Urteil des OLG Frankfurt vom 25.03.2011

OLG Frankfurt: rechtliche qualifikation, wesentliche veränderung, verkäuferin, provision, anhörung, stillschweigend, zustandekommen, immobilie, ezb, wiederholung

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Gericht:
OLG Frankfurt 19.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 U 217/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 652 BGB
Voraussetzungen für einen stillschweigend geschlossenen
Maklervertrag
Leitsatz
Der stillschweigende Abschluss eines Maklervertrages erfordert auch dann ein
ausdrückliches Provisionsverlangen, wenn dem Kunden das zwischenzeitlich hinsichtlich
der Größe und der Eigentumsverhältnisse veränderte Grundstück Jahre zuvor
provisonspflichtig angeboten wurde.
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.07.2010 verkündete Urteil der 9.
Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung einer Maklercourtage in
Höhe von 12.495,00 € nebst Zinsen sowie Ersatz ihrer außergerichtlichen
Rechtsverfolgungskosten.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 540 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Es wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen
Urteil.
Die 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden hat mit am 21.7.2010
verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Es hat seine Entscheidung im
Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass
zwischen den Parteien ein Maklervertrag zustande gekommen ist.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie unter Wiederholung
und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihren Klageantrag weiter
verfolgt.
Sie beantragt,
das am 21.7.2010 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts
Wiesbaden abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 12.495,00 €
nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 20.8.2009 und
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nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 20.8.2009 und
weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 € nebst 5
Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 21.4.2010 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines
erstinstanzlichen Vorbringens.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 4.2.2011 die Parteien
persönlich angehört.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die in der
Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat
keinen Erfolg.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung einer Maklercourtage nicht zu.
Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler und mit im Wesentlichen zutreffender
Begründung einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Maklerprovision (§ 652
BGB) für den Nachweis der Kaufgelegenheit hinsichtlich des Objekts …straße in ...
verneint.
Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass ein konkludent geschlossener
Maklervertrag es erfordert, dass der Makler vor seiner Nachweis- oder
Vermittlungstätigkeit auf die Provisionspflichtigkeit seiner Tätigkeit ausdrücklich
hinweist und der Maklerkunde in Kenntnis dessen Leistungen des Maklers in
Anspruch nimmt und diese sonach ursächlich sind für den Abschluss des
Hauptvertrages. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Unstreitig hat der Beklagte
zwar Maklerleistungen der Klägerin in Anspruch genommen, indem er bei dieser
den Namen und die Telefonnummer der Grundstückseigentümerin erfragte und
diese Informationen auch erhielt.
Die Klägerin hat jedoch nicht hinreichend schlüssig vorgetragen, dass sie den
Beklagten vor Ausführung ihrer Nachweistätigkeit auf deren Provisionspflichtigkeit
hingewiesen hat. Bei ihrer informatorischen Anhörung hat sie vielmehr
eingeräumt, nicht mehr zu wissen, ob sie den Beklagten auf die Provisionspflicht
hingewiesen hat. Aus dem Zusammenhang ihrer weiteren Angaben, wonach es für
sie völlig klar gewesen sei, dass sie bei Zustandekommen des Kaufvertrages eine
Provision verdient habe, ist davon auszugehen, dass ein solcher Hinweis im
Zusammenhang mit dem Telefonat im Mai 2009, anlässlich dessen sie dem
Beklagten die Verkäuferdaten mitteilte, nicht erfolgte. Ein solcher ausdrücklicher
Hinweis auf die Provisionspflichtigkeit ihrer Maklerleistungen ist jedoch für das
Zustandekommen eines stillschweigend geschlossenen Malervertrages neben der
Entgegennahme der Maklerleistungen durch den Maklerkunden erforderlich.
Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass entsprechende
Hinweise auf die Provisionspflichtigkeit ihrer Leistungen hinsichtlich anderer
Kaufobjekte erfolgten, für die sich der Beklagte zunächst interessierte. Vielmehr
bedarf es stets eines objektbezogenen Hinweises des Maklers auf die
Provisionspflichtigkeit seiner Maklertätigkeit. Ohne einen solchen objektbezogenen
Hinweis auf die Provisionspflichtigkeit kann der Maklerkunde in jedem Einzelfall
davon ausgehen, dass der Makler bereits auf Grund eines Maklervertrages mit
dem Anbieter der konkreten Immobilie von diesem vergütet wird (BGH NJW 2007,
400; OLG Karlsruhe BauR 2010, 511). Das bloße Gefallenlassen oder die
Entgegennahme von Maklerdienstleistungen genügt für den stillschweigenden
Abschluss eines Maklervertrages grundsätzlich selbst dann nicht, wenn der
Maklerkunde selbst vermutet, dass der Makler von ihm eine Provision erwarten
könnte. Entsprechend kann die Klägerin auch ihre Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht mit Erfolg für den ausdrücklichen Hinweis auf die
Provisionspflichtigkeit ihrer Tätigkeit heranziehen, wobei es auf die Kenntnis des
Beklagten von diesen Bedingungen nicht ankommt. Auch die darin enthaltenen
Hinweise sind jedenfalls nicht objektbezogen und lassen gerade nicht erkennen, ob
die Klägerin für ein konkretes Objekt vom Käufer der Immobilie eine Provision
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die Klägerin für ein konkretes Objekt vom Käufer der Immobilie eine Provision
erwartet. Ebenso wenig genügt für das Erfordernis eines ausdrücklichen
Provisionsverlangens der Umstand, dass die Klägerin den Beklagten anlässlich
ihrer erfolglos gebliebenen Maklertätigkeit für den Beklagten im Jahr 2006, auch
wenn diese dasselbe Objekt betrafen, auf die Provisionspflichtigkeit ihrer
Maklertätigkeit hingewiesen und der Beklagte auch eine entsprechende Erklärung
unterzeichnet hat. Insoweit fehlt bereits der zeitliche Zusammenhang zu der
Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit im Jahr 2009, um eine Fortwirkung des
Provisionsversprechens annehmen zu können. Unstreitig lag der Nachfrage des
Beklagten auch ein neues Kaufinteresse des Beklagten zu Grunde. Die
Abstandnahme des Beklagten vom damaligen Kaufinteresse ist ebenso unstreitig
wie der Umstand, dass in der Zwischenzeit seit der Besichtigung des damaligen
Grundstücks im Jahr 2006 – jedenfalls bis zum Schreiben des Beklagten vom
4.4.2008 - kein Kontakt zwischen den Parteien eine weitere Maklertätigkeit der
Klägerin betreffend bestand. Dies hat die Klägerin bei ihrer informatorischen
Anhörung auch bestätigt. An einer wirtschaftlichen Identität des nachgewiesenen
Grundstückes mit dem im Jahr 2006 besichtigten Grundstück fehlt es auch bereits
auf Grund dessen, dass sich die das Kaufobjekt betreffenden Verhältnisse
zwischenzeitlich wesentlich verändert haben.
Zum einen lag eine wesentliche Veränderung des Grundstücks vor, indem nur
noch das Mehrfamilienhaus, nicht jedoch das Baugrundstück zum Verkauf stand,
und zum anderen zwischenzeitlich auch der Grundstückseigentümer gewechselt
hatte. Diese Umstände erforderten den Abschluss eines neuen Maklervertrages,
mithin auch ein erneutes ausdrückliches Provisionsverlangen der Klägerin, das von
dieser jedoch nicht gestellt wurde, was auch die Klägerin bei ihrer informatorischen
Anhörung eingeräumt hat.
Der Abschluss eines Maklervertrages ergibt sich auch nicht auf der Grundlage der
von den Parteien vorgetragenen weiteren Umstände.
Die (behauptete) Unterschrift des Beklagten auf den Rechnungen der Klägerin
vom 26.7.2009 und 6.8.2009 ersetzen nicht den vor Aufnahme der Maklertätigkeit
erforderlichen Hinweis auf die Provisionspflichtigkeit. Sie können auch nicht als
Indiz für das vorherige Zustandekommen eines Maklervertrages gewertet werden
und begründen auch kein selbständiges nachträgliches Anerkenntnis hinsichtlich
eines Provisionsanspruchs der Klägerin. Sie können auch lediglich die Bestätigung
des Erhalts der jeweiligen Rechnungen darstellen. Mit seinen Anmerkungen auf der
Rechnung vom 6.8.2009 gibt der Beklagte zudem zu erkennen, dass er zur
Zahlung einer Maklercourtage nicht bereit war. Der Vortrag der Klägerin, was der
Beklagte ggf. schriftlich auf der Rechnung vermerkt hätte, wenn er von einer
fehlenden Provisionspflichtigkeit der Nachweistätigkeit der Klägerin ausgegangen
wäre, erschöpft sich zum einen in bloßen Mutmaßungen und ist zudem auch
unerheblich, weil ein Maklervertrag nicht allein deshalb zustande kommt, weil der
Maklerkunde rechtsirrig der Meinung ist, eine Provision zahlen zu müssen. Auch
das noch zeitnah zur späteren Nachweistätigkeit der Klägerin im Mai 2009 über die
Klägerin an die Verkäuferin gerichtete Kaufangebot des Beklagten vom 4.4.2008
lässt trotz des darin enthaltenen Hinweises auf die Maklertätigkeit der Klägerin
keinen Rückschluss darauf zu, dass die Provisionspflicht der Beklagten vor
Aufnahme der hier maßgeblichen Nachweistätigkeit vereinbart war. Ohne
ausdrückliches Provisionsverlangen der Klägerin durfte der Beklagte davon
ausgehen, dass die Tätigkeit der Klägerin von der (neuen)
Grundstückseigentümerin und Verkäuferin vergütet wird. Dies gilt insbesondere
deshalb, weil die Klägerin ursprünglich mit der Verkäuferin eine Innenprovision
vereinbart hatte.
Darauf, ob der Beklagte Kenntnis von der Beendigung des der Klägerin von der
Verkäuferin erteilten Alleinauftrages hatte, kommt es nicht an, da dies die etwaige
sonstige Vereinbarung über die Provisionspflicht des Verkäufers unberührt lässt.
Allenfalls dann, wenn der Beklagte positive Kenntnis vom Verzicht der Klägerin auf
die mit der Verkäuferin vereinbarte Innenprovision gehabt hätte, könnte eine
Provisionspflichtigkeit des Beklagten in Betracht kommen, weil dies eine
gleichzeitige Kenntnis des Beklagten davon begründen könnte, dass die Klägerin
eine Provisionszahlung vom Beklagten erwartet und dieser davon ausgehen
musste, dass die Klägerin ihre Maklerleistungen nicht unentgeltlich erbringen
wollte. Insoweit ist jedoch nicht bewiesen, dass der Beklagte hiervon Kenntnis
erlangt hat. Dies konnte auch die Klägerin selbst bei ihrer informatorischen
Anhörung nicht bestätigen. Auf die Bemühungen der Klägerin, eine Mietfreiheit des
Objekts herzustellen, kann sich die Klägerin zur Begründung eines
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Objekts herzustellen, kann sich die Klägerin zur Begründung eines
Provisionsanspruchs nicht berufen. Dabei kann unterstellt werden, dass diese
Bemühungen im Interesse der Veräußerbarkeit und mithin auch im Interesse des
Beklagten als späterem Grundstückserwerber erfolgten. Den Abschluss eines
Maklervertrages können diese Bemühungen jedoch nicht begründen. Hinsichtlich
des Angebotsschreibens vom 15.4.2008 ist bereits der Zugang bei dem Beklagten
nicht bewiesen, so dass dessen rechtliche Qualifikation dahinstehen kann.
Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des behaupteten Zahlungsversprechens des
Beklagten gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin anlässlich eines
Telefonats nach Erhalt der Rechnung vom 16.9.2009. Auch dies vermag ein
nachträgliches Zahlungsversprechen nicht zu begründen. Auf die von dem
Beklagten vorgetragenen Unstimmigkeiten in Bezug auf das eigene Angebot des
Beklagten vom 4.4.2008 kommt es dabei nicht an. Überdies hat die Klägerin auch
nicht vorgetragen, dass sie bis zu dem Telefonat im Mai 2009 nach diesem
Schreiben noch eine Maklertätigkeit entfaltet hat, was aber erforderlich wäre, um
einen Maklervertrag auf der Grundlage dieses Hinweises auf die
Provisionspflichtigkeit zu begründen.
Nach alledem könnte der Klägerin ein Provisionsanspruch nur auf Grund eines
nachträglichen selbständigen Anerkenntnisses des Provisionsanspruchs durch den
Beklagten zustehen. Insoweit hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass die
rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme eines selbständigen
Schuldversprechens (§§ 780, 781 BGB) nicht vorliegen. Auf die diesbezüglichen
Ausführungen im landgerichtlichen Urteil wird Bezug genommen. Auf Grund
dessen bedurfte es auch keiner hierauf bezogenen Beweisaufnahme.
Unerheblich für die Frage des Zustandekommens eines stillschweigend
geschlossenen Maklervertrages sind überdies die näheren Umstände der
Vertragsverhandlungen des Beklagten mit der Grundstücksverkäuferin. Auch
insoweit bedurfte es daher einer Beweiserhebung nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO
nicht vorliegen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.