Urteil des OLG Frankfurt vom 30.06.2003

OLG Frankfurt: beschlussfähigkeit, ungültigerklärung, stimmrecht, mangel, ausnahme, einberufung, quorum, ermächtigung, ermessen, miteigentümer

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 138/01
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 23 Abs 4 WoEigG, § 25 Abs 3
WoEigG, § 25 Abs 5 WoEigG, §
45 WoEigG, § 47 WoEigG
(Wohnungseigentumsverfahren auf Ungültigerklärung von
Beschlüssen: Anforderungen an die Feststellung der
Beschlussfähigkeit einer
Wohnungseigentümerversammlung;
Stimmrechtsausschluss für den Betroffenen einer
Beschlussfassung über die "Einleitung eines Rechtsstreits";
notwendige Verfahrensweise bei Wegfall einer zunächst
gegebenen Beschlussfähigkeit der Versammlung;
Ursächlichkeit eines Beschlussmangels für den gefassten
Beschluss und Nachholbarkeit diesbezüglicher
tatrichterlicher Feststellungen im
Rechtsbeschwerdeverfahren; Erledigung des
Anfechtungsverfahrens durch bestandskräftigen
Zweitbeschluss)
Tenor
Nach Erledigung der sofortigen weiteren Beschwerde werden den Antragsgegnern
die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde auferlegt.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 5.000,00 DM
Gründe
Die Beteiligten sind die Mitglieder der betroffenen Eigentümergemeinschaft, in der
der Antragstellerin 18 Einheiten gehören, auf die insgesamt 467/1000
Miteigentumsanteile entfallen.
Nach § 18 Nr. 2 und 3 der Teilungserklärung (Bl. 62 d.A.) ist die
Eigentümerversammlung nur beschlussfähig, wenn die erschienenen
stimmberechtigten Miteigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile
entsprechend der Grundbucheintragung vertreten. Bei fehlender
Beschlussfähigkeit beruft der Verwalter eine neue Versammlung über den gleichen
Gegenstand ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen
Miteigentumsbruchteile beschlussfähig, worauf in der Einberufung hinzuweisen ist.
Nach § 17 Nr. 3 der Teilungserklärung (Bl. 61 d.A.) kann für den Fall, dass die
ordentliche Versammlung nicht beschlussfähig ist, zugleich zu einer
außerordentlichen Versammlung geladen werden. Dabei muss zwischen den
Versammlungen ein Zeitraum von mindestens einer halben Stunde liegen und in
der Ladung muss darauf hingewiesen werden, dass es sich bei dieser
außerordentlichen Versammlung um die zweite Versammlung mit der gleichen
Tagesordnung handelt (§ 25 Abs. 4 WEG).
Unter dem 14.09.1999 lud die Verwalterin zur ordentlichen
Eigentümerversammlung am 07.10.1999, 18.30 Uhr und im Fall der
Beschlussunfähigkeit am gleichen Tag um 19.00 Uhr ein, verbunden mit dm
Hinweis, dass die zweite Versammlung ohne Rücksicht auf die Höhe der
vertretenen Anteile beschlussfähig ist (Bl. 107 d.A.).
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Nach dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom 07.10.1999 (Bl 35-39 d.A.)
stellte der Versammlungsleiter zu Beginn die Beschlussfähigkeit der Versammlung
mit 763/1000 anwesenden bzw. vertretenen Anteilen fest. Zu TOP 2 beschlossen
die Eigentümer die sofortige Fälligkeit des gesamten Jahresbetrages bei einem
Hausgeld- und Rücklagenrückstand von mehr als 3 Monaten bzw. mehr als
1.200,00 DM und dass die betroffenen Eigentümer auf der
Eigentümerversammlung in wirtschaftlichen Angelegenheiten kein Stimmrecht
haben. Weiter beschlossen die Eigentümer die Genehmigung der
Gesamtjahresabrechnung 1998 und die Entlastung des Verwalters unter TOP 3
und die Fortgeltung des Wirtschaftsplanes 1998 unter TOP 4. Unter TOP 5 wurde
die Verwaltung beauftragt und ermächtigt, mit anwaltlicher Hilfe gegen die
Antragstellerin und ihre Mieterin wegen Nutzungsbeeinträchtigungen des
Gemeinschaftseigentums notfalls auch gerichtlich vorzugehen. Dieser Beschluss
(Bl. 38 d.A.), der allein noch Gegenstand der Rechtsbeschwerde geworden ist,
wurde nach dem Protokoll mit 336/1000 Stimmanteilen einstimmig gefasst, da die
mit ihren 467/1000 Stimmanteilen dagegen stimmende Antragstellerin als nicht
stimmberechtigt angesehen wurde. In gleicher Weise waren die Gegenstimmen
der Antragstellerin bei den Beschlüssen zu TOP 2 und 3 nicht berücksichtigt
worden, für die Fortgeltung des Wirtschaftsplanes hatte auch die Antragstellerin
gestimmt.
Mit Beschluss vom 14.08.2000 (Bl. 148- 155 d.A.) hat das Amtsgericht auf Antrag
der Antragstellerin die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 07.10.1999
zu TOP 2, 3 und 5 für ungültig erklärt mangels Beschlussfähigkeit der
Versammlung und den Hilfsantrag der Beteiligten zu 2) auf Verpflichtung zur
Zustimmung zu den TOP 2 und 5 zurückgewiesen. Dagegen haben die
Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt hinsichtlich der Ungültigerklärung
von TOP 5 und der Auferlegung der gesamten Gerichtskosten. Das Landgericht hat
mit Beschluss vom 28.02.2001 (Bl. 199- 206) die Gerichtskostenentscheidung des
Amtsgerichts abgeändert und die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.
Gegen den landgerichtlichen Beschluss richtet sich die am 04.04.2001 bei Gericht
eingegangene sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner, mit der sie die
Zurückweisung des Antrags der Beteiligten zu 1) auf Ungültigerklärung des
Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 07.10.1999 zu TOP 5 begehrt
haben. Wie schon in den Vorinstanzen sind die Antragsgegner der Auffassung, es
sei von der Beschlussfähigkeit auch im vorliegenden Fall deshalb auszugehen, weil
auch hier die Rechtsprechung heranzuziehen sei, dass § 25 Abs. 3 WEG dann keine
Anwendung finde, wenn wegen des § 25 Abs. 5 WEG mehr als die Hälfte der
Wohnungseigentümer vom Stimmrecht ausgeschlossen sind. In diesem Fall stelle
die Einberufung einer zweiten Versammlung nur eine bloße Förmelei dar. Da das
Abstimmungsergebnis nicht durch den Einberufungsmangel beeinflusst werde, weil
auch bei Erscheinen der zu einer Vollversammlung noch fehlenden 197/1000
Stimmanteile dies gegenüber den für den Antrag zu TOP 5 stimmenden 336/1000
Anteile nichts am Abstimmungsergebnis geändert hätte, sei der zu TOP 5 gefasste
Beschluss zwar anfechtbar, aber nicht ungültig. Nachdem in der
Eigentümerversammlung vom 31.05.2001 unter TOP 9 unangefochten ein den
streitgegenständlichen Beschluss ersetzender Beschluss gefasst worden ist,
haben die Beteiligten übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben und
wechselseitige Kostenanträge gestellt.
Zwar haben die Antragsgegner mit ihrem Schriftsatz vom 29.10.2001 "die
sofortige Beschwerde vom 28.03.2001 ... für erledigt erklärt" und dem hat sich die
Antragstellerin angeschlossen. Dies ist aber als Erledigungserklärung der
Hauptsache auszulegen. Ein bei Erlass eines inhaltsgleichen Zweitbeschlusses
anhängiges Anfechtungsverfahren, den Erstbeschluss betreffend, erledigt sich in
der Tat bei Bestandskraft des Zweitbeschlusses (OLG Düsseldorf NZM 1999;
Bärmann/Pick/Merle: WEG, 8. Aufl., § 23 Rdnr. 59; Niedenführ/Schulze: WEG, 6.
Aufl., vor §§ 43 ff. Rdnr. 48 und 213).
Der Senat hat deshalb nur noch über die Kosten gemäß § 47 WEG nach billigem
Ermessen zu entscheiden. Die Gerichtskosten sind dabei demjenigen
aufzuerlegen, der bei summarischer Überprüfung ohne weitere Ermittlungen
vermutlich unterlegen wäre (Palandt/Bassenge: WEG, 62. Aufl., § 47, Rdnr. 3;
Niedenführ/Schulze, aaO., Rdnr. 216). Dies wären die Antragsgegner gewesen.
Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass zwar in der
Teilungserklärung eine sogenannte Eventualeinberufung vorgesehen, § 25 Abs. 4
WEG also abbedungen ist, und die Einberufung einer zweiten Versammlung auch
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WEG also abbedungen ist, und die Einberufung einer zweiten Versammlung auch
ordnungsgemäß, insbesondere unter Hinweis auf die Beschlussfähigkeit ohne
Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile, erfolgt ist. Der Beschlussmangel
liegt aber darin, dass die Erstversammlung nach Eintritt der Beschlussunfähigkeit
nicht formell geschlossen und nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit neu
eröffnet worden ist. Dabei handelt es sich entgegen der Auffassung der Beteiligten
zu 2) nicht um eine reine Förmlichkeit. Ein formloser Übergang von der einen in die
andere Versammlung ist vielmehr aus Gründen der Rechtssicherheit nicht
zulässig, da für jeden Versammlungsteilnehmer ersichtlich sein muss, ob die
Beschlussfähigkeit gegeben ist (Drasdo WuM 1995, 255, 260; Bärmann/Seuß:
Praxis des Wohnungseigentumsrechts, 4. Aufl., Teil B, Rdnr. 232).
Die Beschlussfähigkeit ist für die jeweilige Abstimmung festzustellen, nicht nur
einmalig bei Versammlungseröffnung (BayObLGZ NJW-RR 1987, 595; Merle, aaO.,
§ 25 Rdnr. 80; Niedenführ/Schulze, aaO. § 25 Rdnr. 2; Palandt/Bassenge, aaO., §
25 Rdnr. 12).
Bei Abstimmung über den TOP 5 der Versammlung vom 07.10.1999 lag keine
Beschlussfähigkeit vor. Da die Abstimmung innerhalb der Erstversammlung
erfolgte, richtete sich die Beschlussfähigkeit grundsätzlich nach § 25 Abs. 3 WEG,
also war erforderlich, dass die erschienenen stimmberechtigten
Wohnungseigentümer die Hälfte der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im
Grundbuch eingetragenen Größe dieser Anteile, vertraten. Der Streit, ob die von
erschienenen, aber wegen des § 25 Abs. 5 WEG nicht stimmberechtigten
Eigentümern vertretenen Anteile für die Beschlussfähigkeitsfeststellung mitzählen
sind (verneinend BayObLG NJW-RR 1987, 595; Senat OLGZ 1989, 429; Merle, aaO.,
§ 25 Rdnr. 80; Palandt/Bassenge, aaO., § 25 Rdnr. 12; bejahend KG NJW-RR 1989,
17 und Niedenführ/Schulze, aaO., § 25 Rdnr. 2; Kahlen: Praxiskommentar zum
WEG, § 25 Rdnr. 91), kann hier unentschieden bleiben, da nach § 18 Nr. 2 der
Teilungserklärung für die Feststellung der Beschlussfähigkeit ausdrücklich auf die
erschienenen stimmberechtigten Miteigentümer abgestellt wird und zwar ohne
eine Ausnahme für den Fall des § 25 Abs. 5 WEG vorzusehen, obwohl die
Teilungserklärung von 1993 datiert, also die zitierte unterschiedliche
Rechtsprechung bekannt gewesen sein dürfte.
Die fehlende Stimmberechtigung der Antragstellerin bei der Beschlussfassung
über TOP 5 beruhte zwar nicht auf dem unter TOP 2 beschlossenen
Stimmrechtsentzug, da dieser Beschluss vom Amtsgericht unangefochten für
ungültig erklärt worden ist. Vielmehr war die Antragstellerin nach § 25 Abs. 5 WEG
nicht stimmberechtigt, weil die Beschlussfassung zu TOP 5 die Einleitung eines
Rechtsstreits der anderen Wohnungseigentümer gegen sie betraf. Über die
unmittelbar prozessualen Maßnahmen hinaus gehören zur Einleitung eines
Rechtsstreits auch vorprozessuale Maßnahmen wie hier die Ermächtigung der
Verwaltung zur Beauftragung eines Rechtsanwalts (Merle, aaO., § 25 Rdnr 118 m.
w. H.; Kahlen, aaO., § 25 Rdnr. 14). Waren demnach die 467/1000 Stimmanteile
der Antragstellerin bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit zu TOP 5 nicht
mitzuzählen, reichten die verbliebenen 336/1000 Stimmanteile der übrigen
Eigentümer nicht zur Beschlussfähigkeit. Eine Ausnahme von dem Quorum des §
25 Abs. 3 WEG, der nicht anwendbar sein soll, wenn die Hälfte oder mehr als die
Hälfte aller Miteigentumsanteile gemäß § 25 Abs. 5 WEG vom Stimmrecht
ausgeschlossen sind (BayObLG NJW-RR 1993, 206; KG NJW-RR 1994, 659; OLG
Düsseldorf NZM 1999, 269; Merle, aaO., § 25 Rdnr. 80), kommt vorliegend bei dem
unter der Hälfte liegenden Anteil des Antragstellerin nicht in Betracht. Der Grund
dieser Ausnahme, dass nämlich auch bei vollständigem Erscheinen der
stimmberechtigten Eigentümer keine Beschlussfähigkeit erreicht werden könnte,
liegt hier, bei einem Anteil der Stimmberechtigten von 533/1000 und damit
deutlich über der Hälfte der gesamten Stimmanteile, nicht vor.
Nach allgemeiner Auffassung führt der Mangel der Beschlussfähigkeit nur zur
Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit der trotzdem gefassten Beschlüsse (Merle,
aaO., § 25 Rdnr. 84 m. w. H.; Niedenführ/Schulze, aaO., § 25 Rdnr. 2;
Palandt/Bassenge, aaO., § 25 Rdnr. 12). Auch Mängel des Beschlussverfahrens
sind aber nur beachtlich, wenn sie sich auf das Beschlussergebnis ausgewirkt
haben (Merle, aaO., § 23, Rdnr. 153).
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Behauptung der Antragsgegner zutrifft, dass
die Beschlussfassung zu TOP 5 in einer ordnungsgemäßen Zweitversammlung in
gleicher Weise erfolgt wäre wie in der beschlussunfähigen Erstversammlung. Die
Ursächlichkeit des Mangels wird vermutet. Nur wenn zweifelsfrei festgestellt wird,
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Ursächlichkeit des Mangels wird vermutet. Nur wenn zweifelsfrei festgestellt wird,
dass der Mangel keinen Einfluss auf das Beschlussergebnis hatte, ist diese
Vermutung widerlegt. Insoweit tragen die Wohnungseigentümer, die den
angefochtenen Beschluss gefasst haben, die materielle Feststellungslast im
gerichtlichen Verfahren (Merle, aaO., § 25 Rdnr. 153, 150; Bärmann/Seuß, aaO.,
Rdnr. 236). Dies wirkt sich hier zu Lasten der Antragsgegner aus, denn eine
derartige zweifelsfreie Feststellung der fehlenden Ursächlichkeit, die den
Tatsacheninstanzen oblegen hätte (Bärmann/Seuß, aaO., Rdnr. 236 mit Fußnote
121), kann im Rechtsbeschwerdeverfahren jedenfalls im Rahmen einer
Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung nicht nachgeholt werden.
Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten sah der Senat für die Entscheidung
nach § 47 Satz 2 WEG dagegen keine Veranlassung von dem Grundsatz
abzuweichen, dass keine Kostenerstattung erfolgt. Das voraussichtliche
Unterliegen der Antragsgegner als solches kann die Anordnung einer
Kostenerstattung nicht rechtfertigen. Um ein von vornherein aussichtsloses und
deshalb mutwilliges Rechtsmittel, bei dem billiges Ermessen geboten hätte, die
Gegenseite nicht mit Kosten zu belasten, handelte es sich ebenfalls nicht.
Die Wertfestsetzung nach § 48 Abs. 3 WEG orientiert sich an der nicht
beanstandeten Wertfestsetzung des Landgerichts bezüglich der Hauptsache.
Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit einer Eigentümerversammlung sind
Anteile von Wohnungseigentümern, die erschienen, aber nicht stimmberechtigt
sind, nicht mitzuzählen. Maßgeblich ist die Lage im Zeitpunkt der jeweiligen
Beschlussfassung, nicht nur bei Versammlungseröffnung.
Die Beschlussfassung betrifft auch dann die Einleitung eines Rechtsstreits im Sinn
von § 25 V WEG, wenn vorprozessuale Maßnahmen wie die Ermächtigung der
Verwaltung zur Beauftragung eines Rechtsanwalts für ein Vorgehen gegen einen
Wohnungseigentümer beschlossen werden.
Entfällt eine zunächst gegebene Beschlussfähigkeit einer
Eigentümerversammlung, die trotz ordnungsgemäßer Eventualeinberufung als
Erstversammlung abgehalten wird, ist sie ausdrücklich zu schließen und
entsprechend der Einladung neu zu eröffnen. Nur die ausdrücklich als
Zweitversammlung eröffnete Eigentümerversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Höhe der vertretenen Anteile beschlussfähig, ansonsten verbleibt es bei dem
Quorum von mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile, die die erschienenen
stimmberechtigten Wohnungseigentümer vertreten, gemäß § 25 III WEG. Die
fehlende Beschlussfähigkeit einer Versammlung hat nur die Anfechtbarkeit, nicht
die Nichtigkeit der dort gefassten Beschlüsse zur Folge.
Die Ursächlichkeit des Beschlussmangels für den gefassten Beschluss wird
vermutet bis zweifelsfrei festgestellt wird, dass der Mangel keinen Einfluss auf das
Beschlussergebnis hatte. Entsprechende, vom Tatrichter zu treffende
Feststellungen, können im Rechtsbeschwerdeverfahren nach Erledigungserklärung
nicht nachgeholt werden.
Durch die Bestandskraft eines bestätigenden Zweitbeschlusses erledigt sich ein
zuvor bereits anhängiges Anfechtungsverfahren hinsichtlich des Erstbeschlusses.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.