Urteil des OLG Frankfurt vom 23.09.2005
OLG Frankfurt: eintritt des versicherungsfalls, ordentliche kündigung, blutalkoholkonzentration, anhörung, helikopter, reparatur, start, nacht, firma, strafverfahren
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Gericht:
OLG Frankfurt 15.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
15 U 210/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 276 Abs 1 S 2 BGB, § 276
Abs 1 S 2aF BGB, § 823 Abs 1
BGB, § 1 Abs 3 LuftVO
(Luftkaskoversicherung: Leistungsfreiheit für durch einen
alkoholisierten Luftfahrzeugführer verursachten Flugunfall)
Tenor
Dem Beklagten wird die beantragte Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte
Berufung gegen das am 27. Januar 2004 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des
Landgerichts Kassel versagt.
Gründe
I. Die Klägerin ist Kaskoversicherer eines Helikopters der A1GmbH & Co. KG (im
folgenden Versicherungsnehmerin). Aus Anlass des Landesturnfestes am 2./3. Juni
2000 in O1 vermietete die Versicherungsnehmerin den Helikopter an die B1GmbH,
die den Hubschrauber vom Beklagten führen ließ. Der Beklagte wurde von dem
Zeugen Z1 begleitet, dessen Erlaubnis für Hubschrauberführer erloschen war und
erneuert werden musste. Am Abend des 2. Juni 2000 tranken der Beklagte und Z1
reichlich alkoholische Getränke. Am 3. Juni 2000 begann der Beklagte gegen 12.30
Uhr mit einem Startversuch. Seine Blutalkoholkonzentration betrug zu diesem
Zeitpunkt mindestens 0,65 Promille, die des Zeugen Z1 mindestens 0,96 Promille.
Infolge einer Überdrehzahl geriet der Helikopter in eine so starke Eigenresonanz,
dass er sich zunächst nach vorn anhob, danach hart auf den Sporen aufsetzte und
sich anschließend um ca. 60 Grad um die Querachse nach vorn zu drehen und auf
die Nase zu stellen begann. Dann fiel der Hubschrauber auf die Kufen zurück,
nachdem der Gashebel zurückgenommen und der Pitsch (Regulierung der
Rotorblätter) entriegelt worden war. Der Hubschrauber wurde dabei beschädigt.
Der Schaden betrug 541.741,84 DM. Abzüglich einer Selbstbeteiligung von 75.000
DM regulierte die Klägerin den Kaskoschaden mit 466.741,84 DM (= 238.641,31
€). In dieser Höhe nimmt die Klägerin den Beklagten aus übergegangenem Recht
auf Schadensersatz in Anspruch.
Beim Betrieb des hier betroffenen Hubschraubertyps legt der Hauptrotor ca. 375
bis 385 Umdrehungen pro Minute zurück. Diese Drehzahl bleibt während des
gesamten Fluges nahezu konstant, wofür der Kraftstoffregler Sorge trägt, der
ständig die Drehzahl des Hauptrotors überwacht und sie durch Vergrößerung bzw.
Verringerung der Kraftstoffzufuhr konstant hält. Während des Anlassvorganges
wird die Kraftstoffzufuhr mit einem Leistungshebel manuell geregelt. Wenn die
Betriebsdrehzahl von ca. 385 Umdrehungen pro Minute erreicht ist, wird der
Leistungshebel in einer bestimmten vorgegebenen Stellung arretiert. Die
Kraftstoffzufuhr wird sodann vom Kraftstoffregler reguliert. Der Leistungshebel darf
nur in besonderen Ausnahmefällen über die Arretierung hinausgedrückt werden,
weil dadurch die Drehzahl zu hoch ansteigt. Wird die Betriebsdrehzahl des
Hauptrotors deutlich überschritten (ab etwa 430 Umdrehungen pro Minute)
kommt es zu sogenannten Eigenresonanzen, wobei der Hubschrauber ohne jede
Vorwarnung in starke Schwingungen versetzt werden kann. Eine überhöhte
Drehzahl kann sowohl auf fehlerhafter Betätigung des Leistungshebels, nämlich
Hinausschieben über die Arretierung, beruhen als auch auf einem technischen
Defekt des Fluggerätes. Da durch solche Eigenresonanzen immer mit
Beschädigungen des Hubschraubers gerechnet werden muss, wird dieser
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Beschädigungen des Hubschraubers gerechnet werden muss, wird dieser
Betriebszustand bei der Ausbildung nicht praktisch geübt.
Ausweislich der Aufzeichnung der Triebwerksdaten durch das im hier betroffenen
Hubschrauber vorhandene sogenannte Monitoring System (Bd. I Bl. 44 ff. d.A.)
begann sich der Hauptrotor 29 Sekunden nach Beginn des Anlassvorgangs zu
drehen. Nach weiteren 2 Minuten und 20 Sekunden hatte er den normalen
Drehzahlbereich (hier 388 Umdrehungen) erreicht. Nachdem die Drehzahl etwa 16
Sekunden konstant geblieben war, erhöhte sie sich innerhalb von 5 Sekunden auf
450 Umdrehungen. Diese Drehzahl wurde ca. 5 Sekunden beibehalten, bevor sie
dann schnell wieder abnahm.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte und Z1 seien infolge Trunkenheit absolut
fluguntüchtig gewesen. Ursache für den Unfall sei ein Bedienungsfehler gewesen,
indem der Leistungshebel zu weit durchgedrückt worden sei. Ein technischer Fehler
sei auszuschließen, weil nach dem Schadensfall an dem Reglersystem keine
Veränderungen vorgenommen worden seien. Außerdem habe der Beklagte zu
spät auf die Eigenresonanzen reagiert, die bereits bei einer Umdrehungszahl von
410 Umdrehungen pro Minute deutlich wahrnehmbar seien. Unabhängig davon,
wer den Leistungshebel bedient gehabt habe, sei der Beklagte als verantwortlicher
Luftfahrzeugführer hierfür verantwortlich. Der Beklagte hat behauptet, der Unfall
habe auf einem technischen Defekt des Helikopters beruht. Der Leistungshebel sei
ordnungsgemäß arretiert worden. Außerdem habe er schon etwa 3 Sekunden
nach Auftreten der Eigenresonanzen die Kraftstoffzufuhr unterbrochen. Die
festgestellte Blutalkoholkonzentration habe sich nicht ausgewirkt. Er habe auch
unter keinen Umständen mit einem Restalkoholgehalt im Blut gerechnet.
Das Landgericht hat nach Vernehmung des Zeugen Z1, Einholung eines
Sachverständigengutachtens und Anhörung des Sachverständigen der Klage
stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Sachverständige habe
technische Defekte ausgeschlossen. Die vom Sachverständige ausgewerteten
Aufzeichnungen hätten darauf schließen lassen, dass der Leistungshebel bis in
den Notbereich hineingeschoben worden sei, wobei sich nicht ausschließen lasse,
dass er an der Arretierung angehalten und erst mit einer Verzögerung weiter
geschoben worden sei. Aus der Aussage des Zeugen Z1 ergebe sich nichts
anderes, weil seine Angaben sehr unsicher gewesen seien. Es könne dahinstehen,
wer den Leistungshebel betätigt hatte. Für eine falsche Bedienung des
Leistungshebels durch den Zeugen Z1 hafte der Beklagte, wobei ihn der Vorwurf
der groben Fahrlässigkeit treffe. Infolge der Trunkenheit sei der Beklagte jedenfalls
relativ fluguntauglich gewesen. Sein Verhalten sei unverantwortlich gewesen, weil
er den Zeugen Z1 den Hubschrauber habe mit bedienen lassen, obgleich dieser
noch erheblich angetrunkener gewesen sei. Ebenso unverständlich sei, dass er Z1
nicht im Auge behalten habe, als dieser noch alleine die Hand am Leistungshebel
gehabt habe. Wenn der Leistungshebel bereits an der Arretierung gewesen sei,
habe er nicht mehr bedient werden brauchen, weshalb der Beklagte nicht habe
zulassen dürfen, dass Z1 seine Hand noch an dem Hebel hatte. Schließlich habe
der Beklagte nicht sofort durch Zurückziehen des Hebels reagiert, weil nach
Angaben des Sachverständigen dann die Drehzahl sofort zurückgegangen und
nichts passiert wäre.
Dagegen will sich der Beklagte mit seiner beabsichtigten Berufung, für die er
fristgerecht und ordnungsgemäß Prozesskostenhilfe beantragt hat, wenden. Er
macht geltend, der Sachverständige habe widersprüchliche Angaben gemacht,
weil er im schriftlichen Gutachten von einer sofortigen und verzögerungsfreien
Bedienung des Gashebels ausgegangen sei, während er bei seiner mündlichen
Anhörung angegeben habe, es sei nicht ersichtlich, wie lange der Leistungshebel
im Bereich der automatischen Regelung gewesen sei, bis er dann in den
Notbereich weiter geschoben worden sei, wobei der Regler auch eingerastet
gewesen sein könne. Auch zu technischen Störungen habe der Sachverständige
widersprüchliche Ausführungen gemacht, weil er einerseits ausgeführt habe,
technische Störungen würden zu einem Drehzahlabfall führen, während er bei
seiner Anhörung eingeräumt habe, er habe nach Fertigstellung seines Gutachtens
selbst erlebt, dass es ohne unsachgemäße Betätigung des Leistungshebels zu
einer Überdrehzahl des Hauptrotors gekommen sei. Offenbar habe der
Sachverständige Datensammlungen von Luftfahrtbehörden nicht ausgewertet.
Dass der Regler an dem Hubschrauber nach dem Unfallereignis keinen Fehler
aufgewiesen habe, habe er bestritten. Vom Sachverständigen sei das lediglich
behauptet, nicht aber belegt worden. Für einen möglichen Bedienungsfehler des
Zeugen Z1 müsse er nicht einstehen. Z1 habe bereits über eine Flugerfahrung
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Zeugen Z1 müsse er nicht einstehen. Z1 habe bereits über eine Flugerfahrung
von 400 Flugstunden verfügt und lediglich für eine Verlängerung seiner Lizenz
Flugstunden absolvieren müssen. Er habe deshalb darauf vertrauen können, dass
Z1 keine Veränderungen am Leistungshebel vornehmen werde. Da er noch eine
Vielzahl anderer Bedienungs- und Kontrollvorgänge zur Startvorbereitung habe
durchführen müssen, habe er Z1 nicht ständig im Auge behalten können. Die
Restalkoholisierung von Z1 habe er nicht bemerkt, da Z1 vor dem Start keine
Ausfallerscheinungen aufgewiesen habe.
II. Dem Beklagten kann Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung nicht
gewährt werden. Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten
aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht
erfüllt, weil die beabsichtigte Berufung des Beklagten nicht aussichtsreich ist. Denn
das Landgericht hat auf der Grundlage der von ihm verfahrensfehlerfrei
getroffenen Feststellungen ohne Rechtsfehler einen Anspruch der Klägerin gegen
den Beklagten aus übergegangenem Recht des Eigentümers des Hubschraubers
bejaht.
1. Das Landgericht hat im Anschluss an das von ihm eingeholte Gutachten des
Sachverständigen SV1 festgestellt, dass ein technischer Defekt am Kraftstoffregler
des Hubschraubers als Unfallursache ausscheidet. An diese Feststellung ist der
Senat gebunden, weil der Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte dargetan hat,
die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser entscheidungserheblichen
Feststellung begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zweifel im Sinne dieser
Vorschrift liegen schon dann vor, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts eine
gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass
im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand
haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt. Bei Tatsachenfeststellungen
auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens – wie hier – können sich
Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens aus diesem oder der
Person des Gutachters ergeben, insbesondere wenn das Gutachten in sich
widersprüchlich oder unvollständig ist, wenn der Sachverständige erkennbar nicht
sachkundig war, sich die Tatsachengrundlage durch zulässigen neuen Sachvortrag
geändert hat oder wenn es neue wissenschaftliche Erkenntnismöglichkeiten zur
Beantwortung der Sachverständigenfrage gibt (vgl. zu allem BGH NJW 2003, 3480,
3481 m.w.N.). Vorliegend kommt, weil der Beklagte die Kompetenz des
Sachverständigen zu Recht nicht in Zweifel zieht, nur eine widersprüchliche oder
unvollständige Begutachtung in Betracht, was die Berufung versucht hat
aufzuzeigen. Dem kann sich der Senat indes nicht anschließen.
Das Gutachten ist nicht deshalb widersprüchlich, weil der Sachverständige im
schriftlichen Gutachten vom 8. Juli 2003 ausgeführt hat, der Anstieg der
Hauptrotordrehzahl sowie der restlichen Parameter lasse auf ein durchgängiges
Vorschieben des Leistungshebels auf den „Notbereich“ schließen. Ein wie in
diesem Fall vorliegendes kontinuierliches Ansteigen der Hauptrotordrehzahl auf
einen Wert von 450 RPM innerhalb von 8 Sekunden und das sofortige Abstellen des
Triebwerkes nach Erreichen der Maximalwerte sei nur bei sofortiger
verzögerungsfreier Bedienung des Gashebels durch den Bediener möglich. Die
Berufung verweist zwar zutreffend darauf, dass der Sachverständige bei seiner
Anhörung vor dem Landgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.
Januar 2004 erklärt hat, der Regler sei in den Bereich der automatischen Regelung
etwa drei oder vier geschoben worden, wie lange er dann in diesem Bereich
geblieben sei, sei nicht ersichtlich, dann sei er irgendwann in den Notbereich
weitergeschoben worden, und es könne also auch sein, dass der Regler bereits
eingerastet gewesen sei. Das führt indes nicht zur Widersprüchlichkeit der
Begutachtung. Denn in seinem schriftlichen Gutachten hat der Sachverständige
auf ein durchgängiges Vorschieben des Leistungshebels lediglich geschlossen. Der
weitere Satz, dass das Erreichen der Maximalwerte nur bei sofortiger
verzögerungsfreier Bedienung des Gashebels möglich sei, bezieht sich ersichtlich
nicht darauf, dass der Hebel von Anbeginn an verzögerungsfrei bedient worden
sei, sondern nur auf den Zeitraum der letzten 8 Sekunden vor dem Abstellen des
Triebwerkes und ist im Zusammenhang mit dem Nachsatz zu sehen, dass für
einen solchen Vorgang ein Defekt der Regelanlage erfahrungsgemäß
ausgeschlossen sei. Demnach hat der Sachverständige in seinem schriftlichen
Gutachten ein durchgängiges Vorschieben des Leistungshebels nicht als sicher
festgestellt, weshalb er sich mit seinen mündlichen Äußerungen dazu auch nicht in
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festgestellt, weshalb er sich mit seinen mündlichen Äußerungen dazu auch nicht in
Widerspruch gesetzt hat, zumal er ein vorübergehendes Arretieren nur als möglich
nicht ausgeschlossen hat.
Im übrigen ist es nicht gerechtfertigt, aus den Aufzeichnungen des Monitoring
deshalb auf ein Einrasten des Reglers zu schließen, weil sich die
Hauptrotordrehzahl für einen gewissen Zeitraum nicht verändert hat. Denn eine
solche Konstanz ist aus den Aufzeichnungen auch für Zeiträume zuvor erkennbar,
etwa ab 10:26:50 Uhr für die Dauer von 7 eine Drehzahl von 307, daran
anschließend 17 Sekunden lang eine Drehzahl von 308 und ab 10:27:23 Uhr für 10
Sekunden eine Drehzahl von 310. Zu diesem Zeiten war der Regler mit Sicherheit
nicht eingerastet, gleichwohl blieb die Hauptrotordrehzahl konstant.
Schließlich kommt es für die Frage, ob ein technischer Fehler ausgeschlossen
werden kann, nicht darauf an, ob der Regler zwischenzeitlich eingerastet war und
danach erneut vorgeschoben wurde. Diese Frage ist deshalb entgegen der
Meinung der Berufung gerade nicht wesentlich. Dass der Sachverständige in
seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt hat, technische Störungen würden nicht
zu einer Drehzahlerhöhung, sondern zu einem Drehzahlabfall führen, widerspricht
zwar seinen Angaben bei der Anhörung, er habe nach Abfassung des schriftlichen
Gutachtens selbst erlebt, dass es ohne unsachgemäße Betätigung des
Leistungshebels zu einer Drehzahlsteigerung gekommen sei. Das berührt indes
nicht den Wert des Gutachtens. Denn es ändert nichts an den Feststellungen des
Sachverständigen, dass technische Störungen ihre Ursache etwa in Korrosion oder
einem Defekt im Hauptrotordrehzahlregelbereich hätten, diese Störungen sich
aber – nachvollziehbar – nicht von selbst beseitigten, sondern immer wieder
aufträten. Im Falle einer technischen Störung müsse der Regler repariert oder
ausgetauscht werden. Dagegen erinnert die Berufung nichts. Entscheidend ist
deshalb, dass der Sachverständige einen technischen Defekt deshalb ausschließt,
weil der hier eingebaute Regler ohne Reparatur im Hubschrauber belassen wurde,
mithin nicht defekt gewesen sein kann.
Das widerspricht auch nicht der vom Beklagten behaupteten und unter
Zeugenbeweis seines Prozessbevollmächtigten gestellten Äußerung des
Sachverständigen SV2 im Strafverfahren, der erklärt haben soll, er könne nicht
ausschließen, dass aufgrund eines technischen Defektes eine einmalige
Überdrehzahl eintrete, der Fehler also nicht reproduzierbar sei. Denn der
Sachverständige im Strafverfahren hat diese Erklärung offenbar nicht erläutert und
belegt, weshalb – insbesondere bei einer mündlichen Anhörung – diese Äußerung
auch Ausdruck einer gebotenen Vorsorge gewesen sein kann, weil sich der
Sachverständige spontan nicht festlegen wollte. Jedenfalls vermag der Senat nicht
ohne weiteres nachzuvollziehen, warum sich ein technischer Defekt von selbst soll
beheben können. Die Feststellungen des vom Landgericht beauftragten
Sachverständigen decken sich schließlich mit der Ansicht des im
Ermittlungsverfahren tätigen Luftfahrtsachverständigen SV3, der in seinem
Unfallbericht vom 6. Juli 2000 ausgeführt hat, der Schadensfall könne nach seiner
Ansicht nicht auf fehlerhafte Wartungs- bzw. Kontrollarbeiten des
luftfahrttechnischen Betriebes oder auf ein schadhaftes Luftfahrzeug – bei der
Demontage des Hubschraubers seien keine technischen Mängel festgestellt
worden – zurückgeführt werden, sondern lediglich auf Bedienungsfehler des
Luftfahrzeugführers nach dem Anlassvorgang der Turbine (Bd. I Bl. 69 der
Beiakten). Es ist des weiteren nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige in
seinem Gutachten ausgeführt hat, der Regler sei nicht repariert worden und im
Hubschrauber verblieben, und dass das Landgericht diese Ausführungen des
Sachverständigen verwertet hat. Denn insoweit konnten sich sowohl der
Sachverständige als auch das Landgericht auf den Inhalt der vom Landgericht
beigezogenen Ermittlungsakten 184 Js 29910/00 der Staatsanwaltschaft bei dem
Landgericht Oldenburg beziehen. Bei seiner polizeilichen Vernehmung hat der
Zeuge Z2, Leiter der Qualitätssicherung bei der Firma C1 GmbH in O2, der Firma,
die den beschädigten Hubschrauber reparierte, erklärt, aus den
Reparaturunterlagen sei ersichtlich, dass keinerlei Reparaturen an dem
sogenannten Kraftstoffregler durchgeführt worden seien (Bd. I Bl. 149 der
Beiakten). Das deckt sich mit dem polizeilichen Ermittlungsbericht vom 23. März
2001 (Bd. II Bl. 64 f. d. Beiakten), wonach sowohl der Zeuge Z2 als auch der
Geschäftsführer der Firma D1, Z3, übereinstimmend erklärt hätten, alle
durchgeführten Überprüfungen hätten keinerlei Hinweise auf das Vorliegen eines
technischen Defektes ergeben und weder im Befundbericht noch im Arbeitsbericht
seien Hinweise auf einen technischen Defekt des Treibstoffreglers verzeichnet.
Auch aus dem Bericht über den sogenannten Abnahmeflug nach der Reparatur
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Auch aus dem Bericht über den sogenannten Abnahmeflug nach der Reparatur
am 21. Dezember 2000 ergäben sich keinerlei Hinweise auf einen vor der
Reparatur vorgelegenen Defekt des Treibstoffreglers. Aus der Gerätelaufkarte zum
Helikopter ergebe sich, dass der in der Erstausstattungsliste des Helikopters
eingetragene Regler nach wie vor ohne Reparaturen oder Austausch eingebaut sei.
Insoweit hatte der Zeuge Z2 erklärt, dass auch Reparaturen am Regler in diesem
Buch verzeichnet werden müssen.
Es kann dahinstehen, ob das Landgericht die Verwertung der Ermittlungsakten
durch den Sachverständigen hinnehmen durfte oder ob es gehalten war, ggfs.
nach entsprechenden rechtlichen Hinweisen und Beweisantritten Beweis dazu zu
erheben, ob der Kraftstoffregler nach dem Unfall repariert oder ausgetauscht
wurde. Denn jedenfalls im vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren kann davon
ausgegangen werden, dass entsprechend dem Inhalt der Ermittlungsakten ein
Austausch oder eine Reparatur der Reglers nicht festgestellt worden wäre. Es ist
anerkannt, dass im Prozesskostenhilfeverfahren in eng begrenztem Rahmen eine
Beweisantizipation zulässig ist; hängt die Erfolgsaussicht von einer
Beweisaufnahme ab, ist Prozesskostenhilfe nur zu bewilligen, wenn die
Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und
nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit
grosser Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen würde (vgl.
BverfG NJW 2003, 2976; NJW-RR 2003, 1216; jeweils m.w.N.). Denn in einem
solchen Fall würde eine vernünftige und wirtschaftlich denkende Partei, die die
Kosten selbst bezahlen muss, wegen des absehbaren Misserfolges der
Beweisaufnahme von einer Prozessführung absehen (vgl. BGH NJW 1994, 1160).
So liegen die Dinge hier. Ausweislich des Inhalts der Ermittlungsakten ist kein
Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Treibstoffregler zur Zeit des Unfalls einen
technischen Defekt gehabt hat. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass der Zeuge
Z2 seine dahingehende Aussage wiederholen würde und sich aus den Unterlagen
über den Helikopter keinerlei Hinweis auf eine Reparatur oder einen Austausch des
Reglers ergeben würden.
2. Auch die Feststellung des Landgerichts, dem Beklagten sei eine grob fahrlässige
Herbeiführung des Unfalls vorzuwerfen, bindet den Senat. Auch insoweit ist weder
ein Rechtsfehler erkennbar noch sind Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit
der entscheidungserheblichen Feststellungen begründet.
Grob fahrlässig ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein
Handeln, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in
ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet
geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wobei auch
in subjektiver Hinsicht ein unentschuldbares Fehlverhalten vorliegen muss, das ein
gewöhnliches Maß übersteigt (BGH NJW 2005, 981; DAR 2005, 504; Urteil vom 12.
Juli 2005, VI ZR 83/04).
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist ein grob fahrlässiges Verhalten des
Beklagten zu bejahen. Das Landgericht hat offen gelassen, ob der Beklagte selbst
den Leistungshebel unsachgemäß zu weit nach vorne geschoben hat oder ob es
der Zeuge Z1 war. Dafür gibt der Sach- und Streitstand keinen Anlass. Der
Beklagte hat in der Klageerwiderung vom 1. November 2001 selbst ausgeführt
(Bd. I Bl. 38 d.A.), er habe den Leistungshebel betätigt und in der dafür
vorgesehenen Position arretiert. Das deckt sich mit seiner Erklärung in der
Hauptverhandlung im Strafverfahren am 29. November 2001 (Bd. II Bl. 131 d.
Beiakten). Danach soll er auf dem rechten Sitz, dem Sitz des Luftfahrzeugführers
gesessen haben, und der Zeuge Z1 soll unmittelbar nach dem Unfall erklärt
haben, er habe nichts gemacht. Es deckt sich schließlich auch mit den Angaben
der Zeugen Z4 und Z5 bei ihren polizeilichen Befragungen, wonach nach dem
Unfall der rechts sitzende Pilot ausgestiegen sei, um sich den Schaden anzusehen
(Bl. 22, 29 d. Beiakten). Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um den
Beklagten handelte, weil nicht nachvollziehbar wäre, dass der Beklagte als
verantwortlicher Luftfahrzeugführer nach dem Unfall sitzen geblieben sein soll und
sich lediglich der Zeuge Z1, der für den Hubschrauber keinerlei Verantwortung
trug, den Schaden angesehen haben soll.
Hat aber der Beklagte den Hubschrauber geführt und ist ein technischer Defekt
auszuschließen, beruht der Unfall auf einem groben Verschulden des Beklagten,
weil er, für ihn erkennbar, infolge des in der Nacht zuvor genossenen Alkohols nicht
in der Lage war, den Hubschrauber in der gebotenen Weise sicher zu führen. Nach
§ 1 Abs. 3 Luftverkehrs-Ordnung darf kein Luftfahrzeug führen, wer infolge des
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§ 1 Abs. 3 Luftverkehrs-Ordnung darf kein Luftfahrzeug führen, wer infolge des
Genusses alkoholischer Getränke als Führer eines Luftfahrzeuges behindert ist. Ein
solcher Verstoß ist auch nach den §§ 315a, 316 StGB mit Strafe bedroht. Für den
Luftverkehr haben sich allerdings von der Rechsprechung entwickelte Grenzwerte
zur Fahrunsicherheit noch nicht gebildet. Es besteht jedoch Einigkeit darüber, dass
die für den Straßenverkehr entwickelten Grundsätze nicht verwertbar sind, die
Grenze der Flugunsicherheit bei Luftfahrzeugen vielmehr erheblich niedriger
anzusetzen ist. Denn das Führen eines Luftfahrzeuges stellt sowohl bei Start und
Landung als auch während des Fluges besonders hohe Anforderungen an die
Aufmerksamkeit und jeder „kleine“ Fehler in der Bedienung des Luftfahrtzeuges
kann zu unabsehbaren Folgen führen. Nach Erkenntnissen der internationalen
Flugmedizin sollen bereits bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille
messbare und bei 0,35 Promille deutliche Leistungsbeeinträchtigungen des
Flugzeugführers festzustellen sein (vgl. Schmid NZV 1988, 128). Demgemäß wird
in der Literatur ein Alkoholverbot für geboten angesehen (so Cramer/Sternberg-
Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 315a Rdnr. 3). Absolute
Flugunsicherheit soll jedenfalls bei einer Blutalkoholkonzentration von 0.5 Promille
beginnen (Schmidt NZV 1988, 125, 128; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 315a
Rdn. 6; zweifelnd König in Leipziger Kommentar, StGB, 11., Aufl. § 315a Rdn. 19,
der allerdings selbst darauf hinweist, dass in experimentellen Untersuchungen
erwiesen worden sei, dass relevante Störungen der Gesamtleistungsfähigkeit
schon bei geringen Alkoholdosen zwischen 0,2 und 0,3 Promille auftreten können,
nachhaltige Beeinträchtigungen der Fahrsicherheit vielfach schon bei einer
Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille zu erwarten seien; a.a.O. § 316 Rdn. 16).
Mit Rücksicht auf die besondere Verantwortung der Luftfahrzeugführer, der von
einem Flug ausgehenden Gefährlichkeit nicht nur für Materialwerte und die
mitfliegenden Personen, sondern auch die Bevölkerung und der Beeinträchtigung
der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit durch Alkoholgenuss hat das
Bundesverwaltungsgericht einen Befehl an Luftfahrzeugführer, 12 Stunden vor
Flugbeginn keinen Alkohol zu sich zu nehmen, als rechtmäßig angesehen (NJW
1991, 1317). Die Sicherheit des Luftverkehrs sei ein sehr hohes Gut, das es wegen
der möglichen katastrophalen Auswirkungen von Flugzeug- oder
Hubschrauberabstürzen unbedingt zu schützen gelte (a.a.O.). Weiterhin ist
anerkennt, dass ein Alkoholverbot für Luftfahrzeugführer arbeitsvertraglich
vereinbart werden kann und ein Verstoß hiergegen zumindest einen
verhaltensbedingten Grund für eine ordentliche Kündigung darstellt (vgl. LAG
München, Urteil vom 2. April 1996, 8 Sa 1165/95, zitiert nach Juris). Schließlich wird
angenommen, dass angesichts der besonderen Gefahren im Zusammenhang mit
dem Führen von Luftfahrzeugen als Grundsatz gelten müsse, dass 24 Stunden vor
Antritt eines Fluges ein Mitglied der Besatzung keinen Alkohol zu sich nehmen
dürfe (Gimulla/Schmidt, Luftverkehrs-Ordnung, § 1 Rdn. 14; Graumann, DDB,
Erläuterung zu § 1 Luftverkehrsordnung, jeweils zitiert nach LAG München, a.a.O.)
bzw. solle nach dem Genuss alkoholischer Getränke jeder Luftfahrer zumindest
eine fliegerische Sperrfrist von 24 Stunden einhalten (Direktor des
Luftfahrtbundesamtes in „Nachrichten für Luftfahrer“ Teil II vom 2. März 1972 und
Nfl. 2-15/72, zitiert nach LAG München a.a.O.).
Angesichts der dargestellten Grundregeln, der Auswirkungen von Alkohol auf die
Flugtauglichkeit und der besonderen vom Luftverkehr ausgehenden Gefahren ist
das Führen eines Hubschraubers mit einem Blutalkoholgehalt von 0,65 Promille
ein objektiv schwerer Sorgfaltsverstoß. Es war bereits objektiv grob pflichtwidrig, in
Kenntnis der am 3. Juni 2000 anstehenden Rundflüge – gleichgültig ob vormittags
oder nachmittags – in der Nacht zuvor in erheblichem Maße Alkohol zu genießen.
Der Beklagte hat zwar nicht näher dargelegt, welche alkoholischen Getränke er
getrunken haben will und wann das Trinkende gewesen sein soll. Angesichts der
beim Beklagten für 12.30 Uhr am 3. Juni 2000 ermittelten Blutalkoholkonzentration
von 0,65 % steht aber für den Senat fest, ohne dass es einer
Sachverständigenbegutachtung bedürfte, dass der Beklagte Alkohol in ganz
erheblichem Umfang zu sich genommen hatte. Schon das war im Hinblick auf den
spätestens für nachmittags am 3. Juni 2000 vorgesehenen Flugeinsatz
außergewöhnlich unverantwortlich. Dieser Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt
wiegt hier umso schwerer, weil der Beklagte nicht etwa wie ein privater Flieger von
einem abgelegenen Flugplatz alleine einen Flug unternehmen wollte, sondern er
vielmehr Gäste im Rahmen des Landesturnfestes auf einem Rundflug befördern
sollte, der Rundflug über besiedeltem Gebiet stattfinden sollte und sich Start- und
Landeplatz in unmittelbarer Nähe der X-halle in O1 befand. Von den vom
Beklagten durchzuführenden Flügen ging deshalb erkennbar eine besondere
Gefährdung aus, die es dringend angezeigt erscheinen ließ, schon deshalb auf
jeglichen Alkoholgenuss zu verzichten. Der Sorgfaltsverstoß des Beklagten wiegt
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jeglichen Alkoholgenuss zu verzichten. Der Sorgfaltsverstoß des Beklagten wiegt
schließlich umso schwerer, wenn man unter Auswertung der beigezogenen
Ermittlungsakten als zutreffend ansieht, dass der Beklagte bereits für den
Vormittag des 3. Juni 2000 zu Rundflügen verpflichtet war. Das ergibt sich aus der
Erklärung des Zeugen Z6, Sachgebietsleiter E1 der E2 GmbH, die den Helikopter
für Rundflüge gemietet hatte, in seinem Schreiben vom 7. Juni 2000 gegenüber
der Kriminalpolizei O1 (Bd. I Bl. 35 d. Beiakten), wonach mit dem Beklagten
Rundflüge am Samstag dem 3. Juni 2000 ab 11 Uhr vereinbart gewesen seien und
er letztlich den Auftrag storniert habe, weil der Beklagte nicht rechtzeitig erschien
und der Zeuge den Eindruck gehabt habe, der Beklagte habe eine lange Nacht
gehabt. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, diese Erklärung als erfunden
anzusehen. Vielmehr erscheint die Behauptung des Beklagten im vorliegenden
Verfahren, Rundflüge seien erst für den Nachmittag vorgesehen gewesen, als
Schutzbehauptung.
War bereits der Alkoholgenuss durch den Beklagten objektiv grob sorgfaltswidrig,
gilt das umso mehr für den gegen 12.30 Uhr unternommenen Flugversuch durch
den Beklagten. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte zu diesem Zeitpunkt absolut
fluguntauglich war. Denn bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,65 Promille
handelt es sich nicht nur um eine geringe Blutalkoholmenge, sondern eine Menge,
die schon im Straßenverkehr als Ordnungswidrigkeit angesehen wird und
regelmäßig ein Fahrverbot nach sich zieht (§§ 24a, 25 Abs. 1 Satz 2 StVG). Es
handelt sich dabei um eine Menge, die es auf jeden Fall unverantwortlich
erscheinen und jedermann einsichtig sein lässt, einen Start unmittelbar neben
einer Tagungs- oder Veranstaltungshalle am Tag eines Landesturnfestes sowie
einen Flug über dicht besiedeltem Gebiet durchzuführen. Immerhin wusste der
Beklagte einerseits von seinem erheblichen Alkoholgenuss in der Nacht zuvor und
bestand andererseits keine Notwendigkeit, den Hubschrauber bereits mittags zu
fliegen, nachdem die Rundflüge storniert worden waren.
Auch in subjektiver Hinsicht ist das Verhalten des Beklagten unentschuldbar. Der
Beklagte war erfahrener Luftfahrtzeugführer und kennt sowohl die Gefährlichkeit
von Flügen als auch die besonderen Anforderungen, die an einen
Luftfahrtzeugführer zu stellen sind. Gerade im Hinblick auf den Startvorgang hat er
selbst darauf hingewiesen, dass es sehr wichtig sei, während des Anlassvorganges
genauestens darauf zu achten, dass die normale Betriebsdrehzahl des
Hauptrotors bei der manuellen Bedienung des Leistungshebels nicht überschritten
wird. Er hat des weiteren darauf hingewiesen, dass das Verhalten bei den
sogenannten Eigenresonanzen des Hubschraubers nicht praktisch geübt werden
kann, und dass es deshalb einer ungetrübten Aufmerksamkeit und Konzentration
eines Luftfahrtzeugführers bedarf. Der Beklagte wusste auch von der aufgezeigten
besonderen Gefahrenlage der beabsichtigten Rundflüge. Es kann dahinstehen, ob
der Beklagte von seiner alkoholbedingten Beeinträchtigung wusste, was der Senat
annimmt. Jedenfalls hat er sich dem leichtfertig verschlossen. Auch bei einem
Restalkoholgehalt von 0,65 Promille liegt eine merkbare Blutalkoholmenge vor.
Das gilt um so mehr, als der Beklagte behauptet, nur selten alkoholische Getränke
zu sich zu nehmen. Der Senat glaubt dem Beklagten nicht, dass er sich gleichwohl
vollkommen ausgeruht und konzentriert gefühlt haben will und mit Restalkohol
nicht gerechnet haben will. In diesem Zusammenhang muss sich der Beklagte
fragen, was die ihm sicherlich bekannten verbreiteten Anweisungen, 24 Stunden
vor Flugbeginn keinerlei Alkohol zu sich zu nehmen für einen Sinn haben sollen,
wenn er nach seinem mit Blick auf den festgestellten Restalkohol ganz erheblichen
Alkoholkonsum gemeint hat, bereits mittags wieder absolut flugtauglich zu sein.
Sowohl der Alkoholgenuss als auch der Startversuch stellen auch subjektiv ein
schlechthin unentschuldbares Verhalten des Beklagten dar.
Es ist schließlich nicht zweifelhaft, dass das Verhalten des Beklagten grob
fahrlässig den Eintritt des Versicherungsfalls gefördert hat (vgl. hierzu BGH DAR
2005, 504). Denn gerade das dargestellte unentschuldbare Verhalten des
Beklagten hat zur Beschädigung des Hubschraubers geführt.
3. Nach allem teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass dem
Beklagten eine grob fahrlässige Unfallverursachung vorzuwerfen ist, weshalb ihm
Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden kann.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.