Urteil des OLG Frankfurt vom 19.02.2007
OLG Frankfurt: grobe fahrlässigkeit, betriebsstätte, unternehmen, eigenes verschulden, begriff, baustelle, gefahrengemeinschaft, subjektiv, haftungsprivileg, versicherungsnehmer
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Gericht:
OLG Frankfurt 16.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
16 U 100/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 823 Abs 1 BGB, § 831 BGB, §
7 StVG, § 8 StVG, § 106 Abs 3
Alt 3 SGB 7
(Haftungsprivileg bei Arbeitsunfall: Begriff der
gemeinsamen Betriebsstätte; Begriff der
Gefahrengemeinschaft; Unfall beim Zusammenwirken
mehrerer Mitarbeiter verschiedener Firmen beim Abladen
von Dachdeckermaterial auf einer Baustelle)
Leitsatz
1. Zum Begriff der gemeinschaftlichen Betriebsstätte im Sinne von § 106 III 3. Alt. SGB
VII
2. Zum Begriff der Gefahrengemeinschaft
3. Zum Haftungsprivileg des § 106 SGB VII
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. März 2006 verkündete Urteil der
Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Streitverkündeten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
abzuwenden, sofern nicht die Beklagten oder die Streitverkündeten vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin verfolgt gem. § 116 SGB X auf sie kraft Gesetzes übergegangene
Schadensersatzansprüche ihres Versicherten A, hilfsweise eigene
Aufwendungsersatzansprüche gem. § 110 SGB VII.
Die Klägerin ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts gesetzlicher
Unfallversicherungsträger. Sie erbringt an ihren Versicherten, Herrn A, O1, aus
Anlass eines Arbeitsunfalls vom 21. Juni 2002 Leistungen für
Heilbehandlungskosten sowie Verletztengeld und Beiträge zur gesetzlichen
Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Zusammenstellung in der Anlage K 6 Bezug
genommen.
Der Versicherte der Klägerin war zum Unfallzeitpunkt am 21. Juni 2002 Mitarbeiter
der Firma B-GmbH GmbH (im Folgenden: B-GmbH), einem Mitgliedsunternehmen
der Klägerin. Am Unfalltag war dieses Unternehmen mit der Errichtung eines
Dachstuhls auf einer Baustelle in der ... Straße in O2 beschäftigt.
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Das zur Errichtung des Dachstuhls erforderliche Material wurde durch die Beklagte
zu 2), einem Fuhrunternehmen, an die Baustelle unter Zuhilfenahme einer
Zugmaschine und eines Aufliegers mit Ladekran geliefert. Der Beklagte zu 1)
steuerte die der Beklagten zu 2) gehörende Zugmaschine mit dem amtlichen
Kennzeichen X, die bei der Beklagten zu 4) pflichtversichert ist, und holte den auf
dem Betriebsgelände der Fa. B-GmbH stehenden Sattelauflieger ab und zog ihn
zur Baustelle.
Der Sattelauflieger steht im Eigentum der Firma B-GmbH. Dieses Unternehmen
trägt die überwiegenden Kosten für Versicherung, Steuern und Wartung (Bl. 7). Die
Fa. B-GmbH verfügt über kein eigenes Fahrzeug, welches den Anhänger ziehen
kann. Seit Erwerb des Anhängers im Jahre 2001 wurde so verfahren, dass der
Auflieger mit einem Zugfahrzeug der Beklagten zu 2), gesteuert von einem
Mitarbeiter der Beklagten zu 2), zu den Baustellen der Fa. B-GmbH gegen Entgelt
verbracht wurde. Der Anhänger wurde nur für Transporte an Baustellen der Fa. B-
GmbH benutzt.
An diesem Sattelauflieger mit dem amtlichen Kennzeichen Y ist ein Ladekran
befestigt. Dieser Ladekran wurde regelmäßig von einem Mitarbeiter der Beklagten
zu 2) bedient.
Am Unfalltag wurde der Ladekran durch den Beklagten zu 1) gelenkt. Dieser setzte
vor Ort den Kran in Gang und lud längere Zeit (ca. 2 1/4 Stunden) Holz vom
Auflieger ab. Auf dem Auflieger stand der Zeuge A, der die Holzteile an den
Kranhaken anhängte. Als dieser ein Paket Dachlatten anhängen wollte, rutschte
plötzlich das vom Kranhaken aus gesehen letzte mechanische Ausschubstück des
Knickarms aus dem Kranarm heraus und traf den Zeugen A am Kopf, sodass er
schwerste Verletzungen erlitt. Die Klägerin hat behauptet, dass das mechanische
Ausschubstück gegen Herausrutschen nicht mittels des dafür vorgesehenen
Bolzens gesichert gewesen wäre; der Bolzen sei vielmehr an einer anderen Stelle,
nämlich an dem vom Kranhaken aus gesehen vorderen Ausziehstück eingesteckt
gewesen. Der Beklagte zu 1) habe bei ordnungsgemäßer Beobachtung den
fehlenden Bolzen bemerken müssen. Ausweislich der Unfallverhütungsvorschriften
(UW Krane - BGV D6 vom 1. Dezember 1974 in der Fassung vom 1. April 2001, §
30 l 2 BGV D6) habe der Beklagte zu 1) den Kran vor Inbetriebnahme auf
augenfällige Mängel untersuchen müssen. Dieser Verpflichtung, die auch nach §
36 Abs. 1 BGV D 29 (UW Fahrzeuge) bestehe, sei der Beklagte zu 1) nicht
nachgekommen.
Die Beklagte zu 2) müsse sich dies als eigenes Verschulden zurechnen lassen.
Zudem müsse der Sicherungsbolzen schon beim Verlassen des Betriebshofs
gefehlt bzw. in der falschen Öffnung gesteckt haben. Die Beklagte zu 2) habe den
Kran folglich ebenfalls nicht ordnungsgemäß kontrolliert. Die Beklagte zu 3) hätte
verhindern müssen, dass der Kran mit dem ungesicherten Ausschubstück den Hof
verlässt.
Die fehlende Kontrolle des Sicherungsbolzens bei Inbetriebnahme des Krans sei
auch als grob fährlässige Pflichtverletzung zu werten, sodass - falls eine
Haftungsprivilegierung nach § 104 ff SGB VII eingreife - jedenfalls ein Anspruch
nach § 110 SGB VII gegeben sei.
Die Beklagte zu 2) sei als Halterin des Zugfahrzeugs und auch des Anhängers zu
begreifen; da der Unfall sich bei Betrieb des Gespanns ereignet habe, hafte die
Beklagte zu 4) als Pflichtversicherung des Aufliegers nach § 3 PflVersG.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 88.776,30 € nebst
gesetzlichen Zinsen ab 11. Mai 2005 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der
Klägerin die Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres
Versicherten A vom 21. Juni 2002 entstanden sind oder zukünftig entstehen,
soweit die Schadenersatzansprüche des Versicherten der Klägerin gemäß § 116
SGB 10 auf die Klägerin übergegangen sind;hilfsweise,1. die Beklagten zu 1 und 4
als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von
87.555,37 € nebst gesetzlichem Zinssatz ab 11. Mai 2005 zu zahlen, sowie die
Beklagte zu 2) und 3) insoweit mit dem Beklagten zu 1) und 4)
gesamtschuldnerisch haftend zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 42.888,15
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gesamtschuldnerisch haftend zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 42.888,15
€ nebst gesetzlichen Zinsen ab 11. Mai 2005 zu zahlen und;
3. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 4) als Gesamtschuldner
verpflichtet sind, der Klägerin die Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass
des Unfalls ihres Versicherten A vom 21. Juni 2002 entstanden sind und zukünftig
entstehen, sowie festzustellen, dass in Höhe von 50% dieser Aufwendungen eine
gesamtschuldnerische Verpflichtung der Beklagten zu 2) und 3) untereinander und
mit dem Beklagten zu 1) und 4) besteht, so weit die Schadensersatzansprüche
des Versicherten der Klägerin gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen
sind.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Fa. B-GmbH sei Halterin des Anhängers. Sie habe nicht nur die Kosten der
Unterhaltung getragen, sondern auch die regelmäßig nach § 26 BGV D 6 jährlich
durchzuführenden gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen nach den
Unfallverhütungsvorschriften Krane bei der Fa. C- GmbH & Co in O3 durchführen
lassen. Außerdem habe sich der Unfall nicht "bei Betrieb" des Anhängers ereignet,
weil dieser nur als reine Arbeitsmaschine in Einsatz gewesen sei.
Der Beklagte zu 1) hafte nicht, weil zu seinen Gunsten die Freistellung nach den §§
106, 105 SGB VII eingreife; der Unfall habe sich bei Zusammenwirken mehrerer
Unternehmen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet. Er sei nur in die
reine Bedienung des Krans eingewiesen worden; er habe nicht erkennen können,
dass der Sicherungsbolzen gefehlt habe. Es sei auch nicht geklärt, warum bzw. seit
wann der Sicherungsbolzen gefehlt habe; der Kran sei ohne Auffälligkeiten mehr
als zwei Stunden vor dem Unfall in Betreib gesetzt und benutzt worden. Keinesfalls
könne ihm der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gemacht werden.
Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte zu 1) sich - wenn nicht
sogar schon ein Fall des § 105 Abs. 1 SGB VII vorliege - jedenfalls auf den
Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII berufen könne.
Nach gefestigter Rechtsprechung erfasse der Begriff der gemeinsamen
Betriebsstätte im Sinne der §§ 104 und 105 SGB VII über die Fälle der
Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer
Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen
ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen,
wobei es ausreiche, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch
bloßes Tun erfolge. Erforderlich sei dabei eine gewisse Verbindung zwischen den
Tätigkeiten des Schädigers und des Geschädigten in der konkreten Unfallsituation,
die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertige. Das sei bei
solchen betrieblichen Aktivitäten anzunehmen, die im faktischen Miteinander der
Beteiligten aufeinander bezogen oder miteinander verknüpft oder auf gegenseitige
Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sind. Diese Voraussetzung sei nach
Ansicht des Landgerichts zu bejahen, denn der Geschädigte und der Beklagte zu
1) haben gemeinsam den LKW nebst Auflieger entladen, damit die Mitarbeiter der
Fa. B-GmbH auf dem Rohbau des Bauherrn D den Dachstuhl aufschlagen konnten.
Sie haben - wie geplant und in der Vergangenheit immer gehandhabt (so die
Angabe des Beklagten zu 1) in seiner Anhörung am 24. Januar 2006) - arbeitsteilig
die Entladung vorgenommen. Der Beklagte zu 1) habe den Kran von dem
Bedienungssitz aus gesteuert und der Geschädigte habe die zu entladenden Teile
vom Auflieger aus an den Kranhaken angehängt. Das sei ein Vorgang, der
Stunden dauerte und über eine zufällige Arbeitsberührung hinaus der
gegenseitigen Beobachtung und Abstimmung bedurft habe. Dies gelte um so
mehr, als selbst die Zurverfügungstellung des Aufliegers durch die Fa. B-GmbH an
die Beklagte zu 2) schon von dem Gedanken der Zusammenarbeit und der
effizienten Ausnutzung der Betriebsmittel geprägt gewesen sei.
Auch das Erfordernis der Gefahrengemeinschaft sei erfüllt.
Der Hilfsantrag habe keinen Erfolg, denn der Beklagte zu 1) hafte nicht nach § 110
SGB X II, weil ihm der Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit nicht gemacht werden
könne.
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Grobe Fahrlässigkeit setze einen objektiv schweren und subjektiv nicht
entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt müsse in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es
müsse dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte
einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertige für sich allein
noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes personales
Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einherzugehen pflege. Vielmehr
erscheine eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers im Wege
des Rückgriffs nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin
unentschuldbare Pflichtverletzung vorliege, die das in § 276 Abs. 1 BGB bestimmte
Maß erheblich überschreite.
Bestehe die Pflichtverletzung des Schädigers in einem Verstoß gegen eine
Unfallverhütungsvorschrift, so gelte, dass nicht jeder Verstoß schon für sich als
eine schwere Verletzung der Sorgfaltspflicht anzusehen ist. Vielmehr komme es
darauf an, ob es sich um eine Unfallverhütungsvorschrift handele, die sich mit
Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befasse und somit
elementare Sicherungspflichten zum Inhalt habe. Dabei spiele insbesondere eine
Rolle, ob der Schädiger nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen oder
von den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen habe, obwohl die
Sicherungsanweisungen eindeutig waren. Im letzteren Fall könne der objektive
Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten ein solches Gewicht haben, dass
der Schluss auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt sei.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände habe der Beklagte zu 1) den Unfall nicht
grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt.
Dem Beklagten zu 1) sei zwar vorzuwerfen, sich vor Beginn der Arbeiten mit dem
Kran nicht darüber vergewissert zu haben, dass der Sicherungsbolzen am letzten
mechanischen Ausschubstück eingeschoben war. Dies stelle aber keinen - und
schon gar keinen schweren - Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift dar.
Die Haupt- und auch die Hilfsanträge gegenüber der Beklagten zu 2) seien
unbegründet.
Da die Haftungsbeschränkung nach §§ 105, 106 SGB VII gegenüber dem
Beklagten zu 1) greife, hafte die Beklagte zu 2) nicht nach § 831 BGB, denn
insoweit kämen die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldverhältnisses zum
Tragen, die eine Haftung der Beklagten zu 2) im vorliegenden Fall ausschlössen.
Die Beklagte zu 2) hafte auch nicht aus § 7 StVG, da sie nicht Halterin des
Aufliegers sei. Aber selbst bei Annahme einer Haltereigenschaft für die Beklagte
zu 2) scheide eine Haftung nach der genannten Vorschrift aus, das sich der Unfall
nicht bei Betrieb des Anhängers/Aufliegers bzw. der Zugmaschine ereignet haben.
Die Fahrzeuge seien insoweit als reine Arbeitsmaschinen eingesetzt gewesen.
Die Klage gegenüber der Beklagten zu 3) habe weder aus dem Haupt- noch aus
dem Hilfsantrag Erfolg.
Ansprüche gegen die Beklagte zu 3) als Geschäftsführerin der Komplementärin
und gegen die Beklagte zu 2) aus §§ 823, 31 BGB, die von Haftungsprivilegierung
nach § 106 Abs. 3 SGB XII unberührt bleiben, soweit ein originäres Verschulden des
Organs die Haftung begründet, seien nicht gegeben, denn es stehe nicht fest,
dass die Beklagte zu 3) ihr obliegende Verkehrssicherungspflichten verletzt habe.
Insbesondere der Vorwurf, sie hätte bei Verlassen des Fahrzeugs vom
Betriebsgelände darauf achten müssen, dass der offensichtlich fehlerhafte Kran
nicht zum Einsatz komme, könne nicht gefolgt werden, insbesondere im Hinblick
darauf, dass der Unternehmer bzw. Geschäftsführer nicht in eigener Person dafür
Sorge tragen müsse, dass alle Betriebseinrichtungen einwandfrei seien. Dieser
müsse vielmehr nur sicherstellen, dass Anlagen, von denen Gefahren ausgehen
können, vor Inbetriebnahme überwacht werden und gegebenenfalls der Betrieb
unterlassen werde. Insoweit genügt zum einen die Übertragung der Aufgabe auf
einen geeigneten Mitarbeiter sowie dessen Überwachung, deren Intensität sich
u.a. auch nach der Art der Anlage und deren Gefährdungspotential richte. In
diesem Sinne handele es sich bei einem Ladekran nicht um eine überaus
gefährliche Anlage; es genüge daher, wie das auch die
Unfallverhütungsvorschriften Krane vorsehen, eine spezielle Einweisung, die im
vorliegenden Fall unstreitig erfolgt sei (Bl. 90 d. A.).
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Da sich der Unfall nicht bei Betrieb des Anhängers ereignet habe, sei auch kein
Direktanspruch gegen den Versicherer nach § 3 PflVG gegeben.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt,
mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.
Zur Begründung hat sie zunächst darauf abgestellt, dass das Landgericht zu
Unrecht ein Haftungsprivileg zugunsten des Beklagten zu 1) angenommen habe.
Zu fordern sei vielmehr, dass der verletzte Versicherte der Klägerin in demselben
Betrieb wie der Schädiger tätig gewesen sei; dieser müsse zudem den
Arbeitsunfall durch eine betriebliche Tätigkeit, die ihm von diesem oder für diesen
Betrieb übertragen worden sei und im Betriebsinteresse ausgeführt worden sei,
verursacht haben. Hieran fehle es.
Auch das Haftungsprivileg des § 106 SGB VII greife nicht zugunsten des Beklagten
zu 1). Es fehle an der erforderlichen Gefahrengemeinschaft, wie sie in der
höchstrichterlichen Rechtsprechung definiert worden sei.
Fehlerhaft sei das Urteil des Landgerichts auch insoweit, als es von einer gestörten
Gesamtschuld zugunsten der Beklagten zu 2) ausgegangen sei.
Im übrigen bemängelt die Klägerin, dass das Verhalten des Beklagten zu 1) nicht
als grob fahrlässig eingestuft worden sei. Bei dem - falsch eingesteckten - Bolzen
habe es sich um ein zentrales Sicherungsmittel gehandelt, um das Herausfallen
des Ausschubstücks zu verhindern.
Das Unterlassen der Prüfung, ob die Bolzen - richtig - eingesteckt sind, rechtfertige
die Annahme einer groben Fahrlässigkeit, da beim Herausrutschens des
Ausschubstücks eine erhebliche Gefahr für das Leben begründet werde. Insoweit
ergebe sich auch ein Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften, die
erkennbar davor schützen sollen, dass der Kran bei augenfälligen Mängeln in
Betrieb gehe. Dieser Verpflichtung genüge der Kranführer nicht dadurch, dass er
auf dem Bedienungssitz sitze und auf den Kran schaue. Er habe vielmehr alle
Baugruppen so in Augenschein zu nehmen, dass augenfällige Mängel tatsächlich
erkannt und abgestellt werden könnten.
So hätte der Beklagte zu 1) das Fehlen eines Bolzens an der einen und die
Überlänge des Bolzens an der anderen Stelle wahrnehmen können und müssen,
zumal zusätzlich auch noch die entsprechenden Sicherungsbolzen fehlten.
Eine Haftung der Beklagten zu 2) und 3) habe das Landgericht zu Unrecht
ausgeschlossen, da zum einen mit Rücksicht auf das Verschulden des Beklagten
zu 1) die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld nicht anzuwenden seien. Zum
anderen sei aber auch eine Haftung aus Organisationsverschulden gegeben, da
die Beklagten nicht sichergestellt hätten, dass der Kran nur dann betrieben wird,
wenn die Sicherungsbolzen auch vorhanden sind. Die Annahme des Landgerichts,
dass die Beklagten zu 2) und 3) insoweit keine Kontroll- und
Überwachungspflichten träfen, sei unzutreffend.
Ferner sei entgegen der Ansicht des Landgerichts auch eine Haftung der
Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG gegeben, denn die Beklagte sei als Halterin des
Fahrzeugs anzusehen. Ferner sei der Unfall auch beim Betrieb eines
Kraftfahrzeugs im Sinne der genannten Vorschrift erfolgt, denn es habe sich
immer noch um den Zeitraum des Entladens des Fahrzeugs gehandelt.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in
Höhe von 85.776,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der
Klägerin die Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres
Versicherten A vom 21. Juni 2002 entstanden sind und zukünftig entstehen, soweit
die Schadensersatzansprüche des Versicherten gemäß § 116 SGB X auf die
Klägerin übergegangen sind; hilfsweise,
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1. die Beklagten zu 1) und 4) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie
einen Betrag in Höhe von 87.555,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie die Beklagten zu 2) und
3) insoweit mit den Beklagten zu 1) und 4) gesamtschuldnerisch haftend zu
verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 42.888,15 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 4) als
Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die Aufwendungen zu ersetzen, die
ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten A vom 21. Juni 2002 entstanden sind
und zukünftig entstehen, sowie festzustellen, dass in Höhe von 50 % dieser
Aufwendungen eine gesamtschuldnerische Verpflichtung der Beklagten zu 2) und
3) untereinander und mit den Beklagten zu 1) und 4) besteht, soweit die
Schadensersatzansprüche des Versicherten gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin
übergegangen sind.
Die Beklagten und die Streitverkündeten beantragen, die Berufung
zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt des erstinstanzlichen Urteils
verwiesen.
C. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, im Ergebnis aber nicht begründet.
Der Klägerin stehen weder nach ihren Haupt- noch nach den Hilfsanträgen
Ansprüche gegenüber den Beklagten zu.
Zu Recht hat das Landgericht zunächst für den Beklagten zu 1) das Eingreifen
eines Haftungsprivilegs bejaht.
Zutreffend ist das Landgericht insoweit davon ausgegangen, dass der
Versicherungsnehmer der Klägerin und der Beklagte zu 1) auf einer gemeinsamen
Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII tätig waren.
Nach der vom Bundesgerichtshof aufgrund inzwischen gefestigter Rechtsprechung
vertretenen Definition (BGHZ 157, 213 ff.) erfasst der Begriff der gemeinsamen
Betriebsstätte über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus die betrieblichen
Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei
einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich
ergänzen und unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige
Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein
bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein
aufeinander bezogenes betrieblich Zusammenwirken mehrerer Unternehmen
darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der
Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige
Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (BGH a.a.O.).
Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, in dem ein
Dachdecker zur Erbringung seiner Leistung auf die Nutzung des von dem
Gerüstbauer erstellten Gerüsts angewiesen war, sind diese Voraussetzungen im
vorliegenden Fall, wovon das Landgericht auch zu Recht ausgegangen ist, erfüllt.
Die Tätigkeiten des Versicherungsnehmers der Klägerin und des Beklagten zu 1)
waren beim Abladen des Fahrzeugs aufeinander bezogen, sie übten ein bewusstes
Miteinander aus, ihr Handeln war jeweils auf gegenseitige Ergänzung und
Unterstützung bezogen. Insofern hat das erkennende Gericht ebenfalls keine
Zweifel daran, dass das Merkmal einer gemeinsamen Betriebsstätte gegeben ist.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch davon auszugehen, dass die beiden
genannten Personen in einer Gefahrengemeinschaft miteinander verbunden
waren. Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass
typischerweise jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen gleichermaßen
zum Schädiger und Geschädigten werden kann, denn nur demjenigen, der als
Schädiger von der Haftungsbeschränkung profitiert, kann es als Geschädigtem
zugemutet werden, den Nachteil hinzunehmen, den er selbst bei einer Verletzung
keine Schadensersatzansprüche wegen seiner Personenschäden geltend machen
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keine Schadensersatzansprüche wegen seiner Personenschäden geltend machen
kann (BGHZ 148, 209; BVerfGE 34, 118).
Der Senat schließt sich in diesem Zusammenhang im Ergebnis der Ansicht des
Landgerichts an, dass eine so definierte Gefahrengemeinschaft auch zwischen
dem Versicherungsnehmer der Klägerin und dem Beklagten zu 1) bestanden hat.
Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass es angesichts der Arbeitsverteilung, die
zwischen den beiden an der Baustelle vorherrschte, es fernliegt, dass ihr
Versicherungsnehmer dem Beklagten zu 1) einen Schaden hätte zufügen können.
Dennoch kann dies nach der Sachlage, worauf das Landgericht zu Recht
hingewiesen hat, nicht völlig ausgeschlossen werden. Allein schon die enge
Zusammenarbeit und die gleichzeitige Anwesenheit an der Baustelle kann ohne
weiteres in eine Situation münden, die aufgrund einer Handlung des
Versicherungsnehmers der Klägerin zu einem Schaden bei dem Beklagten führt.
Die von der Klägerin vorgenommene Reduktion auf die in diesem Fall
auszuführenden typischen Tätigkeiten zieht den Rahmen zu eng und wird der
Interessenverteilung nicht gerecht.
Des weiteren scheitert die Haftungsprivilegierung des Beklagten auch nicht daran,
dass der Beklagte zu 1) als Angestellter der Beklagten zu 2) die Zugmaschine
gefahren hat, die den Transport des maßgeblichen Materials besorgte.
Der Bundesgerichtshof hat auch für den Geltungsbereich des § 106 SGB VII
entschieden, dass in den Fällen, in denen die unfallbringende Tätigkeit den
Interessen mehrerer Unternehmen diente, immer noch danach zu differenzieren
ist, welchem der beteiligten Unternehmen die von dem Schädiger entfaltete
Tätigkeit in erster Linie zugute gekommen ist (BGHNJW-RR 2004,884).
Im vorliegenden Fall war der Beklagte zu 1) als Angestellter der Beklagten zu 2)
zwar in erster Linie damit beschäftigt, die Zugmaschine zu steuern. Schon diese
Tätigkeit wurde aber im wesentlichen Interesse der B-GmbH ausgeführt, denn es
ging darum, das dieser gehörende Material mit dem ebenfalls der Firma B-GmbH
gehörenden Auflieger zur fraglichen Baustelle zu transportieren. Hieraus und aus
der Tatsache, dass der Auflieger unstreitig nur benutzt wurde, um Transporte zu
den Baustellen der B-GmbH durchzuführen, folgt, dass bereits der Transport selbst
im überwiegenden Umfang allein dem Interesse der B-GmbH diente. Dies gilt
umso mehr für den nachfolgenden Vorgang des Abladens, das prinzipiell nicht zu
den Aufgaben des Fahrers einer Zugmaschine zu zählen ist. Vielmehr wäre zu
erwarten gewesen, dass das Abladen unter den gegebenen Umständen alleine
von Mitarbeitern der B-GmbH vorgenommen würde.
Wenn also der Beklagte zu 1) sich an dieser Tätigkeit durch Betätigen des
Ladekrans des Aufliegers beteiligt, ergibt sich schon zwanglos, dass es sich dabei
um eine überwiegend im Interesse der B-GmbH liegende Betätigung handelt, die
an eine Eingliederung des Beklagten zu 1) in deren Betrieb angrenzt.
Grundsätzlich ist daher davon auszugehen, dass die Haftungsprivilegierung
zugunsten des Beklagten zu 1) nicht ausgeschlossen werden kann.
Etwas anderes hätte dann zu gelten, wenn ihm - dem Beklagten zu 1) - der
Vorwurf eines grob fahrlässigen Verhaltens gemacht werden könnte. Das
Landgericht ist in diesem Zusammenhang zutreffend davon ausgegangen, dass
nach der weiterhin zu beachtenden Rechtsprechung zu § 640 Abs. 1 RVO die
erforderliche grobe Fahrlässigkeit einen objektiv schweren und subjektiv nicht
entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der Beobachtung der im
Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraussetzt. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich
hohem Maße verletzt worden und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein,
was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Hierbei ist - wie das
Landgericht ebenfalls zutreffend ausführt - ein objektiver Pflichtverstoß allein nicht
ausreichend, vielmehr muss auch eine subjektiv schlechthin unentschuldbare
Pflichtwidrigkeit vorliegen, die das in § 276 BGB bestimmte Maß erheblich
überschreitet (vgl. BGH VersR 1988, 474 m.w.N.).
Hinsichtlich der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall wird
hinsichtlich der weiteren Begründung auf die Ausführungen des Landgerichts
verwiesen, denen sich der Senat anschließt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen,
dass nach den vom Landgericht erörterten Unfallverhütungsvorschriften eine
Überprüfung nur auf augenfällige Mängel stattzufinden hat. Berücksichtigt man in
diesem Zusammenhang, dass der fragliche Bolzen nicht fehlte, sondern lediglich
an einer falschen Stelle eingesetzt war, konnte im Rahmen dieser augenfälligen
Untersuchung - die er unstreitig auch durchgeführt hat - der eigentliche Mangel
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Untersuchung - die er unstreitig auch durchgeführt hat - der eigentliche Mangel
dem Beklagten zu 1 durchaus) entgangen sein. Selbst wenn man dennoch fordern
sollte, dass er sich durch eine Überprüfung von dem richtigen Sitz des Bolzens an
der richtigen Stelle hätte überzeugen müssen, kann dies nur dazu führen, dass
ihm der Vorwurf eines fahrlässigen Verhaltens zu machen ist.
Zu einer groben Fahrlässigkeit führt dies - vor allem unter Berücksichtigung der
subjektiven Elemente - jedoch nicht, wobei insbesondere darauf zu verweisen ist,
dass die Gebrauchsanweisung des Ladekrans die hier fragliche Problematik mit
keinem Wort erwähnt und zusätzlich der Beklagte nach der nicht zu
beanstandenden Feststellung des Landgerichts bei seiner Einweisung auf insoweit
bestehende Gefahren des Herausrutschens des Kranteils nicht hingewiesen
worden ist. Dem kommt ersichtlich keine überragende und eine gesteigerte
Aufmerksamkeit erfordernde Bedeutung zu und erfordert keine intensivere
Überprüfung.
Hierbei ist - wie das Landgericht richtig erwähnt hat - zusätzlich zu berücksichtigen,
dass die Gefahr, die sich letzten Endes zum Nachteil des Versicherungsnehmers
der Klägerin ausgewirkt hat, nur unter besonderen weiteren Voraussetzungen -
immerhin war der Ladekran unstreitig mehr als zwei Stunden ohne Schwierigkeiten
in Betrieb - realisieren konnte, woraus sich herleiten lässt, dass der hier
vorzunehmenden Kontrolle deshalb auch subjektiv keine gesteigerte Bedeutung
zuzumessen ist.
Nach alledem ist zugunsten des Beklagten zu 1) von einer Haftungsprivilegierung
nach den §§ 105, 106 SGB VII auszugehen mit der Folge, dass eine unmittelbare
Haftung der Beklagten zu 2) nach § 831 BGB ebenfalls auszuschließen ist, denn zu
ihren Gunsten greifen die nach der maßgebenden und vom Landgericht zutreffend
zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung zu beachtenden Grundsätze des
gestörten Gesamtschuldverhältnisses ein, nachdem der lediglich als
Gesamtschuldner haftende Geschäftsherr von der Haftung für erlittene
Personenschäden freigestellt ist.
Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht auch festgestellt, dass eine Haftung
der Beklagten zu 2) nach § 7 Abs. 1 StVG nicht gegeben ist. Zwar spricht einiges
für die Auffassung der Klägerin, dass - entgegen der Ansicht des Landgerichts - die
Beklagte Halterin des Aufliegers war, da zwar die Unterhaltungskosten von der B-
GmbH getragen werden, die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug
und vor allem auch dessen Einsatz im wesentlichen von der Beklagten zu 2)
geplant, veranlasst und ausgeübt wurde.
Dies kann indes dahingestellt bleiben, ebenso wie die Frage, ob sich der Unfall
beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ereignet hat (wofür ebenfalls einiges spricht, da
der Lade- und Abladevorgang auch im vorliegenden Fall nicht von dem Betrieb des
Fahrzeugs selbst schlüssig getrennt werden kann), denn die Klägerin kann sich
hinsichtlich ihres Versicherungsnehmers nicht auf die Vorschrift des § 7 StVG
berufen. Dies folgt daraus, dass der Verletzte im Sinne von § 8 StVG selbst "beim
Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig" war. Bei dem Betriebe eines Kraftfahrzeugs ist
derjenige tätig, der sich durch seine Tätigkeit freiwillig den besonderen Gefahren
des Kraftfahrzeugsbetriebs aussetzt (vgl. BGH NZV 1992, 145 f. = BGHZ 116, 200
f.). Dazu gehört grundsätzlich auch derjenige, der bei dem Abladen von Ladegut
aus einem Kraftfahrzeug tätig ist. Hierbei ist auf das rein tatsächliche Verhalten
abzustellen, so dass der Haftungsausschluss nur für denjenigen eingreift, der sich
den besonderen Gefahren selbst aussetzt, wobei allerdings nicht schon jede
gelegentliche Hilfeleistung ausreicht, erforderlich ist vielmehr eine gewisse
Intensität des Tätigwerdens beim Betrieb. Dies war bei der Mitwirkung beim
Entladen durch den Versicherungsnehmer der Klägerin vorliegend gegeben (vgl.
auch OLG Celle NZV 2001, 79).
Eine Haftung der Beklagten zu 2) aus § 7 StVG scheidet daher aus, ohne dass es
auch auf die vom Landgericht vorgenommene Differenzierung zwischen dem
Auflieger und der Zugmaschine selbst ankäme, die im vorliegenden Fall nach
Auffassung des Senats eo ipso eine Einheit bilden.
Soweit die Klägerin auch weiterhin die Auffassung vertritt, dass eine Haftung der
Beklagten zu 3) wegen einer Verletzung einer ihr obliegenden Pflicht begründet
sei, ist ihre Berufung ebenfalls im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Wegen der
Einzelheiten wird zunächst auf die Ausführungen in dem landgerichtlichen Urteil
verwiesen, denen sich der Senat anschließt. Ergänzend sei darauf verwiesen, dass
es hier entgegen der von der Klägerin zur Stützung ihrer Ansicht zitierten
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es hier entgegen der von der Klägerin zur Stützung ihrer Ansicht zitierten
Entscheidung des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main, in der es
um den Zustand einer Dachfläche ging, auf eine Kontrolle des Aufliegers nebst
Kraneinheit beim Verlassen des Betriebsgeländes nicht ankommen kann, da eine
Veränderung an dem, Ausschubstück durchaus erst an der Einsatzstelle selbst
vorgenommen werden kann und muss, um das Gerät den individuellen
Gegebenheiten anzupassen. Eine Kontrolle beim Verlassen des Betriebshofs
würde daher von vornherein wenig nützen. Es kann, worauf das Landgericht auch
teilweise abgestellt hat, darauf an, dass die mit der Bedienung des Kranes
betrauten Personen eine spezielle Einweisung erhalten, die sicherstellt, dass diese
das Gerät in der richtigen Art und Weise bedient wird.
Dem Landgericht ist allerdings auch dahingehend zu folgen, dass eine derartige
Pflicht auf Beklagtenseite nicht überspannt werden darf. Unstreitig hat für den
Beklagten zu 1) eine Bedienungsanweisung durch die Firma ... stattgefunden, die
nach Lage der Dinge auch den Umgang mit dem hier fraglichen Ausschubstück
hätte umfassen müssen, wenn dessen spezielle Gefährlichkeit tatsächlich ein
Thema gewesen wäre. Dass dies indes nicht so war, lässt sich schon aus der
Tatsache entnehmen, dass die Bedienungsanleitung des Herstellers noch nicht
einmal entsprechende Warnhinweise umfasst.
Weitergehende Überwachungspflichten bestehen nicht, lösen daher auch keine
Kontroll- und Organisationspflichten aus.
Soweit schließlich die Beklagte zu 4) betroffen ist, kann mangels eines Anspruchs
des Versicherungsnehmers der Klägerin aus § 7 StVG auch kein entsprechender
Direktanspruch gegen die Kraftfahrversicherung übergegangen sein; das
Landgericht hat auch insoweit zutreffend die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO, die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, denn weder hat die vorliegende Rechtssache
eine grundlegende Bedeutung noch ist die Entscheidung des Revisionsgerichts zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.