Urteil des OLG Frankfurt vom 02.07.2002
OLG Frankfurt: bedingte entlassung, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, quelle, ausnahmecharakter, alkohol, einwilligung, umweltrecht
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Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 Ws 668/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 57 Abs 1 S 1 Nr 2 StGB, §
68f Abs 2 StGB
(Entfallen der Führungsaufsicht nach Vollverbüßung)
Tenor
Die - wie ihre Auslegung ergibt - ausschließlich gegen die Entscheidung, dass es
bei der im Falle des Verurteilten kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht
verblieben ist, gerichtete Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der
angefochtenen Entscheidung auf Kosten des Verurteilten (§ 473 I StPO) verworfen.
Gründe
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Für ein Entfallen
kraft Gesetzes eintretender Führungsaufsicht fehlt es an der erforderlichen
günstigen Sozialprognose.
Die Anordnung nach § 68 f II StPO hat Ausnahmecharakter (st. Rspr. des Senats
vgl. Beschl. v. 11.7.2001 -3 Ws 667/01 mwN). Sie kommt in der Regel nur in
Betracht, wenn in letzten Stadium des Vollzugs Umstände eingetreten sind, die
eine bedingte Entlassung gerechtfertigt hätten, eine solche entweder aus
Zeitgründen oder wegen fehlender Einwilligung des Verurteilten nicht (mehr)
beschlossen werden konnte (Senat a.a.0. und Beschl. v. 2.11.2000 -3 Ws 1148/00;
Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., 68f Rn 7 mwN). Zu beachten ist ferner, daß eine
Entscheidung nach § 68 f II StGB positive Lebensumstände beim Verurteilten
voraussetzt, die mehr als die gesetzlichen Voraussetzungen in § 57 I Nr. 2 StGB
erfüllen. Denn diese Voraussetzungen für eine günstige Sozialprognose sind
weniger streng als die in § 68 f II StGB genannte Erwartung (vgl. KG, JR 1988, 295;
OLG Düsseldorf, StV 1995, 539, OLG Düsseldorf, wistra 00, 314; Tröndle/Fischer, §
68 f Rn 7, Horn, in: L-K, StGB, 11. Aufl., § 68f Rn 10). An dem Eintritt solcher
Umstände fehlt es vorliegend schon deswegen, weil die Alkohol- und
Drogenproblematik, die Mitursache seiner bisherigen Straffälligkeit war, nach wie
vor besteht und der Erfolg der beabsichtigten Langzeittherapie - auch mit Blick auf
den Beigebrauch von illegalen Drogen im Rahmen der Entlassungsvorbereitung -
völlig ungewiß ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.