Urteil des OLG Frankfurt vom 15.04.2005

OLG Frankfurt: patentanwalt, verwaltungsrecht, immaterialgüterrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, zivilprozessrecht, quelle, dokumentation, kostenregelung, rechtsbeständigkeit

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Gericht:
OLG Frankfurt 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 W 26/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 91 Abs 1 ZPO, § 1 UWG
Erstattbarkeit der Kosten eines Patentanwalts
Orientierungssatz
In Wettbewerbssachen - insbesondere bei der Geltendmachung ergänzenden
wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes - kann die Einschaltung eines Patentanwalts
ausnahmsweise notwendig erscheinen, wenn Tätigkeiten erforderlich werden, die in das
typische Arbeitsfeld eines Patentanwalts gehören.
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die Beklagten der Klägerin
weitere 401,25 EUR, insgesamt also 1.963,99 EUR, nebst Zinsen in der
festgesetzten Höhe zu erstatten haben.
Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 401,25 EUR.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg.
Die von den Beklagten in Ansatz gebrachten Patentanwaltskosten in Höhe von
1.605,00 EUR (eine 10/10 Mitwirkungsgebühr i.H.v. 1.585,00 EUR nebst einer
Kostenpauschale i.H.v. 20,00 EUR) sind bei der Kostenausgleichung für die erste
Instanz mangels Erstattungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Dies führt
angesichts einer Kostenquote von ¼ zu ¾ zugunsten der Klägerin zu einer
Erhöhung ihres Erstattungsanspruchs um 401,25 EUR.
Einer der gesetzlichen Tatbestände, in denen die Kosten für die Mitwirkung eines
Patentanwalts stets, d.h. ohne weitere Prüfung der Notwendigkeit der
Hinzuziehung, erstattungsfähig sind, liegt hier nicht vor. Die Klage war allein auf § 1
UWG (a.F.) gestützt; für die von den Beklagten nachgebildeten Geräte bestand
kein Sonderrechtsschutz. Demzufolge kommt es darauf an, ob die Einschaltung
eines Patentanwalts im konkreten Fall zur zweckentsprechenden
Rechtsverteidigung erforderlich war (§ 91 ZPO). Eine generelle, von den
Umständen des Einzelfalles unabhängige, Erstattungsfähigkeit patentanwaltlicher
Kosten ist im Bereich des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes
nicht zu bejahen. Insbesondere ist § 15 Abs. 3 (a.F.) GeschmMG insoweit nicht
analog anwendbar.
In Wettbewerbssachen – insbesondere bei der Geltendmachung ergänzenden
wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes – kann die Einschaltung eines
Patentanwalts ausnahmsweise notwendig erscheinen, wenn Tätigkeiten
erforderlich werden, die in das typische Arbeitsfeld eines Patentanwalts gehören
(vgl. die Beschlüsse des Senats vom 03.07.1997 – 6 W 107/97, JurBüro 1997, 599,
und vom 15.04.2004 – 6 W 91/04). Hierzu zählen etwa die Klärung von formellen
Eintragungsfragen, die Überprüfung eingetragener Schutzrechte auf ihre
Rechtsbeständigkeit und ihren Schutzumfang oder die Durchführung von
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Rechtsbeständigkeit und ihren Schutzumfang oder die Durchführung von
Recherchen zum Formenschatz (vgl. Beschluß des Senats vom 03.07.1997 – 6 W
107/97, JurBüro 1997, 599). Auch konkrete Überlegungen technischer Art, etwa zu
der Frage, ob Gestaltungsmerkmale technisch bedingt sind, können diesem, für
einen Patentanwalt typischen Tätigkeitsbereich zuzurechnen sein (vgl. Beschluß
des Senats vom 15.04.2004 – 6 W 91/04).
Im vorliegenden Fall haben die Beklagten jedoch nicht aufgezeigt, daß der
eingeschaltete Patentanwalt in der beschriebenen Weise tätig geworden sei. Mit
dem möglichen Bestehen eines Sonderrechtsschutzes hatte er sich von
vornherein nicht zu befassen. Im übrigen ging es hier auch nicht um schwierigere
technische Fragen, sondern im wesentlichen um das äußere Erscheinungsbild der
einzelnen Geräte und die daraus folgenden rechtlichen Bewertungen.
Der Umstand, daß die Klägerin ihrerseits zunächst einen Patentanwalt
eingeschaltet hatte, genügt im vorliegenden Fall nicht, um die den Beklagten
entstandenen Patentanwaltskosten als erstattungsfähig anzusehen, zumal die –
aufgrund der Kostenregelung überwiegend erstattungsberechtigte – Klägerin ihre
Patentanwaltskosten im Rahmen der Kostenausgleichung nicht geltend gemacht
hat.
Die Beklagten haben gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der
Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.