Urteil des OLG Hamm vom 09.12.2009

OLG Hamm (anordnung, einstweilige verfügung, zpo, erlass, wohnung, antrag, dauer, begründung, verfahrenskosten, sache)

Oberlandesgericht Hamm, 10 WF 274/09
Datum:
09.12.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 WF 274/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Bochum, 56 F 228/09
Schlagworte:
Verfahrenskostenhilfe, Mutwilligkeit, Hauptsacheverfahren, einstweiliges
Anordnungsverfahren
Normen:
§§ 1, 2 GewSchG; §§ 76, 214 FamFG i.V.m. § 114 ZPO;
Leitsätze:
Verfahrenskostenhilfe kann einem Antragsteller im Hauptsacheverfahren
nach §§ 1, 2 GewSchG nicht schon deshalb verweigert werden, weil er
gleichzeitig ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
eingeleitet hat. Dies ist nicht mutwillig i.S.d. §§ 76 FamFG, 114 ZPO.
Tenor:
1.
Die Sache wird vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.
2.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 19.11.2009 wird
der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum vom
22.10.2009 abgeändert.
Der Antragstellerin wird für die Anträge zu Ziffer. I. bis IV. aus dem
Schriftsatz vom 21.10.2009 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Gründe
1
I.
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Die Parteien sind seit dem 19.09.2008 miteinander verheiratet und Eltern des am
23.04.2004 geborenen Kindes D. Derzeit erwartet die Antragstellerin von dem
Antragsgegner ein weiteres Kind.
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Bereits in der Vergangenheit kam es wiederholt vor, dass der Antragsgegner gegenüber
der Antragstellerin gewalttätig wurde. Am 18.09.2009 kam es zwischen den Parteien zu
einer erneuten Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Antragsgegner im
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alkoholisierten Zustand die Antragstellerin mit beiden Händen am Hals würgte, mit der
Faust auf ihre Arme, Beine und ihren Rücken einschlug und die Antragstellerin
schließlich im Schlafzimmer der gemeinsamen Ehewohnung einschloss. Der
Antragsgegner wurde deswegen von der herbeigerufenen Polizei für die Dauer von
zehn Tagen der Wohnung verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 21.10.2009 beantragte die Antragstellerin beim Amtsgericht –
Familiengericht – Bochum, im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsgegner
aufzugeben, die gemeinsame Wohnung zu räumen und ihr für die Dauer von 3 Monaten
zur alleinigen Nutzung zu überlassen sowie es bei Vermeidung von Ordnungsmitteln für
die Dauer von 3 Monate zu unterlassen, die gemeinsame Wohnung zu betreten und sich
in einem Umkreis von 500 m von der Wohnung aufzuhalten.
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Mit weiterem Schriftsatz vom gleichen Tage stellte die Antragstellerin gleichlautende
Anträge zum Hauptsacheverfahren, jedoch ohne die Befristung auf 3 Monate, und
beantragte hierfür die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.
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Mit Beschluss vom 22.10.2009 hat das Amtsgericht in dem einstweiligen
Anordnungsverfahren 87 F 229/09 die von der Antragstellerin begehrte einstweilige
Verfügung antragsgemäß erlassen. Den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin
für das Hauptsacheverfahren 56 F 228/09 hat es dagegen mit Beschluss vom
22.10.2009 mit der Begründung zurückgewiesen, dass neben der erlassenen
einstweiligen Anordnung für die gleichzeitige Beantragung eines Hauptsacheverfahrens
kein Raum sei, da die einstweilige Anordnung auch eine dauerhafte Entscheidung sein
könne, wenn der Antragsgegner nicht das Hauptsacheverfahren einleite. Dass die
Antragstellerin im Gegensatz zum einstweiligen Anordnungsverfahren im
Hauptsacheverfahren eine unbefristete Zuweisung beantragt habe, rechtfertige keine
anderweitige Beurteilung. Eine Partei, die die Verfahrenskosten selbst tragen müsste,
würde nur einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen.
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin
vom 19.11.2009. Das Familiengericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die
Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
8
II.
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Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige
Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.
10
1.
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Das Amtsgericht hat den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin vom
23.09.2009 zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine Partei, die die
Verfahrenskosten allein tragen müsste, sich auf die Beantragung einer einstweiligen
Anordnung beschränkt hätte.
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Mit seiner für die Verfahrenskostenhilfeverweigerung angeführten Begründung wirft das
Amtsgericht der Antragstellerin in der Sache vor, dass die von ihr mit dem
Hauptsacheverfahren beabsichtigte Rechtsverfolgung neben dem einstweiligen
Anordnungsverfahren i.S.d. § 76 FamFG i.V.m. § 114 S. 1 ZPO mutwillig sei. Dem kann
nicht gefolgt werden.
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Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die vom
Prozesskostenhilfebedürftigen beabsichtigte Rechtsverfolgung dann i.S.d. § 114 S. 1
ZPO mutwillig ist, wenn er den mit ihr angestrebten Erfolg in gleichem Umfang auch auf
andere, kostengünstigere Weise erreichen kann oder hätte erreichen können (Zöller-
Philippi, ZPO, 28. Auflage 2010, § 114 Rn. 34 m.w.Nw.).
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Insoweit kann vorliegend dahinstehen, ob sich nach der seit dem 01.09.2009 geltenden
Neuregelung des einstweiligen Anordnungsverfahrens für den Antragsteller in
bestimmten Fällen mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine
gleichermaßen weitreichende Regelung erreichen läßt wie in einem entsprechenden
Hauptsacheverfahren. Für die hier in Rede stehende einstweilige Anordnung nach §
214 FamFG i.V.m. §§ 1 und 2 GewSchG ist dies jedenfalls nicht der Fall.
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Denn bereits nach dem gesetzlichen Wortlaut des § 214 Abs. 1 FamFG kann das
Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten durch einstweilige Anordnung nur eine
"vorläufige" Regelung nach § 1 oder § 2 GewSchG treffen, sofern ein dringendes
Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Von einer "vorläufigen" Regelung kann
aber nur dann gesprochen werden, wenn diese von ihrem Regelungsgehalt her hinter
der im Hauptsacheverfahren möglichen Regelung zurückbleibt.
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Bei der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 214 FamFG vorgenommenen
Beschränkung der einstweiligen Anordnung auf eine bloß vorläufige Regelung handelt
es sich lediglich um den Ausfluss des auch in Ansehung der Neuregelung des § 51 Abs.
3 FamFG weiterhin geltenden Grundsatzes, dass der Erlass der einstweiligen
Anordnung – auch wenn diese nun nicht mehr von der Einleitung eines entsprechenden
Hauptsacheverfahrens abhängig ist – in der Regel nicht zu einer Vorwegnahme der
Hauptsache führen darf und sich auf eine aufgrund summarischer Prüfung zu treffende,
vorläufige Regelung zu beschränken hat (Keidel-Giers, FamFG, 16. Auflage 2009, § 49
Rn. 15). Dann aber muss dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet bleiben, neben dem
einstweiligen Anordnungsverfahren das Hauptsacheverfahren zur endgültigen Klärung
der Angelegenheit und zur Erreichung der von ihm angestrebten weiterreichenden
Regelung einzuleiten (Götsche, ZFE, 2009, 124, 129; vgl. auch OLG Frankfurt, NJW-RR
2008, 779, wonach wegen des nur vorläufigen Charakters einer einstweiligen
Verfügung grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des
Hauptsacheverfahrens zu bejahen ist).
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Danach ist es aber nicht zu beanstanden, dass die Antragstellerin ihren Antrag auf
Erlass der einstweiligen Anordnung zunächst auf die Dauer von drei Monaten
beschränkt hatte. Denn angesichts des Umstandes, dass auch im Hauptsacheverfahren
Anordnungen nach §§ 1 und 2 GewSchG grundsätzlich zu befristen sind, wobei die
genaue Frist nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen ist, durfte die
Antragstellerin davon ausgehen, dass das Amtsgericht die einstweilige Anordnung auf
etwa diesen Zeitraum beschränken wird. Von daher war die Antragstellerin schon zur
Vermeidung einer teilweisen Zurückweisung ihres Anordnungsantrages und einer damit
einhergehenden teilweisen Auferlegung der Verfahrenskosten gehalten, nur einen auf
diesen Zeitraum beschränkten Anordnungsantrag zu stellen und wegen der von ihr
angestrebten weiterreichenden Regelung zugleich das Hauptsacheverfahren zu
betreiben, zumal dessen Durchführung erfahrungsgemäß mehrere Wochen in Anspruch
nimmt.
18
2.
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Da die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen auch das Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen der § 2 Abs. 1 und 4, § 1 S. 1 und 3 Nr. 2 GewSchG für die von ihr
beantragte Wohnungsüberlassung und weiteren Schutzmaßnahmen schlüssig dargetan
sowie ihre Verfahrenskostenarmut in hinreichender Weise glaubhaft gemacht hat, ist ihr
damit in Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts für das
Hauptsacheverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
20
III.
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Eine Kostenentscheidung ist nach den §§ 76 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO, Nr. 1912 KV
(Anlage 1 zu § 3 Abs. 2) FamGKG nicht veranlasst.
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