Urteil des OLG Frankfurt vom 27.04.2007
OLG Frankfurt: materielle rechtskraft, wiederholung, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, zivilprozessrecht, quelle, auflage, umweltrecht, dokumentation
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Gericht:
OLG Frankfurt 5.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 WF 68/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 114 ZPO
Prozesskostenhilfe: Rechtsschutzbedürfnis, wenn mit
einem Prozesskostenhilfeantrag bei gleichbleibendem
Sachverhalt eine Zweitbescheidung angestrebt wird
Leitsatz
Zwar erwachsen Entscheidungen über PKH nicht in materielle Rechtskraft, doch darf
eine Partei keine neue Bescheidung verlangen, wenn sie nur denselben Sachverhalt
vorträgt.
Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss wird auf Kosten
des Antragsgegners zurückgewiesen.
Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet, da
das Amtsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung Prozesskostenhilfe
mangels Rechtsschutzbedürfnisses des erneuten Antrags zurückgewiesen hat.
Das Amtsgericht hat sich bereits in seinem Beschluss vom 24.03.2005 eingehend
mit dem nunmehr wiederholten Vortrag des Antragsgegners zu seinem Antrag auf
Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 393.438,33 EUR
auseinandergesetzt und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage zurückgewiesen. Die hiergegen
eingelegte sofortige Beschwerde wurde mit Senatsbeschluss vom 20.05.2005 (5
WF 109/05) als unzulässig verworfen, da sie verspätet eingelegt wurde. Mit seinem
neuerlichen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 29.12.2005
verfolgt der Antragsgegner den Ursprungsantrag unter Wiederholung seines
früheren Vortrages weiter. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine erneute
Bescheidung dieses Antrages durch das Amtsgericht besteht nicht. Zwar
erwachsen nach herrschender Meinung auch nach Neufassung des § 127 Abs. 2
ZPO ablehnende Prozesskostenhilfebeschlüsse nicht in materielle Rechtskraft
(BGH vom 03.03.2004, IV ZB 43/03 in FamRZ 2004, 940; OLG Bamberg vom
10.07.1996 in FamRZ 97, 756; OLG Celle v. 19.12.2003 in FamRZ 2004, 1652; OLG
Hamm v. 20.08.2003 in FamRZ 2004, 647; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Auflage, Rn 6
zu § 117; andere Ansicht: OLG Oldenburg vom 04.04.2003 in FamRZ 2003, 1302),
so dass nach Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrages erneut ein
entsprechender Antrag gestellt werden kann. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen
solchen Antrag besteht jedoch nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
nunmehr auf einen Sachverhalt gestützt wird, über den nicht bereits entschieden
wurde oder wenn etwa eine Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen
eingetreten ist oder Belege hierzu nachgereicht werden (Zöller/Philippi aaO;
insoweit anderer Ansicht OLG Hamm aaO, welches ein Rechtsschutzbedürfnis bei
der Nachreichung von Belegen verneint). Vorliegend erfolgte kein neuer
Sachvortrag, sondern lediglich eine Wiederholung der von dem Amtsgericht im
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Sachvortrag, sondern lediglich eine Wiederholung der von dem Amtsgericht im
Erstbeschluss nicht geteilten Rechtsauffassung. Die erstrebte Neubescheidung
durch das Amtsgericht, welche mit der Erstentscheidung identisch sein dürfte,
verfolgt das Ziel, eine inhaltliche Überprüfung durch das Beschwerdegericht zu
erreichen, welche wegen Verfristung der Erstbeschwerde nicht erfolgte. Diese
Folge führt jedoch nicht zu einem Rechtsschutzbedürfnis für eine
Zweitbescheidung durch das Amtsgericht mit zu erwartendem gleichlautendem
Ergebnis (vgl. OLG Bamberg aaO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO, GKG-KV Nr. 1811 Anlage I
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.