Urteil des OLG Hamm vom 30.01.1990

OLG Hamm (unterbrechung der verjährung, klage auf zahlung, verjährung, kläger, zpo, ersatz, haftung, verhalten, zweifel, haftpflichtversicherung)

Oberlandesgericht Hamm, 28 U 234/89
Datum:
30.01.1990
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
28. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 U 234/89
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 6 O 580/88
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14. Juni 1989 verkündete
Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden, dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer beträgt für den Kläger 25.000,00 DM.
Tatbestand:
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Von der Darstellung des
Tatbestandes
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Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Beklagten hat Erfolg und führt zur Abweisung der Regreßklage.
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Mit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, daß der Beklagte seine anwaltlichen
Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt hat, als er es schuldhaft versäumt hat,
materielle Ansprüche des Klägers gegen den Unfallgegner in einer die Verjährung
unterbrechenden Weise geltend zu machen. Nach dem Verkehrsunfall des Klägers am
28. Februar 1982 mit dem ... verjährten seine Ansprüche auch aus Gefährdungshaftung
des Fahrers und Fahrzeughalters gemäß §§ 7, 14, 18 StVG in Verbindung mit § 852
Abs. 1 BGB in drei Jahren, also am 28. Februar 1985. Pflicht des Beklagten wäre somit
gewesen, innerhalb dieser Frist nicht nur die Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld
zum Landgericht Bochum zu erheben - 6 O 550/83 -, sondern auch auf Feststellung der
Ersatzpflicht des Unfallgegners auf Ersatz aller bzw. eines Teils der materiellen
Schäden des Klägers. Eine solche Klage hätte sogar eher Erfolg haben können, weil
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dafür der Kläger ein Verschulden des Unfallgegners nicht hätte nachzuweisen,
brauchen; vielmehr hätte jener sich entlasten müssen, daß also der Unfall für ihn ein
unabwendbares Ereignis gewesen wäre.
Für dieses Versäumnis würde der Beklagte jetzt grundsätzlich haften; es sei denn,
dieser würde anstelle des Unfallgegners des Klägers den Nachweis erbringen, der
Unfall sei für den Autofahrer unabwendbar gewesen. Diese Behauptung hat der
Beklagte bereits in erster Instanz unter Beweisantritt aufgestellt. Dem hätte das
Landgericht im vorliegenden Regreßprozeß vor einer Verurteilung des Beklagten zum
Ersatz von 50 % der materiellen Schäden des Klägers nachgehen müssen (vgl. dazu
BGH in NJW 88, 3313ff; Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars, 3.
Aufl., Rn. I, 146; Borgmann/Haug ..., Anwaltshaftung, 2. Aufl., § 46), zumal der Kläger
durch Schreiben seiner späteren Anwälte und ... vom 29. September 1987 von der
Haftpflichtversicherung des Unfallgegners lediglich Ersatz von 25 % seiner Schäden
verlangt hatte.
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Dieser Verfahrensmangel des Landgerichts führt jedoch nicht zu einer
Zurückverweisung der Sache gemäß § 539 ZPO. Die Klage kann nämlich keinen Erfolg
haben, weil ein etwaiger Regreßanspruch des Klägers gegen den Beklagten
inzwischen verjährt ist. Die Einrede hat der Beklagte erhoben. Mit dem Landgericht ist
davon auszugehen, daß der Anspruch gegen den Beklagten gemäß § 51, 1. Alt. BRAO
in drei Jahren nach dem schadensstiftenden Ereignis, also am 28. Februar 1988
verjährte; denn spätestens bis zum 28. Februar 1985 hätte der Beklagte
verjährungsunterbrechende Maßnahmen gegenüber dem Unfallgegner des Klägers
ergreifen müssen. Die vorliegende Regreßklage, mit der eine Unterbrechung der
Verjährung des sog. Primäranspruchs gegen den Beklagten hätte erreicht werden
können (§§ 209 Abs. 1 BGB, 270 Abs. 3 ZPO), ist jedoch erst am 22. September 1988
beim Landgericht Bochum eingegangen. Zwar kann ein Anwalt auch dann noch haften,
wenn er - wie der Beklagte - innerhalb des Laufs der dreijährigen Verjährung gemäß §
51 BRAO nicht auf seinen Fehler und somit Ansprüche gegen sich hinweist: sog.
Sekundäranspruch. Dieser Anspruch verjährt nach § 51 BRAO in ebenfalls drei Jahren.
Der Sekundäranspruch entsteht aber nicht, wenn der geschädigte Mandant während
des bestehenden Mandats oder nach Mandatsende noch rechtzeitig vor Ablauf der
Verjährungsfrist des Primäranspruchs anderweitig über den Regreßanspruch anwaltlich
beraten ist (vgl. dazu BGH in NJW 880, 266). So ist es im vorliegenden. Fall. Unstreitig
hatte der Kläger bereits Ende September 1987 die Rechtsanwälte ... und ... damit
beauftragt, seinen vermeintlichen Regreßanspruch gegen den Beklagten
durchzusetzen.
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Die Verjährung des sog. Primäranspruchs ist entgegen der Annahme des Landgerichts
nicht durch ein etwaiges Anerkenntnis des Beklagten anläßlich des Telefongesprächs
am 19. November 1987 mit Rechtsanwalt ... unterbrochen worden (§ 208 BGB). Eine
Unterbrechung der Verjährung kann ... bereits nach dem Wortlaut des § 208 BGB nur
angenommen werden, wenn der "Anspruch" anerkannt wird. Das bloße Eingeständnis,
etwas falsch gemacht zu haben, kann somit nicht als Anerkenntnis eines "Anspruchs"
gewertet werden, wenn dieser vielleicht aus anderen Gründen zweifelhaft ist. So
verlangt auch der Bundesgerichtshof (vgl. dazu BGH in BGHZ 58, 104f; WM 70, 548f,
NJW j78, 1914, NJW RR 88, 684), daß sich aus dem Verhalten des Schuldners
eindeutig sein Bewußtsein vom Bestehen der "Forderung" bzw. "Schuld" ergeben muß,
so daß der Gläubiger darauf vertrauen kann, der Schuldner werde sich nicht auf den
Ablauf der Verjährung berufen. Nach der Aussage des Zeugen ... vor dem Landgericht,
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von dessen erneuter Vernehmung der Senat gemäß § 398 Abs. 1 ZPO absehen konnte,
da an der Glaubwürdigkeit des Zeugen keine für die Entscheidung erheblichen Zweifel
bestehen, hat der Beklagte ihm damals aber auch gesagt, ein derartiger Prozeß hätte
keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Damit hat der Beklagte nichts anderes zum Ausdruck
gebracht, als daß er gerade nicht einstehen wolle, weil der Kläger durch seine
Pflichtverletzung gar keinen Schaden erlitten habe. Wenn der Zeuge ... damals falsche
rechtliche Schlußfolgerungen gezogen hat, so geht das nicht zu Lasten des Beklagten.
Im übrigen ergibt sich aus dem Vermerk sowie dem Schreiben des Zeugen ... vom 19.
November 1987 an die Eltern des Klägers mit aller Deutlichkeit, daß der Beklagte nur
seinen "Fehler" anerkannt hat. Nach dem Vermerk sowie dem Schreiben des
Rechtsanwalts ... an den Beklagten vom 27. November 1987 kann es ferner keinem
Zweifel unterliegen, daß der Beklagte nicht persönlich bezahlen wollte; das sollte seine
Haftpflichtversicherung tun. Über deren Verhalten konnte er - für ... erkennbar - jedoch
nicht bestimmen. Deshalb ist es unerheblich, ob Rechtsanwalt ... damals nicht gewußt
hat, ohne Rücksprache mit der Versicherung habe der Beklagte keine verbindlichen
Erklärung zur Haftung abgeben können. Ob dies allerdings zutrifft, mag dahinstehen;
jedenfalls hat Rechtsanwalt ... das Mandat des Klägers niedergelegt, als die
Versicherung des Beklagten nicht zahlen wollte, ohne sich dieser gegenüber darauf zu
berufen, dieser habe seine Haftung dem Grunde nach bereits endgültig anerkannt. Die
begründete Einrede der Verjährung gibt dem Beklagten gemäß § 222 BGB das Recht,
die Leistung dauernd zu verweigern. Somit kann die Klage keinen Erfolg haben.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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