Urteil des OLG Frankfurt vom 19.02.2002

OLG Frankfurt: gebühr, entlassung, teilung, grundbuch, nominalwert, bad, liegenschaft, verfügung, meinung, rechtsstaatsprinzip

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 49/2002, 20
W 49/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 14 Abs 3 S 2 KostO, § 68
KostO
(Kosten im Grundbuchverfahren: Löschungsgebühr nach
dem vollen Nennbetrag der Grundschuld)
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden
nicht erstattet.
Gründe
In den betroffenen Grundbuchblättern war als laufende Nr. 1 in Abteilung III eine
Gesamtgrundschuld in Höhe von 4,4 Mio. DM eingetragen. Dieses ursprünglich im
Grundbuch von Bad Homburg Blatt 9469 eingetragene Recht war nach der Teilung
der Liegenschaft gemäß § 8 WEG zur Gesamthaft in die neuen Blätter 14353 bis
14385 übertragen worden. In diesen Blättern wurde die Grundschuld nach
jeweiliger Pfandfreigabe der Gläubigerin sukzessive gelöscht, zuletzt in den hier
betroffenen vier Blättern am 16.08.2001.
Dem Kostenschuldner wurde durch Kostenrechnung vom 17.08.2001
(Kassenzeichen 61100 202 8) für die von ihm beantragte Löschung der
Briefgrundschuld III/1 über 4,4 Mio. DM eine hälftige Gebühr in Höhe von 3.355, 00
DM aus dem Nominalwert des Rechts berechnet. Die dagegen eingelegte
Erinnerung blieb erfolglos. Die Erstbeschwerde hat das Landgericht
zurückgewiesen mit der Begründung, bei der Entlassung des letzten bzw. wie hier
der vier letzten Objekte aus der Haftung handele es sich um eine Löschung im
Sinn des § 68 Satz 1 Halbsatz 1 KostO, für die die Hälfte der für die Eintragung
bestimmten Gebühr, hier also eine halbe Gebühr entstehe. Da der Beteiligte zu 1)
nach der beigezogenen Handakte des Notars der Ersteller der Eigentumsanlage
war, sei der Nennbetrag der Grundschuld als Geschäftswert maßgeblich.
Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Kostenschuldners, die im
wesentlichen damit begründet wird, dass durch die sukzessive Löschung eines
Globalgrundpfandrechts unbillig höhere Kosten gegenüber einer gleichzeitigen
Löschung in allen Blättern entstünden. Zur Abdeckung des Mehraufwands bei
mehreren Bearbeitungsvorgängen sei es angemessen, für die Pfandentlassung
des letzten Objekts nur eine viertel Gebühr zu berechnen.
Die weitere Beschwerde des Kostenschuldners ist kraft Zulassung durch das
Landgericht statthaft (§ 14 Abs. 3 Satz 2 KostO) und auch sonst zulässig. Sie hat
in der Sache jedoch keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht
nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 14 Abs. 3 Satz 3 KostO i. V. m. § 550
ZPO a.F. in Verbindung mit § 26 Nr. 10 EGZPO).
Die Entscheidung des Landgerichts entspricht der ständigen Rechtsprechung des
Senats (Beschlüsse vom 13.04.1988 - 20 W 42/88 - und vom 24.01.1997 - 20 W
453/94 -, letzterer wurde dem Beteiligten zu 1) bereits vom Amtsgericht mit
Verfügung vom 26.09.2001 mitgeteilt), von der abzuweichen keine Veranlassung
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Verfügung vom 26.09.2001 mitgeteilt), von der abzuweichen keine Veranlassung
besteht.
Wie das Landgericht der beigezogenen Handakte entnommen hat, handelt es sich
bei dem Beteiligten zu 1) um den Ersteller der Anlage. Dies wird in der Begründung
der weiteren Beschwerde auch nicht in Frage gestellt. Für diese Fallgestaltung,
dass der Ersteller der Eigentumsanlage als Kostenschuldner in Anspruch
genommen wird, entspricht die Auffassung des Senats der ganz einhellig in
Rechtsprechung und Literatur vertretenen Meinung (vgl. die Zitate in dem
Senatsbeschluss vom 24.01.1997 sowie BayObLG Rpfleger 1999, 100; OLG
Düsseldorf JurBüro 1999, 433 und Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 14.
Aufl., § 68 Rdnr. 5). Soweit sich der Kostenschuldner gegenüber dem Amtsgericht
auf die Kommentierung von Göttlich/Mümmler (Seite 687, Stichwort "Löschung
einer Globalgrundschuld") und den Beschluss des OLG Köln vom 28.02.1997 - 2 Wx
11/96 - (MittRhNotK 1997, Heft Nr. 6) berufen hat, hat er übersehen, dass das OLG
Köln über die Kosten bei Löschung auf Antrag des Erwerbers eines
Wohnungseigentumsrechts entschieden hat und die Kommentierung von
Göttlich/Mümmler ausführt, dass der Ersteller der Anlage als Kostenschuldner für
die Löschung die halbe Gebühr aus dem Nennwert der Globalgrundschuld zu
zahlen habe.
Der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller Kostenschuldner hinsichtlich der
Löschungskosten von Globalgrundschulden, die bei der Teilung nach WEG in
Mithaft übernommen wurden, spielt nach der oben zitierten Rechtsprechung
insbesondere des Bayerischen Obersten Landesgerichts nur eine Rolle für den Fall,
dass ein Erwerber nach bereits erfolgter Entlassung aller übrigen Anteile aus der
Gesamthaft als letzter den Antrag nach § 68 KostO stellt (vgl. Rohs/Wedewer:
KostO, § 68, Rdnr. 6b mit weiteren Hinweisen). Denn dieser darf nach der zitierten
Rechtsprechung nicht schlechter als die früher erwerbenden Wohnungseigentümer
behandelt werden, nur weil er zufällig als letzter die Löschung der Globalbelastung
durchführen lässt. Denn während nach § 68 Satz 1 Halbsatz 1 KostO an sich die
hälftige Gebühr aus dem vollen Nennbetrag des Globalrechts entsteht, wenn
dieses an dem letzten noch haftenden Pfandobjekt gelöscht wird, wäre für die
Eintragung der Entlassung aus der Mithaft nur ein Viertel der vollen Gebühr zu
erheben gemäß § 68 Satz 1 Halbsatz 2, § 63 Abs. 1 und 4 KostO und zwar aus
dem Wert des Grundstücks (Wohnungseigentums), wenn er geringer ist als der
Wert des Rechts. Es kann für den hier zu entscheidenden Fall dahingestellt bleiben,
ob diesen Grundsätzen, die das Bayerische Oberste Landesgericht in Fortführung
seiner Rechtsprechung auch auf solche Eigentümer ausgedehnt hat, die ihren
Miteigentumsanteil im Rahmen eines Bauherrenmodells erworben haben (FGPrax
2000, 164 = Rpfleger 2000, 472) zu folgen wäre oder ob man mit dem OLG Hamm
(Rpfleger 1998, 376) lediglich bei einem Kostenrisiko, das außer Verhältnis steht zu
seinem subjektiven Recht an dem Verfahren, die Höhe der Löschungsgebühr für
unvereinbar hält mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten
Justizgewährungsanspruch.
Es besteht jedenfalls insoweit Einigkeit, dass die für den Erwerber des
Wohnungseigentums entwickelten Grundsätze nicht gelten für den Ersteller der
Anlage, denn bei ihm (wie auch dem Gläubiger des Globalrechts) liegen andere,
nicht vergleichbare Verhältnisse vor, insbesondere kein auf den Wert der einzelnen
Eigentumswohnung begrenztes Interesse (vgl. BayObLG Rpfleger 1999, 100 und
Rpfleger 2000, 472, 473; OLG Hamm Rpfleger 1995, 272).
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann im notwendigerweise formalisierten
Kostenrecht auch nicht zu Annahme einer Begrenzung der Grundbuchkosten bei
sukzessiven Pfandentlassungen auf die Höhe der Kosten bei gleichzeitiger
Löschung in allen Grundbuchblättern führen. Zum einen haben die für die
Eintragung der Pfandentlassungen zu erhebenden Gebühren eine anderen
Abgeltungsbereich als die Löschungsgebühr, zum anderen ist die bei sukzessiver
Pfandentlassung höherer Kostenbelastung lediglich die Folge der von den
Beteiligten bei der Finanzierung des Objektes selbst gewählten Gestaltungsform
(OLG Hamm Rpfleger 1995, 272, 273). Insbesondere scheidet die Annahme eines
"angemessenen" Gebührensatzes von einem Viertel der vollen Gebühr aus. Nur
für die Entlassung aus der Mithaft käme dieser Gebührensatz nach § 68 Satz 1,
Halbsatz 2 KostO in Frage, um eine solche handelt es sich aber deshalb nicht, weil
die Grundschuld III/1 an keinem Pfandobjekt weiter bestehen geblieben ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 5 KostO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.