Urteil des OLG Frankfurt vom 23.03.2005

OLG Frankfurt: klagerücknahme, unrichtigkeit, verwaltungsrecht, umweltrecht, immaterialgüterrecht, versicherungsrecht, quelle, dokumentation, anfang, erkenntnis

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Gericht:
OLG Frankfurt 24.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
24 W 21/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 319 ZPO
(Urteilsberichtigung: Prüfung der "offenbaren
Unrichtigkeit" durch das Rechtsmittelgericht)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Berichtigungsbeschluss der 10.
Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 22.2.2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von dem Kläger zu tragen.
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 1.667,80 €.
Gründe
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Das erkennende Gericht kann sein Urteil berichtigen, wenn dieses Urteil unter
einer offenbaren Unrichtigkeit leidet, richterlicher Entscheidungswille und
tatsächlicher Ausdruck auseinander klaffen. Hierbei liegt es in der Natur der
Sache, dass das Rechtsmittelgericht den wirklichen Willen des/der erkennenden
Richters/Richterin nur begrenzt nachvollziehend ermitteln kann; es muss den
äußeren Wortlaut der Entscheidung prüfen, zugleich aber auf die im
Berichtigungsbeschluss notwendig geäußerte rückblickende Mitteilung des
richterlichen Willens abstellen.
Der äußere Wortlaut des später - durch den angefochtenen Beschluss -
berichtigten Urteils lässt das, was den Berichtigungsbeschluss trägt, durchaus im
Sinne eines gleichsam im Rückblick offenbar werdenden Formulierungsversehens
nachvollziehbar erscheinen; der Wortlaut des Urteils lässt die Annahme zu, dass
der erkennenden Richterin die Klagerücknahme und damit das vorzeitige
Ausscheiden einer Streitgenossin auf Beklagtenseite vor Augen stand und sie die
Klagerücknahme in gesonderter Kostenentscheidung berücksichtigen wollte,
letztendlich aber zu einer „routinemäßigen“ Formulierung der betreffenden
Urteilspassagen kam: Einerseits die Klagerücknahme im Tatbestand ausdrücklich
erwähnend, begründete sie andererseits die Kostenentscheidung doch nur aus §
91 ZPO, damit „passend“ nur für die Beklagten zu 2) und 3). In ihrem Tenor selbst
eröffnet die Kostenentscheidung keine weiter gehende Erkenntnis über den
wirklichen Entscheidungswillen der Richterin; die Formulierung „Der Kläger trägt die
Kosten des Rechtsstreits“ ist alltäglich, nämlich wie angesprochen „routinemäßig“.
In dieser Lage muss das Beschwerdegericht der erkennenden Richterin erster
Instanz schlicht glauben, dass sie die zuletzt zum Ausdruck gebrachte Regelung
von Anfang an herbeiführen wollte.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.