Urteil des OLG Frankfurt vom 27.11.2003
OLG Frankfurt: supervision, vergütung, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, umweltrecht, zivilprozessrecht, versicherungsrecht, quelle, dokumentation, qualifikation
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Gericht:
OLG Frankfurt
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 WF 131/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1836a BGB, § 1908i Abs 1
BGB, § 1 BVormVG, § 67 FGG
(Vergütung des Verfahrenspflegers: Erstattungsfähigkeit
der Kosten für eine Supervision)
Leitsatz
Zur Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen für eine Supervision eines
Verfahrenspflegers
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die weitere sofortige Beschwerde
wird zugelassen.
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht - Rechtspflegerin - die
Vergütung des Verfahrenspflegers auf 872,18 EUR festgesetzt. Berechnet hatte
der Verfahrenspfleger mit seinem Antrag auf Kostenfestsetzung vom 26.04.2003
insgesamt 1.104,18 EUR. Der mit dem Beschluss abgesetzte Betrag in Höhe von
232,-- EUR betraf Kosten für eine Supervision, die dieser gemäß Rechnung vom
05.11.2002 in Höhe von 200,-- EUR für 2 Sitzungen von je 45 Minuten zu je 100,--
EUR nebst 16 % Mehrwertsteuer bei einer psychologischen Praxis in Offenbach
aufgewandt hatte. Gegen die Absetzung dieses Teilbetrages in dem ihm am
18.06.2003 zugestellten Beschluss richtet sich die am 03.07.2003 (einem Montag)
eingelegte sofortige Beschwerde des Verfahrenspflegers. Er hält, wie schon im
erstinstanzlichen Verfahren, an seiner Rechtsauffassung fest, dass diese Kosten
im Rahmen des ihm erteilten Auftrages erstattungsfähig seien. Wegen seiner
Begründung im Einzelnen wird auf seinen Beschwerdeschriftsatz vom 02.07.2003
Bezug genommen.
Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 S. 3, 56 g Abs. 5 S. 1, 22
Abs. 1 FGG zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel aus den zutreffenden
Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat die Vergütung des Verfahrenspflegers auf der Grundlage
einer berufsmäßigen Führung der Tätigkeit bewilligt (§§ 67 Abs. 3 S. 2 FGG, 1908 i
Abs. 1 S. 1, 1836 a BGB in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Vergütung
von Berufsvormündern), obwohl die berufsmäßige Führung der
Verfahrenspflegschaft in dem Beschluss nicht ausdrücklich festgestellt worden ist
(vgl. Bienwald, FamRZ 2000, 935). Dieser für den Beschwerdeführer günstige
Umstand wird von ihm nicht in Zweifel gezogen; auch der Senat geht im
Beschwerdeverfahren bei seiner Beurteilung hiervon aus.
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In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hält der Senat die Aufwendungen des
Beschwerdeführers für die Supervision nicht für vergütungsfähig. Es handelt sich
hierbei letztlich nicht um fallbezogene Aufwendungen zur Führung der
Verfahrenspflegschaft im Einzelfall, sondern um Aufwendungen für die berufliche
Fort- und Weiterbildung des Beschwerdeführers, die dieser zur sachgerechten
Ausübung seines Amtes als berufsmäßiger Verfahrenspfleger entfaltet hat. Dass
die Supervision nach Absprache mit dem damit beauftragten Kollegen fallbezogen
abgerechnet worden sind, ändert an dieser Beurteilung nichts. Eine Supervision ist
typischerweise fallbezogen und soll dem behandelnden Psychologen anhand des
konkreten Falles von dritter Seite den Blick auf diejenigen Aspekte ermöglichen
oder schärfen, die ihm aufgrund seiner persönlichen Einbeziehung in das
Geschehen verdeckt bleiben. Durch diese Erweiterung des Blickwinkels wird nicht
nur für den konkreten Fall, sondern auch für künftige Fälle das berufliche Handeln
verbessert. Diese qualifizierte Form der Fortbildung erhält damit dem berufsmäßig
tätigen Verfahrenspfleger die Qualifikation für den Höchstsatz des Stundensatzes
nach § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern.
Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber ausführt, er habe die vertiefenden
Kenntnisse aus der konkreten Supervision für den konkreten Fall nutzbar gemacht,
gereicht dieser Aspekt dem Beschwerdevorbringen nicht zum Erfolg. Der
Beschwerdeführer war ohne ausdrückliche Zustimmung des Familiengerichts im
Rahmen seiner Beauftragung nicht berechtigt, weitere qualifizierte Personen für
andere als bloße Hilfs- und Nebentätigkeiten einzuschalten (vgl.
Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl., § 1836 Rdn. 18).
Zur weiteren Fortbildung des Rechts hat der Senat jedoch auf Anregung des
Beschwerdeführers die weitere Beschwerde (§§ 27, 56 g Abs. 5 S. 2 FGG)
zugelassen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.