Urteil des OLG Frankfurt vom 31.10.2006
OLG Frankfurt: anschlussberufung, widerklage, kündigung, abnahme, bauvertrag, treppenhaus, vergütung, pauschalpreis, abweisung, mangel
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Gericht:
OLG Frankfurt 22.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
22 U 37/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 9 VOB B, § 13 Nr 1 VOB B, §
641 BGB
(Bauvertrag: Kündigung des Auftragnehmers wegen
einbehaltener Freistellungsbeträge; Geltendmachung von
Gewährleistungsrechten nach deren Abtretung an die
Erwerber der Eigentumswohnungen)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Kammer für Handelssachen
des Landgerichts Darmstadt vom 22.12.2005 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, über den vom Landgericht ausgeurteilten Betrag von
60.689,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz aus 21.723,33 Euro seit dem 05.03.2004 bis 01.04.2004 und aus
60.689,66 Euro seit dem 02.04.2004 hinaus weitere 13.000,00 Euro nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2004 zu
zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Anschlussberufung
der Klägerin zurückgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben die Beklagte 3/4 und die Klägerin
1/4 zu tragen, von den Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten
9/11 und der Klägerin 2/11 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteil vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Aufgrund schriftlichen Bauwerkvertrags vom 26.08.2003 lieferte und montierte die
Klägerin für das von der Beklagten als Bauträger errichtete Mehrfamilienhaus in
der …straße … – .. in O1 eine Heizungs- und Sanitäranlage zu einem
Pauschalpreis von 174.000,00 Euro inkl. Mehrwertsteuer. Wegen der weiteren
Einzelheiten der vertraglichen Regelungen wird auf die in Kopie bei den Akten
befindliche Vertragsurkunde Bezug genommen (Bl. 130 ff d. A.).
Nach Beginn der Bauarbeiten kam es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten,
weil die Beklagte von den von ihr geschuldeten ersten drei Abschlagszahlungen
einen Betrag in Höhe von insgesamt 21.723,33 Euro zurückbehielt, weil ihr die
Klägerin die Freistellungserklärung des Finanzamts zunächst nicht vorgelegt hatte.
Mit Schreiben vom 16.03.2004 (Bl. 61 d. A.) kündigte die Klägerin wegen jener
Zahlungsrückstände das Vertragsverhältnis gemäß § 9 VOB-B.
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Unter dem 24.03.2004 erstellte die Klägerin Schlussrechnung über insgesamt
172.006,10 Euro und errechnete sich unter Berücksichtigung der von der
Beklagten geleisteten Abschlagszahlungen von insgesamt 113.242,00 Euro eine
noch offene Restforderung von 58.764,10 Euro.
Nachdem die Klägerin zunächst nur die von der Beklagten einbehaltenen
Freistellungsbeträge von insgesamt 21.723,33 Euro geltend gemacht hatte, hat
sie ihre Klage mit Schriftsatz vom 04.03.2005 erweitert und die Beklagte
schließlich auf Zahlung restlichen Werklohns in Höhe von 85.176,27 Euro nebst
Zinsen in Anspruch genommen. Wegen der Zusammensetzung des Klagebetrags
im Einzelnen wird auf den vorbezeichneten Schriftsatz (Bl. 121 ff d. A.) Bezug
genommen.
Die Klägerin hat behauptet, die von ihr aufgrund des Hauptauftrages sowie
diverser Zusatzaufträge geschuldeten Leistungen mit Ausnahme geringfügiger
Restarbeiten in den Wohnungen Nr. 18 und 19 vollständig und mangelfrei erbracht
zu haben; die Beklagte habe die Arbeiten auch abgenommen, so dass die geltend
gemachte Werklohnforderung auch fällig sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 85.176,27 Euro nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 21.723,33 Euro vom
05.03.2004 bis zum 12.03.2004 und aus 85.176,27 Euro seit dem 13.03.2004 zu
zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend hat sie beantragt,
die Klägerin zu verurteilen, an sie, die Beklagte, 25.224,85 Euro zu zahlen.
Die Beklagte hat eingewandt, die Werklohnforderung der Klägerin sei bereits nicht
fällig, da eine Abnahme der klägerischen Leistungen nicht erfolgt sei; eine
wirksame Kündigung des zwischen den Parteien geschlossenen Bauvertrags
seitens der Klägerin liege nicht vor, was der Fälligkeit des von der Klägerin geltend
gemachten Vergütungsanspruchs ebenfalls entgegenstehe.
Die Beklagte hat des weiteren die Höhe der Klageforderung bestritten und im
übrigen dem nach ihrer Ansicht zu Gunsten der Klägerin allenfalls in Höhe von
28.562,64 Euro gerechtfertigten Klageanspruch Mängelbeseitigungskosten in Höhe
von 53.787,49 Euro entgegengehalten, so dass, so die Beklagte, der Klägerin auch
deshalb kein Vergütungsanspruch mehr zustehe, vielmehr die Beklagte Zahlung
des mit der Widerklage beanspruchten Betrags von der Klägerin verlangen könne.
Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang behauptet, die klägerische
Werkleistung weise erhebliche Mängel auf. So seien die in den Trennwänden der
einzelnen Wohnungen und im Treppenhaus verlegten Rohrleitungen vertragswidrig
unter Putz verlegt worden, was wegen der hierdurch bedingten Verletzung der
Schallschutzvorschriften einen gravierenden Mangel darstelle; dessen Beseitigung
und die Behebung weiterer kleinerer Mängel erfordere ein Kostenaufwand in Höhe
von 53.787,49 Euro. Hiermit hat die Beklagte gegenüber der nach ihrer Ansicht
gerechtfertigten Klageforderung von 28.562,64 Euro die Aufrechnung erklärt und
hinsichtlich des überschießenden Betrags von 25.224,85 Euro Widerklage erhoben.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Sie hat die von der Beklagten behaupteten Mängel bestritten. Die Verlegung der
Rohrleitungen unter Putz stelle keinen Mangel dar, da diese Verlegungsart mit der
Beklagten abgesprochen gewesen sei. Im übrigen stünden der Beklagten
dieserhalb auch deshalb keine Gegenrechte, insbesondere
Schadensersatzansprüche zu, da insoweit ein Schaden der Beklagten nicht
erkennbar sei; diese habe nämlich ihre Gewährleistungsansprüche aus dem
Bauvertrag mit der Klägerin an die jeweiligen Erwerber der Eigentumswohnungen
abgetreten und diese hätten sich außerdem mit der von der Klägerin
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abgetreten und diese hätten sich außerdem mit der von der Klägerin
vorgenommenen Verlegungsart unter Putz einverstanden erklärt.
Mit am 22.12.2005 verkündetem Urteil hat das Landgericht der Klage – unter
Abweisung im übrigen - in Höhe von 60.689,66 Euro statt gegeben, die Widerklage
hat es im vollen Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht unter
anderem ausgeführt:
Aus dem zwischen den Parteien am 26.08.2003 mit einem Pauschalpreis von
174.000,00 Euro vereinbarten Hauptauftrag stünden der Klägerin unter
Berücksichtigung der von der Beklagten geleisteten Abschlagszahlungen noch
restliche 58.764,10 Euro zu.
Wegen der von der Beklagten erteilten Zusatzaufträge habe diese der Klägerin
noch weitere 18.925,16 Euro geschuldet; hiervon stünde jedoch, nach dem die
Beklagte auf die Zusatzaufträge bereits 18.000,00 Euro gezahlt habe, nur noch ein
Betrag von 925,16 Euro offen.
Irgendwelche Gegenrechte, so das Landgericht weiter, könne die Beklagte dem
zuerkannten Werklohnanspruch der Klägerin nicht entgegen halten.
Soweit sich die Beklagte auf eine mangelhafte Verlegung der Rohrleitungen in den
Trennwänden der Eigentumswohnungen und im Treppenhaus durch die Klägerin
berufe, sei dies treuwidrig, da diese Ausführungsart mit ihrem – der Beklagten –
Geschäftsführer so abgesprochen gewesen sei; im übrigen habe die Klägerin mit
Schreiben vom 29.10.2003 auf Bedenken hinsichtlich der umstrittenen
Verlegungsweise hingewiesen. Abgesehen davon habe die Beklagte alle
Wohnungen in dem fraglichen Anwesen mittlerweile veräußert und alle Erwerber
hätten sich mit dem Verbleib der Rohrleitungen unter Putz einverstanden erklärt;
vor diesem Hintergrund sei ein wie auch immer gearteter Nachteil auf Seiten der
Beklagten wegen der umstrittenen Verlegung der Rohrleitungen nicht erkennbar.
Soweit die Beklagte glaube, der Klägerin eine Forderung in Höhe von 2.587,39 Euro
wegen Nichtfertigstellungen der Wohnungen Nr. 18 und 19 entgegen halten zu
können, übersehe sie, dass sich die Klägerin hierfür in ihrer Schlussrechnung
bereits einen Abzug gemacht habe.
Gegen diese Ihr am 02.01.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte form- und
fristgerecht und auch in sonst zulässiger Weise Berufung eingelegt, mit der sie
nach wie vor volle Abweisung der Klage begehrt. Zur Begründung ihres
Rechtsmittels wiederholt und vertieft sie im wesentlichen ihr Vorbringen aus dem
ersten Rechtszug. Die Beklagte bleibt insbesondere dabei, dass der
Werklohnanspruch der Klägerin bislang nicht fällig sei; es läge weder eine Abnahme
der klägerischen Leistungen noch eine wirksame Kündigung des
streitgegenständlichen Bauvertrags seitens der Klägerin vor.
Soweit es die von ihr als fehlerhaft beanstandete Verlegung der Rohrleitungen
angeht, bestreitet die Beklagte, dass diese mit ihrem Geschäftsführer
abgesprochen gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Im Wegen der Anschlussberufung beantragt sie weiter,
die Beklagte zu verurteilen, an sie – die Klägerin – weitere 27.356,56 Euro
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweils gültigen
Basiszinssatz seit dem 02.04.2004 zu zahlen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, soweit dieses der Klage stattgegeben hat
und argumentiert insoweit ihrerseits im wesentlichen wie in erster Instanz.
Zur Begründung ihrer Anschlussberufung trägt die Klägerin vor, dass Landgericht
habe ihr die für die Zusatzaufträge Nr. 6, 7 und 8 verlangte Vergütung zu Unrecht
nicht zugesprochen; die fraglichen Arbeiten seien in dem Ursprungsauftrag nicht
enthalten gewesen, sondern ihr – der Klägerin – von der Beklagten gesondert in
Auftrag gegeben worden. Wegen der weiteren Einzelheiten insoweit wird auf den
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Auftrag gegeben worden. Wegen der weiteren Einzelheiten insoweit wird auf den
Schriftsatz der Klägerin vom 12.06.2006 (Bl. 278 ff d. A.) verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie bestreitet nach wie vor die von der Klägerin mit dem Zusatzaufträgen 6, 7 und
8 berechneten Arbeiten in Auftrag gegeben zu haben; soweit entsprechende
Angebote der Klägerin vorgelegen hätten, seien diese von ihr jedenfalls nicht
angenommen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie
auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils
Bezug genommen.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die
Unselbständige Anschlussberufung der Klägerin hat hingegen zum Teil Erfolg.
Soweit das Landgericht der Klage stattgegeben und die Widerklage – von der
Beklagten und Widerklägerin unangegriffen – in vollem Umfang abgewiesen hat, ist
das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden und daher aufrecht zu erhalten.
Auch nach Auffassung des Senats steht der Klägerin gegenüber der Beklagten der
geltend gemachte Werklohnanspruch jedenfalls in der vom Landgericht
zuerkannten Höhe zu.
Die restliche Werklohnforderung der Klägerin ist zunächst einmal fällig, und zwar
aus mehreren Gründen. Zum einen hat die Klägerin den streitgegenständlichen
Werkvertrag mit Schreiben vom 16.03.2004 wirksam gemäß § 9 VOB/B gekündigt,
so dass sie schon von daher zur Abrechnung der von ihr erbrachten Leistungen
berechtigt ist. Die Beklagte befand sich bei Ausspruch der Kündigung am
16.03.2004 mit der Zahlung der von ihr unstreitig einbehaltenen
Freistellungsbeträge von insgesamt 21.723,33 Euro in Zahlungsverzug. Die
Klägerin hat in ihrer Berufungserwiderung vom 12.06.2006 (dort Seite 2, Bl. 273
d.A.) unwidersprochen vorgetragen, dass der Beklagten bereits mit Schreiben ihrer
– der Klägerin – Steuerberaterin vom 26.01.2004, dessen erhalt die Beklagte nicht
bestritten hat, die Freistellungserklärung des Finanzamts übersandt worden sei.
Spätestens ab deren Erhalt war die Beklagte aber nicht mehr berechtigt,
irgendwelche Einbehalte von den der Klägerin erwachsenen
Teilwerklohnansprüchen zu machen. Die auf die unberechtigten Einbehalte
gestützte Kündigung der Klägerin vom 16.03.2004, die sie der Beklagten bereits
mit Schreiben vom 04.03.2004 unter Fristsetzung angedroht hatte, war nach allem
wirksam.
Unabhängig von vorstehenden Ausführungen ist die Werklohnforderung der
Klägerin aber auch deshalb fällig, weil bereits aufgrund des eigenen Vorbringens
der Beklagten von einer Abnahme der von der Klägerin geschuldeten Leistungen
im Sinne von § 641 Abs. 1 BGB auszugehen ist.
In ihrem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 22.03.2004 (Bl. 30 d. A.) führt
die Beklagte selbst aus, dass "die Schlussabnahme aller Gewerke ... durch das
Sachverständigenbüro SV1 aus O2" vorgenommen worden sei. An dieser ihrer
eigenen Erklärung muss sich die Beklagte festhalten lassen. Soweit sie nunmehr
eine Abnahme der klägerischen Leistung bestreitet, ist dies im Hinblick auf den
klaren und eindeutigen Wortlaut ihres vorbezeichneten Schreibens unzureichend
und damit unbeachtlich. Hier hätte die Beklagte schon im Einzelnen dartun
müssen, aus welchen Gründen ihre damalige Erklärung unrichtig sein und ihr keine
Bedeutung mehr zukommen soll. Insoweit fehlt es jedoch an jeglichem konkreten
Tatsachenvortrag seitens der Beklagten.
Die Höhe der klägerischen Werklohnforderung wird, soweit sie das Landgericht für
gerechtfertigt erachtet hat, von der Beklagten in der Berufung nicht mehr
angegriffen.
Die Beklagte kann gegen die der Klägerin zuerkannte Werklohnforderung – und
auch insoweit ist dem Landgericht zuzustimmen – auch keine
Gewährleistungsrechte ins Feld führen. Ihr stehen weder aufrechenbare
Schadensersatzansprüche noch Zurückbehaltungsrechte gegenüber der
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Schadensersatzansprüche noch Zurückbehaltungsrechte gegenüber der
Klageforderung zu.
Soweit die Beklagte einwendet, die Klägerin habe die Rohrleitungen in den
Trennwänden der Eigentumswohnungen sowie im Treppenhaus vertragswidrig und
damit fehlerhaft unter Putzt verlegt, kann sie damit schon deshalb nicht (mehr)
gehört werden, weil sie ihre Gewährleistungsansprüche aus dem mit der Klägerin
geschlossenen Bauvertrag nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen
Klägervortrag zwischenzeitlich an die Erwerber der jeweiligen Eigentumswohnungen
abgetreten hat. Der Beklagten stehen mithin irgendwelche
Gewährleistungsansprüche gegenüber der Klägerin nicht mehr zu. Eine
Rückabtretung wird von der Beklagten selbst nicht mehr behauptet.
Abgesehen davon kommt ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegenüber
der Klägerin, mit dem sie gegen die Klageforderung wirksam hätte aufrechnen
können, auch deshalb nicht in Betracht, weil es – eine mangelhafte Rohrverlegung
seitens der Klägerin einmal unterstellt – in jedem Falle an einem auf Seiten der
Beklagten hierdurch entstandenen Schaden fehlt.
Die Klägerin hat – ebenfalls – unwidersprochen vorgetragen und durch Vorlage
entsprechender Erklärungen der betroffenen Wohnungseigentümer auch belegt
(Bl. 64 ff. d. A.), dass sämtliche Erwerber der von der angeblichen fehlerhaften
Rohrverlegung betroffenen Wohnungen mit der von der Klägerin vorgenommenen
Verlegung unter Putz einverstanden sind, was einem Verzicht auf entsprechende
Gewährleistungsansprüche gleich kommt. Vor diesem Hintergrund ist aber, wie
bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ein Schaden oder sonstiger
Nachteil auf Seiten der Beklagten nicht erkennbar, geschweige denn von dieser
schlüssig dargetan. Dass die Beklagte die fraglichen Wohnungen wegen der nach
ihrer Ansicht mangelhaften Rohrverlegung zu einem niedrigeren Kaufpreis als
ursprünglich vorgesehen veräußern musste, worin sicherlich ein Schaden zu sehen
wäre, wird von ihr selbst nicht behauptet.
Auch soweit die Beklagte weitere, teils neue Mängel einwendet (Seite 6 ihrer
Berufungsbegründung vom 01.04.2006, Bl. 248 d.A.), kann sie damit wegen der
von ihr vorgenommene Abtretung ihrer Gewährleistungsansprüche an die
jeweiligen Erwerber der Eigentumswohnungen keinen Erfolg haben.
Nach allem erweist sich die Berufung der Beklagten als unbegründet und war
daher zurückzuweisen.
Die unselbständige Anschlussberufung der Klägerin hat hingegen zum Teil Erfolg.
Soweit es den Zusatzauftrag Nr. 6 gemäß Rechnung vom 14.11.2003 über
5.400,01 Euro angeht, muss es bei dem den diesbezüglichen Zahlungsanspruch
der Klägerin abweisenden Urteil des Landgerichts verbleiben.
Die Klägerin hat zwar in ihrer Anschlussberufungsschrift vom 12.06.2006 – erneut –
vorgetragen, dass es sich bei der Doppelhebeanlage, die im Titel 5 Pos. 11 des
Angebots vom 13.08.2003 aufgeführt ist, um die im Waschmaschinenraum
installierte Anlage handele, während es bei den als Zusatzauftrag berechneten
Schmutzwasserdoppelpumpen um die in der Tiefgarage befindliche Anlage gehe.
Über letztere sei der Beklagten unter dem 30.10.2003 ein Zusatzangebot
unterbreitet worden, welches die Beklagte auch angenommen habe. Die von der
Klägerin in ihrem vorbezeichneten Schriftsatz (dort S. 2, Bl. 279 d. A.) zur
Annahme jenes Angebots durch die Beklagte angebotenen Beweise sind
untauglich und waren daher nicht zu erheben. Nicht zu hören waren insbesondere
die von ihr in diesem Zusammenhang benannten Zeugen Z1 und Z2. Deren
Vernehmung wäre mangels hinreichender Substantiierung des Klägervortrags
insoweit auf eine unzulässige Ausforschung hinausgelaufen. Die Klägerin hätte hier
im Einzelnen vortragen müssen, wann genau und wem gegenüber der fragliche
Auftrag erteilt worden sein soll. Die Vorlage eines entsprechenden Angebots allein
vermag das Zustandekommen eines Auftrags nicht schon zu begründen.
Die für den Zusatzauftrag Nr. 7 verlangte Vergütung von 13.000,00 Euro ist der
Klägerin hingegen zuzusprechen. Die Klägerin hat hierzu in ihrer
Anschlussberufung substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass
zwischen den Parteien vereinbart worden sei, dass nicht der ursprüngliche
Angebotspreis für diese Position geltend solle, sondern ihr insoweit 13.000,00 Euro
zustehen sollten. Dem ist die Beklagte in ihrer Erwiderung auf die
Anschlussberufung mit keinem Wort mehr entgegengetreten.
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Eine Vergütung für den Zusatzauftrag Nr. 8 in Höhe von 8.956,55 Euro steht der
Klägerin wiederum nicht zu. Die Klägerin hat eine entsprechende Beauftragung
durch die Beklagte bereits nicht schlüssig dargetan. Auffällig ist hier bereits – und
schon dies spricht gegen die Klägerin -, dass das diesbezügliche Angebot der
Klägerin, welches im übrigen von der Beklagten nicht gegengezeichnet ist, erst
vom 10.12.2003 stammt, die Rechnung über die fraglichen Zusatzarbeiten aber
bereits einen Tag später, nämlich am 11.12.2003 ausgestellt wurde. Der
entsprechende Auftrag müsste demnach von der Beklagten noch am 10.12.2003
erteilt und die Arbeiten anschließend bis zum 11.12.2003 ausgeführt worden sein,
was angesichts des Umfangs derselben in dessen ausgeschlossen werden kann.
Hinzukommt, dass die Beklagte mit Schreiben vom 26.07.2003 ausdrücklich
darauf hingewiesen hat, dass sie im Hinblick auf die zwischen den Parteien
getroffenen ursprünglichen Vereinbarungen darauf bestehe, dass die Klägerin
einen "normalen" Warmwasseranschluss installiert. Nicht zuletzt im Hinblick auf
dieses Schreiben der Beklagten ist nicht nachvollziehbar, warum sie – und vor
allem auch wann – den von der Klägerin behaupteten Zusatzauftrag erteilt haben
soll.
Nach allem war der Anschlussberufung der Klägerin lediglich hinsichtlich des
Zusatzauftrags Nr. 8 mit 13.000,00 Euro zu entsprechen.
Das hat zur Folge, dass das landgerichtliche Urteil auf die Anschlussberufung der
Klägerin hin abzuändern und die Beklagte zur Zahlung weiterer 13.000,00 Euro
zuzüglich der insoweit geltend gemachten Zinsen zu verurteilen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf den §§ 97 Abs. 1,
92 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr.
10 und 711 ZPO.
Die Zulassung der Revision kam nicht in Betracht, da die hierfür gemäß § 543 Abs.
2 ZPO erforderlichen Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben sind.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.