Urteil des OLG Frankfurt vom 11.03.2003
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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 91/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 57 Abs 2 AuslG, § 60 Abs 5
AuslG
(Abschiebung: Unzulässige Überschreitung der
beantragten Haftdauer durch den Abschiebungsrichter)
Leitsatz
Der Abschiebungsrichter darf die beantragte Haftdauer nicht überschreiten.
Tenor
Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgericht Frankfurt am
Main vom 17. November 2002 werden aufgehoben.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen, der sich seit dem 17.
November 2002 in Zurückweisungshaft befindet, ist zulässig und hat Erfolg, weil
die Haftanordnung nicht mehr aufrechterhalten werden kann.
Das Amtsgericht hat auf den Antrag des Antragstellers, gegen den Betroffenen
Zurückweisungshaft für die Dauer von 90 Tagen anzuordnen, am 17. November
2002 Haft bis einschließlich 15. März 2003 angeordnet. Nach der Aktenlage spricht
viel dafür, dass die Überschreitung der beantragten Haftdauer auf einem
Rechenfehler beruht und auch das Landgericht den Rechenfehler nicht bemerkt
hat. Dies darf jedoch nicht zu Lasten des Betroffenen gehen.
Das Abschiebungshaftverfahren/Zurückweisungshaftverfahren ist ein
Antragsverfahren (vgl. dazu Jansen FGG 2. Aufl. §§ 8 - 18 Vorbem. Rn. 8 ff.;
Keidel/Schmidt FGG 15. Aufl. § 12 Rn. 9 ff). Die antragstellende
Verwaltungsbehörde ist weitgehend "Herr" des Verfahrens. Dies kommt besonders
in den §§ 3 Satz 1 und 8 Abs. 1 Satz 3 FEVG zum Ausdruck.
Der Senat ist mit dem Oberlandesgericht Brandenburg (InfAuslR 2002, 478) der
Auffassung, dass der Abschiebungshaftrichter die beantragte Haftdauer jedenfalls
nicht überschreiten darf (vgl. dazu auch Jansen aaO Rn 13; Keidel/Schmidt aaO Rn.
23).
In Anbetracht der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer ist es dem Senat
nicht möglich, den Verfahrensfehler nachträglich zu korrigieren.
Danach sind die Vorentscheidungen aufzuheben.
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten durch den Antragsteller kommt
nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen (§§ 103 Abs. 2 Satz 1 AuslG, 16
Satz 1 FEVG) hier nicht in Betracht, weil das Verfahren nicht ergeben hat, dass ein
begründeter Anlass zur Stellung des Zurückweisungshaftantrags nicht vorlag.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.