Urteil des OLG Frankfurt vom 18.12.2006
OLG Frankfurt: verjährungsfrist, auskunft, zustellung, mehrfache abtretung, aktivlegitimation, einzahlung, vollmacht, vollstreckung, anforderung, notariat
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Gericht:
OLG Frankfurt 18.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
18 U 137/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 195 BGB, § 199 BGB, § 204
BGB, § 666 BGB, § 229 BGBEG
Auftrag: Verjährung von Auskunftsansprüchen; Hemmung
der Verjährung wegen demnächst erfolgter Zustellung der
Klageschrift
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main –
18. Zivilkammer – vom 27. September 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin und Berufungsklägerin begehrt aus abgetretenem Recht im Wege
der Stufenklage zunächst Auskunft über den Eingang sowie die Entwicklung von
Geldern.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass auf diesen Rechtsstreit deutsches Recht
anwendbar sein soll. Sie haben in erster Instanz insbesondere darüber gestritten,
ob zwischen ihnen ein die Beklagte zur Auskunft verpflichtendes
Treuhandverhältnis besteht, die Beklagte ausreichend Auskunft erteilt hat, die
Aktivlegitimation der Klägerin ausreichend belegt ist und der geltend gemachte
Anspruch trotz der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung
prozessual noch durchsetzbar ist.
Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der dort
gestellten Sachanträge wird im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die
tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 27. September 2005, der Klägerin
zugestellt am 24. Oktober 2005, abgewiesen. Dabei hat es maßgebend auf den
Gesichtspunkt der Verjährung abgestellt und ausgeführt, mangels abweichender
Sonderregelung gelte die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB n. F. Die Frist
sei deshalb gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB am 31.12.2004 abgelaufen. Die
Erhebung der Klage habe den Verlauf der Verjährung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr.
1 BGB gehemmt. Die Klageschrift vom 29. Dezember 2004 sei zwar noch am 30.
Dezember 2004 bei Gericht eingegangen. Die am 4. April 2005 vorgenommene
Zustellung entfalte aber keine Rückwirkung, da sie nicht mehr „demnächst“ im
Sinne des § 167 ZPO erfolgt sei. Die Klägerin habe zwar die Verzögerung wegen
der zunächst unzutreffenden Zustelladresse nicht zu vertreten. Ihr sei aber
anzulasten, dass sie den Gerichtskostenvorschuss erst am 24. Februar 2005
eingezahlt habe, obwohl ihr die entsprechende Zahlungsaufforderung bereits am
2. Februar 2005 zugegangen sei. Da die Klage erst unmittelbar vor Ablauf der
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2. Februar 2005 zugegangen sei. Da die Klage erst unmittelbar vor Ablauf der
Verjährungsfrist eingegangen sei, habe es der Klägerin oblegen, die Kosten
unverzüglich nach Anforderung einzuzahlen. Dem genüge die Einzahlung mehr als
drei Wochen nach entsprechender gerichtlicher Anforderung nicht. Von der Höhe
der Kosten habe die Klägerin nicht überrascht sein können, da sie den
entsprechenden Streitwert selbst in ihrer Klageschrift angegeben habe.
Mit ihrer hiergegen am 22. November 2005 eingelegten und innerhalb verlängerter
Frist am 27. Januar 2006 begründeten Berufung verfolgt die Klägerin unter
Spezifizierung ihres Auskunftsantrages und Erweiterung der Klage um einen
Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bezüglich der Richtigkeit
und Vollständigkeit der erklärten Auskunft ihr erstinstanzliches Klageziel weiter.
Zur Begründung führt die Klägerin aus, die Annahme einer dreijährigen
Regelverjährung sei falsch. Der Auskunftsanspruch unterliege als Hilfsanspruch
einer eigenständigen Verjährung. Er bleibe unverjährt erhalten, wenn sich das
Interesse an der Auskunft anderweitig weiterhin begründen lasse. Auch habe das
Landgericht zum Beginn der Verjährung keine Feststellungen getroffen. Die
Klägerin habe von den den Anspruch begründenden Tatsachen und der Person der
Schuldnerin weder positive Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis gehabt. Die
Beklagte habe bewusst falsch jeden Geldempfang geleugnet. Deshalb könne sie
sich nicht auf die Verjährung berufen. Außerdem bestehe zwischen den Parteien
ein Verwahrungsvertrag, so dass für den Verjährungsbeginn der durch das
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz neu eingeführte § 695 Abs. 1 Satz 2 BGB
anzuwenden sei. Nach dieser Sonderregelung beginne die Verjährung erst mit
dem Rückforderungsbegehren, nicht aber mit dem Ende des Jahres der
Anspruchsentstehung zu laufen. Verjährungsbeginn sei aufgrund der gewechselten
Korrespondenz hier der 11.12.2003. Verjährung sei somit erstmals mit Ablauf des
11.12.2006 und somit offenkundig hier nicht eingetreten. Die Beklagte sei auch als
„leugnende Schuldnerin“ anzusehen, was ebenfalls zu beachten sei. Schließlich
vertritt die Klägerin in diesem Zusammenhang die Auffassung, die Einzahlung des
Gerichtsgebührenvorschusses sei noch rechtzeitig gewesen.
Weiter meint die Klägerin unter Vorlage eines Anlagenkonvoluts (Bl. 208 f. d. A.),
ihre Aktivlegitimation sei zu bejahen, weil die Abtretungskette in sich geschlossen
und belegt sei. Die Beklagte habe auch nicht ordnungsgemäß Auskunft erteilt. Es
bestünden erhebliche Anhaltspunkte für die Vornahme bestimmter
Überweisungen und die Verwahrung eines Wertpapierdepots. Die Beklagte habe
hierzu falsch vorgetragen und damit einen Prozessbetrug begangen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung
vom 27. Januar 2006 (Bl. 136 ff. d. A.) sowie der Schriftsätze vom 31. Januar 2006
(Bl. 212 ff. d. A.) und 12. Dezember 2006 (Bl. 246 ff. d. A., Bl. 254 ff. d. A., Bl. 300
ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, welche Geldbeträge
sie
a. nach dem 10.8.1990 an Erlösen aus dem Verkauf des früheren in den
Niederlanden gelegenen Grundbesitzes der A- AG, O1/Schweiz und der B- B.V.,
O2/Niederlande und
b. an Mieterlösen aus der Vermietung des seinerzeitigen Grundbesitzes der A- AG
und B- B.V. vereinnahmt hat;
insbesondere, ob die Beklagte Zahlungen aus den folgenden Vorgängen erlangt
hat:
von dem Notariat C sowie dem Notariat D an die Beklagte Zahlungen in Höhe von:
HFL351.459,13
HFL2.564.021,18
HFL2.912.248,18
und ob diese Zahlungen auf das Konto der Beklagten bei der E-Bank O3 auf das
Konto Nr. ... ausgeführt worden sind und dann eine Umbuchung auf das
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Konto Nr. ... ausgeführt worden sind und dann eine Umbuchung auf das
Rechtsanwaltsanderkonto der Beklagten stattgefunden hat,
sodann zusätzlich darüber Auskunft zu geben, ob die Beklagte den Gegenwert des
Wertpapierdepots von mindestens HFL 3,9 Millionen in bar in die treuhänderische
Verwahrung genommen hat;
c. ob und ggfs. wann und in welcher Höhe sie aus den an sie geflossenen Geldern
Zahlungen an welche Dritte geleistet hat;
d. welche Zinserträge sie aus der Anlage der an sie geflossenen Geldbeträge
erzielt hat;
e. über welche Geldbeträge sie aus den zu a bis d genannten Verträgen bis heute
verfügt.
2. die Beklagte weiter zu verurteilen, ihre Auskünfte durch Vorlage von Belegen
und geordneten Aufstellungen nachzuweisen;
3 die Beklagte ferner zu verurteilen, nach erteilter Auskunft den noch zu
bestimmenden Betrag nebst gesetzlichen Verzugszinsen seit Rechtshängigkeit an
die Klägerin zu zahlen.
Zusätzlich beantragt sie,
die Beklagte zu verurteilen, nach Erteilung der Auskünfte die Richtigkeit und
Vollständigkeit dieser Auskünfte sowie die rechnerische und logische Richtigkeit
und Vollständigkeit der vorgelegten Abrechnungen gegebenenfalls eidesstattlich
zu versichern.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und meint, dieses habe mit Recht die
Verjährung der behaupteten Ansprüche festgestellt. Als Anspruchsgrundlage
komme nur § 666 BGB a. F. in Betracht, da die Rechtsbeziehung zwischen den
Parteien als Auftrag zu qualifizieren sei. Dieser Anspruch sei nach altem Recht in
30 Jahren verjährt. Nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes
finde § 195 BGB n. F. Anwendung, so dass die Verjährungsfrist drei Jahre betrage.
Diese sei am 31. Dezember 2004 abgelaufen. Die Klägerin habe bereits im Jahre
1998 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person der
Schuldnerin gehabt, was entsprechender Schriftverkehr belege. Auch habe die
Klägerin ihre Aktivlegitimation weder schlüssig dargelegt noch nachgewiesen und
den Anspruch in erster Instanz nicht ausreichend individualisiert. Schließlich
bestünden die geltend gemachten Ansprüche auch in der Sache nicht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungserwiderung
vom 7. April 2006 (Bl. 231 ff. d. A.) Bezug genommen.
II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete
Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf
die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, abgewiesen.
Auch das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung der Sach- und
Rechtslage.
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin ihre Aktivlegitimation im Hinblick auf die
mehrfache Abtretung der Forderung mittlerweile ausreichend dargelegt und mit
den Abtretungsurkunden belegt hat. Auch kommt es für die Entscheidung dieses
Rechtsstreits nicht maßgebend darauf an, ob die Beklagte einen etwaigen
Auskunftsanspruch der Klägerin bereits erfüllt hat, indem sie hierzu insbesondere
in ihrer Klageerwiderung vom 31. Mai 2005 (Bl. 32 ff. d. A.) genügende Angaben
gemacht hat. Der Anspruch der Klägerin ist jedenfalls aufgrund der von der
Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung prozessual nicht mehr durchsetzbar.
Gemäß Art. 27 EGBGB ist im vorliegenden Rechtsstreit jedenfalls aufgrund der von
den Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend
abgegebenen Erklärung deutsches Recht anzuwenden. Da das Schuldverhältnis
zwischen den Parteien vor dem 1. Januar 2002 entstanden ist, gelten gemäß Art.
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zwischen den Parteien vor dem 1. Januar 2002 entstanden ist, gelten gemäß Art.
229 § 5 EGBGB die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zu
diesem Tage geltenden Fassung.
Als Grundlage für den etwaigen Auskunftsanspruch der Klägerin kommt nur § 666
BGB in Betracht. Das zwischen der Zedentin, der Firma A- AG, und der Beklagten
bestehende Schuldverhältnis ist als Auftrag im Sinne der §§ 662 ff. BGB, nicht aber
als Verwahrungsvertrag im Sinne der §§ 688 ff. BGB zu qualifizieren. Dem
entsprechend scheidet entgegen der von der Berufung vertretenen Ansicht die
Anwendung von § 695 Satz BGB n. F. bei der Beurteilung der Verjährungsfrage
aus.
Die Beklagte war durch ihre Mitwirkung beim Verkauf der in Holland gelegenen
Grundstücke auch für die Klägerin und in diesem Zusammenhang unentgeltlich
tätig. Nachdem die F- GbR als Darlehensgeberin von ihrem Recht gemäß Ziffer
1.d) des Darlehensvertrages vom 10. August 1990 (Bl. 6 d. A.) Gebrauch gemacht
und die Beklagte als zum Verkauf der Grundstücke zu beauftragende Person
benannt hatte, erteilte die A- AG der Beklagten am 16. August 1990 eine
entsprechende Vollmacht (Bl. 9 ff. d. A.). Diese Vollmacht „für den Abschluss eines
Kaufvertrages über 13 holländische Liegenschaften zum Preis von HFL
11.130.000“ bestätigte die Klägerin noch einmal mit Schreiben an den Notar G
vom 2. Juni 1992 (Bl. 14 d. A.). Eine Vergütung für diese Tätigkeit sollte die
Beklagte von der A- AG nicht erhalten. Folgerichtig ist die Klägerin in der Folgezeit,
etwa in dem Schreiben an die Beklagte vom 9. November 2004 (Bl. 15 d. A.) von
einem zwischen den Parteien bestehenden Auftragsverhältnis ausgegangen. Sie
hat selbst noch nicht einmal vorgetragen, dass die Beklagte von der A- AG außer
zu dem Abschluss der entsprechenden Kaufverträge auch noch zum Empfang der
Kaufpreise bevollmächtigt war. Unter diesen Umständen liegt die Annahme eines
Verwahrungsvertrages gemäß §§ 688 ff. BGB, wie sie von der Klägerin nunmehr
erstmals in zweiter Instanz geltend gemacht wird, fern.
Die Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch gemäß § 666 BGB betrug nach
altem Recht 30 Jahre, vgl. § 195 BGB a. F. Danach war der Anspruch der Klägerin
am 1. Januar 2002 noch nicht verjährt. Gemäß der Überleitungsvorschrift des Art.
229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden deshalb die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden
Fassung Anwendung. Nach neuem Recht beträgt die Verjährungsfrist für den
Auskunftsanspruch nunmehr drei Jahre, vgl. § 195 BGB n. F. Sie ist damit kürzer
als nach der alten Fassung des Gesetzes. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1
EGBGB gilt in diesem Fall die kürzere Frist, wobei diese ab dem 1. Januar 2002
berechnet wird. Im vorliegenden Fall endete die Verjährungsfrist demnach mit
Ablauf des 31. Dezember 2004. Entsprechendes gilt im Übrigen auch für etwaige
Herausgabeansprüche der Klägerin gemäß § 667 BGB.
Ein späterer Ablauf der Verjährungsfrist kommt auch nicht wie die Berufung meint
deshalb in Betracht, weil die Gläubigerin von den den Anspruch begründenden
Umständen und der Person der Schuldnerin erst später Kenntnis erlangt und der
Lauf der Verjährungsfrist deshalb gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst später
begonnen hat. Im vorliegenden Fall war die A- AG von Beginn an über die
maßgebenden Umstände und die Person der Beklagten als Schuldnerin, der sie ja
selbst die entsprechende Vollmacht erteilt hatte, ausreichend informiert. Sie hat
auch mit Schreiben bereits vom 7. Juli 1998 (Bl. 52 ff. d. A.) und 22. Oktober 1999
(Bl. 55 d. A.) Auskunfts- und Zahlungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend
gemacht.
Der Lauf der Verjährungsfrist verlängert sich schließlich nicht deshalb, weil die
Beklagte in dem vorprozessualen Schriftverkehr die gegen sie geltend gemachten
Ansprüche zurückgewiesen hat. Durch dieses Verhalten wurde der Lauf der
Verjährungsfrist weder nach altem Recht gehemmt oder unterbrochen, noch nach
neuem Recht gehemmt. Es ist auch bei Beachtung des in diesem Zusammenhang
von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkt der Treuwidrigkeit kein
Umstand ersichtlich, der die Klägerin daran gehindert hat, ihre Ansprüche vor
Ablauf der Verjährungsfrist gerichtlich geltend zu machen.
Auch durch die Erhebung der Klage in dem vorliegenden Rechtsstreit wurde die
Verjährung nicht gemäß § 204 Abs.1 Nr. 1 gehemmt. Dabei kann dahinstehen, ob
der Anspruch durch die Klägerin in erster Instanz ausreichend individualisiert war.
Die Klageschrift wurde der Beklagten erst am 4. April 2005 und damit nach Ablauf
der Verjährungsfrist zugestellt. Eine Rückwirkung dieser Zustellung gemäß § 167
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der Verjährungsfrist zugestellt. Eine Rückwirkung dieser Zustellung gemäß § 167
ZPO (entspricht § 270 Abs. 3 ZPO a. F.) scheidet aus. Die Hemmungswirkung
konnte nicht bereits mit Eingang der Klageschrift bei Gericht am 30. Dezember
2004 eintreten, da die Zustellung der Klageschrift nicht demnächst im Sinne des §
167 ZPO erfolgt ist.
Die Zustellung der Klageschrift wirkt nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 167
ZPO nur dann auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurück, wenn sie
demnächst erfolgt. Der unbestimmte Rechtsbegriff „demnächst“ ist dabei nach
ständiger Rechtsprechung, von der abzuweichen der vorliegende Fall keinen Anlass
bietet, nicht ausschließlich rein zeitlich, sondern wertend zu verstehen (vgl. BGH v.
24. Mai 2005 – IX ZR 135/04, Gewerbemiete und Teileigentum 2005, 180, 181 mit
weit. Nachw.). Die Dauer der Verzögerung ist deshalb gleichgültig, soweit sie nicht
vom Kläger zu vertreten ist, sondern auf dem Geschäftsablauf innerhalb des
Gerichts beruht. Eine Klage ist demnächst zugestellt, wenn die Partei und ihr
Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtumstände alles
Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan haben. Dies ist nicht der Fall, wenn
die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch
nachlässiges, wenn auch nur leicht fahrlässiges Verhalten zu einer nicht bloß
geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen haben. Als geringfügig in
diesem Sinne sind in der Regel Zustellungsverzögerungen bis zu 14 Tagen
anzusehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH v. 24. Mai 2005, aaO; BGH v. 7.
September 2004 – VIII ZR 360/03, NJW 2004, 3775, 3776; BGH v. 24. September
2003 – IV ZR 448/02, FamRZ 2004, 21; KG v. 13. Mai 2003 – 7 U 215/02, KG Report
2003, 311).
Der Kläger darf danach grundsätzlich die Aufforderung zur Einzahlung des
Vorschusses abwarten. Erfolgt diese Aufforderung, so steht ihm sodann
regelmäßig zur Zahlung eine Frist von zwei Wochen zu. Diese Frist hat die Klägerin
hier nicht eingehalten. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der
Berufung hat ausweislich der entsprechenden Erklärungen in der mündlichen
Verhandlung vor dem Landgericht am 27. September 2005 (Bl. 72 d. A.) der
erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Vorschussanforderung
am 2. Februar 2005 erhalten, die Einzahlung des Vorschusses erfolgte durch den
Geschäftsführer der Klägerin aber erst am 24. Februar 2005 und damit mehr als
drei Wochen später. Damit hat die Klägerin nicht mehr ohne schuldhaftes Zögern
alles Erforderliche getan, damit die Klage innerhalb einer möglichst kurzen
Zeitspanne nach Ablauf der Verjährung zugestellt werden kann. Eine Partei, die
ganz kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Klage einreicht, muss wissen, dass
sie sich unverzüglich um die Zustellung bemühen muss.
Tatsächliche Umstände, die es rechtfertigen könnten, von der in der Regel
angemessenen Frist von 14 Tagen abzusehen und der Klägerin eine längere Frist
zuzubilligen, sind weder ausdrücklich vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das
Landgericht hat in diesem Zusammenhang bereits zutreffend darauf hingewiesen,
dass die Klägerin auch von der Höhe des Vorschusses nicht überrascht sein
konnte, da das Gericht bei der Festsetzung des Streitwerts den Angabe der
Klägerin in ihrer Klageschrift gefolgt ist.
Somit kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Klägerin noch weitere
Verzögerungen zu vertreten hat, weil sie zunächst eine unzutreffende
Zustellungsadresse angegeben hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO
nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch
erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht.
Die streitentscheidende Frage, wann eine Zustellung noch als demnächst im Sinne
des § 167 ZPO angesehen werden kann, ist in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung ausreichend geklärt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.