Urteil des OLG Frankfurt vom 23.07.2002

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Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 Ws 704/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 43 StGB, § 53 Abs 2 S 2
StGB, § 55 StGB
(Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Ausschluss einer
Geldstrafe und einer Ersatzfreiheitsstrafe)
Leitsatz
Die neben einer verhängten Freiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit an die
Stelle einer Geldstrafe tretende Ersatzfreiheitsstrafe kann nicht in eine (neue)
Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden.
Tenor
Die Anordnung im angefochtenen Beschluss, nach der für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
zwei Monaten erkannt wird, wird aufgehoben.
Gründe
Durch Beschluss der 12. Strafkammer des Landgerichts Darmstadt vom
10.5.2002 ist auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren zehn Monaten und
eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 10 E erkannt worden. Im
Anschluss daran heißt es im Beschlusstenor wörtlich: "Für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf
Jahren zwei Monaten erkannt."
Nur gegen die zuletzt genannte Regelung richtet sich die im vorliegenden Fall
zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die auch in der Sache
Erfolg hat. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann für den Fall der
Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe die an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 StGB) nicht in eine (neue)
Gesamtfreiheitsstrafenbildung einbezogen werden. Diese von Stree (in Schönke-
Schröder, StGB, 26. Aufl., § 53 Rn. 27) vertretene Auffassung vermag nicht zu
überzeugen. Wird eine Geldstrafe nach § 53 Abs. 2 S. 2 StGB nicht in eine
Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen, so entspricht es für diesen Fall auch dem Willen
des Gesetzgebers, dass der Verurteilte sämtliche sich aus der erhalten
gebliebenen Selbständigkeit der Geldstrafe (gleiches gilt für eine
Gesamtgeldstrafe) ergebenden sachlich-, vollstreckungs-, und registerrechtlichen
Folgen auf sich zu nehmen hat, ohne dass geprüft werden darf, ob sich eine (neue)
Gesamtfreiheitsstrafenbildung für den Verurteilten günstiger auswirkt (wie hier u.a.
KG JR 1986, 119; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 53 Rn. 7).
Die angefochtene Anordnung war daher aufzuheben.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.