Urteil des OLG Frankfurt vom 03.05.2006

OLG Frankfurt: zivilprozessrecht, quelle, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, informant, parteivertreter, gebühr, verwalter, gespräch

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Gericht:
OLG Frankfurt 18.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
18 W 69/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Tenor
Aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 14.12.2005 sind von der Klägerin an Kosten 226,73 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem
29.12.2005 an die Beklagten zu erstatten.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu
tragen.
Beschwerdewert: 658,97 €
Gründe
Das Landgericht hat im angefochtenen Beschluß die von den Beklagten
angemeldete 20/10-Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO ausgeglichen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin. Sie meint, die
Wohnungseigentümergemeinschaft sei nach der neueren Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs als rechtsfähig und deshalb als eine Partei zu behandeln. Dies
habe auch zu gelten, wenn Klage vor dem 02.06.2005 erhoben worden sei, weil
eine Übergangsregelung für „Altfälle“ im vorgenannten Beschluß des
Bundesgerichtshofs nicht vorgesehen worden sei.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Die Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO entgilt die besondere Tätigkeit des
Verfahrensbevollmächtigten, wenn er es mit einer Vielzahl von Mitgliedern einer
Parteiengemeinschaft zu tun hat, also eine Vielzahl von Individuen zu unterrichten
und von ihnen Informationen aufzunehmen sowie das weitere Vorgehen im
Rechtsstreit zu erörtern hat.
Dies war vorliegend nach dem Vortrag der Beklagten nicht der Fall. Auftraggeber
und Informant des Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten waren nicht die
einzelnen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern die sie
vertretende A, so daß der Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten es tatsächlich
nur mit einem Parteivertreter, der A, zu tun hatte, die ihrerseits erst die Mitglieder
der Wohnungseigentümergemeinschaft unterrichtet und ggf. Informationen von
ihnen aufgenommen hat.
Dies ergibt sich zunächst schon aus der Klageerwiderung vom 06.07.2004 (Bl. 62
ff. d.A.) in der sich der Verfahrensbevollmächtigte der
Wohnungseigentümergemeinschaft für die Beklagte gemeldet hat. In diesem
Schriftsatz bittet der Verfahrens bevollmächtigte der Beklagten um Verlängerung
der Schriftsatzfrist, weil innerhalb der gesetzten Frist ein notwendiges Gespräch
mit dem Hausverwalter und dem Bauleiter (der Beklagten) nicht zu führen sei und
weil es auf deren Informationen ankomme. Ferner wird in diesem Schriftsatz
gebeten, daß für den Fall der Anordnung des persönlichen Erscheinen der
Parteien, das Erscheinen des Hausverwalters auf Beklagtenseite für ausreichend
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Parteien, das Erscheinen des Hausverwalters auf Beklagtenseite für ausreichend
erachtet werden solle. Im Termin am 21.09.2004 ist dann auch laut
Sitzungsniederschrift nur der Verwalter der Beklagten
Wohnungseigentümergemeinschaft „für die Beklagte“ aufgetreten (Bl.117 d.A.).
Damit ist die beklagte Eigentümergemeinschaft unabhängig von der Entscheidung
des Bundesgerichtshofs vom 02.06.2005 (Az.: V ZB 32/05, AGS 2005, 545) schon
zur Zeit der Klageerhebung (am 24.06.2004; Bl. 61 d.A.) und zum Zeitpunkt der
Entscheidung des Bundesgerichtshofs als rechtsfähige Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am
Rechtsverkehr aufgetreten, so daß der Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten
nur eine Partei vertreten hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde
war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 ZPO
n.F. nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch
erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als
Beschwerdegericht.
Beschwerdewert ist der ausgeglichene Betrag der angemeldeten
Erhöhungsgebühr:
20/10-Gebühr 1.052,00 € 16 % Umsatzsteuer 168,32 € insgesamt 1.220,32 €
davon sind 54 % festgesetzt worden: 658,97 € dieser Betrag ist abzusetzen von
insgesamt im Kfb vom 14.02.2006 (Bl. 271 d.A.) festgesetzten 885,70 €, so daß
zur Erstattung verbleiben: 226,73 €.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.