Urteil des OLG Frankfurt vom 31.10.2002
OLG Frankfurt: auflösung der gesellschaft, kündigung, gutgläubiger erwerb, dingliches recht, form, bauer, beglaubigung, grundbuchamt, gesellschaftsvertrag, gesellschafterversammlung
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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 316/01
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 22 GBO, § 29 Abs 1 S 2 GBO
Grundbuchverfahren: Voraussetzungen einer
Grundbuchberichtigung nach Kündigung eines BGB-
Gesellschafters bei Fortsetzung der Gesellschaft unter den
übrigen Gesellschaftern
Leitsatz
Für den Unrichtigkeitsnachweis hinsichtlich des Mitgliederbestandes einer BGB-
Gesellschaft, deren Gesellschafter als gesamthänderische Grundstückseigentümer
eingetragen sind, nach Kündigung eines Gesellschafters und Fortsetzung durch die
übrigen Gesellschafter ist grundsätzlich die Vorlage des Gesellschaftsvertrages in der
Form des § 29 GBO erforderlich. Im Fall einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag,
dass bei Kündigung eines Gesellschafters die übrigen Gesellschafter zur Fortsetzung
berechtigt sein sollen, braucht der ausscheidende Gesellschafter nicht an dem
Fortsetzungsbeschluss beteiligt zu werden.
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 3) hat den Beteiligten zu 1) und 2) ihre außergerichtlichen Kosten
des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu erstatten.
Der Beschwerdewert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,00
DM = 2.556,46 EUR festgesetzt.
Gründe
Am 02.11.1979 schlossen der Beteiligte zu 3) und Herr H. Sp. zu UR-Nr. ... des
Notars Hs. Hn. einen Gesellschaftsvertrag über die Gründung einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts, der jetzigen B.-I. GbR (Bl. 166-173 d. A.). Danach war die
Gesellschaft bis zum 31.12.1992 unkündbar und konnte danach mit einer Frist von
6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Unter Abschnitt VIII. Abs. 1 des
Vertrages heißt es:
"Wird die Gesellschaft gekündigt und sind mehr als zwei Gesellschafter vorhanden,
können diese beschließen, die Gesellschaft fortzuführen. Ihnen wächst dann der
Anteil des ausscheidenden Gesellschafters im Verhältnis ihrer Anteile an."
Unter Abschnitt V. des Vertrages wurde vereinbart, dass die
Gesellschafterversammlung für die Feststellung des Jahresabschlusses, die
Beschlussfassung über die Änderung des Gesellschaftsvertrages, die Aufnahme
neuer Gesellschafter und die Auflösung der Gesellschaft zuständig und nur bei
Anwesenheit aller Gesellschafter beschlussfähig ist. Ebenfalls am 02.11.1979
trafen die Herren B. und Sp. zu UR-Nr. 4.../1979 des gleichen Notars mit dem
Beteiligten zu 2) eine Vereinbarung über dessen Berechtigung zum Eintritt in die
Gesellschaft (Bl. 217-219 d. A.).
Nachdem Herr Sp. seinen Gesellschaftsanteil an der GbR auf die Beteiligte zu 1)
übertragen hatte, waren ab Januar 1997 die drei Beteiligten "zur gesamten Hand
kraft Gesellschaft bürgerlichen Rechts" als Eigentümer des betroffenen
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kraft Gesellschaft bürgerlichen Rechts" als Eigentümer des betroffenen
Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen.
Mit Anwaltsschreiben vom 29.06.1999 (Bl. 162, 163 d. A.) kündigte der Beteiligte
zu 3) das gesellschaftliche Vertragsverhältnis zum 31.12.1999. Laut Protokoll der
Gesellschafterversammlung vom 16.12.1999 (Bl. 160 d. A.) beschlossen die
Beteiligten zu 1) und 2) die Fortsetzung der Gesellschaft ab dem 01.01.2000 ohne
den Beteiligten zu 3). Dieser Fortsetzungsbeschluss wurde laut
Gesellschaftsprotokoll vom 08.01.2000 (Bl. 161 d. A.) an diesem Tag unter
Verzicht auf Einhaltung jeglicher Formen und Fristen wiederholt. Unter dem
17.02.2000 (Bl. 156 d. A.) beantragten die Beteiligten zu 1) und 2) namens der B.-
I. GbR, das Grundbuch auf Grund der Kündigung des Beteiligten zu 3) und der
Fortsetzungsbeschlüsse hinsichtlich der Veränderung in der Zusammensetzung
der Gesellschafter zu berichtigen. Nach Vorlage von Kopien der Kündigung sowie
der Versammlungsprotokolle mit amtlicher Beglaubigung des Ortsgerichts der
Stadt Gladenbach, dass die Kopien mit der Urschrift übereinstimmen, sowie der
einfachen Kopie einer beglaubigten Abschrift des Gesellschaftsvertrags vom
02.11.1979 und eines Schreibens des Notars Hs. Hn. vom 29.12.1999, in dem
dieser sich zur Auslegung von Abschnitt VIII Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags
äußert, hat das Grundbuchamt am 15.05.2000 die Eintragung des Beteiligten zu
3) als Gesamthandseigentümer gelöscht und als Grundlage dafür eingetragen, er
sei aufgrund Kündigung aus der Gesellschaft, die von den anderen Gesellschaftern
fortgesetzt werde, ausgeschieden.
Dagegen hat der Beteiligte zu 3) Beschwerde mit dem Ziel der Löschung,
hilfsweise der Eintragung eines Amtswiderspruchs erhoben und geltend gemacht,
das Grundbuch sei unrichtig, da er zwar gekündigt habe, aber kein wirksamer
Fortsetzungsbeschluss und somit keine Anwachsung seines Gesellschaftsanteils
zugunsten der verbliebenen Gesellschafter eingetreten sei. Der
Fortsetzungsbeschluss vom 16.12.1999 sei unwirksam, da der Beteiligte zu 3) zu
diesem Zeitpunkt noch Gesellschafter gewesen sei und deshalb habe eingeladen
werden müssen. Der Fortsetzungsbeschluss vom 08.01.2000 habe nicht wirksam
gefasst werden können, da nach Abschnitt VIII Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags
nur mehr als zwei Gesellschafter die Fortsetzung hätten beschließen können.
Insofern komme wegen der Eindeutigkeit des Vertragstextes keine Auslegung in
Betracht.
Die vertragliche Regelung sei auch sinnvoll, so für den Fall der von allen
Gesellschaftern beschlossenen Fortsetzung und einer Anzahl von mehr als drei
Gesellschaftern.
Zumindest durch Eintragung eines Amtswiderspruchs sei die Vermögensposition
des Beteiligten zu 3) zu schützen, da die Beteiligten zu 1) und 2) seine
Abfindungsansprüche nicht erfüllten bzw. vertragsgemäß grundbuchlich
absicherten.
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind der Beschwerde entgegengetreten und haben
geltend gemacht, eine Auslegung wie von dem Beteiligten zu 3) angenommen sei
sinnlos, da von vornherein Einigkeit bestanden habe, dass die Gesellschaft nicht
aus mehr als drei Personen bestehen sollte.
Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen, da die Beteiligten zu 1) und
2) die Gesellschaft aufgrund des Beschlusses vom 16.12.1999 fortführten.
Der Abschnitt VIII Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages sei auch auf die vorliegende
Fallkonstellation entsprechend anwendbar, woraus folge, dass der Beteiligte zu 3)
nicht habe mitwirken müssen.
Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3), mit der gerügt
wird, das Landgericht habe seine Entscheidung widersprüchlich begründet. Der
Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs sei nicht in der Form des § 29 GBO
geführt. Dem Beteiligten zu 3) stehe ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich seiner
Bewilligung des Grundbuchs zu, da über seinen Abfindungsanspruch Streit
bestehe.
Dieses Recht werde durch die Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO unterlaufen.
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind der weiteren Beschwerde entgegengetreten und
verweisen darauf, dass sowohl die Kündigung des Beteiligten zu 3) als auch der
Inhalt des Gesellschaftsvertrages unstreitig sind und lediglich über die Auslegung
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Inhalt des Gesellschaftsvertrages unstreitig sind und lediglich über die Auslegung
der Fortsetzungsklausel Streit besteht. Hinsichtlich der Fortsetzungsbeschlüsse
genüge ein pauschales Bestreiten nicht, zumal die notarielle Beurkundung von
Gesellschaftsbeschlüssen weder notwendig noch üblich gewesen sei. Ein
Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Berichtigungsbewilligung sei angesichts der
Verzögerungstaktik des Beteiligten zu 3) rechtsmissbräuchlich und führe zu einer
Blockade sämtlicher Geschäftsvorgänge mit Grundbuchbeteiligung.
Außerdem verweisen sie auf die Abtretungsanzeige der Volksbank und
Raiffeisenbank B.-Gl. eG vom 28.12.1998, wonach der Beteiligte zu 3) den
Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens im Fall der
Auflösung bzw. Kündigung der Gesellschaft abgetreten hat.
Die gemäß §§ 78, 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 GBO zulässige weitere Beschwerde ist
unbegründet, denn der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer
Gesetzesverletzung (§§ 78 GBO i.V.m. § 550 ZPO a.F. und § 26 Nr. 10 EGZPO).
Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die beanstandete
Eintragung vom 15.05.2000 nur mit der beschränkten Beschwerde gemäß § 71
Abs. 2 Satz 2 GBO angefochten werden konnte. An sie kann sich gemäß § 891
Abs. 1 BGB gutgläubiger Erwerb im Hinblick auf eine Grundstücksveräußerung
eines Gesellschaftsgrundstücks anschließen insofern, als der Beteiligte zu 3) nach
dem Grundbuchinhalt nicht mehr der Gesamthandsgemeinschaft angehört und
deshalb bei Verfügungen über Gesellschaftsgrundstücke nicht mitwirken muss.
Weiter ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass weder eine
inhaltlich unzulässige Eintragung im Sinn von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO vorliegt,
noch die Voraussetzungen für die Eintragung eines Widerspruchs nach § 53 Abs. 1
Satz 1 GBO gegeben sind.
Bei der Eintragung des Ausscheidens eines als gesamthänderischer Eigentümer
im Grundbuch eingetragenen BGB-Gesellschafters in Folge Kündigung und
Fortsetzung der Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern handelt es sich
nicht um eine Eintragung, die kein Rechtsverhältnis oder kein dingliches Recht
betrifft und deshalb nicht eingetragen werden darf, noch ist ein Recht mit einem
gesetzlich nicht erlaubten Inhalt oder ohne den gesetzlich geforderten
Mindestinhalt betroffen.
Auch die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs liegen nicht
vor. Hierfür ist nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO erforderlich, dass durch eine
Gesetzesverletzung des Grundbuchamtes eine fehlerhafte Eintragung erfolgt ist
und das Grundbuch durch die Eintragung unrichtig geworden ist, indem es nicht
mit der materiellen Rechtslage übereinstimmt. Dagegen werden solche
Eintragungen, die zwar unter Gesetzesverstoß vorgenommen wurden, aber nicht
der materiellen Rechtslage widersprechen, nicht von § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO
erfasst (Bauer/von Oefele: GBO, § 53, Rdnr. 54, 58).
Das Grundbuchamt hat zwar gegen §§ 22, 29 GBO verstoßen, weil die zum
Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit von den Beteiligten zu 1) und 2) vorgelegten
Urkunden nicht der Form des § 29 GBO entsprechen, von der nur in ganz seltenen
Fallgestaltungen abgewichen werden darf (Demharter: GBO, 24. Aufl., § 22, Rdnr.
42). So ist der Gesellschaftsvertrag vom 02.11.1979, aus dem sich die
Voraussetzungen für die Fortsetzung der Gesellschaft nach Kündigung eines
Gesellschafters ergeben sollen, überhaupt nur als einfache Kopie einer
beglaubigten Abschrift vorgelegt worden. Die Beweiserleichterungen, die von der
Rechtsprechung für die Grundbuchberichtigung der Eigentumsverhältnisse nach
dem Tod eines Gesellschafters und Miteigentümers einer BGB-Gesellschaft
entwickelt worden sind (vgl. BayObLG DNotZ 1992, 157; PfälzOLG Zweibrücken
Rpfleger 1996, 192 mit Anm. Gerken), betreffen den Nachweis des Inhalts eines
privatschriftlichen Gesellschaftsvertrags. Vorliegend ist der Vertrag vom
02.11.1979 jedoch notariell beurkundet worden und dem Rechtsvorgänger der
Beteiligten zu 1) sowie dem Beteiligten zu 2) sind am 09.11.1979 Ausfertigungen
vom Urkundsnotar erteilt worden, die hätten vorgelegt werden können. Hinsichtlich
dem Kündigungsschreiben vom 29.06.1999 und den Protokollen der
Gesellschafterversammlungen vom 16.12.1999 und 08.01.2000 ist die Form des §
29 Abs.1 Satz 2 GBO ebenfalls nicht gewahrt, denn die insofern nur erfolgte
Beglaubigung nach § 42 BeurkG durch das Ortsgericht bezeugt lediglich die
inhaltliche Übereinstimmung der Abschrift mit der Hauptschrift, nicht jedoch den
Vollzug oder die Anerkennung einer Unterschrift. Nur bei letzterem handelt es sich
aber um eine öffentliche Beglaubigung im Sinn von §§ 29 GBO, 129 BGB
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aber um eine öffentliche Beglaubigung im Sinn von §§ 29 GBO, 129 BGB
(Bauer/von Oefele, aaO., § 29 Rdnr. 125).
Die demnach unter Gesetzesverletzung vorgenommene Eintragung unterfällt aber
nicht § 53 Abs.1 Satz 1 GBO, weil sie nicht in Widerspruch steht zu materiellen
Rechtslage (Bauer/von Oefele, aaO., § 53, Rdnr. 54; Demharter: aaO., § 53, Rdnr.
25). Nach dem zwischen den Beteiligten unstreitigen Wortlaut des Abschnitts VIII
Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages besteht im Fall der hier ebenfalls unstreitigen
Kündigung eine Vereinbarung über die Fortsetzung der Gesellschaft. Streit besteht
zwischen den Beteiligten aber über die Auslegung dieser Vereinbarung insoweit,
wer an dem Fortsetzungsbeschluss mitwirken muss und ob die zwei verbleibenden
Gesellschafter ausreichen. Dem Vortrag des Beteiligten zu 3), die Vertragsklausel
sei eindeutig und deshalb nicht auslegungsfähig, was ein sprachetymologisches
Gutachten erweisen soll, vermag der Senat nicht zu folgen, denn es besteht ein
Widerspruch zwischen Satz 1 und Satz 2 des VIII. Abschnitts. Während nach Satz 1
offen bleibt, ob der kündigende Gesellschafter miteinbezogen ist, also außer ihm
noch zwei weitere Gesellschafter vorhanden sein müssen für einen
Fortsetzungsbeschluss, kann sich die in Satz 2 geregelte Anwachsung naturgemäß
nur auf die verbleibenden Gesellschafter beziehen.
Die demnach gebotene tatrichterliche Auslegung der Vereinbarung über die
Fortsetzung durch das Landgericht unterliegt der rechtlichen Nachprüfung nur
dahingehend, ob sie nach den Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrung
möglich ist - sie muss nicht zwingend sein -, mit den Auslegungsregeln, nämlich
den §§ 133, 157 BGB in Einklang steht, dem klaren Wortlaut und Sinn der Erklärung
nicht widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (Bauer/von
Oefele, aaO., § 78 Rdnr. 25; Demharter, aaO., § 78, Rdnr. 13). Nach diesem
Maßstab ist die Auslegung des Landgerichts nicht zu beanstanden, insbesondere
ist sie nicht insoweit widersprüchlich, als der Unterschied zwischen dem reinen
Wortlaut der Regelung und dem damit verfolgten Zweck herausgearbeitet wird. Auf
die ausführliche Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug
genommen werden. Lediglich ergänzend ist für die Auslegung des Passus ".. .sind
mehr als zwei Gesellschafter vorhanden,..." in dem Sinn von "...sind außer dem
Kündigenden mindestens noch zwei Gesellschafter vorhanden..." darauf
hinzuweisen, dass diese Auslegung sich schon daraus ergibt, dass bei dem
Ausscheiden eines von zwei Gesellschaftern die Gesellschaft nicht fortgesetzt
werden kann (Palandt/Sprau: BGB, 61. Aufl., § 736, Rdnr. 4), während aus
Rechtsgründen für eine Fortsetzung nicht mindestens drei Gesellschafter außer
dem Kündigenden verbleiben müssen. Dass das Landgericht die Mitwirkung des
Beteiligten zu 3) an dem Fortsetzungsbeschluss der Beteiligten zu 1) und 2) nicht
für erforderlich erachtet hat, berücksichtigt zutreffend den Unterschied zwischen
der hier gesellschaftsvertraglich vereinbarten Fortsetzung und dem auch ohne
vertragliche Grundlage zulässigen Fortsetzungsbeschluss nach Auflösung der
Gesellschaft. Bei der hier vorliegenden ersten Alternative ist ein (einstimmiger)
Beschluss der übrigen Mitglieder ausreichend, denn es geht um die Ausübung des
ihnen gesellschaftsvertraglich schon zustehenden Fortsetzungsrechtes (Ulmer:
Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Partnerschaftsgesellschaft, 3. Aufl., § 736,
Rdnr. 15).
Der Beteiligte zu 3) macht zwar die Unwirksamkeit der Fortsetzungsbeschlüsse
(und den nicht § 29 BGO entsprechenden Nachweis) geltend, stellt aber die
Beschlussfassung als solche nicht in Frage. Materiell-rechtlich ist deshalb von der
Fortsetzung der BGB-Gesellschaft durch die Beteiligten zu 1) und 2) und vom
Ausscheiden des Beteiligten zu 3) in Folge seiner Kündigung zum 31.12.1999
auszugehen. Der Inhalt des Grundbuchs und insbesondere die beanstandete
Eintragung vom 15.05.2000 steht daher mit der materiellen Rechtslage in
Einklang, so dass trotz des Verstoßes gegen §§ 22, 29 GBO kein Widerspruch
gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO eingetragen werden kann.
Es kann dahingestellt bleiben, ob im grundbuchrechtlichen Berichtigungsverfahren
ein Zurückbehaltungsrecht wegen Abfindungsforderungen geltend gemacht
werden könnte (str., vgl. Demharter: aaO., § 22, Rdnr. 36). Die Berücksichtigung
derartiger Gegenrechte scheitert vorliegend schon daran, dass grundsätzlich im
Rahmen des § 53 GBO maßgeblich nur die Informationen sein können, die dem
Grundbuchamt im Zeitpunkt der Eintragung am 15.05.2000 vorlagen.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Gerichtskosten auf § 131 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 KostO, für Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten auf §
13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
26 Die Festsetzung des Beschwerdewertes für das Verfahren der weiteren
Beschwerde beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO a. F. und erfolgte
entsprechend der unbeanstandet gebliebenen Festsetzung des Landgerichts.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.