Urteil des OLG Frankfurt vom 19.02.2007

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Gericht:
OLG Frankfurt 17.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
17 U 229/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 234 ZPO
Wiedereinsetzung bei versäumter
Berufungsbegründungsfrist: Fristbeginn bei Zugang eines
Schriftsatzes der Gegenseite mit Ausführungen zum
verspäteten Eingang der Berufungsbegründung bei Gericht
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 23. August 2006 verkündete Urteil der
2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg/Lahn wird als unzulässig auf Kosten des
Beklagten verworfen.
Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 23.760,45 Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Berufung des Beklagten ist nicht zulässig.
Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29. November 2006
hätte die Berufungsbegründung spätestens am Mittwoch, dem 29. November
2006 bei dem Oberlandesgericht eingehen müssen. Die Berufungsbegründung ist
indessen erst am 5. Dezember 2006 bei den Justizbehörden in Frankfurt am Main
eingegangen. Damit ist die Frist für die Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 2
ZPO nicht gewahrt worden, so dass die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO
als unzulässig zu verwerfen ist (§ 522 Abs. 1 S. 2 ZPO).
Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht innerhalb der
zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO beantragt worden. Die Frist beginnt
mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Spätestens
mit Zugang des am 22. Dezember 2006 dem Beklagtenvertreter übersandten
Schriftsatzes der Gegenseite vom 20.12.2006 hatte der Beklagtenvertreter
Kenntnis von dem verspäteten Eingang der Berufungsbegründung. Denn auf Seite
2 oben seines Schriftsatzes hat der Beklagtenvertreter ausgeführt, dass die
Berufungsbegründung beim Oberlandesgericht verspätet eingegangen ist, weil sie
den Eingangsstempel vom 5.12.2006 hatte. Der Beklagtenvertreter hat diese
Information nicht zum Anlass genommen, tätig zu werden. Erst mit Schriftsatz
vom 17. Januar 2007, d. h. weit später als 2 Wochen nach Eingang des
Schriftsatzes des Klägervertreters vom 20.12.2006 bei dem Beklagtenvertreter, ist
das Wiedereinsetzungsgesuch angebracht worden. Eine Begründung, warum das
Wiedereinsetzungsgesuch nicht rechtzeitig angebracht wurde, hat der
Beklagtenvertreter nicht gegeben.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.