Urteil des OLG Hamm vom 07.02.2002
OLG Hamm: wiedereinsetzung in den vorigen stand, personalakte, behörde, akteneinsichtsrecht, einsichtnahme, daten, ermittlungsverfahren, auskunftserteilung, wand, urlaub
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 25/02
07.02.2002
Oberlandesgericht Hamm
1. Strafsenat
Beschluss
1 Vollz (Ws) 25/02
Landgericht Arnsberg, Vollz 161/01
1. Dem Betroffenen wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung
der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird
zurückgewiesen, da die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet. 3. Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet
kostenpflichtig, §§ 121 Abs. 1 und 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO
verworfen.
G r ü n d e :
Mit Antrag vom 26.08.2001 begehrte der Betroffene Akteneinsicht in seine Gefangenen-
Personalakte "zur Vorbereitung eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung". Nähere
weitere Angaben enthielt dieser Antrag nicht. Auf Befragen ergänzte er diesen am
27.08.2001 mündlich gegenüber seinem zuständigen Betreuer. Er teilte mit, dass er die
Vorgänge seiner seit 1994 erteilten Sicherungsmaßnahmen und Ermittlungsverfahren
einsehen wolle.
Der Leiter der JVA X lehnte den Antrag am 28.08.2001 mit der Begründung ab, die
Angaben seien nicht annähernd konkret genug bzw. ließen ein rechtliches Interesse nicht
erkennen bzw. herleiten, wonach der Antragsteller auf eine Akteneinsicht angewiesen sei.
Sicherungsmaßnahmen bestünden nicht mehr. Die Voraussetzungen für die
Einsichtnahme lägen unter Berücksichtigung der Ausführungen des Antragsgegners
jedenfalls derzeit nicht vor. Gegen diese ablehnende Entscheidung legte der Antragsteller
fristgerecht Widerspruch ein, welcher durch Bescheid des Präsidenten des
Justizvollzugsamtes Westfalen-Lippe vom 14.09.2001 als unbe-
gründet zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid wiederholte im Wesentlichen die
Begründung der Ablehnung durch den Antragsgegner. Hiergegen wandte sich der
Betroffene mit seinem rechtzeitig gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Diesen
hat er unter anderem damit begründet, dass der Antragsgegner in der Vergangenheit
mehrfach auf falschen Tatsachengrundlagen ungerechtfertigt besondere
Sicherungsmaßnahmen angeordnet habe. Hieraus ergäbe sich sein rechtliches Interesse.
Dies bestünde aufgrund des diskriminierenden Charakters der Maßnahme fort. Darüber
hinaus würden die falschen Tatsachen auch derzeit noch gegen ihn verwendet.
Die Strafvollstreckungskammer hat mit dem angegriffenen Beschluss den Antrag des
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Betroffenen zurückgewiesen und die Verweigerung der Einsicht in die Gefangenen-
Personalakte durch die Vollzugsbehörde als rechtmäßig angesehen. Sie hat im
Wesentlichen hierzu ausgeführt, dass es einen Anspruch auf umfassende Einsicht in die
Gefangenen-Personalakte nicht gebe. Vielmehr müssten diejenigen Teile bzw. Angaben
näher bezeichnet werden, auf die es für die Wahrnehmung der Rechte des Antragstellers
ankomme. Dieses rechtliche Interesse müsse dargelegt werden. Ein solches habe der
Betroffene jedoch nicht dargelegt. Dies gelte vor allem hinsichtlich der Akteneinsicht im
Hinblick auf seit 1994 angeordnete Sicherungsmaßnahmen und Ermittlungsverfahren. Ein
rechtliches Interesse bestehe insoweit schon deshalb nicht, da hinsichtlich dieser
Maßnahme kein Antrag auf gerichtliche Entscheidung mehr gestellt werden könne. Ein
Fortsetzungsfeststellungsantrag scheide deshalb aus, da der Betroffene die ursprünglichen
Maßnahmen selbst nicht angegriffen habe.
Die angefochtene Entscheidung wurde dem Betroffenen am 21. Dezember 2001 zugestellt.
Hiergegen wendet er sich mit seiner am 25. Januar 2002 protokollierten
Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Ferner
beantragt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur
Einlegung der Rechtsbeschwerde. Hierzu führt er aus, er habe recht-
zeitig unter dem 11.01.2002, beim Amtsgericht Werl eingegangen am 14. Januar 2002, die
Vorführung zur Protokollierung der Rechtsbeschwerde beantragt. Diese
sei dann jedoch erst unter dem 25. Januar 2002 erfolgt. Dieses Vorbringen hat er durch
Vorlage seines Antrages vom 11.01.2002 glaubhaft gemacht.
Dem Betroffenen war daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ihn
kein Verschulden an der Fristversäumung trifft, §§ 120 Abs. 1 StVollzG, 44 StPO. Die somit
als fristgerecht zu behandelnde Rechtsbeschwerde hat der Senat gemäß § 116 Abs. 1 zur
Fortbildung des Rechts zugelassen. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die
Strafvollstreckungskammer ist im angefochtenen Be-
schluss im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller im vorliegenden
Fall keinen Anspruch auf Akteneinsicht in die Gefangenen-Personalakte geltend machen
kann.
Das Akteneinsichtsrecht eines Gefangenen richtet sich nach § 185 S. 1 StVollzG. Danach
hat er nach Maßgabe des § 19 BDSG Anspruch auf Auskunft und soweit eine solche für die
Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht ausreicht und er hierfür auf die
Einsichtnahme angewiesen ist, auf Akteneinsicht. Dem Wortlaut dieser Vorschrift ist
eindeutig zu entnehmen, dass das Akteneinsichtsrecht nicht unbeschränkt und ohne
Angabe von Gründen gewährt werden soll. Vielmehr er-
fordert die Wahrnehmung eines solchen Rechtes die Darlegung, dass eine Aus-
kunft für die Wahrung der rechtlichen Interessen des Betroffenen nicht ausreicht
und er hierzu auf die Akteneinsicht angewiesen ist (vgl. Schwind/Böhm/Schmidt, StVollzG,
3. Aufl., § 185 RN 2, 7 und 9; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 9. Aufl.,
§ 185 RN 3; OLG Dresden ZfStrVo 2000, 124, 125). Soweit demgegenüber vertreten wird,
für die Geltendmachung des Akteneinsichtsrechts sei eine nähere Darlegung, dass der
Antragsteller darauf angewiesen sei, um seine rechtliche Interessen wahrzunehmen, nicht
erforderlich, vielmehr genüge demzufolge "der Hinweis, das Recht auf informationelle
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Selbstbestimmung wahrnehmen zu wollen" (so Weichert in ZfStrVo 2000, 88, 89; HK-
Weichert, 4. Aufl., § 185 Rdnr. 9), kann dem nicht gefolgt werden. Eine solche Auslegung
steht bereits im Widerspruch zum ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes. Er lässt sich
entgegen der Ansicht von Weichert auch nicht aus der "Dogmatik des
datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs" herleiten. Daraus, dass der
Auskunftsanspruch durch Akteneinsicht gewährt werden kann
und es für die Behörde in einigen Fällen praktikabler ist, die Auskunft gleich durch
Akteneinsicht zu gewähren (so Weichert a.a.O.), ergibt sich nicht, dass die Behörde die
Akteneinsicht ohne die Darlegung der vom Gesetz geforderten berechtigten Interessen
gewähren muss.
Dass es der Darlegung eines rechtlichen Interesses bedarf, folgt auch aus dem Hinweis auf
§ 19 BDSG. Denn gemäß § 185 StVollzG wird dem Betroffenen selbst ein Anspruch auf
Auskunft nur nach Maßgabe des § 19 BDSG gewährt. Nach dieser Vorschrift muss er in
seinem Antrag die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll,
näher bezeichnen, § 19 Abs. 1 S. 2 BDSG. Sind diese Angaben in Akten (hier in
Personalakten) enthalten, besteht der Anspruch auf
Auskunft nur dann, wenn der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Auf-
wand nicht außer Verhältnis zu dem von dem Betroffenen geltend gemachten
Informationsinteresse steht, § 19 Abs. 1 S. 3 BDSG. Eine solche Abwägung ist jedoch nur
dann möglich, wenn der Betroffene ein Informationsinteresse geltend macht. Dieses kann
auch nicht unmittelbar aus seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung hergeleitet
werden. Denn § 19 BDSG dient gerade der Durchsetzung
dieses Rechts des Bürgers. Macht die Norm dieses jedoch von einem beson-
deren Informationsinteresse abhängig, muss dies schon über den allgemei-
nen Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung hinausgehen (vgl.
Simitis/Dammann/Geiger/Mullmann/Walz, Kommentar zum Datenschutzge-
setz, 4. Aufl., § 19 Rn. 4).
Zwar wird ein Strafgefangener in der Regel ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis des
Inhalts der Personalakte haben, da dieser in vielfältiger Weise Auswirkungen auf seinen
Vollzugsalltag haben kann (z.B. Gewährung von Lockerungen wie Ausgang und Urlaub;
Fortschreibung des Vollzugsplans; Stellungnahme der JVA im Rahmen des Verfahrens
gem. § 57 StGB).
Da zudem bekannt ist, in welchen Akten sich diese Angaben befinden, dürfte es für die
Behörde keine Schwierigkeiten bereiten, die notwendige Angabe zu machen. Die gem. §
185 StVollzG, § 19 I S. 3 BDSG gebotene Abwägung im Rahmen der
Verhältnismäßigkeitsprüfung wird daher - von Ausnahmen wie Rechtsmißbrauch abge-
sehen - immer zu Gunsten des Auskunftsanspruchs des Gefangenen ausfallen müssen.
Die Ablehnung eines Auskunftsbegehrens hätte daher nicht darauf gestützt werden
können, dass der Betroffene die seit 1994 angeordneten Sicherungsmaßnahmen nicht
mehr im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage auf ihre Rechtmäßigkeit hin
überprüfen lassen kann. Denn er hat, wie oben dargelegt, ein rechtliches Interesse an der
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Mitteilung von dem Inhalt der Personalakte hinsichtlich dieser Vorkommnisse. Selbst wenn
er nunmehr nicht mehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der damals verhängten
Maßnahmen erreichen kann, besteht jedoch die Möglichkeit, die Löschung solcher Daten
zu verlangen, die falsch sind. Insoweit besteht ein rechtliches Interesse, da sie ansonsten
für die weitere Vollzugs- und Entlassungsplanung des Betroffenen zu Unrecht verwandt
werden könnten.
Trotz Bestehens eines Auskunftsanspruches ist das Begehren des Betroffenen im
vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht begründet.
Wird schon das Recht auf Auskunft gemäß § 185 StVollzG, § 19 Abs. 1 S. 3 BDSG nicht
schrankenlos gewährt, gilt dies erst recht nach dem Wortlaut von § 185 StVollzG für den
Anspruch auf Akteneinsicht. Ein solcher besteht nur, wenn der Betroffene geltend macht,
aufgrund bestimmter Umstände sei eine Auskunftserteilung nicht ausreichend und bedürfe
es der Akteneinsicht. Hierzu hat der Betroffene, der sogleich Akteneinsicht verlangt hat,
nichts vorgetragen. Aus diesem Grunde hat die Strafvollstreckungskammer im Ergebnis zu
Recht den Antrag des Betroffenen als unbegründet zurückgewiesen.
Da somit die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot, war
der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen, § 120 Abs. 2 StVollzG,
§ 114 ZPO.