Urteil des OLG Frankfurt vom 09.06.2005

OLG Frankfurt: abnahme, erbengemeinschaft, stadt, grundbuchamt, mittelwert, verfügungsbeschränkung, geschäft, bruchteil, gebühr, rechtsverletzung

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 305/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 2197 BGB, § 2211 BGB, § 52
GBO, § 30 Abs 1 KostO, § 49
Abs 1 KostO
(Notarkosten: Gebühren für die Abnahme einer
eidesstattlichen Versicherung mit dem Ziel der Löschung
eines im Grundbuch eingetragenen
Testamentsvollstreckervermerks)
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die angefochtene Kostenrechnung wird auf 942,50 DM =481,89 € ermäßigt. Die
weitergehende Erstbeschwerde des Kostenschuldners und die weitere Beschwerde
des Kostengläubigers im Übrigen werden zurückgewiesen.
Der Kostengläubiger trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren
Beschwerde. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 1.245,51 €
festgesetzt und auf 763,62 € für den zurückgewiesenen Teil.
Gründe
Der Kostenschuldner war nach seinem unwidersprochenen Vortrag zu 1/21 an
einer Erbengemeinschaft beteiligt, zu der Grundbesitz in O1 gehörte.
Mit dem Ziel, die Löschung eines an diesem Grundbesitz eingetragenen
Testamentsvollstreckervermerks zu erreichen, gab der Kostenschuldner am
...2001 zu UR-Nr. .../2001 der amtlich bestellten Vertreterin des Kostengläubigers
eine eidesstattliche Versicherung ab, für deren Inhalt auf Bl. 8-12 der Handakten
des Kostengläubigers Bezug genommen wird. Danach seien der Umfang der
Testamentvollstreckung sowie die als Testamentsvollstrecker benannten Personen
durch öffentliche Urkunden nicht mehr nachweisbar. Das Testament des
Erblassers, dessen 11 Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft im Grundbuch
eingetragen waren, sei in den Kriegswirren des 2. Weltkriegs verloren gegangen,
ebenso seien die Nachlass- und die Grundakten vernichtet worden. Die aus einem
Grundbuchantrag bekannten als einzige bestellten Testamentsvollstrecker seien
1945 bzw. 1951 verstorben, ihre Aufgaben seien Mai 1945 beendet gewesen.
In der zu dieser Protokollierung erstellten (berichtigten)Kostenrechnung vom
27.07.2001 (Bl. 8, 9 d. A.) hat die amtlich bestellte Vertreterin des
Kostengläubigers die 10/10 Gebühr gemäß § 49 Abs. 1 KostO aus einem
Geschäftswert von 1.353.660,00 DM berechnet. Dabei wurden 30 % des von dem
Gutachterausschuss der Stadt O1 für unbebaute Grundstücke damals
maßgeblichen Bodenrichtwertes von 350 DM/qm berücksichtigt.
Der Kostenschuldner hat seine Notarkostenbeschwerde darauf gestützt, dass
4.804 qm der Gesamtfläche von 12.892 qm als Erholungsfläche mit einem Wert
von 40,00 DM/qm einzustufen seien. Wegen Nutzungsrechten Dritter an den
Baulichkeiten könnten nach § 6 SachenRBerG diese Ankaufsrechte geltend
machen, weshalb die Gebäude auf den Grundstücken nicht der Erbengemeinschaft
zu zurechnen seien.
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Überhaupt würden die Eigentümer nach der Wiedervereinigung nur mit einem
Drittel des Grundstückswertes entschädigt.
Der Kostengläubiger ist der Beschwerde entgegengetreten mit dem Vortrag, durch
den Ansatz des Bodenrichtwertes für unbebaute Grundstücke seien größere
Wertdifferenzen zwischen den einzelnen Grundstücken ausgeglichen worden. Für
einen differenzierten Wertansatz müsste eine Sachverhaltsaufklärung erfolgen.
Auch der Ansatz von 30 % des Beziehungswertes bei einem Rahmen von 10-50 %
des Grundstückswerts als Beziehungswert sei angemessen, da keine Verfügung
ohne Löschung des Testamentsvollstreckervermerks möglich sei und die
eidesstattliche Versicherung vorsorglich auch für das Erbscheinsverfahren
abgegeben worden sei. Im Rahmen des Freibeweises könne dem Grundbuchamt
auch die eidesstattliche Versicherung des Kostenschuldners ausreichen für eine
Löschung des Testamentsvollstreckervermerks.
Das Landgericht hat in seinem Beschluss vom 24.06.2002 (Bl. 57-59 d. A.) die
beanstandete Kostenrechnung auf 37,07 € ermäßigt und die weitere Beschwerde
zugelassen. Zur Begründung wird ausgeführt, maßgeblich für die Bestimmung des
Geschäftswertes nach § 30 Abs. 1 KostO sei das Ausmaß der Einwirkung der
eidesstattlichen Versicherung auf das Wirtschaftsgut. Diese sei hier
außerordentlich gering, da der Testamentsvollstreckervermerk nur noch in
formeller Hinsicht bestanden habe, deshalb sei eine Orientierung des
Geschäftswertes am Grundstückswert nicht angemessen, vielmehr sei mangels
eines sachgerechten Anhaltspunkte der Gegenstandswert auf 5.000,00 DM
festzusetzen.
Gegen diese Entscheidung hat der für den Kostengläubiger bestellte
Aktenverwahrer weitere Beschwerde eingelegt und die Auffassung vertreten, der
von der Kammer angesetzte Geschäftswert sei ermessensfehlerhaft, da er der
Bedeutung des betroffenen Wirtschaftsgutes nicht gerecht werde und den
Grundsätzen der Kostenordnung widerspreche. Auch bestehe kein Anlass zur
Abweichung von 30 % des Beziehungswertes als Mittelwert, wie er sich aus dem
Ansatz von 10-50 % des Bezugsgegenstandes bei Verfügungsbeschränkungen wie
dem Testamentsvollstreckervermerk ergebe.
Der Kostenschuldner hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 156 Abs. 2 KostO).Die erforderliche
Zulassung durch das Landgericht liegt vor.
Die weitere Beschwerde konnte wirksam auch durch den (damaligen)
Aktenverwahrer eingelegt werden. Der die Akten eines verstorbenen Notars
verwahrende Notar nimmt an dessen Stelle, wie auch das verwahrende
Amtsgericht und der Notariatsverwalter, die Stellung eines Verfahrensbeteiligten in
den Verfahren nach §§ 156, 157 KostO ein, wenn auch der bisherige Notar oder
seine Erben materiellrechtliche Inhaber der Kostenforderung bleiben, die in dessen
Amtszeit entstanden sind (Vetter in Schippel: BNotO, 7. Aufl., § 51, Rdnr. 64;
Eylmann/Vaasen: BNotO, 2. Aufl., § 51, Rdnr. 35; Arndt/Lerch/Sandkühler: BNotO,
4. Aufl., § 51, Rdnr. 13). Als Verfahrensbeteiligter ist der aktenverwahrende Notar
auch befugt, weitere Beschwerde einzulegen. Ob eine Beschwerdeeinlegung im
Rahmen einer Anweisungsbeschwerde bzw. zu Ungunsten des verstorbenen
Notars bzw. seiner Rechtsnachfolgerin zulässig wäre (verneinend OLG Stuttgart
DNotZ 1971, 117,118) kann hier dahingestellt bleiben, da diese Fallgestaltung hier
nicht vorliegt, sondern mit der weiteren Beschwerde eine Erhöhung der vom
Landgericht ermäßigten Kostenrechnung angestrebt wird.
Die weitere Beschwerde hat auch im Umfang des Tenors in der Sache Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung, da sie nicht
berücksichtigt hat, dass der Notar den Geschäftswert gemäß § 30 Abs. 1 KostO
nach freiem Ermessen bestimmt und das Erstbeschwerdegericht sein Ermessen
nicht an die Stelle der dem Notar eingeräumten Schätzungsbefugnis setzen darf.
Vielmehr durfte die Kammer das vom Notar ausgeübte Ermessen nur auf seine
Gesetzesmäßigkeit überprüfen, also dahin, ob die vom Notar angewandten
rechtlichen Maßstäbe und Kriterien zutreffend und ob die angestellten Erwägungen
ermessensfehlerfrei sind (OLG Düsseldorf FG-Prax 1995, 247; Rohs/Wedewer:
KostO, Stand April 2003, § 30, Rdnr. 3 a). Darüber hinaus lässt die Begründung der
Kammer nicht erkennen, dass und auf welcher tatsächlichen Grundlage von ihr
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Kammer nicht erkennen, dass und auf welcher tatsächlichen Grundlage von ihr
Ermessen ausgeübt wurde, da die Entscheidung keinen Sachverhalt enthält und
trotz der Zitierung von § 30 Abs. 1 KostO in Wahrheit der Regelwert nach § 30 Abs.
2 KostO a. F. zu Grunde gelegt worden ist.
Wenn wie vorliegend kein bestimmter oder bestimmbarer Wert oder ein nach
objektiven Merkmalen schätzbarer Wert den Gegenstand der eidesstattlichen
Versicherung bildet, ist der Geschäftswert für die Abnahme einer eidesstattlichen
Versicherung nach § 49 Abs. 1 KostO gemäß § 30 Abs. 1, nur notfalls gemäß § 30
Abs. 2 KostO zu bestimmen (Rohs/Wedewer, aaO., Stand April 2000, § 49, Rdnr. 7;
Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 16. Aufl., § 49, Rdnr. 6). Tatsächlicher
Anhaltspunkt für die Ermessensbildung sind der Wert des durch das Geschäft
betroffenen Wirtschaftsguts und das Ausmaß, in welchem dieses durch das
Geschäft betroffen wird. Das durch die Beurkundung der eidesstattlichen
Versicherung betroffene Wirtschaftsgut ist der Grundbesitz in O1, an dem der
Testamentsvollstreckervermerk eingetragen ist. Bei dessen Bewertung gelten
auch für den Notar die Grundsätze des § 19 KostO, insbesondere § 19 Abs. 2 Satz
1 KostO. Zu Recht hat der Kostengläubiger die Auskunft des Grundbuchamtes
über den Bodenrichtwert laut Gutachterausschuss als amtlich bekannte Tatsache
seiner Wertermittlung zu Grunde gelegt. Der Einwand des Kostenschuldners, der
Gebäudewert sei nicht zu berücksichtigen, geht ins Leere, da nur der Bodenwert
angesetzt worden ist. Soweit der Kostenschuldner geltend gemacht hat, bei 4.804
qm handele es sich um Erholungsflächen, für die die Stadt O1 nur 40,00 DM/qm zu
zahlen bereit sei, durfte der Kostengläubiger trotzdem an dem für sämtliche
Grundstücke in dem fraglichen Bereich festgelegten Bodenrichtwert festhalten,
denn es gehört zum Wesen des Richtwertes, dass es sich um einen
Durchschnittswert handelt, der Schwankungen im Einzelfall sowohl nach oben als
auch nach unten einbezieht. Solange der Kostenschuldner seine Angaben nicht
durch von der Richtwertkarte des Sachverständigenausschusses abweichende
amtliche Auskünfte bzw. ein Sachverständigengutachten o. ä. belegt hatte,
musste ihnen der Kostengläubiger nicht folgen.
Zwar ist die Kammer zu Recht davon ausgegangen, dass der eingetragene
Testamentsvollstreckervermerk bei der vorliegenden Fallgestaltung nur noch von
geringer tatsächlicher Bedeutung sein konnte, weil wahrscheinlich im Fall der
Dauertestamentsvollstreckung die dreißigjährige Frist nach dem Erbfall gemäß §
2210 BGB verstrichen bzw. das Amt der letzten bekannten Testamentsvollstrecker
durch deren Tod gemäß § 2225 BGB erloschen ist. Dies rechtfertigte es aber nicht,
im Rahmen der Bewertung nach § 30 Abs. 1 KostO den Wert des betroffenen
Grundbesitzes völlig außer Acht zu lassen. Mit der weiteren Beschwerde wird
zutreffend beanstandet, dass auch bei einer nur "formal" bestehenden
Verfügungsbeschränkung in die Bewertung noch einzufließen hat, wie wertvoll das
Wirtschaftsgut ist, dass davon betroffen ist. Auch bei wirtschaftlicher
Betrachtungsweise hat die hier beurkundete eidesstattliche Versicherung einen
Wert, der in Relation steht zu dem Wert des Grundeigentums, dessen
Verkehrsfähigkeit durch die eidesstattliche Versicherung als Mittel zur Löschung
des Testamentsvollstreckervermerks erreicht werden soll.
Nach dem System der Kostenordnung bestimmt sich der Geschäftswert einer
Löschungsgebühr nach dem Wert der gelöschten Eintragung, und zwar nicht nach
dem gegenwärtigen Wert des gelöschten Rechts, sondern dem Wert, den die
Eintragung hätte, wenn sie in dem Zeitpunkt erfolgt wäre, in dem sie nunmehr
gelöscht wird. So ist z. B. bei Grundpfandrechten für die Löschung der Nennbetrag
maßgeblich, auch wenn sie nicht mehr valutiert sind
(Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, aaO., § 68, Rdnr. 4 und 5; Rohs/Wedewer:
KostO, Stand Dezember 2004, § 68, Rdnr. 6, 6 b). Auch bei der Löschung und
Aufgabe wiederkehrender Rechte nach § 24 KostO gilt dieser Grundsatz, ohne dass
es darauf ankäme, ob das Recht in diesem Zeitpunkt noch einen wirtschaftlichen
Wert hat oder gegenstandslos geworden ist (Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann:
KostO, 16. Aufl., § 24, Rdnr 80). Aus § 70 Abs. 1 Satz 2 KostO, wonach auch bei der
Löschung gegenstandsloser Recht das Grundbuchamt einem Beteiligten eine
Löschungsgebühr auferlegen kann, die nicht auf die Mindestgebühr beschränkt ist,
ergibt sich, dass der Gesetzgeber selbst gegenstandslosen Rechten einen Wert
beimisst. Nach der Rechtsprechung ist für die Löschung einer
Auflassungsvormerkung als Geschäftswert regelmäßig der volle Wert des
Grundstücks im Zeitpunkt der Löschung anzusetzen (BayObLG Rpfleger 1986, 31).
Den Wert der Löschung eines faktisch gegenstandslosen Vorkaufsrechts hat das
OLG Zweibrücken (Beschl. v. 13.07.1990 -3 W 67/90- KostRspr Nr. 17 zu § 68
KostO) noch mit 20 % des Grundstückswertes angesetzt. Auch die Löschung des
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KostO) noch mit 20 % des Grundstückswertes angesetzt. Auch die Löschung des
Testamentsvollstreckervermerks fällt unter § 68 KostO, ihr Wert richtet sich also
nach dem Wert der Eintragung im Zeitpunkt der Löschung, was bedeutet, dass
jedenfalls ein Bruchteil des Wertes des betroffenen Grundbesitzes maßgeblich ist.
Für die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks wären 10-50 % des
Grundstückswertes als Beziehungswert anzusetzen
(Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, aaO., § 30, Rdnr. 8 und 91 und § 65, Rdnr. 8
und 4).
Diese Grundsätze lassen sich nach Ansicht des Senats auch auf die Bewertung der
eidesstattlichen Versicherung des Kostenschuldners übertragen, die die Löschung
des Testamentsvollstreckervermerks zum Ziel hatte. Danach ist für den
Geschäftswert jedenfalls von einem Bruchteil des betroffenen Grundstückswertes
auszugehen. Diesen setzt der Senat jedoch nur auf 10 % als der untersten Grenze
des Wertrahmens an, um der geringen Bedeutung Rechnung zu tragen, die dem
Testamentsvollstreckervermerk und mittelbar also auch der eidesstattlichen
Versicherung des Kostenschuldners für die Verkehrsfähigkeit des Grundbesitzes
noch zukam. Der Ansatz des Mittelwertes von 30 % entsprechend der
beanstandeten Kostenrechnung war bei der bereits dargelegten hohen
Wahrscheinlichkeit, dass die Testamentsvollstreckung längst beendet war, nicht
angemessen. Insofern hat der Kostengläubiger die besonderen Umstände wie die
rechtlichen Folgen des langen Zeitablaufs seit Eintragung des
Testamentsvollstreckervermerks nicht bei seiner Ermessensausübung
berücksichtigt, indem er allein auf Grund der Wirkung als Verfügungsbeschränkung
schematisch den Mittelwert von 10% bis 50 % angesetzt hat. Andererseits steht
die Tatsache, dass der Kostenschuldner jedenfalls der eidesstattlichen
Versicherung bedurfte, um eine Löschung im Grundbuch zu erreichen und nicht
vorgetragen hat, dass es zu einer Löschung wegen Gegenstandslosigkeit nach §
84 GBO gekommen ist, einer weiteren Reduzierung entgegen.
Ausgehend von einem Geschäftswert von 451.220,00 DM (= 10 % des
Grundstückswertes aus 12.892 qm x 350,00 DM) betrug die volle Gebühr des § 49
Abs. 1 KostO in 2001 800,00 DM. Unter Berücksichtigung der unbeanstandeten
Auslagen von 12,50 DM und der 16 % Umsatzsteuer war die Kostenrechnung vom
27.07.2001 auf 942,50 DM =481,89 € zu ermäßigen.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren
Beschwerde beruht auf § 156 Abs. 4 Satz 3 KostO a. F.
Eine (teilweise) Erstattung außergerichtlicher Kosten war nicht anzuordnen, weil
solche auf Seiten des Kostenschuldners nicht entstanden sind.
Die Festsetzung des Geschäftswertes des Verfahrens der weiteren Beschwerde
beruht auf §§ 156 Abs. 5 Satz 2, 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.