Urteil des OLG Frankfurt vom 15.01.2008

OLG Frankfurt: hessen, versicherungsrecht, umweltrecht, strafrecht, verwaltungsrecht, immaterialgüterrecht, hauptsache, quelle, zivilprozessrecht, steuerrecht

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Gericht:
OLG Frankfurt
Vergabesenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 Verg 14/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 116 GWB
Vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren: Sofortige
Beschwerde bei einer Kostenentscheidung der
Vergabekammer
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Kostenentscheidung im
Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Hessen vom 07.11.2007 (Az.:69 d
VK – 48/2007) abgeändert.
Kosten des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer und des
Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 2.
Vergabekammer des Landgerichts Hessen vom 07.11.2007 ist zulässig,
insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 116 Abs. 1, 117
Abs. 1 und 2 GWB). Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die
Vergabekammer nur noch eine Kostenentscheidung getroffen hat (Juris PK-
VergabeR/Summa, § 116 GWB Rn. 10 f.). Der Senat kann über die sofortige
Beschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil keine
Sachentscheidung in der Hauptsache zu treffen ist (vgl. Summa a. a. O., § 120 Rn.
12).
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet, weil die Antragsgegnerin gemäß §
113 Hessisches Hochschulgesetz von der Zahlung der Gebühren, die die
Behörden des Landes Hessen, die ordentlichen Gerichte und die
Justizverwaltungsbehörden erheben, in demselben Umfang wie Behörden des
Landes Hessen befreit ist. Da gemäß § 8 Hessisches Verwaltungskostengesetz
das Land von der Zahlung von Gebühren befreit ist, worunter sämtliche
Länderministerien, Landesämter, Regierungspräsidien und deren Unterbehörden
zählen, genießt auch die Antragsgegnerin Gebührenbefreiung.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden entsprechend § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG
nicht erhoben.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.