Urteil des OLG Frankfurt vom 10.12.2004
OLG Frankfurt: rückruf, hessen, quelle, präsidium, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, einzelrichter, unverzüglich, strafrechtspflege, dokumentation
1
2
3
4
5
6
7
8
9
Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 VA 6/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 48 DRiG, § 23 Abs 1 S 1
GVGEG, § 7 RiG HE
(Antragsverfahren auf gerichtliche Entscheidung:
Unzulässigkeit eines Antrages auf befristeten Rückruf
eines Richters am Landgericht aus dem Ruhestand)
Tenor
Die Anträge des Antragstellers werden auf dessen Kosten als unzulässig
zurückgewiesen.
Der Geschäftswert beträgt 3.000,- €.
Gründe
Mit Schriftsatz vom 23. November 2004 wandte sich der Antragsteller mit
folgendem Begehren an das Oberlandesgericht Frankfurt – Präsidialkanzlei - :
„In Sachen
... (Verfahren des LG ... unter Az. 2-22 O 253/93)
beantrage ich gemäß § 23 ff. EGGVG,
a) dem Herrn Präsidenten des Landgerichts ... bzw. dem Präsidium (hilfsweise der
Justizverwaltung, vertreten durch den Herrn Minister für Justiz, Wiesbaden)
aufzuerlegen, den Richter am Landgericht a.D., Herrn XY, befristet aus dem
Vorruhestand zurückzurufen und weiterhin
b) festzustellen, daß Herr Y als Einzelrichter verpflichtet ist, die von ihm am
...08.2004 auf den ...12.2004 anberaumte mündliche Verhandlung unverzüglich
wahrzunehmen mit der Maßgabe, das allfällige Teil- und Endurteil gemäß den
angekündigten Anträgen vom 23. und 24.09.2004 im Verfahren 2-22 O 253/93 zu
erlassen.“
Die Anträge sind unzulässig.
Entgegen der Annahme des Antragstellers befindet sich Richter am Landgericht Y
nicht im – für Richter gesetzlich gar nicht vorgesehenen - Vorruhestand, sondern
offensichtlich im vorzeitigen Ruhestand. Auf den vorzeitigen Ruhestand im Sinne
der §§ 48 Abs. 3 DRiG, 7 Abs. 3 HRiG besteht ein Rechtsanspruch. Der Dienstherr
des Richters – hier das Land Hessen – hat insoweit kein Ermessen (Schmidt-
Räntsch, DRiG, 5. Aufl. § 48 Rn. 9; vgl. auch Fürst/Mühl, Richtergesetz, § 48 Rn. 7).
Bei der Zurruhesetzung eines Richters handelt es sich nicht um eine Anordnung,
Verfügung oder sonstige Maßnahme einer Justizbehörde zur Regelung einzelner
Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts, einschließlich des
Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der
Strafrechtspflege im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, über deren
Rechtmäßigkeit die ordentlichen Gerichte entscheiden können. Deshalb kann der
Senat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen befristeten Rückruf des
Richters am Landgericht Y aus dem Ruhestand im Rahmen des Verfahrens nach
den §§ 23 ff. EGGVG anordnen.
10
11
Der Feststellungsantrag des Antragstellers erweist sich im Übrigen auch deshalb
als unzulässig, weil die Justiz- und Gerichtsverwaltung und auch das
Gerichtspräsidium kraft Gesetzes gehindert wären, eine Feststellung im Sinne des
Feststellungsbegehrens zu treffen. Die Entscheidungen über die Wahrnehmung
eines Verhandlungstermins und über verfahrensleitende Maßnahmen sowie
Entscheidungen in der Sache sind allein dem zuständigen Richter vorbehalten.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 30 Abs. 1 und 3 EGGVG, 30 Abs. 2
KostO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.