Urteil des OLG Frankfurt vom 09.04.2008
OLG Frankfurt: firma, geständnis, kaufpreis, gesellschaftsvertrag, provision, abtretung, vermögensschaden, strafverfahren, gesellschafter, beitrittserklärung
Gericht:
OLG Frankfurt 19.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 U 201/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Kapitalanlagebetrug: Verdeckte Innenprovisionen bei
einem Rentenvermögensplan-Fonds; Vermögensschaden
bei Abschluss des Anlagevertrages; Verwertung eines
Geständnisses im Strafverfahren
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) bis 3) wird das Urteil der 12. Zivilkammer des
Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2/12 O 44/07) vom 10.07.2007 teilweise
abgeändert.
Die Beklagten zu 1) bis 3) werden unter Zurückweisung ihrer weitergehenden
Berufungen und unter Abweisung der Klage im Übrigen als Gesamtschuldner
verurteilt, an die Klägerin 2.147,46 EUR zuzüglich 5 Pro-zentpunkte Zinsen über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.01.2007
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.03.2000 bis 11.01.2007
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.04.2000 bis 11.01.2007
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.05.2000 bis 11.01.2007
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.06.2000 bis 11.01.2007
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.07.2000 bis 11.01.2007
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.08.2000 bis 11.01.2007
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.09.2000 bis 11.01.2007
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.10.2000 bis 11.01.2007
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.11.2000 bis 11.01.2007
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.12.2000 bis 11.01.2007
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.01.2001 bis 11.01.2007
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.02.2001 bis 11.01.2007
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.03.2001 bis 11.01.2007
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.04.2001 bis 11.01.2007
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.05.2001 bis 11.01.2007
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.06.2001 bis 11.01.2007
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.07.2001 bis 11.01.2007
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.08.2001 bis 11.01.2007
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.09.2001 bis 13.11.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.10.2001 bis 11.01.2007
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.11.2001 bis 11.01.2007
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.12.2001 bis 11.01.2007
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.01.2002 bis 11.01.2007
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.02.2002 bis 11.01.2007
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.03.2002 bis 11.01.2007
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.04.2002 bis 11.01.2007
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.05.2002 bis 11.01.2007
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.06.2002 bis 11.01.2007
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.07.2002 bis 11.01.2007
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.08.2002 bis 11.01.2007
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.09.2002 bis 11.01.2007
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.10.2002 bis 11.01.2007
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.11.2002 bis 11.01.2007
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.12.2002 bis 11.01.2007
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.01.2003 bis 11.01.2007
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.02.2003 bis 11.01.2007
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.03.2003 bis 11.01.2007
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.04.2003 bis 11.01.2007
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.05.2003 bis 11.01.2007
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.06.2003 bis 11.01.2007
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.07.2003 bis 11.01.2007
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 51,13 seit 06.08.2003 bis 11.01.2007
zu zahlen sowie die Klägerin von allen wirtschaftlichen Verpflichtungen aus der
Beteiligung an der Rentenvermögensplan X Fonds Nr. 2 KG mit der Nr. ... in Höhe
von 9.203,25 EUR freizustellen Zug-um-Zug gegen Übertragung bzw. Abtretung
sämtlicher Rechte an der Beteiligung der Klägerin an der Rentenvermögensplan X
Fonds Nr. 2 KG mit der Nummer ... an die Beklagten zu 1) bis 3) als
Gesamtgläubiger.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1) bis 3) wegen der Abtretung der
Rechte an der Beteiligung der Klägerin an der Rentenvermögensplan X Fonds Nr. 2
KG mit der Nr. ... in Annahmeverzug befinden.
Die Klägerin hat die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts
Darmstadt entstandenen Kosen zu tragen.
Im Übrigen bleibt es für den ersten Rechtszug bei der Kostenentscheidung des
Urteils vom 10.07.2007.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu 1) bis 3) als
Gesamtschuldner zu zahlen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
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I. Die Klägerin nimmt die Beklagten zu 1) - 3) u.a. auf Rückerstattung von ihr als
Einlage in die Rentenvermögensplan X-Fonds Nr. 2 KG (im Folgenden: RVP Nr. 2
KG) geleisteten Zahlungen in Anspruch.
Der am Rechtsstreit nicht beteiligte A, sowie die Beklagten zu 1) und 2) entwarfen
1998 als Kapitalanlage für Verbraucher den Rentenvermögensplan X-Fonds Nr. 2
KG. Dieser sah die Einwerbung von 3.150 Kommanditisten mit einer Einlage von je
9.000,-- DM bis zur Erreichung von Gesellschaftereinlagen in Höhe von insgesamt
28.350.000,-- DM vor. Zweck der Gesellschaft war die Gewinnerzielung durch
Anlage von einem Drittel des Gesamtkapitals in Immobilien sowie weiterer
Geldbeträge in Aktienfonds. 15,8 % des Gesamtkapitals sollten für Kosten
Verwendung finden. - Wegen der Einzelheiten der Anlage wird auf den am
1.10.1998 von der Firma B mbH (im folgenden: Firma B), an der die Beklagten zu
1) und 2) zu je 50 % am Gesellschaftskapital beteiligt waren, herausgegebenen
Prospekt (Anlage K 0 zur Klageschrift, AB) verwiesen. - Die Beklagten zu 1) und 2)
vereinbarten mit Dr. A, dass die Beklagten zu 1) und 2) - neben der im Prospekt
vorgesehenen Vertriebsprovision von 6 % - eine weitere Provision in Höhe von 10
% des Fondsvolumens als Vergütung erhalten sollten. Diese weiteren 10 % sollten
aus dem Gewinn durch den Grundstückszwischenhandel erwirtschaftet werden.
Mit notariellem Kaufangebot vom 6.10.1999 (Anlage K 14, AB) bot der Eigentümer
Dr. C das mit einer Gründerzeitvilla bebaute Hausgrundstück ... Straße in O1 der
Firma D ... GmbH (im folgenden: Firma D), deren Gesellschafter die Beklagten zu
1) und 2) waren, zum Preise von 570.000,-- DM zum Kauf an. Dieses Angebot
nahm die Firma D am 30.12.1999 an.
Am 30.11.1999 gründete der Beklagte zu 3) die RVP Nr. 2 KG. Er war ihr einziger
persönlich haftender Gesellschafter und erhielt als Entgelt für die Übernahme des
Haftungsrisikos eine in § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages, der Gegenstand des
Prospektes ist, im Einzelnen geregelte Vergütung. Obwohl er bereits am 23.5.2000
als persönlich haftender Gesellschafter aus der RVP Nr. 2 KG ausgeschieden war,
vertrat der Beklagte zu 3) diese bei Abschluss des notariellen
Grundstückskaufvertrages über das Grundstück ... Straße in O1 am 24.7.2000
zwischen der Firma D und der RVP Nr. 2 KG. In diesem Kaufvertrag war ein
Kaufpreis von 2.199.450,-- DM für das genannte Grundstück vorgesehen.
Die Klägerin zeichnete am 22.02.2000 eine Beteiligung in Höhe von 9.203,25 EUR
an der RVP Nr. 2 KG und leistete seit 06.03.2000 Monatsraten in Höhe von je 51,13
EUR, insgesamt Zahlungen in Höhe von 2.249,72EUR.
Mit der Klage begehrt sie u. a. Rückerstattung dieser Beträge Zug um Zug gegen
Rückübertragung des von ihr an dem Fonds erworbenen Anteils.
Alle drei Beklagten sind durch Urteile des Landgerichts Würzburg wegen Betruges
in jeweils mehreren Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Alle drei Urteile
sind inzwischen rechtskräftig geworden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1
Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angegriffenen Urteil des
Landgerichts vom 10.07.2007 verwiesen. -
Das Landgericht hat der gegen die Beklagten zu 1) bis 3) gerichteten Klage durch
sein angegriffenes Urteil vom 10.07.2007 stattgegeben.
Gegen dieses den Beklagten zu 1) und 2), jeweils am 11.07.2007, dem Beklagten
zu 3) am 12.07.2007 zugestellte Urteil haben die Beklagten zu 1) und 2) am
23.07.2007 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist
bis zum 11.10.2007 an diesem Tage begründet.
Der Beklagte zu 3) hat seine am 09.08.2007 eingelegte Berufung gegen das ihm
am 12.07.2007 zugestellte Urteil vom 10.07.2007 nach entsprechender
Verlängerung der Begründungsfrist am 12.10.2007 begründet.
Die Beklagten zu 1) bis 3) rügen, das Landgericht habe sich in seinem
angegriffenen Urteil nicht mit den in den Strafverfahren gegen sie ergangenen
Urteilen des Landgerichts Würzburg auseinandergesetzt. Alle drei Beklagten
berufen sich erneut auf die Einrede der Verjährung und tragen dazu vor, insoweit
müssten die für die Prospekthaftung geltenden kurzen Verjährungsfristen von
sechs Monaten (kenntnisabhängig) bzw. drei Jahren (kenntnisunabhängig)
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sechs Monaten (kenntnisabhängig) bzw. drei Jahren (kenntnisunabhängig)
eingreifen. Überdies hätten sie den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht
gestanden, die Beklagten zu 1) und 3) hätten lediglich ein taktisches Geständnis
abgelegt.
Der Beklagte zu 2) trägt ferner vor, das Landgericht habe nicht zur Kenntnis
genommen, dass er im ersten Rechtszug erklärt habe, er habe kein Geständnis
und der Beklagte zu 1) erklärt habe, er habe nur ein taktisches Geständnis
abgelegt. Nunmehr treffe die Darlegungs- und Beweislast die Klägerin.
Das Landgericht habe auch den Vortrag der Beklagten zu 1) und 2) übergangen,
dass der Klägerin von dem Finanzierungsberater vor und bei Abgabe der
Beitrittserklärung kein Fonds-Prospekt vorgelegt worden sei. Den Gewinn durch
den Zwischenverkauf hätten die Beklagten zu 1) und 2) nicht offenbaren müssen.
Dieser sei verwendet worden zur Abdeckung von Aufwendungen im
Zusammenhang mit dem RVP Nr. 2 KG-Fonds. Das Landgericht habe auch keine
konkreten Feststellungen hinsichtlich eines der Klägerin entstandenen Schadens
getroffen. Es habe in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt, dass es sich
bei dem RVP Nr. 2 KG-Fonds um einen Anspar-Fonds handele, bei dem der
Großteil der Aufwendungen am Anfang anfalle. Die Bezeichnung
„Rentenvermögensplan“ sei lediglich ein firmenrechtlicher Bestandteil, nicht etwa
Gesellschaftszweck.
Der Beklagte zu 3) rügt ebenfalls, das Landgericht sei zu Unrecht von einem von
ihm abgelegten Geständnis ausgegangen. Er habe aber lediglich eingeräumt, die
hohe Differenz zwischen dem beim Erstverkauf des Grundstücks ... Straße in O1
von Dr. C an die D GmbH und dem beim Verkauf von der D GmbH an den RVP Nr.
2 KG-Fonds erzielten Kaufpreis bemerkt und bei der Treuhand-Kommanditistin
nachgefragt zu haben. Bei dieser Kaufpreisdifferenz habe es sich aber nicht um
einen handelsrechtlichen Gewinn, sondern um eine durch Gegenleistungen
unterlegte, verdeckte Innenprovision gehandelt, die ihm unbekannt gewesen sei.
Den Prospekt habe er nicht mit gestaltet und auch nicht gekannt. Der
Gesellschaftsvertrag sei ihm erst im Jahre 2001 zur Unterzeichnung von der
Treuhandkommanditistin übermittelt worden.
Nur aus dem Kaufvertrag zwischen Dr. C und der Firma D GmbH habe ein
Provisionsanspruch der Firma E GmbH gegen die Firma B GmbH bestanden. Im
Ermittlungsverfahren sei aber festgestellt worden, dass diese Provision weder von
der Firma B GmbH noch von der RVP Nr. 2 KG bezahlt worden sei.
Dem Urteil des Landgerichts lasse sich auch nicht entnehmen, worin der Schaden
bestanden habe.
Die Beklagten zu 1) bis 3) beantragen,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.07.2007 – Az.: 2/12 O
44/07 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 3) beantragt überdies,
die Klage als unzulässig abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufungen der Beklagten zu 1) bis 3) zurückzuweisen.
Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie verteidigt das
Urteil des Landgerichts.
Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens im Übrigen wird
ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die Berufungen der Beklagten zu 1) bis 3) sind zulässig.
In der Sache konnten sie jedoch nur zu einem geringen Teil Erfolg haben.
Die Beklagten zu 1) bis 3) sind als Gesamtschuldner der Klägerin zur Rückzahlung
der von dieser in den RVP Nr. 2 KG-Fonds eingezahlten Beträge in Höhe von
insgesamt 2.147,46 EUR verpflichtet. Denn die Beklagten haben der Klägerin in
dieser Höhe einen Vermögensschaden zugefügt, indem sie sich eines Betruges zu
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dieser Höhe einen Vermögensschaden zugefügt, indem sie sich eines Betruges zu
ihren Lasten schuldig gemacht haben (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263
StGB, 830 BGB).
Die Beklagten zu 1) und 3) haben die Klägerin dadurch getäuscht, dass sie den
unrichtigen Fonds-Prospekt, dessen Inhalt sie als Geschäftsführer der
Herausgeberin dieses Prospekts zu verantworten haben, herausgegeben haben
und diesen der von ihnen beherrschten Firma F AG, zu Vertriebszwecken
überließen.
Soweit die Beklagten zu 1) und 2) erstmals im zweiten Rechtszug bestreiten (S. 14
der Berufungsbegründung der Beklagten zu 1) und 2) vom 10.10.2007 (Bl. 295
d.A.), dass der Klägerin vor ihrer Entscheidung zum Fondsbeitritt und bei Abgabe
der Beitrittserklärung von der Vermittlerin ein Fondsprospekt vorgelegt worden sei,
kommt es hierauf nicht an. Zwar enthält die Beitrittserklärung der Klägerin keinen
Hinweis auf den Empfang des Prospekts. Die Klägerin hatte in der Klage aber
unwidersprochen vorgetragen (S. 8 der Klageschrift = Bl. 8 d.A.), von der
Anlageberaterin Frau G, der der Prospekt – unstreitig – von der Firma D GmbH
ausgehändigt worden war, über den RVP Nr. 2 KG-Fonds beraten worden zu sein,
Frau G habe ihr auch den Prospekt übergeben (Beweis: Zeugnis der Frau G und
des Ehemannes der Klägerin). Wurde die Klägerin aber mündlich anhand des
Prospekts von Frau G beraten, so kommt es nicht darauf an, ob ihr der Prospekt
bei der Beratung vorgelegt worden war. Dann ist die Klägerin aufgrund und in
Kenntnis des ihr von Frau G mündlich vorgetragenen Prospektinhalts dem Fonds
beigetreten, und die Angaben dieses Prospektes haben sie zum Vertragsschluss
bewogen.
Soweit sich die Beklagten zu 1) und 2) in ihrer Berufungsbegründung auch auf ihr
Bestreiten im Schriftsatz vom 12.02.2007 auf S. 3 (= Bl. 51 d.A.) beziehen,
können sie damit ebenfalls keinen Erfolg haben. Dort haben sie bestritten, dass
die Klägerin den Prospekt vor oder anlässlich des Beitritts zum RVP Nr. 2 KG-Fonds
erhalten oder gelesen habe und ihre Beitrittserklärung auf der Grundlage des
Prospektsinhalts getroffen worden sei. Wenn die Beklagten zu 1) und 2) weiter
erklären, es sei ihnen unbekannt, ob die Klägerin durch eine – ihnen nicht
bekannte – Frau G falsch beraten worden sei, so folgt hieraus, dass sie im ersten
Rechtszug nicht bestritten haben, dass Frau G die Klägerin anhand des Prospekts
(überhaupt) beraten hat. Daher bestand für das Landgericht kein Anlass, die
Zeugin G oder den Zeugen Z1 zum Hergang des Beratungsgesprächs mit der
Klägerin zu vernehmen.
Der Emissionsprospekt des RVP Nr. 2 KG-Fonds war insoweit unrichtig, als weitere
als die dort unter den Ziffern 1.2.1 bis 1.2.7 im einzelnen aufgeführten Kosten, die
von den Anlegern getragen werden sollten, nicht aufgeführt sind.
Den Beklagten zu 1) und 2) floss über ihre Firma B unstreitig außer der in Ziffer
1.2.1 als "Eigenkapitalbeschaffung" bezeichneten Vertriebsprovision von 6% des
Fonds-Volumens eine weitere, im Prospekt nicht genannte Provision von 10 % auf
Grund einer mit dem früheren Beklagten zu 1) getroffenen Vereinbarung zu. Der
Emissionsprospekt war inhaltlich insoweit unrichtig, als in ihm die zwischen den
Beklagten zu 1) und 2) sowie Dr. A vereinbarte weitere Provision von 10% des
gesamten Fond-Volumens, die den Beklagten zu 1) und 2) zufließen sollte und die
aus dem Zwischenverkauf der für den Fonds zu erwerbenden Grundstücke in O1
und in O2 anfiel, nicht aufgeführt ist. Der Emissionsprospekt und der in ihm
enthaltene Gesellschaftsvertrag sehen aber an mehreren Stellen die Angabe vor,
dass für die dem Fonds entstehenden Kosten nur 15,8 % des von den Anlegern
eingezahlten Geldes aufgewandt werden sollten. Ferner sind in den Ziffern 1.2.1
bis 1.2.7 des Prospektes diese Kosten nach Zweck und Prozentzahl aufgeführt.
Darunter befindet sich auch unter Ziffer 1.2.1 unter der Bezeichnung
"Eigenkapitalbeschaffungskosten" die an den Vertrieb zu entrichtende Provision
von 6 %. Gerade diese Aufzählung der einzelnen Kostenarten in den Ziffern 1.2.1
bis 1.2.7 und die darin enthaltene Angabe einer Vermittlungsprovision erwecken in
dem Leser des Prospekts bzw. dem auf Grund des Prospekts beratenen Anleger
die Vorstellung, dass damit sämtliche Kosten aufgeführt sind und er mit der
Entstehung weiterer von ihm zu tragender Aufwendungen nicht rechnen muss.
Hinzu kommt, dass es in § 4 (2) des Gesellschaftsvertrages heißt, dass aus der in
der Mittelverwendung unter Ziffer II 3. h) (sonstige Kosten) 1 % = 283.500,-- DM
vorgesehenen Position die Kosten der Gesellschaft, wie etwa die Kosten der
Prospektherstellung, aber auch die "Handlinggebühr“ der Banken gezahlt werden
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Prospektherstellung, aber auch die "Handlinggebühr“ der Banken gezahlt werden
und nicht verbrauchte Kosten der Liquiditätsreserve zugeführt werden. Nach § 10
Abs. 1 b des Gesellschaftsvertrages wurde der für den Immobilienerwerb
vorgesehene Betrag von 9.441.810,-- DM als Obergrenze bezeichnet; die
angegebenen Immobilien sollten also – was sich auch von selbst versteht –
möglichst günstig erworben werden. Diesen Regelungen des
Gesellschaftsvertrages konnte die Klägerin entnehmen, dass das von ihr und
anderen Anlegern eingezahlte Kapital nur für die im Prospekt vorgesehenen
Zwecke verwendet werde und es im Übrigen im Fondsvermögen verbleiben sollte.
Tatsächlich aber sollte der Fondsgesellschaft Kapital in erheblicher Höhe entzogen
werden, und zwar über den Zwischenerwerb von Immobilien durch die von den
Beklagten zu 1) und 2) beherrschte D GmbH und den Weiterverkauf an den Fonds
mit erheblichem Preisaufschlag. Im Falle des Objektes ... Straße in O1 waren dies
1,57 Mio DM Gewinn aus dem Zwischenerwerb. Der Weiterverkauf eines zweiten
Objektes in O2-, durch den 1,26 Mio DM zum Nachteil der Fondgesellschaft erzielt
werden sollten, scheiterte wegen des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens der
Staatsanwaltschaft. Im wirtschaftlichen Ergebnis aber liegt die Vorgehensweise der
Beklagten zu 1) und 2) durch Erzielung von Gewinnen im Wege des
Zwischenverkaufs nicht anders, als wenn die Preisaufschläge unmittelbar von der
Fondsgesellschaft ohne Umweg über den Zwischenverkauf an die Begünstigten
ausgekehrt worden wäre.
Die Klägerin hat den Angaben im Prospekt über die Verwendung des Kapitals
Glauben geschenkt und sich damit geirrt. Sie hat sich im Vertrauen auf die
Richtigkeit der Prospektangaben, die ihr zur Information durch die Beratung auf der
Grundlage des Prospekts vor ihrer Anlageentscheidung als hauptsächliche
Informationsquelle zur Verfügung standen, zur Anlage in den RVP Nr. 2 KG-Fonds
entschieden und sich zur Zahlung der entrichteten Beträge verpflichtet. Die
Klägerin zahlte insgesamt 2.249,72 EUR in den RVP-Nr. 2 KG-Fonds ein.
Der Klägerin ist durch die Täuschungshandlung der Beklagten zu 1) und 2) ein
Vermögensschaden entstanden. Ob ein solcher vorliegt, beurteilt sich
grundsätzlich nach dem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden
Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes
Ereignis ergeben hätte (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs NJW
1981 Seite 976; 1987 Seite 50 f.; 1998 Seite 302 f., 304; 2005 Seite 1579 f., 1580).
Dies bedeutet, dass die Gesamtvermögenslage der Klägerin, wie sie sich nach
Abschluss der auf den Erwerb der Fonds-Beteiligung gerichteten Verträge darstellt,
zu vergleichen ist mit derjenigen Vermögenslage, wie sie sich ohne diese Verträge
entwickelt hätte. Ein Schaden ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn bei
diesem Vergleich ein rechnerisches Minus verbleibt, wenn also der Vertragsschluss
für die Klägerin wirtschaftlich nachteilig geworden ist. Das ist grundsätzlich dann
der Fall, wenn die erworbene Fonds-Beteiligung ihren Kaufpreis nicht wert war oder
wenn trotz Werthaltigkeit die mit den Verträgen verbundenen Verpflichtungen und
sonstigen Nachteile durch die Vorteile nicht ausgeglichen werden (BGH NJW 1998
a.a.O.). Aber auch dann, wenn – was zwischen den Parteien streitig ist – der
Kaufgegenstand den Kaufpreis wert ist, kann ein Vermögensschaden bereits darin
liegen, dass der von dem schuldhaften Pflichtenverstoß Betroffene in seinen
Vermögensdispositionen beeinträchtigt ist. Der Schadensersatzanspruch dient
nämlich dazu, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen. Wird
jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines
Vertrages gebracht, den er sonst nicht geschlossen hätte, so kann er auch bei
objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen
Vermögensschaden erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll
brauchbar ist. Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem
Gesichtspunkt setzt jedoch voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag
erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden
angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung
sämtlicher Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten
Vermögensinteressen des Anlegers nicht angemessen und damit als nachteilig
ansieht (BGH NJW 1998 a.a.O.).
So liegen die Dinge hier. Die vorgesehenen verdeckten, an die Beklagten zu 1) und
2) zu zahlenden Innenprovisionen von 10 % des Anlagekapitals ergeben Kosten
von insgesamt 25,8 % des Fondsvolumens. Mit Rücksicht darauf war die Eignung
der Kapitalanlage zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck – langfristige
Rentenzahlungen aus einem über Jahrzehnte akkumulierten Fondsvermögen – für
die Klägerin deutlich herabgesetzt; sie barg für die Klägerin die konkrete Gefahr
des teilweisen oder auch vollständigen Verlustes der Einlage, jedenfalls aber
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des teilweisen oder auch vollständigen Verlustes der Einlage, jedenfalls aber
handelte es sich um eine Anlage, die bereits bei Vertragsabschluss durch die
Klägerin als deren konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und somit
nachteilig erscheint (BGH NJW 2005 Seite 1579 f., 1580).
Da bereits der Abschluss der Anlageverträge zu einem Vermögensschaden bei die
Klägerin führte, kommt es auf die Frage, ob der Kaufpreis des Hausgrundstücks in
O1, den der Fonds an die Firma D GmbH entrichtet hatte, dem Verkehrswert
dieses Grundstücks im Jahre 2000 entsprach, nicht an, weshalb es auch der
Erhebung der insoweit angebotenen Beweise nicht bedarf.
Die Beklagten zu 1) und 2) handelten auch mit Betrugsvorsatz. Sie kannten die
objektiven Tatumstände wie den Inhalt des Prospekts, die Höhe der in den
Grundstückskaufverträgen vereinbarten Kaufpreise und wussten, dass durch das
„Abzweigen“ von 10% des Fondskapitals zu ihren Gunsten das von den Anlegern
eingezahlte Kapital insoweit Verwendung fand.
Die Beklagten zu 1) und 2) handelten auch in der Absicht, sich einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Sie haben im ersten Rechtszug
(S. 2 der Klageerwiderung = Bl. 50 d. A.) selbst eingeräumt, man habe mit Dr. A
vereinbart , dass die Beklagten zu 1) und 2) über die im Prospekt ausgewiesenen
Provisionen und Zahlungen weitere 10% der Fondssumme als Vergütung für
Initiatorenleistungen erhalten sollten; diese 10% hätten aus dem Zwischengewinn
erwirtschaftet werden sollen. Für eine derartige Vorgehensweise gab es gegenüber
den Anlegern – wie erörtert – keine Rechtfertigung.
Selbst wenn den Initiatoren zusätzliche Kosten entstanden sein sollten, die mit
dem im Prospekt vorgesehenen Prozentsatz von 1% des Fonds-Volumens nicht
abgedeckt waren, so konnten sie sich nicht im Nachhinein an den der RVP-Nr. 2 KG
von den Anlegern zum Zwecke der Altersvorsorge überlassenen Geldern
„bedienen“.
Soweit die Beklagten zu 1) und 2) von ihrem in ihren jeweiligen Strafverfahren
abgelegten Geständnissen nunmehr Abstand nehmen, können sie damit keinen
Erfolg haben.
Der Beklagte zu 1) hat laut Urteil des Landgerichts Würzburg auf S. 43 (Bl. 811
d.A.) den unter II. und III. festgestellten Sachverhalt gestanden. Hierzu gehören die
Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand des Betruges.
Urteile in Strafsachen, die denselben Lebenssachverhalt betreffen, der auch dem
Zivilgericht unterbreitet ist, binden zwar letzteres nicht. Das vorstehend erwähnte
Geständnis des Beklagten zu 1) kann aber vom Zivilgericht im Wege des
Urkundenbeweises verwertet werden (Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 14
EGZPO Rn. 1 unter Berufung auf RGZ 13 S. 199). Dabei ist der Zivilrichter an die
Feststellungen des Strafgerichts nicht gebunden, vielmehr hat er sich seine
Überzeugung selbst zu bilden (Zöller, a.a.O.). Er kann dabei einzelne
Beweisergebnisse eines strafgerichtlichen Verfahrens urkundenbeweislich
verwerten, so unter anderem auch Parteierklärungen. Den Parteien bleibt aber das
Recht, anstelle des Urkundenbeweises eine unmittelbare Beweisaufnahme durch
das Zivilgericht zu verlangen (BGHZ 7 S. 116; OLG München NJW 1972 S. 2047).
Dem Beklagten zu 1) obliegt im Hinblick auf Inhalt und Umfang seines
Geständnisses die Darlegungs- und Beweislast für den falschen Inhalt des
Geständnisses (OLG Köln NJW-RR 1995, S. 727). Mit der bloßen Behauptung, er
habe lediglich ein taktisches Geständnis abgelegt, hat der Beklagte zu 1) dieser
Darlegungs- und Beweislast nicht genügt. Vielmehr beruht die Ablegung eines
taktischen Geständnisses im Strafverfahren auf dem Kalkül des in jenem
Verfahren Angeklagten, durch Einräumung eines Sachverhalts, der entweder
ohnehin erwiesen oder aber noch durch umfangreiche Beweisaufnahme zu klären
ist, Strafmilderung zu erlangen. Ein taktisches Geständnis stellt mithin keine
unrichtige Selbstbezichtigung dar. Diese Annahme verbietet sich zumal dann,
wenn der Angeklagte noch die Möglichkeit hätte – wie im vorliegenden Fall – durch
Rechtsmittel eine Änderung des Strafurteils herbeizuführen.
Auch der Beklagte zu 2) muss sich an seinem im Strafverfahren abgelegten
Geständnis festhalten lassen. Er hat laut Straf-Urteil vom 04.07.2005 auf Seite 50
(Bl. 840 R) den äußeren Geschehensablauf zu II. und III. 1. bis III. 4., soweit er
davon Kenntnis hatte, bei seinen Einlassungen zur Sache, wie schon im
Zwischenverfahren, im Wesentlichen eingeräumt. Insbesondere hat er erklärt,
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Zwischenverfahren, im Wesentlichen eingeräumt. Insbesondere hat er erklärt,
dass die beschriebenen Zahlungen an die Firmen des Beklagten zu 2. und seines
Bruders (des Beklagten zu 1) geflossen seien, und dass diese Zahlungen teilweise
im Prospekt nicht gesondert angegeben waren. Er hat lediglich bestritten, in der
Absicht rechtswidriger Bereicherung gehandelt zu haben und sein Handeln aus
Rechtsgründen für nicht strafbar erachtet. Die Abschnitte II. und III. 1.-4. umfassen
die Seiten 5-49 des Strafverfahrens und damit den den Beklagten zu 2)
betreffenden äußeren Tathergang.
Auch der Beklagte zu 3) haftet gemeinschaftlich mit den Beklagten zu 1) und 2)
für den der Klägerin entstandenen Schaden (§§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit
§§ 263 StGB, 830 BGB).
Der Beklagte zu 3) war zwar an der Gestaltung und Herausgabe des unrichtigen
Prospektes nicht unmittelbar beteiligt. Er kannte aber die Konzeption des Fonds.
Denn er hat als Gründungskomplementär den Gesellschaftsvertrag selbst
abgeschlossen. Er wusste daher, dass in § 4 des Gesellschaftsvertrages die
Mittelverwendung im Einzelnen aufgeführt ist und es in § 4 Abs. 2 S. 2 heißt „Nicht
verbrauchte Kosten sollen der Liquiditätsreserve zugeführt werden“. Zudem hat
der Beklagte zu 3) den notariellen Kaufvertrag vom 24.07.2000 als Vertreter der
RVP Nr. 2 KG abgeschlossen. Er kannte daher die Höhe des von der
Fondsgesellschaft zu zahlenden Kaufpreises und den Unterschiedsbetrag von ca.
1,5 Mio. DM zu dem Kaufpreis, den Dr. C von der Firma D als Zwischenerwerberin
erhalten hatte. Ihm war aufgrund des notariellen Kaufvertrages vom 24.07.2000
mithin bekannt, dass der in diesem Vertrag vereinbarte Kaufpreis an die D GmbH
und damit letztlich an die Beklagten zu 1) und 2) floss. Damit war dem Beklagten
zu 3) klar, dass der RVP Nr. 2 KG Fonds ohne sachlichen Grund mehr als 1,5 Mio.
DM allein für das Hausgrundstück in O1 gezahlt hatte und dieser Betrag aus dem
Vermögen der Anleger stammte.
Soweit der Beklagte zu 3) bestreitet, dass die Provision, die der Firma E mbH aus
dem Grundstückskaufvertrag zwischen Dr. C und der Firma D GmbH zugestanden
habe, von der Firma B GmbH oder dem RVP Nr. 2 KG-Fonds entrichtet worden sei,
ist dies unerheblich. Denn der Provisionsanspruch der Firma E richtete sich gegen
die Ersterwerberin, die Firma D GmbH. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der
Firma E GmbH vom 02.12.1999 an die Firma D GmbH (Anlage K10 im
Anlageband). Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte zu 3) darauf (S. 12 der
Klageerwiderung vom 09.03.2007 = Bl. 38 d.A.), aufgrund der steuerlichen
Verlustzuweisungen sei der Klägerin selbst bei einem zu hohen Kaufpreis letztlich
kein Schaden entstanden. Denn Steuervorteile, die der Klägerin aus ihrer
Beteiligung an dem RVP Nr. 2 KG-Fonds erwachsen sind, sind nicht ersichtlich.
Zwar kommt im Wege der Vorteilsausgleichung die Anrechnung steuerlicher
Vorteile grundsätzlich in Betracht (BGH NJW 2008 S. 649 f., 650; 2006 S. 499). Eine
solche Anrechnung scheidet hier auch nicht deshalb aus, weil die von der Klägerin
erlangte Schadensersatzleistung zu versteuern wäre (BGH a.a.O.). Denn eine
Versteuerung der Schadensersatzleistung unter dem Gesichtspunkt einer
betrieblichen Einnahme (§§ 15 bis 17 EStG) scheidet aus, weil die
Fondsgesellschaft, an der sich die Klägerin beteiligt hat, als bloße
Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht gewerblich tätig war (vgl.
Gesellschaftsvertrag § 2 sowie Prospektabschnitt „Steuerliche Konzeption“, Punkte
2, 4.1, 6.1). Sie erzielte u. a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus
Kapitalvermögen. Deshalb kommt eine Versteuerung der Schadensersatzleistung
nach § 15 oder § 16 EStG nicht in Betracht (BGH NJW 2006 S. 499 f.). Die
Steuerbarkeit des Schadensersatzanspruchs unter dem Gesichtspunkt von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist ebenfalls zu verneinen (BGH
a.a.O.); auch ist ein sonstiger Anhalt dafür, dass erzielte Steuervorteile
nachträglich entfallen könnten, nicht ersichtlich. Die Anrechnung von
Steuervorteilen scheitert hier aber daran, dass die Klägerin – wie sie auf S. 9 ihres
Schriftsatzes vom 24.04.2007 (Bl. 99 d.A.) unwidersprochen vorgetragen hat,
Steuervorteile im Zusammenhang mit dem RVP Nr. 2 nicht erzielt hat.
Für die Haftung des Beklagten zu 3) ist es unerheblich, dass sein Tatbeitrag
geringer wiegt als der der Beklagten zu 1) und 2). Denn gemäß § 830 BGB haftet
der Beklagte zu 3) in vollem Umfange mit den Beklagten zu 1) und 2) als
Gesamtschuldner (§ 840 Abs. 1 BGB).
Die von den Beklagten zu 1) bis 3) erhobene Einrede der Verjährung greift nicht
durch. Die kurzen Verjährungsfristen für Ansprüche aus Prospekthaftung sind auf
konkurrierende Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung nicht
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konkurrierende Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung nicht
anzuwenden (vgl. BGH NJW-RR 2005, S. 751). Die Verjährungsfrist für
Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung betrug bis zum 31.12.2001
drei Jahre (§ 852 BGB a. F.), beginnend mit Kenntnis des Geschädigten vom
Schaden. Aus den zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Urteils ist
Verjährung der Schadensersatzansprüche der Klägerin nicht eingetreten.
Hinsichtlich der Ansprüche gegen den Beklagten zu 3) greift auch nicht etwa § 26
Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages ein. Nach dieser Regelung betrug die
Verjährungsfrist für Ansprüche der Gesellschafter untereinander und der
Treugeber aus dem Gesellschaftsverhältnis drei Jahre. Es kann dahinstehen, ob die
Klägerin, die lediglich mittelbar über einen Treuhänder an der Fondsgesellschaft
beteiligt ist, überhaupt Gesellschafterin geworden ist oder ob sie an der RVP Nr. 2
KG nur wirtschaftlich beteiligt ist. Ebenfalls braucht nicht entschieden zu werden,
ob § 26 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages einer Überprüfung nach dem AGBG
bzw. § 309 Ziff. 7 b BGB n.F. standhält oder nicht. Denn der Beklagte zu 3) ist der
Klägerin zum Schadensersatz aufgrund eines vorsätzlich begangenen
Betrugsdelikts verpflichtet. Gemäß § 276 Abs. 3 BGB aber kann dem Schuldner die
Haftung wegen Vorsatzes nicht im voraus erlassen werden.
Im Wege des Schadensersatzes gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB kann
die Klägerin verlangen so gestellt zu werden, als sei sie von den Beklagten zu 1)
bis 3) nicht getäuscht worden (§ 249 BGB). Dann hätte sie die für sie nachteiligen
Verträge über die Fondsbeteiligungen nicht abgeschlossen und die von ihr
unstreitig gezahlten Fondsbeiträge nicht gezahlt. Daher sind ihr diese
zurückzuerstatten.
Zinsen in Höhe von 5 % auf die jeweiligen Raten kann die Klägerin als entgangene
Anlagezinsen verlangen, weil sie festverzinsliche Rentenpapiere angeschafft hätte,
die unstreitig diese Rendite durchschnittlich erzielten. Wäre sie von den Beklagten
zu 2) bis 4) nicht – wie ausgeführt – arglistig getäuscht worden, so hätte sie
insoweit die vorgenannten Zinsen erlangt.
Auch der Freistellungsantrag ist begründet. Da die Klägerin im Wege des
Schadensersatzes so zu stellen ist wie sie stehen würde, wäre sie durch die
unerlaubten Handlungen der Beklagten zu 1) bis 3) nicht zum Beitritt zur RVP Nr. 2
KG veranlasst worden, haben die Beklagten zu 1) bis 3) sie auch von sämtlichen
Verpflichtungen aus der Beteiligung Nr. ... an der Fondsgesellschaft freizustellen.
Der Beklagte zu 3) kann der Zug-um-Zug-Verurteilung gegenüber nicht mit Erfolg
geltend machen, ihr stehe § 18 Abs. 1 S. 2 des Gesellschaftsvertrag entgegen,
nach welcher Regelung eine Abtretung so lange ausgeschlossen ist, als der
Gesellschafter seiner Einlageverpflichtung gegenüber der KG nicht in voller Höhe
nachgekommen ist. Die Regelung betrifft die Zulässigkeit einer auf dem freien
Willen des Gesellschafters beruhenden Abtretung. Im vorliegenden Falle ist diese
jedoch gesetzliche Folge der unerlaubten Handlungen der Beklagten zu 1) bis 3).
Soweit der Beklagte zu 3) ins Feld führt, eine Abtretung der Beteiligung des
Klägers an der KG führe zu dem unbilligen Ergebnis, dass es für die übrigen
geschädigten Anleger unzumutbar sei, dass die Schädiger nunmehr mit ihnen in
einer (Innen-)Gesellschaft (gemäß § 12 Gesellschaftsvertrag) stünden, ist dem
entgegenzuhalten, dass die Regelung des § 18 Abs. 1 S. 2 Gesellschaftsvertrag
den Schädigern nicht zugute kommen kann und den Geschädigten damit den
vollen Schadensausgleich, auch durch Rückgabe ihrer Beteiligung, nicht verwehren
darf.
Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Klägerin ist ein rechtliches Interesse an der
alsbaldigen Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten bereits im Hinblick
auf die Vollstreckungsvorschrift des § 756 ZPO nicht abzusprechen (§ 256 ZPO).
Die Feststellungsklage ist auch begründet. Ein Annahmeverzug der Beklagten zu
1) bis 3) liegt jedenfalls zu dem Zeitpunkt vor, da sie durch Ankündigung ihrer
Anträge auf Klageabweisung ernsthaft und endgültig erklärt haben, dass sie eine
Abtretung der Rechte des Klägers an der RVP-Nr. 2 KG aufgrund deren Beteiligung
Nr. ... ablehnen.
Hingegen besteht kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) bis 3) auf
Ersatz vorgerichtlicher nicht anrechenbarer Anwaltskosten. Ein solcher Anspruch
ergibt sich insbesondere nicht aus dem Gesichtspunkt des
Verzugsschadensersatzes (§ 286 BGB), weil das Aufforderungsschreiben der
Klägerin vom 30.03.2006 (Anlage K16 im Anlagenband) selbst noch keinen
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Klägerin vom 30.03.2006 (Anlage K16 im Anlagenband) selbst noch keinen
Zahlungsverzug herbeigeführt hat. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem
Urteil vom 10.01.2006 (Az. VI ZR 43/05 = NJW 06 S. 1065 f.) die Ersatzfähigkeit
von Rechtsverfolgungskosten, die dem Geschädigten durch die anwaltliche
Geltendmachung von Ansprüchen entstehen, bejaht. Die Ausführungen des BGH
lassen jedoch erkennen, dass diese Entscheidung nur auf diejenigen Fälle
anwendbar ist, in denen aufgrund unerlaubter Handlung ein Gesundheitsschaden
eingetreten ist, aufgrund dessen der Verletzte zur persönlichen Wahrnehmung
seiner Ansprüche nicht in der Lage ist und daher der Einschaltung eines
Rechtsanwalts bedarf.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO, der
Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708
Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen
hierfür gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.