Urteil des OLG Frankfurt vom 22.02.2010

OLG Frankfurt: private krankenversicherung, kündigung, schmerzensgeld, verdienstausfall, teilklage, anschlussberufung, haushalt, verkehrsunfall, betriebskosten, fahrzeug

Gericht:
OLG Frankfurt 16.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
16 U 146/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 253 BGB, § 5 Abs 2 Nr 1
JVEG, § 119 SGB 10, § 287
ZPO
Haftung des Linksabbiegers
Leitsatz
1. Bei der Geltendmachung eines Schmerzensgeldes für Schmerzen und
Einschränkungen, die bis zur letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind, handelt
es sich um eine zulässige Teilklage und nicht um die Geltendmachung eines
Teilschmerzensgeldes.
2. Unterlässt der Linksabbieger die Anzeige seiner Abbiegeabsicht, ist in der Regel von
seiner Alleinhaftung auszugehen.
3. Bei der Geltendmachung von Fahrtkosten als Schadensersatz können bei Benutzung
eines PKW nur die reinen Betriebskosten geltend gemacht werden. Diese betragen nach
§ 5 Absatz 2 Nr. 1 JVEG 0,25 € pro km.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 10. Juni 2008 (2-26 O 320/03) wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das vorgenannte Urteil abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 22.251,12 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.
Dezember 2004 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem
Kläger allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem
Verkehrsunfall vom ... Mai 2003 zu ersetzen, soweit nicht ein Anspruchsübergang
auf Sozialversicherungsträger stattgefunden hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 57 % und die Beklagten als
Gesamtschuldner 43 % zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 75 % und die
Beklagten als Gesamtschuldner 25 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren
Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 87.027,30 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am ...
Mai 2003 auf der … aus Richtung Stadt1 in Richtung ... ereignet hat.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug
genommen auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 10. Juni 2008 (Bl. 491 - 493 d. A.).
Das Landgericht hat mit diesem Urteil die Beklagten als Gesamtschuldner
verurteilt, an den Kläger 22.339,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 13. Februar 2004 zu zahlen. Außerdem hat es
festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger
allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall
vom …. Mai 2003 zu ersetzen, soweit nicht ein Anspruchsübergang auf
Sozialversicherungsträger stattgefunden hat.
Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Beklagte zu 2) habe den
Unfall allein verschuldet. Er sei nach links abgebogen, ohne dies rechtzeitig und
deutlich anzukündigen, insbesondere ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu
benutzen.
Aus der Geschwindigkeit von 60 km/h beim Abbiegen folge, dass der
Abbiegevorgang für den nachfolgenden Verkehr überraschend gewesen sei. Es
würden keine Anhaltspunkte vorliegen für ein Mitverschulden des Klägers wegen zu
hoher Geschwindigkeit. Eine etwaige Betriebsgefahr trete wegen des erheblichen
Verschuldens des Beklagten zu 2) zurück. Dem Kläger stünden unstreitige
Positionen von 9.281,12 € zu. Fahrkosten könnte er nur in Höhe von 1.174,30 €
statt von 2.037,60 € verlangen, da der Kläger den begründeten Abzügen der
Beklagten nicht entgegengetreten sei. Die Differenz zwischen dem Nettoverdienst
und dem Krankentagegeld betrage unter Berücksichtigung der Eigenersparnis
860,- € statt 1.188,- €. Die beschädigten Stiefel und Handschuhe seien mit 440,90
€, andere Teile mit 250,- € zu ersetzen. Der Verdienstausfall des Klägers belaufe
sich auf 23.333,- €. Dies ergebe sich aus der ergänzenden Auskunft der Firma A
GmbH.
Kosten für den orthopädischen Autositz seien nicht zu ersetzen, da lediglich
unsubstantiiert die Notwendigkeit eines solchen Sitzes behauptet werde.
Die Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung seien nicht zuzusprechen gewesen,
da der Kläger keinen Beweis angetreten habe, dass auf die Provision
Rentenbeiträge zu zahlen sind. Auch bestehe kein Anspruch auf eine
Nutzungsausfallentschädigung, da der Kläger infolge der Verletzungen das
Fahrzeug nicht hätte nutzen können. Auch habe er keinen Anspruch auf Ersatz des
Haushaltsführungsschadens, da nicht anzunehmen sei, dass er nicht in der Lage
war, den Haushalt zu führen.
Das Schmerzensgeld sei mit 17.000,- € angemessen. Neben einer 9-monatigen
Arbeitsunfähigkeit seien erhebliche Schmerzen des Klägers und
Bewegungseinschränkungen zu berücksichtigten. Außerdem spiele für die
Bemessung eine Rolle, dass dem Kläger eine Kreuzbandprothese eingesetzt
worden sei, die zu Einschränkungen der Belastbarkeit und Stabilität des Knies
geführt habe und damit die Möglichkeiten der sportlichen Betätigung
eingeschränkt seien.
Gegen dieses dem Kläger am 25. Juni 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger mit
einem am 24. Juli 2008 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er nach
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25. September 2008 mit
einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Zur Begründung seines Rechtsmittels führt der Kläger aus, das Landgericht habe
nicht berücksichtigt, dass nur ein Teilschmerzensgeld beantragt gewesen sei. Das
Schmerzensgeld von 17.000,- € sei auch als Teilschmerzensgeld nicht
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
Schmerzensgeld von 17.000,- € sei auch als Teilschmerzensgeld nicht
angemessen. Das Landgericht hätte den Sachverständigen auch zur Höhe der
Erwerbsminderung befragen müssen. In vergleichbaren Fällen seien höhere
Schmerzensgelder gezahlt worden.
Die Kürzung bei der Motorradkleidung sei unangemessen, da diese als
Schutzkleidung keinen hohen Wertverlust erleide und insoweit ein Gebrauchtmarkt
existiere. Die Fahrkosten seien voll mit einem Kilometersatz von 0,30 € zu
ersetzen. Die Differenz zwischen Lohn und Krankengeld sei vollständig zu
ersetzen.
Der vom Landgericht vorgenommene Abzug von 328,- € für ersparte
Aufwendungen sei unberechtigt, da nichts erspart werde. Über die nichterhaltene
Erstattungsleistung des Arbeitgebers für die private Krankenversicherung habe
das Landgericht keinerlei Ausführungen gemacht. Der Verlust der Zahlungen des
Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung sei ebenfalls zuzusprechen.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei kein Beweis dafür anzubieten, dass
derartige Arbeitgeberanteile angefallen wären, da dies eine Rechtsfrage sei.
Über die Notwendigkeit eines orthopädischen Sitzes hätte das Landgericht Beweis
erheben müssen. Der Kläger habe auch Anspruch auf Ersatz des
Haushaltsführungsschadens. Ihm könne nicht zugemutet werden, andere
Familienangehörige um Hilfe in der Haushaltsführung zu bitten, zumal teilweise
auch schwere körperliche Arbeiten zu leisten seien.
Weiterhin macht der Kläger in der Berufungsinstanz die Differenz zwischen dem
Arbeitslosengeld und dem üblicherweise erzielten Lohn in Höhe von 20.592,36 €
geltend. Zur Begründung wird insoweit vorgetragen, der Kläger sei infolge des
Unfalls arbeitslos geworden zum 1. Januar 2005, obwohl er in den
vorangegangenen Geschäftsjahren die gesteckten Umsatzziele erreicht habe.
Der Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis gekündigt, weil man während seiner
Erkrankung gesehen habe, es gehe auch ohne den Kläger und aufgrund einer
Weisung „von oben“ ein Außendienstmitarbeiter zu entlassen war.
Vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 sei hieraus ein Schaden von 20.592,36 €
entstanden.
Die Geltendmachung dieses Betrages sei keine Klageänderung, sondern eine
Klageerweiterung.
Der Kläger beantragt,
unter teilweiser Aufhebung und Abänderung des am 10. Juni 2008 verkündeten
Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Geschäftsnummer: 2-26 O 320/03,
soweit den Klageanträgen ganz oder teilweise nicht stattgegeben wurde,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, über die im angegriffen
Urteil zugesprochenen 22.309,02 € hinaus, weitere 11.521,64 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2004
zu zahlen,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verteilen, an den Kläger ein
angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts
gestellt wird, einen Betrag von weiteren 33.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2004, in des nicht
unterschreiten sollte, zu zahlen (zeitlich begrenztes Teilschmerzensgeld),
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 20.592,36
€ netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
Nach dem ihnen eine Frist zur Berufungserwiderung bis zum 31. Oktober 2008
gesetzt worden war, haben die Beklagten mit einem am 30. Oktober 2008
eingegangenen Schriftsatz Anschlussberufung eingelegt.
Sie beantragen,
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
1. die Berufung zurückzuweisen,
2. das Endurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juni 2008 (2-26 O
320/03) aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagten verurteilt
worden sind, als Gesamtschuldner an den Kläger einen über 7.925,72 €
hinausgehenden Betrag nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.
Dezember 2004 zu zahlen, weiterhin festgestellt worden ist, dass die Beklagten als
Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle über eine Haftungsquote von
75 % hinausgehenden weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem
Verkehrsunfallereignis vom …Mai 2003 zu ersetzen, soweit nicht ein
Anspruchsübergang auf Sozialversicherungsverträger stattgefunden hat.
Zur Begründung ihrer Anträge führen die Beklagten aus, das Landgericht habe
einen Rechenfehler begangen bei der Addition der seiner Auffassung nach
berechtigten Schadenspositionen. Statt 22.239,02 € hätte es nur 20.567,63 €
zusprechen dürfen.
Bei einer Mithaftungsquote von 25 % blieben unter Berücksichtigung der
Vorschussleistung von 30.000,- € nur noch 7.925,72 € zugunsten des Klägers
übrig.
Hinsichtlich der Motorradkleidung habe das Landgericht zu Recht für die 5 Jahre
alten Gegenstände einen Abzug Neu für Alt vorgenommen. Fahrkosten könne der
Kläger nur mit 0,20 € pro Kilometer ersetzt verlangen, da Fixkosten
vorfallsunabhängig angefallen seien.
Deshalb könne er nur die reinen Betriebskosten verlangen. Bei der Lohndifferenz
zum Krankentagegeld hätte eigentlich ein Abzug von 10 % des Nettogehalts für
ersparte berufliche Aufwendungen vorgenommen werden müssen, sodass das
Landgericht hierfür überhaupt nichts hätte zusprechen dürfen. Bei den
Erstattungsleistungen des Arbeitgebers für die private Krankenversicherung sei zu
berücksichtigen, dass der Arbeitgeber nur den hälftigen Beitrag zu leisten habe.
Außerdem sei der Kläger mit 860,- € hinsichtlich des der Differenz zwischen Lohn
und Krankengeld überzahlt. Der Arbeitgeberanteil zugunsten der
Rentenversicherung sei nur steuerpflichtiger Arbeitslohn bis zur
Beitragsbemessungsgrenze. Außerdem greife hier § 119 SGB X ein.
Hinsichtlich des orthopädischen Autositzes sei das Vorbringen des Klägers
unsubstantiiert. Beim Haushaltsführungsschaden hätte die Ehefrau verstärkt in
Anspruch genommen werden können. Wegen der starken beruflichen
Inanspruchnahme habe der Kläger keine 10 Stunden pro Woche im Haushalt
mithelfen können. Das vom Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeld von
17.000,- € sei angemessen.
Ein Anspruch auf entgangenen Verdienst bestehe nicht, da der Unfall nicht
ursächlich für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2004
war, denn seit 9. Februar 2004 sei der Kläger wieder arbeitsfähig gewesen. Die
Kündigung sei aus betriebsbedingten Gründen erfolgt.
Den Kläger treffe ein Mithaftungsanteil von 25 %, da er eine Kolonne überholt habe
und der Beklagte zu 2) seine Geschwindigkeit auf 80 km/h reduziert habe.
Der Kläger sei mit mehr als 100 km/h gefahren. Hierüber hätte das Landgericht
Beweis erheben müssen.
Der Kläger beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben über die Behauptungen der Beklagten, der Kläger
habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100km/h deutlich überschritten und
sei mindestens 130 km/h gefahren, der Kläger habe nicht abgebremst und sein
Motorrad nach links gelenkt, hätte der Kläger entweder seine Geschwindigkeit
reduziert oder nach rechts gelenkt, wäre der Unfall vermieden worden, durch
Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des
Sachverständigen SV1 vom 2. Oktober 2009 (Bl. 641 - 667 d. A.) Bezug
genommen.
42
43
44
45
46
47
48
49
50
51
52
53
54
55
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist ebenso zulässig wie die Anschlussberufung der
Beklagten. Beide Rechtsmittel sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet
worden.
Das Rechtsmittel des Klägers bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, während das
Rechtsmittel der Beklagten zu einem geringen Erfolg führt.
Die Klage ist zulässig. Soweit der Kläger mit seiner Klage ein Teilschmerzensgeld
begehrt, handelt es sich in rechtlicher Hinsicht um eine Teilklage, da der Kläger nur
den Betrag des Schmerzensgeldes zugesprochen haben will, der ihm bis zur
letzten mündlichen Verhandlung entstanden ist (vgl. zur Abgrenzung der Teilklage
im Schmerzensgeldprozess von der Geltendmachung eines Teilschmerzensgeldes
BGH VersR 2004, 1334 f.).
Eine solche Teilklage ist nach allgemeiner Ansicht (BGH a. a. O. m. w. N.) zulässig,
da der Schmerzensgeldanspruch grundsätzlich teilbar ist.
Auch die vom Kläger erhobene Feststellungsklage ist zulässig. Das nach § 256
Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für die Feststellung der
Ersatzpflicht zukünftiger immaterieller Schäden ist zu bejahen, wenn aus der Sicht
des Geschädigten bei verständiger Würdigung Grund besteht mit dem Eintritt
eines weiteren immateriellen Schadens wenigstens zu rechnen. Insoweit hätte es
der offenen Teilklage nicht bedurft, da sich der Kläger durch seinen Antrag auf
Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige immaterielle Schäden
seinen Anspruch gesichert hat. Gleichwohl bestehen auch gegen die Zulässigkeit
dieser Teilklage keine Bedenken, da der Anspruch hinreichend individualisiert ist.
Das Landgericht hat auch das notwendige Feststellungsinteresse nach § 256 Abs.
1 ZPO bejaht, was nicht zu beanstanden ist.
Die Klage ist aber nur zum Teil begründet. Zutreffend geht das Landgericht davon
aus, dass die Beklagten dem Kläger zum Ersatz des gesamten aus dem
Verkehrsunfall vom … Mai 2003 entstanden Schaden verpflichtet sind, da der
Beklagte zu 2) den Unfall allein verschuldet hat.
Unterlässt der Linksabbieger die Anzeige seiner Abbiegeabsicht, ist in der Regel
von seiner Alleinhaftung auszugehen. Überholt jedoch ein Fahrzeug mit besonders
hoher Geschwindigkeit gleichzeitig mehrere Fahrzeuge, so trifft den Überholenden
eine besondere Sorgfaltspflicht, da er mit einem Ausscheren aus der Kolonne
rechnen muss (BGH VersR 1967, 347, OLG Düsseldorf ZfS 1981, 161 m.w. N.).
Wer die zulässige Geschwindigkeit überschreitet, hat in der Regel eine Mithaftung
zu tragen, deren Höhe sich nach dem Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung
richtet und bis zu 50 % betragen kann (OLG Hamm VRS 70109).
Dies bedeutet, dass grundsätzlich von einer 100%igen Haftung der Beklagten
auszugehen ist. Der überholende Kläger musste aber mit mäßig erhöhter
Geschwindigkeit an der Kolonne vorbeifahren, da er infolge der hinter dem
Beklagten zu 2) fahrenden Fahrzeuge möglicherweise die Fahrweise des Beklagten
zu 2) und einen evtl. gesetzten Fahrtrichtungsanzeiger oder ein Bremslicht nicht
erkennt.
Die Beklagten haben insoweit vorgetragen, der Kläger habe die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h deutlich überschritten. Er sei mindestens 130
km/h gefahren und beim Abbiegen des Beklagten zu 2) habe er nicht abgebremst
und auch nach links und nicht nach rechts gelenkt. Hätte er nicht nach links
gelenkt, wäre die Kollision vermieden worden.
All dies ist vom Kläger bestritten worden.
Das Gericht hat deshalb ein Sachverständigengutachten eingeholt. Dieses
Gutachten hat nicht den Beweis einer deutlich überhöhten Geschwindigkeit des
Klägers erbracht.
56
57
58
59
60
62
64
65
67
69
70
71
73
74
61
63
66
68
72
An der Unfallstelle war die Geschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt. Der
Sachverständiger SV1 gelangt in seinem Gutachten vom 2. Oktober 2009 zu dem
Ergebnis, dass die Kollisionsgeschwindigkeit zwischen 85 km/h und 95 km/h betrug.
Eine genaue Feststellung der Bremsausgangsgeschwindigkeit war dem
Sachverständigen nicht möglich. Sie lag nach seinen Feststellungen zwischen 96
km/h und 123 km/h je nachdem, welche Reaktions-, Verlust- und Bremsschwellzeit
zugrunde gelegt wird.
Angesichts dieser Feststellungen des Sachverständigen kann von einer deutlich
überhöhten Geschwindigkeit des Klägers beim Überholen des Beklagten zu 2)
keine Rede sein. Der Unfall war für den Kläger nach den Feststellungen des
Gutachters nicht vermeidbar.
Dem Kläger konnte auch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht vorgeworfen
werden, dass er das Fahrzeug nicht nach rechts gelenkt hat, um die Kollision mit
dem Fahrzeug des Beklagten zu 2) zu vermeiden. Mit einem Ausweichen nach
rechts hätte er sich nämlich der Gefahr ausgesetzt, mit den Fahrzeugen zu
kollidieren, die hinter dem Fahrzeug des Beklagten zu 2) fuhren. Nach den
Feststellungen des Gutachters stand insoweit für den Kläger kein Ausweichraum
zur Verfügung.
Der materielle Schaden des Klägers, der aus dem Unfall entstanden ist, setzt sich
aus zwischen den Parteien streitigen und unstreitigen Positionen zusammen.
Folgende Positionen sind unstreitig:
Folgende Positionen sind zwischen den Parteien streitig:
Der Kläger begehrt Ersatz für eine Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen á
30,00 €, die Beklagte verweigert die Zahlung, da der Kläger wegen seiner
schweren Verletzungen keine Nutzungsmöglichkeiten hatte und die Anschaffung
des Ersatzfahrzeugs nicht im Zusammenhang mit dem Unfall geschehen sei.
Das Landgericht hat diesen Anspruch auch abgelehnt. Dies wird in der Berufung
ausdrücklich (Bl. 547 d. A.) nicht angegriffen, sodass dem Kläger insoweit kein
Anspruch zusteht.
Das Landgericht hat dem Kläger einen Verdienstausfall von 23.333,- €
zugesprochen aufgrund einer Bescheinigung des Arbeitgebers. Auch diese Position
wird von keiner der Parteien ausdrücklich angegriffen, sodass dem Kläger in dieser
Höhe auch ein Anspruch auf Verdienstausfall zusteht.
Der Kläger kaufte seinen Helm im Jahre 1998 für 700,- €. Außerdem erwarb er
seine Lederkombi für 1.500,- €. Am 7. Mai 2003 erwarb er Motorradstiefel für
287,95 € und Handschuhe für 152,95 €. Das Landgericht hat insoweit einen Betrag
von 440,90 € für Stiefel und Handschuhe berücksichtigt und für die weitere
Kleidung 250,- €
Dies erscheint unangemessen. Der Neupreis für Helm und Lederkombi lag bei
2.200,- €. Soweit das Landgericht lediglich einen Betrag von 250,- € festgesetzt
hat, erscheint dies unangemessen, da diese Motorradkleidung erst 5 Jahre alt war.
Gemäß § 287 ZPO wird der Zeitwert von Helm und Lederkombi auf 500,- €
geschätzt. Zusammen mit den 440,90 € ergibt sich ein Anspruch wegen
beschädigter Motorradkleidung in Höhe von 940,90 €.
Der Kläger macht für den Zeitraum vom …. Mai 2003 bis zum 1. März 2004
Fahrtkosten unter Berechnung von 0,30 € pro Kilometer geltend. Die Beklagte
wendet insoweit ein, dass nur die reinen Betriebskosten zu ersetzen sind.
Zutreffend hat das Landgericht dies ebenso gesehen.
Nach herrschender Meinung (BGH NJW 1991, 2340) ist der Ersatz auf die
unvermeidbaren Kosten zu beschränken. Nur die wirtschaftlichste Beförderungsart
ist auch nur im Rahmen wirtschaftlicher Notwendigkeit zu ersetzen. Bei Nutzung
eines PKW können deshalb nur die reinen Betriebskosten ersetzt werden (so auch
76
77
78
79
80
82
84
85
87
88
89
75
81
83
86
eines PKW können deshalb nur die reinen Betriebskosten ersetzt werden (so auch
Saarländisches OLG OLGR 1992, 212 und OLG Hamm NJW-RR 1995, 599). Die
Betriebskosten betragen nach § 5 Abs 2 Nr. 1 JVEG 0,25 € pro Kilometer, sodass
dem Kläger statt 2.037,60 € nur 1.698,00 € zustehen.
Der Kläger erhielt bis zum 10. Juli 2003 Lohnfortzahlung und begehrt für die Zeit
vom 11. Juli 2003 bis 5. Februar 2004 die Differenz zum Krankentagegeld.
Das Landgericht hat dem Kläger lediglich einen Betrag von 860,00 €
zugesprochen, weil es eine Eigenersparnis abgezogen hat. Dies ist grundsätzlich
nicht zu beanstanden. Im Rahmen des Ersatzes des Erwerbsschadens sind
ersparte berufsbedingte Aufwendung als Vorteil zu berücksichtigen (BGH NJW
1980, 1787). Üblicherweise werden diese gemäß § 287 ZPO mit 10 % des
Nettoeinkommens geschätzt (OLG Stuttgart NJW 1985, 310).
Der Kläger hatte ein Nettogehalt von 3.200,- € und erhielt ein Krankentagegeld
von 3.067,- €. Die Differenz liegt bei nur 4 %. Ausgehend von 10 % wären
monatlich 320,00 € zu berücksichtigen als Ersparnis, also insgesamt weit über
2.000,- €, sodass der vom Landgericht zugesprochene Betrag von 860,- € dem
Kläger nicht zusteht.
f) Entgangene Erstattungsleistungen des
Arbeitgebers für Krankenversicherungen 1.743,79 €
Das Landgericht hat insoweit keine Ausführungen gemacht, im Ergebnis aber
diesen Betrag zugesprochen. Dies wird von den Beklagten auch nicht angegriffen.
Diese wollen lediglich die zu unrecht zugesprochen 860,00 €, die oben unter e)
erwähnt wurden, anrechnen. Da dieser Betrag in die Gesamtabrechnung nicht
einfließt, verbleibt es bei dem geltend gemachten Betrag von 1.743,79 €.
Das Landgericht hat diesen Betrag nicht zugesprochen, da der Kläger ihn nicht
nachgewiesen hat. Dem Kläger steht dieser Betrag auch nicht zu. Er ist insoweit
nicht aktivlegitimiert, da etwaige Ansprüche gemäß § 119 SGB X auf den
Rentenversicherungsträger übergegangen sind.
Der Kläger hat vorgetragen, er benötige aufgrund der erheblichen Unfallfolgen und
schwerwiegenden Verletzungen einen orthopädischen Sitz. Die Beklagten haben
dies bestritten. Weitere Ausführungen zur medizinischen Notwendigkeit wurden
vom Kläger nicht vorgenommen.
Grundsätzlich umfasst der Schadensersatzanspruch auch die Kosten für einen
nach den Bedürfnissen des Behinderten umgebauten PKW. Jedoch muss dargelegt
werden, warum der Sitz notwendig ist, insbesondere welche Verletzungen die
Anschaffungen eines Spezialsitzes erforderlich machen. Dauerhafte Verletzungen
der Wirbelsäule sind jedenfalls vom Sachverständigen SV2 nicht festgestellt
worden, sodass Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines orthopädischen
Autositzes nicht in ausreichendem Umfang dargelegt wurden.
Der Kläger macht für den Zeitraum Mai bis September 2003 eine Einschränkung
in der Haushaltsführung von 100 %, von Oktober 2003 bis Januar 2004 von 60 %
und danach bis Juni 2004 von 30 % geltend. Ausgehend von 10 Stunden
Haushaltstätigkeit pro Woche ergeben sich nach seiner Berechnung 855,00 € plus
935,82 € und 585,00 € = 2.375,82 € bis Ende Juni 2004.
Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen, da der Kläger in der Lage
gewesen sei, den Haushalt zu führen und außerdem erforderlichenfalls Verwandte
hätte in Anspruch nehmen müssen.
Angesichts der Schwere der Verletzungen ist nachvollziehbar, dass der Kläger
nicht den Haushalt führen kann. Allerdings kommt eine Ersatzpflicht nur in
Betracht, wenn er vor dem Unfall in größerem Umfang an der Haushaltsführung
beteiligt war und nicht nur Hilfeleistungen in geringem Umfange (Mithilfe bei
schweren Arbeiten, teilweise Beaufsichtigung von Schularbeiten, gelegentliche
Einkäufe) erbracht hat. In diesen Fällen besteht kein Anspruch (OLG Oldenburg
VersR 1983, 890, Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 9. Aufl.,
Rz. 181).
90
92
93
94
95
96
97
98
99
100
101
102
103
104
105
107
108
109
91
106
Da der Kläger behauptet, beruflich sehr stark eingespannt gewesen zu sein und
auch nur vorträgt, bei schweren Gartenarbeiten und Reparaturen im Haushalt tätig
gewesen zu sein, kann ein Haushaltsführungsschaden nicht festgestellt werden.
Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Schmerzensgeldanspruch gemäß § 253
BGB zu.
Er hat bei dem Verkehrsunfall folgende Verletzungen erlitten:
- Wadenbeinfraktur rechts,
- Kreuzbandriss rechts,
- Kniegelenksinnenverletzung (Gelenkerguss - Schleimbeutelentzündung mit
Ödem),
- Prellung und Distorsion im Kniegelenk rechts,
- Muskelfaserriss am rechten Oberschenkel,
- Hämatome am Brustkorb und Oberschenkel,
- Gehirnerschütterung,
- Nackenzerrung und
- einen Zungenbiss.
Er hat zwei stationäre Aufenthalte von 3 Tagen und 7 Tagen mitgemacht und war
über einen Zeitraum von 8 Monaten Arbeitsunfähig (vom …. Mai 2003 - 5. Februar
2004). Als Dauerschäden hat er eine eingeschränkte Stabilität und Belastbarkeit
des Knies davongetragen, sodass belastende Sportarten nicht mehr möglich sind.
Das Landgericht hat ein Schmerzensgeld von 17.000,- € als angemessen
angesehen. Diese Bemessung erscheint in vollem Umfang gerechtfertigt. Auch
der Senat sieht ein Schmerzensgeld von 17.000,- € als angemessenen Ausgleich
für die erlittenen Verletzungen und die Schmerzen und Beeinträchtigungen an, die
bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entstanden
sind.
Insoweit stellt sich für das Gericht die Frage, ob es sich um eine Klageänderung
im Sinne von § 263 ZPO handelt oder um eine bloße Erweiterung des
Klageantrages. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ändert neuer
Sachvortrag zur haftungsausfüllenden Kausalität den Klagegrund so lange nicht,
wie er einzelne Positionen des gleichen Schadens betrifft (BGH Report 1996, 256,
WM 1991, 609). Innerhalb der gleichen Schadensart stellen die verschiedenen
Berechnungsgrundlagen lediglich unselbstständige Faktoren eines einheitlichen
Schadensersatzanspruchs dar, die im Rahmen des verlangten Gesamtbetrages
austauschbar sind (BGHZ 36, 316).
Hier macht der Kläger für den Zeitraum ab 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005
Verdienstausfall geltend mit der Begründung, er habe seinen Arbeitsplatz infolge
des Unfalls verloren. Die Kündigung des Arbeitgebers und der daraus resultierende
Verdienstausfall war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, sodass
fraglich ist, ob es hier nur um eine andere Berechnungsart eines Verdienstausfalls
geht oder ob ein neuer Anspruch geltend gemacht wird. Im letzteren Fall wären die
Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO nicht erfüllt, da kein erstinstanzlicher
Vortrag vom Landgericht festgestellt wurde, der der Entscheidung des Senats
zugrunde zu legen ist.
Aber selbst wenn man die Klageänderung als sachdienlich zulassen würde, würde
kein Schadensersatzanspruch bestehen, da die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses betriebsbedingt war. Der Kläger hat mehrere Monate gut mit
gutem Erfolg seine Arbeitsleistung erfüllt. Außerdem hat der Kläger vorgetragen,
dass die Kündigung aufgrund einer Weisung „von oben“ erfolgt ist, dass also
sachfremde Erwägungen die Kündigung verursacht haben. Deshalb hat er auch
eine Kündigungsschutzklage erhoben.
110
111
112
113
114
115
117
118
119
120
121
122
123
124
125
116
Zu Recht hat deshalb das Landgericht angenommen, dass nicht der Unfall die
Ursache für die Kündigung war, sondern betriebsbedingte Gründe zur Kündigung
führten.
Aber selbst wenn dies anders gewesen sein sollte, wäre kein Anspruch gegeben,
da die Kündigung unwirksam war und der Kläger sich darauf berufen konnte. Der
Kläger hat aber gleichwohl der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses
zugestimmt und einen Abfindungsvergleich geschlossen. Der
Verdienstausfallschaden wäre also vermieden worden, wenn er auf einer
Weiterbeschäftigung bestanden hätte. Der Umstand, dass er eine Aufhebung des
Arbeitsverhältnisses zugestimmt hat, stellt ein so starkes Mitverschulden des
Klägers nach § 254 Abs. 1 BGB dar, dass ein Anspruch nicht besteht.
Dem steht die Entscheidung des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt
am Main vom 19. September 2001 (ZfSch 2002, 20 ff.) nicht entgegen. In jenem
Verfahren war dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
unzumutbar, weil er aufgrund erheblicher Beschwerdesymptomatik den beruflichen
Anforderungen nicht mehr genügen konnte und auch eine Umsetzung auf eine
andere Stelle nicht möglich war.
Ein derartiger Sachverhalt lag aber hier nicht vor.
Damit errechnet sich der bisherige Schadensersatzanspruch des Klägers wie folgt:
Der Zinsanspruch besteht des Klägers ergibt sich aus den §§ 291, 288 Abs. 1
BGB.
Die Verzinsung beginnt mit der Zustellung der Klageerweiterung vom 3.
September 2004 am 13. Dezember 2004. Der Zinsanspruch ist auch von keiner
Partei angegriffen worden.
Der Feststellungsantrag des Klägers ist zulässig, da nach den unangegriffenen
Feststellungen des Landgerichts die Schadensentwicklung noch nicht
abgeschlossen ist.
Der Antrag ist auch begründet, da die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger
vollen Schadensersatz zu leisten haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92. Abs 1 ZPO. Dabei war zu
berücksichtigen, dass in den verschiedenen Instanzen unterschiedliche Streitwerte
vorlagen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708
Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
nicht anstanden und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht
erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Streitwert für die Berufungsinstanz war auf 87.027,30 € festzusetzen.
Davon entfallen 65.114,00 € (11.521,64 € + 33.000,00 € + 20.592,36 €) auf die
Berufung und 21.913,30 € auf die Anschlussberufung.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.