Urteil des OLG Frankfurt vom 19.11.2008

OLG Frankfurt: bestimmtheit, vergleich, androhung, zwangsgeld, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, quelle, ferien, vollziehung, dokumentation

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Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 WF 288/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 33 FGG, § 1684 BGB
(Umgangsvereinbarung: Hinreichende Bestimmtheit der
Zwangsgeldandrohung)
Leitsatz
Zur hinreichenden Bestimmtheit der Zwangsgeldandrohung
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Verfahren wird zur erneuten
Entscheidung zurückverwiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 131 Abs. 1 S.2 KostO).
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 13 a Abs.1 S.1 FGG).
Beschwerdewert: bis 300 € (§ 131 Abs.2, 30 KostO)
Gründe
Im Rahmen ihres Scheidungsverfahrens haben die Parteien am 13.08.2002 u.a.
einen Vergleich über das Recht des Antragstellers zum Umgang mit der
gemeinsamen Tochter A abgeschlossen. Mit Beschluss vom 27.09.02 hat das
Amtsgericht diese Vereinbarung familiengerichtlich genehmigt und
hervorgehoben, dass es bei der vereinbarten Umgangsregelung während der
Herbstferien 2002 bleibe. Gleichzeitig hat es bereits die Verhängung eines
Ordnungsgeldes angedroht.
Mit erneutem Beschluss vom 01.11.02 hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin
bei Meidung eines Zwangsgeldes aufgegeben, sich an die vereinbarte
Umgangsregelung zu halten.
Mit Schriftsatz vom 4.7.08 hat der Antragsteller ein neues Zwangsgeldverfahren
eingeleitet und beantragt, gegen die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld
festzusetzen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 02.10.08 hat das Amtsgericht der
Antragsgegnerin „bei Meidung eines Zwangsgeldes von 500 €“ aufgegeben, sich
an „die vereinbarte Umgangsregelung, durch Beschluss vom 27.09.02
angeordnet, zu halten“.
Mit Antrag vom 28.10.08 hat die Antragsgegnerin im Rahmen eines weiteren neu
eingeleiteten Verfahrens vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Frankfurt (Az.:
464 F 10420/08) die Abänderung der Umgangsregelung vom 13.08.2002
beantragt.
Gegen den Beschluss vom 02.10.08 hat die Antragsgegnerin Beschwerde
eingelegt.
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Die Beschwerde ist zulässig (§ 19 FGG).
Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Die Zwangsgeldandrohung ist nicht hinreichend bestimmt. Es ist unklar, auf
welchen Teil der umfassenden Vereinbarung sich die Androhung bezieht. Der
Vergleich, der bereits vor mehr als sechs Jahren abgeschlossen worden ist, enthält
Wochenend-, Ferien-, und Feiertagsregelungen. Teilweise handelt es sich um
Verpflichtungen, die noch im Jahre 2002 zu erfüllen waren. Unter diesen
Umständen muss klargestellt werden, auf welchen Teil der Verpflichtungen sich die
Androhung beziehen soll.
Außerdem ist es zwar grundsätzlich zutreffend, dass im Rahmen eines
Zwangsgeldandrohungsverfahrens nicht überprüft zu werden braucht, ob die zu
Grunde liegende Verpflichtung aufrecht zu erhalten ist. Hier liegt aber der
Vergleichszeitpunkt mehr als sechs Jahre zurück. Zudem hat die Kindesmutter
inzwischen in einem neuen Verfahren beantragt (s.o.), die Umgangsregelung
abzuändern. Das Jugendamt hat sich, nach Anhörung von A, ebenfalls dagegen
ausgesprochen, die Erfüllung der im Umgangsvergleich enthaltenen Pflichten zu
erzwingen. Unter diesen Umständen gebietet es das Kindeswohl, vor einer
Entscheidung über den Zwangsgeldantrag zu überprüfen, ob es bei der früheren
Regelung bleiben kann. Bei bestehenden Zweifeln kommt in Betracht, die
Vollziehung des Vergleichs gemäß § 1684 Abs.4 S.1 BGB auszusetzen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.