Urteil des OLG Frankfurt vom 07.02.2008
OLG Frankfurt: sacheinlage, kapitalerhöhung, steuerberater, schutzwürdiges interesse, aussonderungsrecht, verjährungsfrist, steuersatz, insolvenz, quote, gestaltung
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Gericht:
OLG Frankfurt 16.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
16 U 23/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 19 Abs 2 GmbHG, § 51
BRAO, § 51b BRAO, § 280 Abs
1 BGB, § 16 EStG
(Haftung des Steuerberaters eines GmbH-Gesellschafters:
Empfehlung einer verbotenen Kapitalerhöhung durch
verdeckte Sacheinlage)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 29.
Dezember 2006, Az. 1 O 653/06, abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 7. Juli 2006 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den gesamten
Schaden zu ersetzen, der ihm über die Erstattung der Zahlung von 40.000,- € an
den Insolvenzverwalter A hinaus durch unterschiedliche Steuerprogressionen in
den betreffenden Jahren des Ansatzes der Zahlung von 40.000,- € und der
Erstattung der 40.000,- € entsteht.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags
leistet.
Die Revision wird hinsichtlich der Frage der Verjährung zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger, ein Gesellschafter der sich seit 1. Oktober 2001 in der Insolvenz
befindlichen Fa. B-GmbH, nimmt den Beklagten, Steuerberater und Rechtsanwalt,
auf Schadensersatz in Anspruch wegen einer Beratungsempfehlung des Beklagten
für die Fa. B-GmbH. Gegenstand des Beratungsauftrags war die Prüfung von
Gesellschafterbeschlüssen zur Kapitalerhöhung und die Einlage von Patenten, die
dem Kläger und seinem Bruder gehörten, in die GmbH unter steuerlichen
Gesichtspunkten. Der Beklagte riet, von einer Kapitalerhöhung im Wege der
Sacheinlage des Patents abzusehen, den Verkaufserlös des Patents auszuzahlen
und die Kapitalerhöhung im Wege der Bareinlage durchzuführen.
Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl.
180 - 184 d. A.) Bezug genommen.
Er wird wie folgt ergänzt:
Der Kläger war Inhaber einer Firma, zu der auch sein Anteil an den Patenten
gehörte. Das Anlagevermögen dieser Firma hatte der Kläger im Juni 1998
veräußert.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe zwar eine Pflichtverletzung im Hinblick
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Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe zwar eine Pflichtverletzung im Hinblick
auf seinen Prüfungsauftrag begangen, die zu einem Schaden des Klägers geführt
habe. Dessen Höhe könne aber offen bleiben, da der Anspruch des Klägers
verjährt sei. Da die Leistung des Klägers auf die von ihm übernommene
Stammeinlage keine schuldbefreiende Wirkung gehabt habe, sei der Schaden des
Klägers bereits mit Eintragung und damit mit Wirksamwerden der Kapitalerhöhung
am 3. März 1999 entstanden. Damit sei zugleich der Schadensersatzanspruch
gegen den Beklagten entstanden. Die dreijährige Verjährungsfrist des hier
anwendbaren § 68 StBerG sei bereits Ende 2002 abgelaufen. Auf weitere
Voraussetzungen wie eine Kenntnis des Klägers von den den Anspruch
begründenden Umständen und der Person des Schuldners komme es nicht an; §
199 BGB fände keine Anwendung. Unerheblich sei, ob es sich um eine
Beratungsleistung durch den Beklagten als Steuerberater oder als Rechtsanwalt
handele, da auch nach § 51 b BRAO Verjährung eingetreten sei. Die von dem
Kläger zitierte Rechtsprechung zur Verjährung von Regressansprüchen bei
fehlerhafter Vertragsgestaltung sei nicht einschlägig. Vielmehr sei die hiesige
Fallkonstellation mit jener vergleichbar, in der der Steuerberater oder Rechtsanwalt
zu einer nachteiligen Vermögenslage geraten habe und bei der der Schaden und
damit der Verjährungsbeginn mit der Zeichnung der nachteiligen Anlage eintrete.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen
Urteils (Bl. 184 - 188 d. A.) verwiesen.
Gegen dieses ihm am 8. Januar 2007 zugestellt Urteil hat der Kläger mit einem am
8. Februar 2007 bei Gericht eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Berufung
eingelegt, die nach Fristverlängerung bis 9. April 2007 mit einem am 3. April 2007
eingegangenen Schriftsatz begründet worden ist.
Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, in Fällen fehlerhafter
Vertragsgestaltung träte der Schaden erst mit der Geltendmachung der Rechte
durch den Vertragsgegner ein; damit begänne auch erst in diesem Zeitpunkt die
Verjährungsfrist hinsichtlich des Regressanspruchs. Vor einer Geltendmachung
des zum Regress führenden Anspruchs durch den Vertragsgegner sei die
Gefahrenlage nicht so konkret, dass von einem bereits eingetretenen Schaden
dem Grunde nach ausgegangen werden könne; vielmehr sei allenfalls eine
Vermögensgefährdung anzunehmen.
Ihm, dem Kläger, sei auch ein Schaden entstanden. Soweit die Einbringung der
Patente in die GmbH nichtig gewesen sein und er deshalb ein Aussonderungsrecht
gehabt haben könnte, hätten diesem die Eigenkapitalregeln des § 32 a GmbHG
entgegengestanden.
Im Übrigen ist der Kläger der Auffassung, dass das Steuerprivileg des halben
Steuersatzes gemäß §§ 34, 16 EStG auch bei der zunächst beabsichtigen
Sacheinlage zur Anwendung gekommen wäre.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Hanau vom 29. Oktober 2006, Az. 1 O 653/06,
abzuändern und den Beklagte zu verurteilen, an ihn 40.000,- € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu
zahlen sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm den gesamten
Schaden zu ersetzen, der ihm über die Erstattung der Zahlung von 40.000,- € an
den Insolvenzverwalter A hinaus durch unterschiedliche Steuerprogressionen in
den betreffenden Jahren des Ansatzes der Zahlung von 40.000,- € und der
Erstattung der 40.000,- € entsteht.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es eine Verjährung des geltend
gemachten Anspruchs annimmt. Mit der Eintragung der Kapitalerhöhung sei das
Vermögen des Klägers trotz der erfolgten Zahlung an die GmbH weiterhin mit der
entstandenen Stammeinlageforderung belastet gewesen. Die GmbH
beziehungsweise deren Geschäftsführer sei gesetzlich verpflichtet gewesen, die
nicht erfüllte Einlageschuld einzufordern. Jegliche Abschwächung der
Einlageverpflichtung sei unzulässig. Zudem habe der Kläger nach wie vor den
behaupteten Schaden nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger habe einen
Anspruch auf Herausgabe der im Übrigen werthaltigen Patente gehabt. Diese
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Anspruch auf Herausgabe der im Übrigen werthaltigen Patente gehabt. Diese
seien mit seiner Zustimmung unter Wert veräußert worden. § 32 a GmbHG hätte
einem Aussonderungsrecht nicht entgegengestanden. Im Übrigen hätte der Kläger
bei einer Sachkapitalerhöhung den halben Steuersatz gemäß §§ 16, 34 EStG nicht
in Anspruch nehmen können. Bei einer Sachkapitalerhöhung hätte der
Veräußerungsgewinn aufgrund der erst im Jahr 1999 erfolgten Eintragung der
Kapitalerhöhung nicht mehr im Jahr 1998 geltend gemacht werden können; im Jahr
1999 habe der hälftige Steuersatz aber nicht mehr gegolten. Zudem hätte vor
dem Hintergrund der im Juni 1998 erfolgten Veräußerung des Anlagevermögens
des Betriebs des Klägers die Gewinnrealisierung so schnell wie möglich erfolgen
müssen, um noch von einer Betriebsaufgabe sprechen zu können.
Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze verwiesen.
II. Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen noch nicht verjährten
Schadensersatzanspruch in Höhe von 40.000,- € aus positiver Vertragsverletzung
eines Steuerberatervertrags.
1. Mit dem Landgericht ist zunächst eine Pflichtverletzung des Beklagten im
Hinblick auf den Prüfungsauftrag vom 24. Oktober 1998 anzunehmen.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte zwar mit
Schreiben vom 24. Oktober 1998 zur Prüfung der beabsichtigten
Gesellschafterbeschlüsse zur Kapitalerhöhung unter steuerlichen Gesichtspunkten
beauftragt worden ist, dieser jedoch als Nebenpflicht des Vertrags darauf hätte
hinweisen müssen, dass die vorgeschlagene Gestaltung als verdeckte Sacheinlage
betrachtet werden könne mit der Folge, dass der Kläger von seiner Leistungspflicht
hinsichtlich der Einlageverpflichtung nicht befreit würde. Dies wird von dem
Beklagten in seiner Berufungserwiderung auch nicht mehr in Abrede gestellt und
deckt sich zudem mit der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung
zum Umfang der Beratungspflichten eines Steuerberaters. Danach hat der
Steuerberater zwar auch bei einem umfassenden Steuerberatungsmandat
grundsätzlich (nur) die Pflicht, den Mandanten umfassend steuerlich zu beraten,
dabei den relativ sichersten Weg aufzuzeigen und ihn vor Schaden zu bewahren.
Dennoch ergeben sich für ihn weitere Pflichten, wenn mit der von ihm angeratenen
Gestaltung neben steuerrechtlichen Zwecken zugleich zivilrechtliche Wirkungen
beabsichtigt sind oder vom Mandanten offensichtlich angenommen werden und
dem Mandanten im Falle des Scheiterns ein zivilrechtlicher Schaden entstehen
kann. In diesen Fällen hat der Steuerberater - ausnahmsweise - auch die
anstehenden zivilrechtlichen bzw. gesellschaftsrechtlichen Fragen zu klären, den
Mandanten darauf hinzuweisen bzw. - wenn er die zivilrechtliche oder
gesellschaftsrechtliche Sachlage nicht überblickt oder etwa Verstöße gegen das
Rechtsberatungsgesetz drohen - ihn vorsorglich an einen Rechtsanwalt zu
verweisen (vgl. OLG Köln, VersR 2006, 87; Gräfe/Lenzen/Schmeer,
Steuerberaterhaftung, 4. Aufl. 2006, Rdn. 101, Rdn. 319 speziell für den Fall, dass
der Steuerberater als Rechtsanwalt auf das gesellschaftsrechtliche Verbot einer
„verdeckten Sacheinlage“ und deren Folgen hinweisen muss).
Da hier - wie das Landgericht im einzelnen zutreffend dargelegt hat - die von dem
Beklagten vorgeschlagene Gestaltung als verdeckte Sacheinlage zu qualifizieren
ist, hätte der Beklagte, der zugleich Rechtsanwalt ist, den Kläger über die
gesellschaftsrechtliche Problematik informieren müssen.
Der Kläger war auch, wie das Landgericht kurz ausführt, in den Schutzbereich des
zwischen der Fa. B-GmbH und dem Beklagten geschlossenen Beratervertrags
eingeschlossen; insofern liegt ein Vertrag mit Schutzwirkung Dritter vor (vgl. dazu
Gräfe/Lenzen/Schmeer Rn. 434, Rn. 446 Var. 3; BGH, NJW 2000, 725).
2. Die Empfehlung und unterlassene Aufklärung des Beklagten war auch ursächlich
für die Entscheidung der Gesellschafterversammlung, im Zusammenhang mit der
Patentübertragung eine Kapitalerhöhung durch Bareinlage zu beschließen, die sich
im Nachhinein als verdeckte Sacheinlage darstellt. Soweit der Beklagte in erster
Instanz behauptet hat, eine Kapitalerhöhung mittels Sacheinlage sei gar nicht
möglich gewesen, da die Patente überbewertet gewesen seien, vermag der Senat
dem nicht zu folgen. Ausweislich eines Gutachtens vom 15. Oktober 1998 (Bl. 115
ff. d. A.) betrug der Wert des Patents rund 600.000,- DM. Der Beklagte ist in
seinem maßgeblichen Schreiben vom 29. Oktober 1998 selber von diesem Wert
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seinem maßgeblichen Schreiben vom 29. Oktober 1998 selber von diesem Wert
ausgegangen, so dass nicht ersichtlich ist, warum es nach dem damaligen
Kenntnisstand nicht möglich gewesen sein soll, eine Sacheinlage zu empfehlen.
Warum die Patente später im Rahmen der Insolvenz zu einem erheblich
niedrigeren Preis veräußert wurden, hat der Kläger plausibel dargelegt.
3. Dem Kläger ist auch in Schaden in Höhe von 40.000,- € entstanden, der darin
liegt, dass er in dieser Höhe die Bareinlage doppelt an die Gesellschaft leisten
musste.
a) Rechtsfolge einer verdeckten Sacheinlage ist zunächst, dass die
Bareinlageleistung erfüllungsuntauglich ist, so dass der Gesellschafter zu erneuten
Leistung der Bareinlage verpflichtet bleibt. Er selbst hat lediglich einen
bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückgewähr der erfüllungsuntauglichen
Zahlung, mit dem er wegen § 19 Abs. 2 GmbHG nicht aufrechnen kann und der
sich im Fall der Insolvenz der Gesellschaft nur auf die Quote richtet
(Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. A., § 5 Rn. 50). Dementsprechend war der Kläger
durch seine Zahlung in Höhe von 160.000,- DM auf die erhöhte Stammeinlage
nicht von seiner Verpflichtung zur Bareinlage befreit worden und deshalb
verpflichtet, die Bareinlage - im Wege des gerichtlichen Vergleichs auf 40.000,- €
reduziert - nochmals zu entrichten. Die dadurch entstandene Doppelbelastung in
Höhe von 40.000,- € wird auch nicht durch einen auf die Quote gerichteten
Rückgewähranspruch hinsichtlich der erfüllungsuntauglichen Bareinlage von
160.000,- DM geschmälert, da ausweislich Ziff. 6 des gerichtlichen Vergleichs vom
2. Dezember 2005 (vgl. Bl. 53 d. A.) mit Wirksamkeit des Vergleichs alle Ansprüche
zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Beklagten erledigt sein sollten und der
Kläger deshalb einen Rückgewähranspruch nicht mehr zur Quote anmelden
konnte.
b) Der Schaden entfällt auch nicht deshalb, weil dem Kläger gegen die Gesellschaft
ein Aussonderungsrecht hinsichtlich der Patente zugestanden hätte.
Rechtsfolge einer verdeckten Sacheinlage ist - neben der Erfüllungsuntauglichkeit
der Bareinlage - im Weiteren, dass der schuldrechtliche Teil des Umsatzgeschäfts
nichtig ist, so dass es grundsätzlich zu einer Rückabwicklung kommt. Zudem hat
der Bundesgerichtshof im Jahr 2003 (Urteil vom 7. Juli 2003, GmbHR 2003, 1051)
entschieden, dass darüber hinaus auch das dingliche Erfüllungsgeschäft
unwirksam ist mit der Konsequenz, dass der Insolvenzverwalter zwar weiterhin die
Rückzahlung des Kaufpreises bzw. der Gegenleistung an die Gesellschaft fordern
kann, dem Gesellschafter seinerseits aber nicht mehr lediglich ein auf die Quote
verwiesener Bereicherungsanspruch auf Rückübereignung, sondern ein
Aussonderungsanspruch nach § 47 InsO zusteht (vgl. auch BGH, NJW 2007, 3425).
Unabhängig davon, ob dem Kläger danach ein Aussonderungsrecht zustand und
ob diesem Aussonderungsrecht § 32 GmbHG hätte entgegengehalten werden
können, hätte der Insolvenzverwalter in jedem Fall seinerseits die von der
Gesellschaft an den Kläger geleisteten 250.000,- DM zurückfordern können, von
denen der Kläger 160.000,- zwecks Leistung der Bareinlage an die Gesellschaft
gezahlt hatte. Ein mögliches Aussonderungsrecht hätte demnach nichts daran
geändert, dass der Kläger hinsichtlich der Bareinlage in Höhe von 40.000,- €
doppelt zu zahlen hatte.
c) Der Schaden ist auch nicht deshalb geringer anzusetzen, weil der Kläger allein
durch die gewählte Form der verdeckten Sacheinlage hinsichtlich des
Aufgabegewinns nach §§ 34, 16 EStG in den Genuss des damals geltenden halben
Steuersatzes gekommen wäre.
Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass der ermäßigte Steuersatz nicht zur
Anwendung gekommen wäre, wenn statt der Bareinlage und gesonderten
Übertragung der Patente eine Sacheinlage durch Einbringung der Patente
vorgenommen worden wäre.
Zunächst ist unerheblich, auf welche Weise ein Gewerbebetrieb aufgegeben wird.
Nachdem der Kläger bereits das Anlagevermögen seines Betriebs veräußert hatte,
spielte es für die Anwendung der §§ 34, 16 EStG keine Rolle, ob er die Patente zur
abschließenden Aufgabe seiner Betriebs entgeltlich veräußert oder ob er sie als
Sacheinlage in eine andere Gesellschaft einbringt.
Des Weiteren ist auch dann von einer Betriebsaufgabe - im Gegensatz zu einer
steuerlich nicht begünstigten sukzessiven Abwicklung des Betriebs - auszugehen,
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steuerlich nicht begünstigten sukzessiven Abwicklung des Betriebs - auszugehen,
wenn man mit dem Beklagten davon ausginge, dass im Fall eine Sacheinlage die
Aufgabe des Betriebs erst mit Eintragung der Kapitalerhöhung am 3. März 1999
vollendet worden wäre. Zwar liegt eine Betriebsaufgabe nur vor, wenn sich die
Abwicklung innerhalb eines kurzen Zeitraums zwischen der ersten vom
Aufgabeentschluss getragenen Aufgabehandlung und der Veräußerung der letzten
wesentlichen Betriebsgrundlage vollzieht, wobei sich die Aufgabe auch über
mehrere Veranlagungszeiträume erstrecken kann (Schmidt, EStG, 26. A., § 16 Rn.
193; Kirchhof, EStG, 7. S., § 16 Rn. 302). In der Rechtsprechung sind aber
Zeiträume von 9 bis im Ausnahmefall 36 Monate als ausreichend angesehen
worden (Schmidt, a.a.O.), so dass hier bei dem Zeitraum von Juni 1998 bis März
1999 hinsichtlich der Bejahung einer Betriebsaufgabe keine Bedenken bestehen.
Soweit der Beklagte schließlich geltend macht, die Veräußerung der Patente und
damit die Betriebsaufgabe wäre bei ordnungsgemäßer Durchführung einer
Sacheinlage erst mit Eintragung der Kapitalerhöhung am 3. März 1999 eingetreten
mit der Folge, dass der hälftige Steuersatz aufgrund der Gesetzesänderung ab 1.
Januar 1999 dann nicht mehr für den Aufgabegewinn hätte in Anspruch
genommen werden können, vermag dies den Senat nicht zu überzeugen.
Maßgebend für die Verwirklichung des Aufgabegewinns bei einer Betriebsaufgabe
ist grundsätzlich der Zeitpunkt des einzelnen Aufgabeakts. Damit entsteht der
Aufgabegewinn sukzessive und unter Umständen in verschiedenen
Veranlagungszeiträumen (Schmidt, a.a.O. Rn. 262). Dabei knüpft § 16 EStG - wie
der Beklagte zutreffend annimmt - zeitlich an die Realisation durch
Übertragungsakte und nicht an einen zugrundeliegenden Verpflichtungsvertrag an
(Kirchhof, a.a.O. Rn. 82). Die Erfüllungshandlung und damit die Betriebsaufgabe
wäre aber nicht erst mit der Eintragung der Kapitalerhöhung vollzogen worden.
Zwar trifft zu, dass eine Kapitalerhöhung erst mit ihrer Eintragung wirksam wird.
Das Eigentum an den Patenten wäre aber bereits mit Übertragung an die
Gesellschaft übergegangen, und zwar unabhängig von der Eintragung der
Kapitalerhöhung. Damit wäre steuerrechtlich die Übertragung der Patente und
damit die Betriebsaufgabe vollzogen worden. Maßgebend ist nämlich, dass die
Vermögensgegenstände dem Erwerber so übertragen werden, dass sie steuerlich
gesprochen in das wirtschaftliche Eigentum des Erwerbers übergehen (Kirchhof,
a.a.O. Rn. 81). Das ist aber bereits mit der Übertragung der Inhaberschaft an den
Patenten und nicht erst mit der Eintragung der Kapitalerhöhung der Fall. Sofern
der Beklagte darauf hinweist, dass die Einbringung einer Sacheinlage wegen der
erforderlichen Einhaltung der dafür vorgesehenen Vorschriften länger gedauert
hätte als die Übertragung der Patente durch einen Übertragungsvertrag, ist nicht
ersichtlich, dass die wirtschaftliche Einbringung der Sacheinlage bei beschleunigter
Behandlung der Angelegenheit nicht noch im Jahr 1998 hätte erfolgen könne,
zumal auch bereits ein Wertgutachten hinsichtlich der Patente vom 15. Oktober
1998 vorlag.
d) Der Beklagte scheitert schließlich mit seinem Einwand, der Kläger könne die
40.000,- € als nachträgliche Anschaffungskosten nach § 17 Abs. 2 EStG
steuermindernd geltend machen, was zum Vorteilsausgleich führe. Die
Vorteilsausgleichung entfällt nämlich, wenn - wovon hier auszugehen ist - die
Ersatzleistung gleichfalls der Steuerpflicht unterliegt (Palandt/Heinrichs, 67. A.,
Vorb v § 249 Rn. 145).
4. Der Anspruch des Klägers ist - entgegen der Auffassung des Landgerichts -
auch nicht verjährt.
a) Der Eintritt der Verjährung richtet sich - entgegen der Auffassung des Beklagten
- nach § 68 StBerG in der bis zum 14. Dezember 2004 geltenden Fassung und
nicht nach § 51 b BRAO in der bis zum 14. Dezember 2004 geltenden Fassung.
Beiden Vorschriften ist gemein, dass der Anspruch des Auftraggebers auf
Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater bzw. Rechtsanwalt
bestehenden Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an verjährt, in
dem der Anspruch entstanden ist; § 51 b BRAO a.F. sieht jedoch darüber hinaus
vor, dass der Anspruch gegen den Rechtsanwalt spätestens in drei Jahren nach der
Beendigung des Auftrags verjährt. Da die Vertragsverhältnisse des Beklagten mit
dem Kläger im Jahr 1999 und mit der B-GmbH im August 2000 beendet wurden,
wäre bei Anwendbarkeit des § 51 b BRAO die Regressforderung in jedem Fall
bereits verjährt, da dem Beklagten erst mit Klageerwiderungsschriftsatz vom 9.
März 2005 in dem Verfahren 5 O 190/04 LG Hanau der Streit verkündet worden ist.
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Der Beklagte begründet die von ihm vertreten Auffassung der alleinigen
Anwendbarkeit von § 51 b BRAO a. F. damit, dass er wegen einer unterbliebenen
gesellschaftsrechtlichen Beratung in Anspruch genommen werde, die er nur als
Rechtsanwalt habe vornehmen dürfen (sog. Vorbehaltsaufgabe). Dem steht aber
die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen. Danach wird man bei
einem Steuerberater, der gleichzeitig Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer ist,
beim Fehlen von hinreichenden Anhaltspunkten für einen abweichenden Willen
annehmen müssen, dass er seinen Mandanten die Hilfe und Beratung in
Steuersachen in seiner Eigenschaft als Steuerberater versprochen hat, jedenfalls
dann, wenn diese der ausschließliche Gegenstand des Vertrages ist oder wenn
hierauf der Schwerpunkt der vertraglich geschuldeten Tätigkeit liegt. Soweit ihm im
Rahmen dieser Tätigkeit ein Fehler unterläuft, richtet sich in der Regel die
Verjährung nach § 68 StBerG (BGH NJW 1982, 1866, bestätigt durch NJW 1994,
1405).
Vorliegend war der Beklagte schwerpunktmäßig als Steuerberater tätig. Für in
diesem Zusammenhang erfolgte Beratungsfehler ist deshalb § 68 StBerG a. F.
einschlägig, unabhängig davon, dass der Beratungsfehler eine
gesellschaftsrechtliche Frage betraf.
Dabei werden von § 68 StBerG a. F. auch Ansprüche Dritter erfasst, die sich auf
einen Steuerberatervertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter stützen (Gräfe/
Lenzen/Schmeer Rn. 860; BGH, NJW 1971, 1931).
b) Nach § 68 StBerG a. F. beginnt die Verjährung in dem Zeitpunkt, in dem der
Anspruch entstanden ist.
Grundsätzlich entstehen Schadensersatzansprüche mit Schadenseintritt. Dieser
ist gegeben, wenn sich die Vermögenslage des Auftraggebers infolge der
Pflichtverletzung des Steuerberaters objektiv verschlechtert hat (vgl.
Gräfe/Lenzen/ Schmeer Rn. 872). Dabei ist die objektive Verschlechterung der
Vermögenslage von der bloßen, noch keinen Schaden begründenden risikoreichen
Lage abzugrenzen. Eine solche besteht nach der Rechtsprechung, wenn noch
offen ist, ob ein pflichtwidriges, ein Risiko begründendes Verhalten zu einem
Schaden führt, wenn also die betroffene Rechtsposition bloß gefährdet ist und sich
die risikobehaftete Lage noch nicht in der Gesamtbewertung des Vermögens
negativ niederschlägt (vgl. beispielsweise BGHZ 119, 69). Im Laufe der Zeit hat
sich zu dieser Abgrenzung eine Judikatur gebildet, die in einzelne Fallgruppen
unterteilt werden kann.
Der Kläger beruft sich auf die Judikatur des Bundesgerichtshofs zur Verjährung von
Regressforderungen bei fehlerhaften Rechtsgestaltungen, etwa der Erstellung
eines fehlerhaften Vertrags. So hat der Bundesgerichtshof in der im Urteil zitierten
Entscheidung NJW 1996, 2929 in dem Fall eines fehlerhaften Vertragsentwurfs
eines Pachtvertrags entschieden, dass der Schaden nicht schon mit dem
Abschluss des Pachtvertrags entstanden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei es nämlich
offen gewesen, ob und gegebenenfalls welche Rechte die Pächterin gegen den
Kläger geltend machen werde. Solange diese mögliche Ansprüche aus §§ 537,
538, 581 BGB gegen den Kläger nicht geltend mache, habe bei der gebotenen
wertenden Betrachtung allenfalls eine Vermögensgefährdung vorgelegen, die aus
Gründen der Rechtsklarheit jedenfalls für das Entstehen eines Regressanspruchs
gegen einen Dritten noch nicht einem Schaden gleichgestanden habe.
Ergänzend verweist der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu
den Fällen der mangelhaften Gestaltungsberatung, in denen ein Bescheid des
Finanzamts ergehen muss, um die steuerlichen Folgen des Gestaltungsgeschäfts
zu regeln. Danach hat der Steuerpflichtige grundsätzlich noch keine
Vermögenseinbuße erlitten, solange sich der Beratungsfehler seines
Steuerberaters nicht in einem belastenden Bescheid der Finanzbehörde
ausgewirkt hat. Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass bis zu diesem
Zeitpunkt die Entstehung des Schadens häufig noch von vielen ungewissen
Umständen abhänge. Dabei könne unsicher sein, ob die Finanzbehörde einen
steuerlich bedeutsamen Sachverhalt aufdeckt; es läge nämlich in der Regel in
ihrem Ermessen, ob sie bestimmte Tatbestände aufgreife und welche
Rechtsfolgen sie daraus zöge (vgl. BGHZ 119, 69).
Der Beklagte seinerseits beruft sich auf die - auch vom Landgericht als maßgeblich
erachtete - Rechtsprechung zum Verjährungsbeginn bei einer nachteiligen
Vermögensanlageentscheidung infolge fehlerhafter Beratung durch den
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Vermögensanlageentscheidung infolge fehlerhafter Beratung durch den
Steuerberater. In diesen Fällen beginnt die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt, zu
welchem der Mandant sein Geld weggegeben hat und an das Beteiligungsobjekt
rechtlich unwiderruflich gebunden ist, so dass er eine Vermögenseinbuße auch
tatsächlich nicht mehr vermeiden kann (vgl. nur BGH, NJW 1994, 1405). Außerdem
verweist der Beklagte darauf, dass in den Fällen, in denen der mit der
Durchsetzung eines Anspruchs seines Mandanten betraute Anwalt diesen
Anspruch verjähren lässt, schon der bloße Verjährungseintritt für den
Schadenseintritt genügt (BGH, NJW 1994, 2822).
Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Schaden nicht bereits mit Eintragung
der Kapitalerhöhung am 3. März 1999, sondern erst mit der Geltendmachung der -
zum Regress führenden - Forderung auf Zahlung der Bareinlage durch den
Insolvenzverwalter entstanden ist.
Allerdings lässt sich weder die Rechtsprechung zum Verjährungsbeginn bei
fehlerhafter Vertragsgestaltung noch jene zur Verjährung bei der fehlerhaften
Anlageberatung ohne weiteres auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen. Der
Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum fehlerhaften Pachtvertrag lag die
Situation zugrunde, dass der Pachtvertrag ein wirksamer Vertrag war, der lediglich
den Keim in sich trug, dass er sich durch Geltendmachung von Mängelansprüchen
wirtschaftlich ungünstig auswirken könnte. Demgegenüber war das Vermögen des
Klägers hier von Anfang an unmittelbar negativ belastet, da der Kläger durch die
Bareinlage von seiner Einlagepflicht überhaupt nicht frei wurde. Diese Folge trat
von Rechts wegen ein und war nicht davon abhängig, dass ein Dritter mögliche
Rechte geltend macht. Allerdings hing die tatsächliche Realisierung des Schadens
- anders als in den Fällen der fehlerhaften Anlageberatung, bei der aufgrund der
tatsächlichen Umstände eine Vermögenseinbuße gar nicht mehr zu verhindern ist
- letztlich davon ab, ob die Gesellschaft bzw. der Insolvenzverwalter einen
entsprechenden Anspruch erkennt und geltend macht. Davon war aber -
zumindest hinsichtlich der Gesellschaft - nicht ohne weiteres auszugehen. Von
daher ist die Situation auch nicht ohne Einschränkung mit jener vergleichbar, in
der ein Anwalt die Forderung seines Mandanten verjähren lässt.
Hier hat der Bundesgerichtshof den Schadenseintritt bereits mit
Verjährungseintritt deshalb bejaht, weil nach der Lebenserfahrung damit
gerechnet werden müsse, dass der Schuldner zur Abwehr des erhobenen
Anspruchs von der Verjährungseinrede Gebrauch machen werde (BGHZ 119, 69).
Von einer solchen Lebenserfahrung wird man hier - insbesondere angesichts der
Verquickung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft - nicht sprechen können.
Letztlich erscheint am ehesten ein Vergleich mit den Fällen sinnvoll, in denen sich
ein Beratungsfehler in einem Steuerbescheid auswirkt. Auch in diesen Fällen ist
das Vermögen des Betroffenen grundsätzlich von Anfang an mit einer - lediglich
noch zu konkretisierenden - Steuerschuld belastet. Dennoch soll wegen der
Unsicherheit darüber, ob das Finanzamt dies erkennt und den Schuldner in
Anspruch nimmt, der Schaden erst mit Erlass des Steuerbescheids eintreten.
Auch vorliegend war letztlich unklar, ob die Gesellschaft oder nach einer Insolvenz
der Insolvenzverwalter die Bareinlage als verdeckte Sacheinlage erkennt und die
daraus folgenden Ansprüche gegen die Gesellschafter geltend macht. Im Übrigen
hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zum fehlerhaften Pachtvertrag
auch die Kriterien der „wertenden Betrachtung“ und der „Gründe der
Rechtsklarheit“ herangezogen, die hier ebenfalls dafür streiten, dass der Schaden
erst mit der Geltendmachung der Forderung durch den Insolvenzverwalter
entstanden ist. Nicht verkannt wird dabei, dass diese Auffassung zu einer
Ausuferung der Verjährungsfrist führen kann, die der Gesetzgeber mit der Drei-
Jahres-Frist auf einen überschaubaren Zeitraum begrenzen wollte. Zudem birgt sie
die Gefahr, entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 68 StBerG a. F. das
subjektive Element der Erkennbarkeit des Schadens als weiteres
(ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal einzuführen. Auf der anderen Seite
berücksichtigt die hier vertretene Auffassung jedoch, dass der Kläger erst ab
Geltendmachung eines Anspruchs gegen ihn ein schutzwürdiges Interesse an
einem Rückgriff gegen den Steuerberater hat und zuvor kein Anlass für einen
Rückgriff besteht, der das wechselseitige Vertrauens- und Vertragsverhältnis
stören würde (so: BGHZ 119, 69).
Soweit der Beklagte auf eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
10. Oktober 1985 (NJW 1986, 581) hinweist, steht diese der hier vertretenen
Auffassung nicht zwingend entgegen.
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Darin hat der Bundesgerichtshof kurz angeführt, dass der Schaden, der einer
GmbH dadurch entsteht, dass sie aufgrund eines Anwaltsfehlers nach § 25 HGB
mit den Altschulden des fortgeführten Unternehmens belastet ist, mit Eintragung
der GmbH in das Handelsregister entstanden ist. Abgesehen davon, dass es im
Rahmen der Entscheidung auf den Eintritt der Verjährung nicht ankam, handelt es
sich um einen speziellen, nicht ohne weiteres verallgemeinerungsfähigen Fall.
Durch die in § 25 HGB angeordnete gesetzliche Haftung des Erwerbers bei einer
Firmenfortführung wird sowohl für den Erwerber als auch für die Gläubiger des
früheren Inhabers die Frage der Haftung klargestellt. Es verbleiben also keine
Ungewissheiten, und ähnlich wie in den Fällen, in denen der Anwalt eine
Verjährungsfrist verstreichen lässt, ist nach der Lebenserfahrung davon
auszugehen, dass die Altgläubiger ihre Forderungen gegenüber dem Erwerber
geltend machen werden, so dass dessen Vermögen real mit Verbindlichkeiten
belastet ist.
Da der Schaden damit erst mit der gerichtlichen Inanspruchnahme des Klägers im
Jahr 2004 eingetreten ist, hat die Verjährung nach § 68 StBerG a.F. erst zu diesem
Zeitpunkt zu laufen begonnen und war im Zeitpunkt der Streitverkündung am 9.
März 2005 noch nicht eingetreten.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Rechtshängigkeit ist am
7. Juli 2006 eingetreten.
Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Feststellung, dass der Beklagte
verpflichtet ist, ihm den Schaden zu ersetzen, der durch unterschiedliche
Steuerprogressionen in den betreffenden Jahren des Ansatzes der Zahlung von
40.000,- € und der Erstattung von 40.000,- € entsteht. Insofern besteht zumindest
die Möglichkeit eines weiteren Schadenseintritts.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Revision war
gemäß § 543 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der Frage der Verjährung zuzulassen, da eine
eindeutige Einordnung der Frage, wann ein Regressanspruch gegen einen
Steuerberater aufgrund zu einer verdeckten Sacheinlage führenden Beratung
verjährt, in die bislang entschiedenen Sachverhalte nicht möglich und von
grundsätzlicher Bedeutung ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.