Urteil des OLG Frankfurt vom 23.11.2006

OLG Frankfurt: internationale zuständigkeit, gerichtsstandsvereinbarung, örtliche zuständigkeit, verbraucher, werbung, börse, unterliegen, gerichtsstandsklausel, sicherheit, vertragsschluss

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Gericht:
OLG Frankfurt 16.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
16 U 2/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 29 BGBEG, § 38 ZPO, § 40
ZPO, § 31 BGBEG
Internationale Zuständigkeit: Klage auf Schadensersatz
wegen Verlusten im Zusammenhang mit
Börsentermingeschäften, für die das Recht Liechtensteins
vereinbart wurde
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11. November 2005 verkündete Urteil der
21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zu-rückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer
Sicherheit in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern
nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ausgleich seiner im Zusammenhang mit
Börsentermingeschäften erlittenen Verluste in Anspruch.
Der Kläger eröffnete bei der Beklagten in O1, auf die er durch Werbemaßnahmen
aufmerksam wurde, persönlich am 1. September 1993 ein Nummernkonto.
Am 30. September 1997 schloss der Kläger sodann mit der Beklagten in deren
Geschäftsräumen in O1 eine "Vereinbarung für Termin- und Optionsgeschäfte"
(Anlage B3).
Nach Ziffer 2 dieser Vereinbarung unterliegen die für den Kunden
abgeschlossenen Transaktionen "zusätzlich den für den jeweiligen Börsen-
/Handelsplatz maßgebenden Vorschriften und Usancen". Ziffer 20 dieser
Vereinbarung sieht ferner - ebenso wie Ziffer 15 der AGB der Beklagten - die Wahl
O2ischen Rechts sowie für Kunden mit ausländischem Wohnsitz einen
Gerichtsstand in O1 "für alle Verfahren" vor. Diese Dokumente wurden jeweils vom
Kläger unterzeichnet und von der Beklagten ohne Datumsangabe und unter
Verwendung eines internen Abteilungsstempels gegengezeichnet, die
Vereinbarung vom 30. September 1997 weist außerdem die gedruckten Zeilen "A
Bank in O2 Aktiengesellschaft" auf.
Der Kläger tätigte im Zeitraum vom 10. März 1998 bis zum 15. August 1998
Termingeschäfte, die die Beklagte für ihn nach jeweils telefonischer Order über die
B-börse (B) in O3 handelte. Der Kläger erlitt aus diesen Transaktionen einen
Verlust in Höhe von 431.019,63 DM.
Der Kläger hat diese Verluste zunächst gerichtlich in O2 gegenüber der Beklagten
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Der Kläger hat diese Verluste zunächst gerichtlich in O2 gegenüber der Beklagten
geltend gemacht, blieb aber in drei Instanzen erfolglos. Wegen der Einzelheiten der
dortigen Entscheidungen wird auf die Anlage B5 verwiesen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das Landgericht Frankfurt am Main sei
international zuständig. Die Gerichtsstandsklausel erfülle nicht die Anforderungen
des § 38 Abs. 2 ZPO, sei aber jedenfalls zu unbestimmt im Sinne des § 40 ZPO.
Die Vereinbarung von 1997 verweise außerdem auf die Vorschriften des jeweiligen
Börsenplatzes, so dass schon deswegen der Gerichtsstand Frankfurt gegeben sei.
Es käme auch deutsches Recht zur Anwendung, die Voraussetzungen nach Art 29
EGBGB lägen vor. Zudem schränke die Anwendung O2ischen Rechts seine Rechte
als Verbraucher in unzulässiger Weise ein, weil dort die strengen Anforderungen für
Termingeschäfte nicht gelten.
Das Landgericht Frankfurt sei nach § 23 ZPO auch örtlich zuständig, denn die
Beklagte verfüge in O3 über Vermögen in Form von Kontoguthaben bei der C
Bank. Unter Berücksichtigung der deutschen Vorschriften seien die von ihm
getätigten Geschäfte unverbindlich, so dass die Beklagte seine Verluste zu
erstatten habe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 220.376,83 € nebst 4,5 % Zinsen vom 20.
August 1998 bis zum 31. Dezember 1998; 4,3 % Zinsen vom 1. Januar 1999 bis
zum 31. Dezember 1999; 5,4 % Zinsen vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember
2000; 4,8 % Zinsen vom 1. Januar 2001 bis zum 3. April 2001 und in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. April 2001 zu
zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts gerügt und
die Auffassung vertreten, die Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung sei
wirksam. Die bloße Behauptung eines Inlandsvermögens sei unzureichend, ein
weiterer Inlandsbezug der Geschäfte sei nicht gegeben. Der Klage stehe auch der
Einwand der rechtskräftigen Entscheidung in O2 entgegen. Art 29 EGBGB komme
schon deswegen nicht zur Anwendung, weil die Beklagte Termingeschäfte nicht
beworben habe.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil es weder
international noch örtlich zuständig sei.
In der Begründung, auf die wegen weiterer Einzelheiten verwiesen wird, hat es
ausgeführt, dass die Gerichtsstandsklausel in der Vereinbarung der Parteien vom
30. September 1997 wirksam sei.
Es hat insoweit zunächst keinen Widerspruch zwischen Ziffer 20 und Ziffer 2 der
Klausel gesehen. Die Rechtsverhältnisse zwischen den jeweiligen Vertragsparteien
würden in Ziffer 20 geregelt und bezögen sich eindeutig und unzweifelhaft auf den
Inhalt der geschlossenen Verträge. Der Hinweis in Ziffer 2 verweise demgegenüber
ausschließlich im Zusammenhang mit durchgeführten Transaktionen darauf, dass
diese zusätzlich den für den jeweiligen Börsenort geltenden Vorschriften
unterliegen. Die Beklagte stelle damit lediglich die an sich selbstverständliche
Tatsache klar, dass sie sich an die Regularien des jeweiligen Börsenhandels halten
wolle. Daraus den Rückschluss zu ziehen, dass in dieser Klausel trotz der
eindeutigen Beschränkung auf durchgeführte Transaktionen (auch) eine von Ziffer
20 abweichend zu interpretierende Gerichtsstandvereinbarung zu sehen sei, läge
fern.
Für die Frage der Wirksamkeit der Klausel sei gemäß Art 31 Abs.1 EGBGB das
Recht maßgebend, welches nach der Klausel Anwendung finden solle (BGH WM
2005, 423ff). Diese Frage sei auf der Grundlage des Rechts von O2
uneingeschränkt zu bejahen.
Im übrigen bestünden auch Bedenken hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts.
Dem Kläger sei zwar zuzugeben, dass der Begriff eines Inlandsvermögens weit
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Dem Kläger sei zwar zuzugeben, dass der Begriff eines Inlandsvermögens weit
gefasst werden könne und auch der von der Beklagten vermisste zusätzliche
Inlandsbezug durch den Wohnsitz des Klägers begründet werden könne. Ob zur
Begründung des Gerichtsstands nach § 23 ZPO aber die pauschale Darlegung des
Klägers ausreiche, die Beklagte verfüge bei der C Bank über ein Konto mit
Guthaben, erscheine zweifelhaft. Denn die bislang herrschende Meinung, wonach
schon geringwertige Vermögenswerte diese Zuständigkeit begründen könnten,
werde offensichtlich im Hinblick auf die gebotene restriktive Handhabung des § 23
ZPO immer seltener vertreten. Vor diesem Hintergrund wäre eine Angabe zur
Höhe des Vermögens erforderlich gewesen, welches etwaigen
Vollstreckungshandlungen zugänglich sei.
Im weiteren schließt das Landgericht noch Ausführungen zur Begründetheit der
Klage an; insoweit wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil
verwiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit
der er sein erstinstanzliches Begehren unter Vertiefung seines Vorbringen
weiterverfolgt.
Er beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an
ihn 220.376,83 € nebst 4,5 % Zinsen vom 20. August 1998 bis zum 31. Dezember
1998; 4,3 % Zinsen vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 1999; 5,4 % Zinsen
vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000; 4,8 % Zinsen vom 1. Januar 2001
bis zum 3. April 2001 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 4. April 2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
B. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet, denn das Landgericht hat die
Klage im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgewiesen.
Das Landgericht Frankfurt am Main ist international nicht zuständig.
Die von dem Kläger mit der Vereinbarung vom 30.9.1997 (Anlage B3 zur
Klageschrift) gleichzeitig unterzeichnete Gerichtsstandsvereinbarung (Ziffer 20),
nach der als ausschließlicher Gerichtsstand O1 in Liechtenstein vereinbart wurde,
ist wirksam. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist eine solche
Gerichtsstandsvereinbarung allerdings nach deutschem Recht in ihrer Wirksamkeit
zu überprüfen. Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt (NJW 1986, 1438),
dass Zulässigkeit und Wirksamkeit einer vor dem Prozess getroffenen
internationalen Gerichtsstandsvereinbarung dann, wenn ein deutsches Gericht
angerufen wird, nach deutschem Recht, hier der §§ 38, 40 ZPO, zu beurteilen ist.
Unter Berücksichtigung dessen haben die Parteien hier wirksam im Sinne des § 38
Abs. 2 ZPO die internationale Zuständigkeit der liechtensteinischen
Gerichtsbarkeit vereinbart; hiervon ist per se wohl offensichtlich auch der Kläger
ausgegangen, nachdem er in drei Instanzen seinen Anspruch vor den O2ischen
Gerichten in einem ohne Zweifel rechtsstaatlichen Verfahren (vgl. zu dieser
Voraussetzung BGH NJW 1982, 2772) durchzusetzen versuchte. Insbesondere ist
das Formerfordernis des § 38 Abs. 2 ZPO eingehalten worden; es genügt insoweit,
dass die Beklagte dem Kläger ein die Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenes
Formular zur Unterzeichnung vorgelegt und der Kläger dies eigenhändig
unterzeichnet hat (vgl. zu den Anforderungen der Schriftlichkeit im Sinne des § 38
Abs. 2 ZPO BGHZ 116, 80 m. w. N.).
Die Vereinbarung ist auch im Sinne des § 40 ZPO hinreichend bestimmt; sie
bezieht sich auf alle Streitigkeiten, die sich aus den Termin- und
Optionsgeschäften ergeben, die auf Grund der vorliegenden Rahmenvereinbarung
durchgeführt werden. Damit ist das Rechtsverhältnis aber hinreichend bestimmt
und abgrenzbar.
Ferner bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass die
Gerichtsstandsvereinbarung wirksam zustandegekommen ist. Nach Art. 31 Abs. 1
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Gerichtsstandsvereinbarung wirksam zustandegekommen ist. Nach Art. 31 Abs. 1
EGBGB ist für die Frage der Wirksamkeit des Zustandekommens das Recht
maßgeblich, das nach der Klausel Anwendung finden soll. Der Kläger hat zwar
insoweit bestritten, dass die Gerichtsstandsklausel nach O2ischem Recht wirksam
zustandegekommen ist und sich insoweit auf ein Sachverständigengutachten
berufen. Der Senat hält die Einholung eines solchen Gutachtens aber nicht mehr
für erforderlich, nachdem durch drei Instanzen hindurch die von dem Kläger
angerufenen O2ischen Gerichte insofern keine Bedenken gehegt, sondern im
Gegenteil das wirksame Zustandekommen der Vereinbarung ausdrücklich bejaht
haben.
Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht aus Art. 31 Abs. 2 EGBGB herleiten.
Danach kann sich jede Partei hinsichtlich des Einwands, sie habe dem Vertrag
nicht zugestimmt, auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts
berufen, sofern etwas anderes nach den Umständen des Einzelfalles unbillig wäre.
Eine solche Unbilligkeit ergibt sich nach Ansicht des Senats jedoch nicht daraus,
dass zwischen den Parteien der Sitz der Beklagten als Gerichtsstand vereinbart
worden ist.
Der Kläger hat sich nach O2 begeben und mit der Beklagten dort einen Vertrag
abgeschlossen, wobei es ihm - aus welchen Gründen auch immer - darauf ankam,
seine Transaktionen über eine ausländische Bank außerhalb Deutschlands
abzuwickeln. Der Kläger hat sich bewusst in den Geltungsbereich O2ischen Rechts
begeben - es ist daher nicht unbillig, wenn er diesen Umstand insoweit gegen sich
gelten lassen muss.
Schließlich steht der Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung auch Art. 29
EGBGB nicht entgegen.
Zwar handelt es sich bei der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung
grundsätzlich um einen Verbrauchervertrag im Sinne des Art. 29 Abs. 1 EGBGB,
wobei es dahingestellt bleiben kann, ob die Wahrnehmung der geschäftlichen
Interessen des Klägers durch die Beklagte als Dienstleistung oder
Geschäftsbesorgung aufzufassen ist.
Es fehlt dem Vertrag aber der nach Art. 29 Abs. 1 - 3 EGBGB erforderliche
Inlandsbezug.
Unstreitig ist die maßgebliche Vereinbarung zwischen den Parteien, die
Vereinbarung für Termin- und Optionsgeschäfte (Anlage B3), in O1 geschlossen
worden, nachdem der Kläger dort die Geschäftsräume der Beklagten aufgesucht
hat. Die erforderlichen Rechtshandlungen sind also nicht in Deutschland
vorgenommen worden.
Dem Vertragsschluss ist auch keine Werbung oder ein Angebot der Beklagten in
Deutschland vorausgegangen. Zwar hat der Kläger behauptet, durch eine Anzeige
der Beklagten in Deutschland für diese geworben worden zu sein. Ob eine solche
Werbeaktion der Beklagten stattgefunden hat oder nicht, kann indes dahingestellt
bleiben, denn sie führte nur dazu, dass der Kläger bei der Beklagten im Jahre 1993
ein Nummernkonto eröffnete (Anlage B1). Weder ist im weiteren ersichtlich oder
vom Kläger vorgetragen worden, dass diese Werbeaktion auch die hier
streitgegenständlichen Geschäfte umfasste, noch kann nach der Lebenserfahrung
davon ausgegangen werden, dass eine Werbung aus dem Jahr 1993 sich noch auf
den Abschluss einer weiteren Vereinbarung vier Jahre später maßgeblich
ausgewirkt hätte.
Soweit der Kläger es in diesem Zusammenhang unternimmt, die Wirkung der im
Jahre 1993 erfolgten Werbemaßnahmen in dem Sinne auch für das Jahr 1997 und
den Abschluss des neuen Vertrages zu instrumentalisieren, vermag der Senat
dem nicht zu folgen. Zwar wäre es zu den hier streitigen Geschäften nicht
gekommen, wenn der Kläger sich damals nicht zur Einrichtung eines
Nummernkontos und damit zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung zur
Beklagten entschlossen hätte.
Der Abschluss der hier streitigen Vereinbarung erfolgte aber aufgrund eines
eigenen, neuen Willensentschlusses des Klägers, der ersichtlich durch die positive
Entwicklung seiner Geschäftsbeziehung zur Beklagten geprägt war; einer
Fortwirkung des durch die Werbung etwa begründeten Vertrauens bedurfte es
hierzu nicht und kann nach der Sachlage auch ausgeschlossen werden.
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Der Kläger kann sich zur Herstellung eines Inlandsbezugs auch nicht darauf
berufen, dass die Beklagte in Erfüllung der mit dem Kläger geschlossenen
Vereinbarung die von diesem zur Verfügung gestellten Vermögenswerte an der B-
börse in O3 eingesetzt hat. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass sich aus dem
Inhalt der Vereinbarung keine Bevorzugung eines bestimmten Handelsplatzes und
schon gar nicht desjenigen in O3 ergibt. Vielmehr wird offen gelassen, an welchem
Finanzplatz gehandelt werden soll; dies sollte offenbar den im Einzelfall zu
erteilenden Einzelaufträgen vorbehalten bleiben, für die nach dem erklärten Willen
der Parteien auch die in der Vereinbarung niedergelegten Grundsätze gelten
sollten.
Im weiteren wird der erforderliche Inlandsbezug auch nicht dadurch hergestellt,
dass die von dem Kläger erteilten Einzelaufträge tatsächlich an der B-börse in O3
durchgeführt worden sind. Hierbei handelt es sich nämlich nicht um im Sinne des
Art. 29 EGBGB relevante jeweils neue Vertragsabschlüsse, sondern um mehr oder
minder einseitige Weisungen des Klägers in Ausfüllung der im Jahre 1997
geschlossenen Vereinbarung, die von vornherein übrigens nicht nur den
Finanzplatz O3, sondern nach Maßgabe der zugrundeliegenden Vereinbarung auch
an jedem anderen Handelsplatz weltweit hätte betreffen können.
Bei der Ausführung dieser Weisungen geht es erkennbar nicht mehr darum, was
als Zweck der Regelung der Art. 29 ff. EGBGB aufzufassen ist, nämlich der Partei
bei Vertragsschluss das ihr vertraute Recht des Staates ihres gewöhnlichen
Aufenthaltsorts zugutekommen zu lassen. Darum geht es bei dem Kläger aber
nicht: dieser hatte durch den Abschluss des zugrundeliegenden Vertrages in O1
den Inlandsboden bereits verlassen, die von ihm erteilten Weisungen sind als Folge
dieses grundsätzlichen Entschlusses zu begreifen, wie es sich u.a. auch daraus
ergibt, dass durch die Geschäfte nicht das in Deutschland verbliebene Vermögen
des Klägers tangiert worden ist, sondern - auch nach der Vertragskonstellation -
ausschließlich das Vermögen, das er vorher bereits aus dem Inland entfernt und in
O2 untergebracht hatte.
Der Bundesgerichtshof hat in anderem Zusammenhang ausgeführt, dass dann,
wenn sich der Verbraucher - wie hier - ins Ausland begibt und dort der
Vertragspartner das Angebot annimmt, der Verbraucher nicht erwarten kann, dass
ihm das Heimatrecht ins Ausland folgt und ihn dort schützt (vgl. BGH NJW 1997,
1697 unter 4. a) bb) bbb) unter Bezugnahme auf die amtliche Begründung BT-
Drucks. 10/504 S. 80).
So liegt der Fall auch hier: Der Kläger hat sich zumindest hinsichtlich der hier
getätigten Geschäfte bewusst ins Ausland begeben, die Tatsache, dass - eher
zufällig - ein Teil der von ihm betriebenen Geschäfte wieder einen Inlandsbezug
haben, kann nicht dazu führen, dass er den Schutz genießt, den Art. 29 EGBGB für
den durchschnittlichen Verbraucher vorsieht.
Eine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main ergibt sich
auch nicht aus § 23 ZPO. Zwar vermag diese Vorschrift neben einer örtlichen auch
eine internationale Zuständigkeit zu begründen.
Diese ist jedoch im vorliegenden Fall ausgeschlossen, denn nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Gerichtsstandsvereinbarung,
nach der das Gericht eines ausländischen Staates für alle Streitigkeiten zuständig
sein soll, dahingehend auszulegen, dass jedenfalls für Ansprüche gegen die
Vertragspartei, deren Heimatgerichte zuständig sein sollen, die alleinige
(ausschließliche) Gerichtsbarkeit dieses Gerichts vereinbart ist (BGH NJW 1997,
2885). Etwas anderes ergibt sich hier nicht daraus, dass nach Ziffer 2 der zwischen
den Parteien geschlossenen Vereinbarung für alle für den Kunden
abgeschlossenen Transaktionen zusätzlich die für den jeweiligen
Börsenhandelsplatz maßgebenden Vorschriften und Usancen gelten sollen.
Diese Vorschrift soll offensichtlich nur verdeutlichen, dass die von der Bank für den
Kunden in Kommission abgewickelten Geschäfte auch noch fremden Vorschriften
oder Usancen unterliegen können, die Auswirkungen auf die Rechtsbeziehungen
der Parteien haben können.
Es ist jedoch völlig fernliegend anzunehmen, dass damit vereinbart werden sollte,
dass je nach Ort der Transaktion das jeweilige nationale Recht unter Einschluss
seiner Zuständigkeitsregeln auf das vertraglich bestimmte Rechtsverhältnis der
Parteien anwendbar sein sollte. Auch so lässt sich daher die Zuständigkeit des
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Parteien anwendbar sein sollte. Auch so lässt sich daher die Zuständigkeit des
Landgerichts Frankfurt am Main nicht begründen.
Die Berufung des Klägers war deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.
10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen, die eine
Zulassung rechtfertigen, nicht vorliegen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.