Urteil des OLG Hamburg vom 27.06.2013
OLG Hamburg: Die Werbung mit der Angabe "Testsieger" ist eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung, wenn in der Werbung nicht darauf hingewiesen wird
1
2
3
4
6
7
8
9
5
--- kein Dokumenttitel vorhanden ---
Die Werbung mit der Angabe "Testsieger" ist eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung, wenn in der
Werbung nicht darauf hingewiesen wird, dass das beworbene Produkt sich den behaupteten "ersten Platz"
im Testergebnis mit weiteren, gleich gut bewerteten Produkten teilt. Die Entscheidung
"Schachcomputerkatalog" des BGH (GRUR 2003, 800) steht dieser Annahme nicht entgegen, weil sie den
Werbenden nur in solchen Fällen von der Pflicht zum Nachweis seiner Alleinstellung ausnimmt, in denen
das in der Werbung verwendete Prädikat - wie vorliegend nicht - tatsächlich vergeben wurde.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Urteil vom 27.06.2013, 3 U 142/12
§ 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 5 UWG, § 8 UWG, § 3 HeilMWerbG
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 8 für Handelssachen,
vom 27.8.2012, Geschäfts-Nr. 408 HKO 103/12, wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage gegen Werbung der Antragsgegnerin für
ein Blutzuckermessgerät.
Die Antragstellerin vertreibt das Blutzuckermessgerät O.. Die Antragsgegnerin vertreibt das
Blutzuckermessgerät A.. Die Stiftung Warentest hat 16 Blutzuckermessgeräte getestet und die Ergebnisse in
der Zeitschrift „test“, Ausgabe Juli 2012, veröffentlicht (Anlage AS 1). Hierbei haben die Geräte der
Antragstellerin, der Antragsgegnerin sowie das Gerät F. am besten, nämlich mit dem Testurteil „gut“ und der
Gesamtnote 1,7 abgeschnitten.
Die Antragsgegnerin hat für ihre Produkte wie aus den Anlagen AS 2 bis AS 5 ersichtlich geworben, in denen
es u.a. heißt, das Gerät der Antragsgegnerin sei „Testsieger“ oder es habe „den ersten Platz belegt“. Die
Abmahnung der Antragstellerin vom 6.7.2012 (Anlage AS 8) hat die Antragsgegnerin unter dem 9.7.2012
zurückgewiesen (Anlage AS 9).
Die Antragstellerin hat geltend gemacht, die Werbung der Antragsgegnerin sei irreführend. Von einem
„Testsieger“ erwarteten die Verkehrskreise, dass das so getestete Produkt als alleiniges bestes abgeschnitten
habe, wenn nicht zugleich darauf hingewiesen werde, dass zwei weitere Produkte gleichfalls als beste bewertet
worden seien. Der geteilte Sieg sei die Ausnahme, auf die besonders hinzuweisen sei. Vorliegend habe die
Stiftung Warentest einen alleinigen „Testsieg“ oder einen alleinigen „ersten Platz“ nicht vergeben. Vielmehr
hätten alle drei Geräte gleich gut abgeschnitten. Die Reihenfolge der Nennung im Testbericht sei rein
alphabetisch. Es gebe also nicht „einen strahlenden Sieger“, sondern ein „Spitzentrio“. Es liege also tatsächlich
nur eine Spitzenstellung des beworbenen Produkts vor, nicht die behauptete Alleinstellung.
Die Antragstellerin hat beantragt,
es der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel im Wege der einstweiligen
Verfügung zu verbieten,
1. geschäftlich handelnd über das Blutzuckermessgerät A. unter Bezugnahme auf die im Heft „test“
(Ausgabe: 7/2012) veröffentlichte Untersuchung der Stiftung Warentest von 16 Blutzuckermessgeräten
in der Werbung und/oder in Pressemitteilungen zu behaupten und/oder behaupten zu lassen,
a) es sei Testsieger und/oder
b) es habe den ersten Platz belegt und/oder
2. geschäftlich handelnd das Blutzuckermessgerät A. mit dem nachfolgend abgebildeten Logo zu
bewerben und/oder bewerben zu lassen:
10
12
14
15
16
17
18
20
23
11
13
19
21
22
[es folgt das Logo der Stiftung Warentest mit der Aufschrift „TESTSIEGER GUT (1,7) Im Test: 16
Blutzuckermessgeräte Ausgabe 7/2012 www.test.de“]
wenn dies jeweils wie in den Anlagen A, B, C, D und/oder E geschieht.
Das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 15, hat am 17.7.2012 antragsgemäß eine einstweilige Verfügung
erlassen.
Im Widerspruchsverfahren hat die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben, den auf ihren Erlass gerichteten Antrag insoweit
zurückzuweisen und der Antragstellerin die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Die Antragsgegnerin hat vorgetragen: Die angegriffene Werbung sei nicht irreführend. Der BGH habe in der
Entscheidung „Schachcomputerkatalog“ (WRP 2003, 1111) entschieden, dass die Werbung mit einem
Testergebnis keine Alleinstellungswerbung sei und der Werbende nicht darüber informieren müsse, ob er sich
das Prädikat mit Wettbewerbern teilen müsse oder wie groß der Abstand zu den Produkten der Wettbewerber
sei. Das von der Antragstellerin behauptete abweichende Verkehrsverständnis stehe mit dieser
Rechtsprechung nicht in Einklang.
Hierauf hat die Antragstellerin erwidert: Die „Schachcomputerkatalog“-Entscheidung des BGH betreffe einen
nicht vergleichbaren Sachverhalt. Dort habe es nur einen „Weltmeister“ gegeben, der auch als solcher gekürt
worden sei, nämlich das Programm Mchess Pro 5.0, hinter dem das Programm „Chessgenius“ auf dem zweiten
Platz gelandet sei.
Das Landgericht Hamburg, Kammer 8 für Handelssachen, hat mit am 27.8.2012 verkündeten Urteil die
einstweilige Verfügung bestätigt. Hierbei hat das Landgericht den Hinweis auf die Anlagen wie folgt neu
gefasst: „wenn dies jeweils wie in den Anlagen A, B, C (Anl. B und C nicht bezogen auf das Verbot zu 1b), D
und/oder E (Anlage E nicht bezogen auf das Verbot zu 2.)“. Nach Auffassung des Landgerichts ist die Werbung
irreführend, weil der Verkehr irrtümlich davon ausgehe, dass das „Testsieger“-Logo von der Stiftung Warentest
vergeben worden und das beworbene Produkt alleiniger Testsieger geworden sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten
Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und ergänzt diesen wie folgt: Zu Unrecht
habe das Landgericht die Verurteilung auch auf „Pressemitteilungen“ bezogen. Der Antrag beziehe sich zwar in
seinem abstrakten Vorspann u.a. auf „Pressemitteilungen“, in den Verbindungsanlagen befinde sich eine
solche jedoch nicht. Zwar habe die Antragstellerin einen Zeitungsartikel vorgelegt (Anlage AS 7), auf diesen
beziehe sich der Antrag aber nicht. In rechtlicher Hinsicht irre das Landgericht, wenn es annehme, dass
gleichwertige Ergebnisse werblich kenntlich gemacht werden müssten. Ein solcher Hinweis sei nur erforderlich,
wenn andere Geräte besser bewertet worden seien (BGH GRUR 1982, 473). Die Informationspflicht folge in
einem solchen Fall aus dem Umstand, dass das beworbene Gerät nicht zur Spitzengruppe zähle. Vorliegend
sei aber kein Gerät besser bewertet worden. Derjenige, der die beste Testnote erzielt habe, sei zwangsläufig
„Erster“ bzw. „Testsieger“. Es komme auch häufig vor, dass es mehrere Testsieger gebe (Anlage BB 1). Auch
die Stiftung Warentest bezeichne mehrere gleichrangige Produkte als „Testsieger“ (Anlage BB 7). Jedenfalls
habe die Antragstellerin wegen der im landgerichtlichen Urteil vorgenommenen Modifikationen des Tenors
mindestens 1/5 der Kosten zu tragen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 27.8.2012, Az. 408 HKO 103/12, die
einstweilige Verfügung vom 17.7.2012 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag
zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Antragstellerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie ergänzt ihren Vortrag wie folgt:
Zutreffend habe sich das Landgericht u.a. darauf gestützt, dass die Stiftung Warentest den Titel „Testsieger“
nicht vergeben habe und dass bei mehreren Produkten mit Bestnote ein die Irreführung ausschließender
Hinweis erfolgen müsse. Diese Argumente träfen auf sämtliche der in Bezug genommenen Verletzungsformen
zu; im Hinblick auf den Standort der Nennung des Begriffs „Testsieger“ – ob in der Überschrift oder im Fließtext
24
28
29
30
32
33
34
35
36
37
25
26
27
31
–ergäben sich keine Unterschiede.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung sowie
die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
1. Antrag zu 1.
a) Mit ihrer Berufung wehrt sich die Antragsgegnerin gegen das auf den Antrag zu 1. ergangene Verbot,
- geschäftlich handelnd über das Blutzuckermessgerät A. unter Bezugnahme auf die im Heft „test“
(Ausgabe: 7/2012) veröffentlichte Untersuchung der Stiftung Warentest von 16 Blutzuckermessgeräten
in der Werbung und/oder in Pressemitteilungen zu behaupten und/oder behaupten zu lassen,
- a) es sei Testsieger und/oder
- b) es habe den ersten Platz belegt
- wenn dies jeweils wie in den Anlagen A, B, C (Anl. B und C nicht bezogen auf das Verbot zu b]), D
und/oder E geschieht.
Dieser Antrag bezieht sich auf die durch die bezeichneten Anlagen charakterisierte konkrete Verletzungsform.
b) Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. §§ 3, 4 Nr. 11, 5, 8 UWG i.V.m.
§ 3 HWG zu, wie das Landgericht zutreffend und mit zutreffender Begründung entschieden hat. Denn die
beanstandete Werbebehauptung ist irreführend.
aa) Die Antragstellerin hat folgendes Verkehrsverständnis vorgetragen: Von einem „Testsieger“ erwarteten die
Verkehrskreise, dass das so getestete Produkt als alleiniges bestes abgeschnitten habe, wenn nicht zugleich
darauf hingewiesen werde, dass zwei weitere Produkte gleichfalls als beste bewertet worden seien. Der geteilte
Sieg sei die Ausnahme, auf die besonders hinzuweisen sei.
Dieses Verkehrsverständnis ist zutreffend. Nach dem natürlichen sprachlichen Verständnis ist der „Sieger“
oder „Erste“ stets der Bestplazierte, es sei denn es wird auf die Besonderheit mehrerer gleich guter Teilnehmer
hingewiesen, die sich dann den Sieg oder den ersten Platz teilen. Die von der Antragsgegnerin in Bezug
genommene „Schachcomputerkatalog“-Entscheidung des BGH (WRP 2003, 1111) trägt zur Frage des
Verkehrsverständnisses der vorliegend verwendeten Begriffe nichts bei, denn sie befasst sich mit dem im
dortigen Fall verliehenen Prädikat „ICCA-Weltmeister“. Vorliegend verhält es sich auch anders als in dem durch
das OLG Köln entschiedenen Fall, in welchem mit der Behauptung „In einem Test erhielt Institut X das Urteil
GUT und gehört damit zu den Testsiegern“ geworben worden war (GRUR-RR 2009, 73). Dort wurde aus der
Verwendung der Pluralform deutlich, dass der Werbende nicht absoluter Testsieger geworden war, sondern
(nur) zur Spitzengruppe der getesteten Institute zählte. Schon das OLG Köln hat (S. 73 a.E.) im Übrigen
festgestellt, der Verbraucher erwarte, dass ein Unternehmen, welches bei einem Testvergleich nicht nur einen
der drei vorderen Plätze, sondern – absolut – den ersten Platz erreicht habe, dies in seiner Werbung auch klar
zum Ausdruck bringen werde. In diesem Sinne hat auch das OLG München (GRUR 1990, 134) ausgeführt,
dass von einem „Testsieger“ (dort: aus der Sportgeräte-Branche) erwartet werde, dass er im Test in der
Rangfolge als Bester abgeschnitten, also die relativ beste Note unter den am Test Beteiligten erreicht habe.
bb) Die Werbeangabe ist irreführend, weil das Produkt der Antragsgegnerin nicht „Testsieger“ oder
„Erstplatzierter“ ist.
(1) Zur Irreführung hat die Antragstellerin vorgetragen: Vorliegend habe die Stiftung Warentest einen alleinigen
„Testsieg“ oder einen alleinigen „ersten Platz“ nicht vergeben. Vielmehr hätten alle drei Geräte gleich gut
abgeschnitten. Die Reihenfolge der Nennung im Testbericht sei rein alphabetisch.
(2) Es ist so, wie die Antragstellerin es geltend macht. Die Stiftung Warentest hat das Produkt der
Antragsgegnerin weder in der Tabelle noch im Fließtext als Testsieger oder Erstes/Bestes bezeichnet. Im
Artikel (Anlage AS 1) wird vielmehr auf S. 90 unten rechts darauf hingewiesen, dass „bei gleichem
Qualitätsurteil Reihenfolge nach Alphabet“ abgebildet sei. Das Qualitätsurteil ist für die ersten drei genannten
Geräte, deren erstes aus alphabetischen Gründen das der Antragsgegnerin ist, jeweils das gleiche
Qualitätsurteil angegeben, nämlich „GUT (1,7)“. Deshalb kann man auch aus der über dem Fließtext
38
39
42
43
44
40
41
befindlichen nummerierten Herausstellung der Geräte nicht auf einen (alleinigen) „ersten Platz“ der
Antragsgegnerin schließen.
Die Werbung mit Testergebnissen darf nicht dazu führen, dass über den Stand des Produkts im Kreis der
anderen getesteten Konkurrenzprodukte in die Irre geführt wird (Köhler/Bornkamm, § 5 Rn. 4.261
Harte/Henning/Weidert, 3. Aufl. 2013, § 5 Rn. 248). Entschieden hat der BGH dies für die Konstellation, in der
ein Produkt ohne den Hinweis mit „gut“ beworben wurde, dass diese Note unter dem Durchschnittswert lag
(BGH GRUR 1982, 436 –Test gut). Eine Irreführung über den Stand des Produkts im Kreis der getesteten
Konkurrenzprodukte liegt aber auch in der Berühmung, „der Beste“ oder „das beste Produkt im Test“ gewesen
zu sein, wenn sich das Produkt den ersten Rang mit einem Konkurrenzprodukt teilt: es handelt sich dann um
eine nicht gerechtfertigte Alleinstellungsbehauptung (Koppe/Zagouras in WRP 2008, 1035, 1037). Die
Entscheidung „Schachcomputerkatalog“ des BGH (GRUR 2003, 800) steht dieser Annahme nicht entgegen.
Sie befasst sich mit „Testergebnissen oder von dritter Seite vergebenen Prädikaten und Auszeichnungen“, mit
denen sich der Werbende „schmücken“ darf, ohne darauf hinweisen zu müssen, ob er sich das Prädikat – der
BGH nennt hier die Beispiele „Testsieger“, „1. Platz“, „Weltmeister“ – mit Wettbewerbern teilen mußte oder wie
groß der Abstand zu den Produkten der Wettbewerber ist (BGH a.a.O. juris-Rn. 38f.). Diese Entscheidung stellt
klar, dass im Falle einer solchen Auszeichnung nicht die Grundsätze der Alleinstellungswerbung zur
Anwendung kommen, sondern dass sich der Werbende –sofern das Prädikat nicht erschlichen und in einem
seriösen Verfahren vergeben wurde –keinen Qualitätsnachweis führen muss. Entscheidende Voraussetzung für
die Rechtfertigung der Werbung mit einem solchen Prädikat ist aber, dass dieses von dritter Seite tatsächlich
vergeben wurde. Daran fehlt es im vorliegenden Fall, denn an keiner Stelle – auch nicht im Fließtext –
bezeichnet die Stiftung Warentest das Produkt der Antragsgegnerin als Sieger oder bestes/erstplatziertes
Produkt. Sie begnügt sich mit der Aufzählung der drei bestplatzierten Produkte in alphabetischer Reihenfolge
und nimmt gerade keine Binnenwertung vor. Eine verallgemeinernde Auslegung der genannten BGH-
Entscheidung in dem Sinne, dass allein die Behauptung eines Testsieges von den üblichen Erfordernissen der
Rechtfertigung der darin enthaltenen Alleinstellungsbehauptung entbindet, ist unangemessen; tragend sind die
genannten Passagen der Entscheidung allein für Titel oder Qualitätsurteile, die tatsächlich vergeben worden
sind und auch genauso werblich verwendet werden. Außerhalb der Werbung mit einer tatsächlich vergebenen
Auszeichnung ist kein Raum für eine „Privilegierung“ irreführender Werbung mit Testergebnissen.
d) Ohne Erfolg wendet sich die Antragsgegnerin dagegen, dass im Antrag und Verbotstenor auch das Wort
„Pressemitteilungen“ enthalten ist. Die Antragsgegnerin hat die angegriffenen Angaben auch gegenüber
Zeitungen verbreitet, wie die Antragstellerin durch Vorlage der Anlage AS 7 schon mit der Antragsschrift
glaubhaft gemacht hat. Es besteht daher auch Wiederholungsgefahr für die Verbreitung der beanstandeten
werblichen Angaben gegenüber Medien, wie sie typischerweise durch Pressemitteilungen erfolgt. Dass Antrag
und Verbot die Anlage AS 7 nicht in Bezug nehmen, ist unschädlich, denn der Kernbereich des Verbots wird
durch die in Bezug genommenen Anlagen auch insoweit hinreichend klar.
2. Antrag zu 2.
a) Mit ihrer Berufung wehrt sich die Antragsgegnerin gegen das auf den Antrag zu 2. ergangene Verbot,
- geschäftlich handelnd das Blutzuckermessgerät A. mit dem nachfolgend abgebildeten Logo zu
bewerben und/oder bewerben zu lassen:
- [es folgt das Logo der Stiftung Warentest mit der Aufschrift „TESTSIEGER GUT (1,7) Im Test: 16
Blutzuckermessgeräte Ausgabe 7/2012 www.test.de“]
- wenn dies jeweils wie in den Anlagen A, B, C und/oder D geschieht.
b) Auch dieser Antrag ist zulässig und begründet, weil die angegriffene Angabe irreführend ist. Das vorstehend
unter 1. Gesagte gilt hier entsprechend. Es kommt an dieser Stelle nicht darauf an, ob –wie das Landgericht
ausgeführt hat –das Logo auch den Eindruck erweckt, es sei von der Stiftung Warentest selbst vergeben
worden (die Antragstellerin hat diese Verkehrsvorstellung jedenfalls erstinstanzlich nicht geltend gemacht).
Denn die von der Antragstellerin einheitlich auch in Bezug auf diesen Antrag vorgebrachte –auf Alleinstellung
zielende –inhaltliche Aussage des Logos ist in gleicher Weise gegeben und irreführend wie im Fall des Antrags
zu 1.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. In der Modifikation des auf die konkrete Verletzungsform
bezogenen Zusatzes „wenn geschehen wie“-Satzes im Urteil des Landgerichts liegt keine partielle
Antragszurückweisung, weil bei verständiger Würdigung des ursprünglichen Antrags nur diejenigen Anlagen als
in Bezug genommen gelten sollten, die die jeweils angegriffene Angabe enthielten.