Urteil des OLG Frankfurt vom 13.10.2005

OLG Frankfurt: verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, strafrecht, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, dokumentation, quelle, steuerrecht, verfassungsrecht

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Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 WF 179/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 121 ZPO, § 127 Abs 2 ZPO
(Rechtsanwaltsgebühren: Gebühren bei Beiordnung und
Anwaltswechsel)
Leitsatz
Dem beigeordneten Anwalt stehen die vollen Gebühren zu, wenn er ohne
Einschränkung beigeordnet ist.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Beschränkungen
bezogen auf anfallende Kosten in Wegfall geraten, d. h. dass Rechtsanwältin X.,
Wiesbaden zu den Bedingungen einer ortsansässigen Rechtsanwältin
vollumfänglich beigeordnet wird.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind
nicht zu erstatten (§ 1 GKG; § 127 Abs. 4 ZPO).
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 3 ZPO zulässige Beschwerde hat Erfolg:
Auf den angefochtenen Beschluss, mit dem das Familiengericht der
Antragsgegnerin Rechtsanwältin X. im Rahmen der PKH beigeordnet hat, und auf
die Nichtabhilfeentscheidung vom 16.7.2004 wird Bezug genommen.
Der Beschluss vom 6.7.2004 bestimmt u.a.
Der PKH-Beschluss vom 05.11.2003 wird ab 28.05.2004 dahingehend abgeändert,
dass Herr Rechtsanwalt Y. entpflichtet und Frau Rechtsanwältin X. zu den
kostenrechtlichen Bedingungen einer ortsansässigen Anwältin der
Antragsgegnerin zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beigeordnet wird,
wobei die Beiordnung insoweit beschränkt wird, dass nur die außergerichtlichen
Kosten, die nicht bereits entstanden sind, insbesondere Prozess-, Verhandlungs-
und Beweisgebühr, von der Staatskasse zu erstatten sind.
Ob die Antragsgegnerin die Beiordnung eines zweiten Rechtsanwalts nach der
Mandatsniederlegung durch Rechtsanwalt Y. verlangen konnte, ist für die hierzu
entscheidende Frage kostenrechtliche Einschränkungen ohne Bedeutung. Mit dem
angefochtenen Beschluss erfolgte - die Beiordnung von Rechtsanwältin X. Mit der
Beiordnung stehen dem beigeordneten Anwalt die vollen anfallenden Gebühren zu,
es sei denn der beigeordnete, Anwalt habe sich mit ev. Einschränkungen
einverstanden erklärt (std. Rechtsprechung, vgl. z. B. OLG Karlsruhe FamRZ 98,
632; OLG Köln FamRZ 04, 123; OLG Hamm FamRZ 95, 748).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.