Urteil des OLG Frankfurt vom 23.10.2007

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Gericht:
OLG Frankfurt 9.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 W 27/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 17 Abs 1 GKG, § 485 Abs 2
ZPO
(Selbständiges Beweisverfahren: Auslagenvorschusspflicht
des Antragsgegners bei beantragter Erweiterung der
Beweiserhebung)
Leitsatz
Beantragt der Antragsgegner in einem selbstständigen Beweisverfahren die
Erweiterung der Beweisaufnahme, kann hierfür unabhängig von der Beweislast oder
Parteistellung ein Auslagenvorschuss von ihm verlangt werden.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts
Wiesbaden vom 5.9.2007 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt die Einholung eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens zu zwei Beweisfragen im Wege des selbstständigen
Beweisverfahrens. Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Beweiserhebung um
vier Fragen zu erweitern. Mit Beschluss vom 5.9.2007 hat das Landgericht die
Beweisaufnahme zu allen sechs Beweisfragen angeordnet und die Einholung des
Gutachtens davon abhängig gemacht, dass beide Parteien einen Kostenvorschuss
in Höhe von jeweils 400,- Euro einzahlen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde
der Antragsgegnerin.
Diese Beschwerde ist zulässig, insbesondere nach § 67 Abs. 1 GKG statthaft und
dabei weder von einer Frist noch vom Erreichen eines bestimmten
Beschwerdewerts abhängig.
In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Das Abhängigmachen der
Beweisaufnahme von der Einzahlung eines Auslagenvorschusses beruht auf § 17
Abs. 1 GKG. Danach kann die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen
verbunden sind, von der Zahlung eines hinreichenden Vorschusses abhängig
gemacht werden. Schuldner dieses Vorschusses ist stets derjenige, der die
Handlung beantragt hat. Vorliegend hat die Antragsgegnerin ausdrücklich die
Erweiterung der Beweiserhebung um vier Fragen beantragt. Dabei kann
dahinstehen, ob Gegenanträge im selbstständigen Beweisverfahren überhaupt
statthaft sind (zum Streitstand Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 485 Rn. 3 m.w.N.).
Werden solche Anträge zum Gegenstand der Beweisanordnung, erstreckt sich die
Verpflichtung zur Vorschussleistung unabhängig von der Parteistellung oder der
Beweislast auch auf den Gegner (Hartmann, Kostengesetze, § 17 GKG, Rn. 10).
Ob etwas anderes jedenfalls dann zu gelten hat, wenn die Gegenanträge identisch
sind mit den ursprünglichen Beweisanträgen (BGH BB 1999, 1574), bedarf
vorliegend keiner Entscheidung, da zumindest die von der Antragsgegnerin zu 1)
und 3) formulierten Fragen nicht von durch die Antragstellerin gestellten Fragen
umfasst waren, damit eine Erweiterung des Beweisthemas verbunden und
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umfasst waren, damit eine Erweiterung des Beweisthemas verbunden und
deswegen eine Beteiligung an der Auslagenvorschusspflicht geboten ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus §§ 67 Abs.
1 Satz 2, 66 Abs. 8 GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.