Urteil des OLG Frankfurt vom 23.11.2001
OLG Frankfurt: wiederaufnahme des verfahrens, hinreichender tatverdacht, wiedergabe, beweismittel, beweiswürdigung, rückgriff, unrichtigkeit, quelle, entziehen, beifahrer
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Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 Ws 662/01
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 172 StPO, § 211 StPO, § 408
Abs 2 StPO
(Klageerzwingungsverfahren: Antrag auf gerichtliche
Entscheidung nach Ablehnung des Erlasses eines
Strafbefehls)
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der rechtzeitig gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig. Die
Antragsschrift entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften (§ 172 III
StPO), über die der Antragsteller zutreffend belehrt worden ist. Danach muß der
Antrag eine aus sich heraus verständliche Sachverhaltsschilderung, die bei
Unterstellung ihrer Richtigkeit die Erhebung der öffentlichen Klage rechtfertigen
könnte, enthalten. Der Senat soll durch die Antragsschrift in die Lage versetzt
werden, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung
vorzunehmen.
Die Antragsschrift muß daher den Anzeigenvorwurf, den Gang des
Ermittlungsverfahrens, den wesentlichen Inhalt der angegriffenen Bescheide und
die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit enthalten (vgl. hierzu die st. Rspr.
des Senats, z.B. Beschl. v. 18.10.2000 -3 Ws 964/00 m.z.w.Nachw.). Ist vor
Einstellung des Ermittlungsverfahrens bereits-wie vorliegend durch Beschluß des
Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16.11.2000- der Erlaß eines Strafbefehls
rechtskräftig abgelehnt worden, weil die Beschuldigte der ihr zur Last gelegten Tat
nicht hinreichend verdächtigt sei (§ 408 II 1 StPO), so sind ferner die Tatsachen
vorzutragen, die dem Senat die Prüfung ermöglichen, ob die Voraussetzungen der
§§ 408 II 2, 211 StPO erfüllt sind. Denn die Sperrwirkung des § 211StPO hindert
grundsätzlich die Erhebung der öffentlichen Klage (vgl. nur Kleinknecht/ Meyer-
Goßner, StPO, 45. Aufl., § 211 Rdnr. 1). Insoweit ermangelt es der Antragsschrift
an ausreichendem Vorbringen. Damit die Sperrwirkung entfällt, müssen die neuen
Tatsachen und Beweismittel (gegebenenfalls zusammen mit den "alten"
Tatsachen) die tragenden Gründe der Vorentscheidung in einem Maße
erschüttern, daß nunmehr hinreichender Tatverdacht gegeben ist; maßgebend ist
hierbei die Rechtsauffassung des Gerichts, das die Eröffnung des Hauptverfahrens
abgelehnt hat, selbst wenn diese rechtsirrig sein sollte (vgl. BGHSt 18, 225 = NJW
1963, 1019; BGH, StV 1990, 7; Kleinknecht/Meyer- Goßner, § 211 Rdnr. 4; Treier,
in: KK-StPO, § 211 Rdnr. 7 f -jew. m.w.Nachw.). Von daher ist die Wiedergabe der
tragenden Gründe der Entscheidung des Amtsgerichts vom 16.11. 01
unabdingbar. In der Antragsschrift fehlt sie indes. Der Beschluß wird nur beiläufig
erwähnt. Mithin kann der Senat die Prüfung nicht vornehmen, ob die ins Wissen der
nunmehr benannten Zeuginnen B. und F. gestellten Tatsachen vor der
Entscheidung des Amtsgerichts noch nicht aktenkundig waren und geeignet sind,
der vom Amtsgericht vorgenommen Beweiswürdigung den Boden zu entziehen.
Insbesondere kann nicht einmal geprüft werden, ob die in der Antragsschrift
hervorgehobenen Umstände, daß die Beschuldigte den Antragsteller "knapp
geschnitten" und nach der Kollision ihre zuvor gefahrene Geschwindigkeit
verdoppelt habe, nicht bereits gewürdigt und für den Nachweis der inneren
Tatseite des § 142 StGB für nicht ausreichend erachtet wurden. Daß der
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Tatseite des § 142 StGB für nicht ausreichend erachtet wurden. Daß der
Antragsteller diese Indizien für ausreichend hält, einen hinreichend Tatverdacht für
das Vorliegen bedingten Vorsatzes zu begründen, ist demgegenüber ohne Belang.
Für die Wiederaufnahme des Verfahrens ist -wie bereits erwähnt- ausschließlich auf
die Rechtsauffassung des ablehnenden Gericht abzustellen.
Im übrigen ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung jedenfalls unbegründet, da
die Gründe des Beschlusses vom 16.11.2001 ergeben, daß das Amtsgericht für
erforderlich erachtet, daß die Beschuldigte den Unfall bemerkt hat und zum
Nachweis dieser inneren Tatsache den vom Antragsteller und dem Zeugen W.
geschilderten Unfallhergang einschließlich des Fahrverhaltens der Beschuldigten
nach dem Zusammenprall nicht für ausreichend erachtet hat. Daß die nunmehr
benannten Zeuginnen als Beifahrer bzw. Mitfahrerinnen im Pkw des Antragstellers
über diese Unfalldarstellung hinausgehende Indizien bekunden könnten, macht der
Antragsteller nicht einmal geltend.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.