws 27/00 – NStZ-RR 2000, 188) und nach der
ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei einer noch zu verbüßenden
Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren ein ausreichender Fluchtanreiz grundsätzlich
nicht gegeben (vergleiche dazu: Senatsbeschlüsse vom 25. August 2003 in 2 Ws
197/03, vom 13. März 2002 in 2 Ws 60/02 = StV 2002, 492, vom 27. Dezember 2002 in 2
Ws 475/02 = StV 2003, 170). Allerdings ist derzeit nicht sicher von einer positiven Zwei-
Drittel-Entscheidung gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1 StGB auszugehen. Der Angeklagte ist
zwar bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, aber das Sicherheitsinteresse
der Allgemeinheit spricht aufgrund der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten,
namentlich angesichts ihrer Anzahl und zeitlichen Abfolge sowie der Art und Weise ihrer
Begehung zumindest zum jetzigen Zeitpunkt gegen eine zu erwartende positive
Entscheidung gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Daher ist derzeit unter Berücksichtigung
der erlittenen Untersuchungshaft von etwa sieben Monaten von einer noch zu
verbüßenden Freiheitsstrafe im Falle der Rechtskraft des Urteils in Höhe von etwa zwei
Jahren und elf Monaten auszugehen. Diese stellt nach wie vor einen erheblichen
Fluchtanreiz dar.
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Bei Betrachtung all dieser Umstände erachtet der Senat es als wahrscheinlicher, dass
der Angeklagte dem in der zu verbüßenden Freiheitsstrafe liegenden Fluchtanreiz
nachgeben wird, als dass er sich für das Strafverfahren zur Verfügung halten wird.
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Der Fluchtgefahr kann auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen (§ 116
StPO) als den Vollzug der Untersuchungshaft, insbesondere nicht durch eine
Sicherheitsleistung oder eine umfassende Meldeauflage unter Abgabe der
Ausweispapiere, begegnet werden, zumal es Anzeichen dafür vorliegen, dass Personen
aus dem Umfeld des Angeklagten sich für Auslandsreisen Pässen anderer Personen
bedienen (Zwischenbericht der Direktion Kriminalität C vom 29. September 2009, Bl.
1628 ff. d.A., insbesondere Bl. 1629 d.A.).
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Die weitere Untersuchungshaft ist angesichts ihrer bisherigen Gesamtdauer von knapp
sieben Monaten im Hinblick auf die zu erwartende Freiheitsstrafe auch nicht
unverhältnismäßig.
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III.
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Die Beschwerde war daher mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge
als unbegründet zu verwerfen.
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