Urteil des OLG Frankfurt vom 16.01.2006
OLG Frankfurt: grundbuchamt, bauer, hauptsache, vollzug, beschränkung, quelle, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, grundbucheintragung, aufteilung
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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 382/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 71 GBO, § 78 GBO, § 131
Abs 1 KostO, § 8 WoEigG
(Grundbuchverfahren: Prozessuale Überholung durch
Eintragung einer geänderten Teilungserklärung;
Zulässigkeit der Beschränkung einer weiteren Beschwerde
auf den Kostenpunkt)
Leitsatz
1. Bei Vornahme einer Grundbucheintragung auf Grund einer geänderten
Teilungserklärung tritt die Erledigung der Hauptsache durch verfahrensrechtliche
Überholung ein, soweit ein Beschwerdeverfahren noch den Vollzug der ursprünglichen
Teilungserklärung betrifft.
2. Eine zulässig eingelegte weitere Beschwerde kann auf den Kostenpunkt beschränkt
werden, es ist dann über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden.
3. Soweit Gerichtskosten entstanden sind durch die Zurückweisung der
Erstbeschwerde, verbleibt es dabei, wenn die weitere Beschwerde ohne die Erledigung
offensichtlich unbegründet gewesen wäre. Dies ist nicht der Fall, wenn es auf die
Auslegung der Eintragungsbewilligung ankommt.
Gründe
Unter dem 07.04.2005 beantragte die Antragstellerin, die Aufteilung des
betroffenen Grundbesitzes nach § 8 WEG im Grundbuch zu wahren. Nach
mehreren Zwischenverfügungen, in denen u. a. beanstandet worden war, dass es
an der Begründung von zugeordneten Sondernutzungsrechten fehle und
Sondernutzungsrechte an 8 Stellplätzen zugewiesen wurden, während sich aus
dem Teilungsplan nur 7 Stellplätze ergaben, hat das Grundbuchamt mit Beschluss
vom 07.04.2005 (Bl. 76, 77 d. A.) u. a. aus diesen Gründen der Zwischenverfügung
den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Durch Beschluss vom 11.07.2005 hat das
Landgericht die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen, da jedenfalls
keine Begründung von Sondernutzungsrechten vorliege. Diese sei auch in den
Anträgen an das Grundbuchamt nicht enthalten, da zwar in der Teilungserklärung
nach § 8 WEG die Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO gesehen werden könne,
aber nicht umgekehrt. Die Antragstellerin hat gegen den landgerichtlichen
Beschluss weitere Beschwerde eingelegt und diese u. a. mit einer
zwischenzeitlichen Änderung der Teilungserklärung begründet. Nach
vereinbarungsgemäßer Zurücksendung der Grundakten zur erneuten
Entscheidung über den Eintragungsantrag auf der Grundlage der geänderten
Teilungserklärung hat das Grundbuchamt die Eintragung vollzogen.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 09.12.2005 erklärt, die weitere
Beschwerde habe sich in Folge zwischenzeitlicher Eintragung erledigt. Es ist
deshalb zu Gunsten der Antragstellerin davon auszugehen, dass das Rechtsmittel
auf die Kostentragungspflicht beschränkt wird.
Mit dieser Beschränkung ist die zunächst zulässig eingelegte weitere Beschwerde
nach § 78 GBO statthaft (KG Rpfleger 1988, 359; OLG Frankfurt am Main JurBüro
1991, 1209; Senat, Beschlüsse vom 02.11.2001 – 20 W 429/2000 - und 15.09.2005
- 20 W 459/2002 - ; BayObLG E 1993, 137; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1375;
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- 20 W 459/2002 - ; BayObLG E 1993, 137; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1375;
Demharter: GBO, 25. Aufl., § 78, Rdnr. 8; Bauer/Budde: GBO, § 78, Rdnr. 14, § 77,
Rdnr. 5).Durch den nachträglichen Vollzug des Antrags auf Eintragung der
abgeänderten Teilungserklärung ist die Hauptsacheerledigung in Folge
verfahrensrechtlicher Überholung eingetreten. Nach dem das Grundbuchamt die
abgeänderte Teilungserklärung im Grundbuch gewahrt hat, kann über eine
Eintragung der ursprünglichen Teilungserklärung keine Sachentscheidung mehr
ergehen. Auch eine Veränderung der Rechtslage durch andere Eintragungen im
Grundbuch ist im Rechtsbeschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Führt sie wie
vorliegend zur Erledigung der Hauptsache, so wird die weitere Beschwerde
gegenstandslos. Es ist vielmehr nur noch über die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden (OLG
Frankfurt am Main, aaO.; BayObLG, aaO.; OLG Düsseldorf, aaO.; Demharter, aaO.,
§ 1, Rdnr. 56; Bauer/ Budde, aaO., § 77 Rdnr. 10).
Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten bedurfte es keiner Entscheidung, da
nicht mehrere Beteiligte mit unterschiedlichen Verfahrenszielen an dem Verfahren
beteiligt waren.
Gerichtskosten fallen lediglich infolge der die Erstbeschwerde zurückweisenden
landgerichtlichen Entscheidung an, da sowohl das amtsgerichtliche
Erinnerungsverfahren als auch das Verfahren der weiteren Beschwerde
gerichtsgebührenfrei sind (§ 11 Abs. 4 RPflG, § 131 Abs. 2 KostO).
Für das landgerichtliche Verfahren ist an der Kostenfolge des § 131 Abs.1 Satz 1
Nr. 1 KostO nicht festzuhalten, da die weitere Beschwerde ohne Erledigung der
Hauptsache nach der für die zu treffende Kostenentscheidung nur summarisch
erforderlichen Überprüfung der Erfolgsaussichten (vgl. Bauer / Budde, aaO., § 77
Rdnr. 8) nicht offensichtlich unbegründet gewesen wäre. Zwar spricht es für die
Auffassung der Vorinstanzen, dass die Eintragungsbewilligung nach der nunmehr
herrschenden Meinung als rein verfahrensrechtliche Erklärung gewertet wird und
deshalb grundsätzlich von der zum Eintritt einer Rechtsänderung notwendigen
sachlich-rechtlichen Erklärung, vorliegend also der Begründung von
Sondernutzungsrechten im Rahmen der Vorratsteilung durch den
Alleineigentümer nach § 8 WEG, zu unterscheiden ist. Trotzdem ist es eine Frage
der Auslegung, inwieweit die sachlich-rechtliche Erklärung des Betroffenen in der
Eintragungserklärung enthalten ist (Demharter: GBO, 25. Aufl., § 19, Rdnr. 13-16),
weshalb der Senat nicht von einer offensichtlichen Unbegründetheit der weiteren
Beschwerde ausgeht.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.