Urteil des OLG Frankfurt vom 14.12.2009

OLG Frankfurt: löschung einer dienstbarkeit, auflösende bedingung, beschränktes dingliches recht, grundbuchamt, grobes verschulden, unrichtigkeit, eigentümer, hauptvermieter, hamburger, kündigung

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 315/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 53 GBO, § 71 GBO, § 112
InsO, § 119 InsO
Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen Löschung einer
Dienstbarkeit
Leitsatz
1. Zu den Voraussetzungen einer Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die
Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
2. Zur Frage der Unrichtigkeit des Grundbuchs im Hinblick auf die erfolgte Löschung
einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit wegen Eintritts einer auflösenden
Bedingung, die darin besteht, dass die Dienstbarkeit bei Stellung eines
Insolvenzantrags über das Vermögen des Berechtigten bzw. Eröffnung des
Insolvenzverfahrens erlischt
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 20.000,- EUR.
Gründe
I.
Im Grundbuch von O1 Blatt X... war unter Abt. II Nr. 3 am 28.04.2006 auf Grund
einer Bewilligung vom 27.03.2006 (UR.-Nr. ...+.../06 des Notars A, O2) eine
beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Recht zum Betrieb von Geschäften aller
Art, insbesondere eines Waren- oder Parkhauses) für die B... GmbH, O2;
Wertersatz gemäß § 882 BGB: 10.000,00 EUR, eingetragen worden. Im
Erbbaugrundbuch von O1 Bl. Y... war am gleichen Tag ebenfalls auf Grund der
genannten Bewilligung vom 27.03.2006 eine gleichlautende beschränkte
persönliche Dienstbarkeit für die B... GmbH, O2, unter Abt. II Nr. 4 eingetragen
worden. Am 16.06.2009 wurde gemäß einem Ersuchen vom 14.06.2009 zu den
angegebenen lfd. Nrn. Abt. II Nr. 3 des Grundbuchs von O1 Blatt X... und Abt. II Nr.
4 des Erbbaugrundbuchs von O1 Bl. Y... weiter eingetragen, dass gemäß § 21 Abs.
2 Nr. 2 InsO angeordnet sei, dass Verfügungen des Berechtigten nur mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien (Amtsgericht
Essen – Insolvenzgericht -, 160 IN 107/09 Beschluss vom 09.06.2009).
In § 16 des als Anlage D zu einer Bezugsurkunde des Vertragswerks vom
27.03.2006 (UR.-Nr. ...+..../06 des Notars A, O2) beigefügten Gesamtmietvertrags
findet sich folgende Regelung:
§ 16 DIENSTBARKEITEN
16.1 Zu Lasten des in § 1.1 bezeichneten Grundbesitzes und zu Gunsten des
Mieters bewilligen und beantragen die Eigentümer die Eintragung beschränkt
persönlicher Dienstbarkeiten folgenden Inhalts:
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"Die B... GmbH ist berechtigt, das jeweilige Grundstück bzw . Erbbaurecht nebst
allen aufstehenden Gebäuden und freien Flächen zum Betrieb von Geschäften
aller Art, insbesondere eines Warenhauses oder Parkhauses zu nutzen."
16.2 Die Dienstbarkeiten sind im Grundbuch in unmittelbarem Rang nach den
eingetragenen Rechten in Abt. II und vor allen Rechten in Abt. III einzutragen.
16.3 Die Dienstbarkeiten erlöschen, wenn eine der folgenden auflösenden
Bedingungen eingetreten ist:
a) das zwischen Vermieter und Mieter bestehende Mietverhältnis ist infolge von
dem Mieter ausgesprochener Kündigung beendet;
b) das zwischen Vermieter und Mieter bestehende Mietverhältnis ist infolge von
dem Vermieter ausgesprochener Kündigung aus Gründen, die der Mieter zu
vertreten hat, beendet;
c) über das Vermögen des Mieters ist von diesem selbst ein Insolvenzantrag
gestellt worden oder ein solcher Antrag wurde von einem Dritten gestellt und das
zuständige Gericht hat vorläufige Insolvenzsicherungsmaßnahmen beschlossen
oder über das Vermögen des Mieters wurde das Insolvenzverfahren eröffnet oder
die Eröffnung mangels Masse abgelehnt;
d) das Mietverhältnis ist infolge Kündigung gemäß der in § 2.6 getroffenen
Regelung, infolge Zeitablaufs oder infolge einvernehmlicher Aufhebung beendet.
Die auflösenden Bedingungen sind als Inhalt der Dienstbarkeiten in das Grundbuch
einzutragen.
16.4 Die Löschung der jeweiligen Dienstbarkeit kann nicht verlangt werden, wenn
im Zusammenhang mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das betroffene
Grundstück (§ 57a ZVG), mit einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Vermieters (§ 111 InsO) oder mit Eintritt einer Nacherbfolge (§§ 2135, 1056 Abs. 2
BGB) das Mietverhältnis vorzeitig endet. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass
diese Sonderkündigungsrechte durch ein oder mehrere andere Rechtsinstitute
ersetzt werden. Dasselbe gilt, wenn aus anderen Gründen, die der Mieter nicht zu
vertreten hat, das Mietverhältnis vorzeitig beendet wird oder die
Gebrauchsüberlassung oder -gewährung bei fortbestehendem Mietverhältnis
beeinträchtigt wird (z. B. der Beendigung der mit den Hauptvermietern hinsichtlich
der mit den Dienstbarkeiten belasteten Grundstücke geschlossenen Mietverträge
oder durch Besitzstörung). In diesen Sicherungsfällen kann die Löschung der
Dienstbarkeit erst bei Eintritt eines der in § 16.3 genannten Ereignisses verlangt
werden. § 16.3 geht der Regelung dieses Absatzes vor.
Sobald einer der vorstehend genannten Sicherungsfälle eintritt und solange er
andauert, ist der Mieter berechtigt, die Dienstbarkeit auszuüben. Die
gegenwärtigen Eigentümer und die Hauptvermieter sowie die Mieter sind
verpflichtet, Art und Umfang der Ausübung an den einschlägigen Bestimmungen
des Mietvertrages, die hier entsprechend anzuwenden sind, auszurichten, auch
wenn die Dienstbarkeit einen weitergehenden dinglichen Inhalt hat.
Der Mieter ist verpflichtet, für die Dauer der Ausübung der Dienstbarkeit anstelle
der Miete eine Ausübungsvergütung an den jeweiligen (gegenwärtigen oder
zukünftigen) Grundstückseigentümer zu zahlen, die der Höhe der Miete nebst
Umsatzsteuer entspricht, die er ohne Beendigung oder Beeinträchtigung des
Mietverhältnisses zu entrichten hätte. Er trägt des weiteren die Nebenkosten im
Sinne des Mietvertrages. Leistungsverweigerungs- und Minderungsrechte sowie
sonstige Gegenrechte und Ansprüche stehen dem Mieter hinsichtlich der
Ausübungsvergütung in gleicher Weise (einschließlich etwaiger Einschränkungen)
wie hinsichtlich der Miete zu. Entsprechendes gilt für die Nebenkosten.
16.5 Der Mieter bewilligt bereits hiermit die Löschung der Dienstbarkeiten. Der
Eigentümer und der Mieter weisen den amtierenden Notar hiermit unwiderruflich
an, die Löschung zu beantragen oder eine beglaubigte Abschrift dieser
Löschungsbewilligung dem Hauptvermieter oder der C, einer nach dem Recht von
England und Wales gegründeten Gesellschaft, derzeit O3, soweit diese im
Grundbuch als Grundschuldgläubigerin eingetragen ist, was dem Notar durch
beglaubigte Grundbuchauszüge nachzuweisen ist, herauszugeben, wenn (i) der
Hauptvermieter bzw. die C dem Notar schriftlich den Eintritt einer der in § 16.3
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Hauptvermieter bzw. die C dem Notar schriftlich den Eintritt einer der in § 16.3
genannten auflösenden Bedingungen mitgeteilt hat und (ii) der Notar dem Mieter
mindestens zwölf (12) Bankarbeitstage vor Stellung des Löschungsantrags durch
eingeschriebenen Brief eine Kopie des Aufforderungsschreibens des
Hauptvermieters oder der C zugeleitet und die beabsichtigte Löschung der
Dienstbarkeit angekündigt hat, es sei denn, dem Notar ist die Löschung der
Dienstbarkeit gerichtlich oder aufsichtsbehördlich untersagt. Der Notar hat dem
Mieter die Kopie des Aufforderungsschreibens des Hauptvermieters bzw. der C
unter Ankündigung der beabsichtigten Löschung der Dienstbarkeit unverzüglich zu
übermitteln.
Der Vermieter hat dem Mieter den Schaden zu ersetzen, den dieser aufgrund oder
im Zusammenhang mit einer unberechtigten Löschung der Dienstbarkeit durch
den Hauptvermieter bzw. die C erleidet, ohne dass es auf ein Verschulden des
Hauptvermieters bzw. der C ankommt.
16.6 Jede Partei ist verpflichtet, auf Verlangen der jeweils anderen Partei bei einer
Änderung der Dienstbarkeiten zu Lasten des in § 1.1 bezeichneten Grundbesitzes
mitzuwirken, wenn dies insbesondere aufgrund einer Änderung des im Grundbuch
einzutragenden bzw. eingetragenen Nutzungszweckes oder aufgrund einer
Änderung des Mietvertrages (wie einer Änderung der Mietfläche) erforderlich
werden sollte.
16.7 Die Ausübung der Dienstbarkeiten kann Dritten überlassen werden im
Rahmen einer erlaubten Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung gemäß §
15.
16.8 Der Höchstbetrag des Wertersatzes für die Dienstbarkeiten gemäß § 882
BGB beträgt € 10.000. Dieser Höchstbetrag des Wertersatzes ist im Grundbuch
einzutragen.
16.9 Die Eigentümer bewilligen und beantragen, jeder für sich für die jeweils
betroffenen Grundstücke, die vorstehend bestellten, auflösend bedingten und in
der Ausübung übertragbaren Dienstbarkeiten nebst dem Wertersatz gemäß § 882
BGB im Range wie in § 16.2 angegeben im Grundbuch einzutragen. Allen zur
Herbeiführung der gehörigen Rangstelle notwendigen Grundbucheintragungen wird
zugestimmt. Sollte die Eintragung an ausbedungener Rangstelle im Einzelfall nicht
sofort erfolgen können, so soll die Dienstbarkeit an zunächst rangbereiter Stelle
eingetragen werden.
16.10 Die Kosten der Bestellung und Eintragung sowie einer etwaigen Änderung
und der Aufhebung und Löschung der Dienstbarkeiten trägt der Mieter.
16.11 Unbeschadet der in § 16.3 getroffenen Regelung besteht zwischen den
Parteien dieses Mietvertrages Einvernehmen, dass das Mietverhältnis und damit
die Dienstbarkeiten durch die Beendigung des Hauptmietvertrages zwischen dem
Vermieter und dem Hauptvermieter nicht berührt werden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vertragswerks wird auf Bl. 9 ff. der Grundakten
Amtsgericht Gießen, Grundbuch von O1, Bl. Z..., in der sich das Vertragswerk
befindet, und die vom Senat beigezogen worden sind, verwiesen.
Zu Gunsten der weiteren Beteiligten – seinerzeit firmierend unter B... AG - waren
und sind in den beiden hier betroffenen Grundbüchern in Abt. III am 31.10.2006
jeweils Grundschulden eingetragen worden. Mit Schriftsatz vom 15.07.2009 hat die
weitere Beteiligte unter Bezugnahme auf Ziffer 16.3 Absatz c und das allgemeine
Verfügungsverbot gemäß Eintragung vom 16.06.2009 „die Korrektur“ in den
betroffenen Grundbüchern im Hinblick auf die in Abt. II Nr. 3 bzw. Nr. 4
eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten beantragt. Mit
Schreiben vom 08.09.2009 hat sie den Antrag „zur Berichtigung des
Grundbuches“ wiederholt. Das Grundbuchamt hat dem Antragsteller durch
Verfügung vom 18.08.2009 Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag binnen
14 Tagen gegeben. Am 16.09.2009 ist die Löschung der beiden in Abt. II Nr. 3 bzw.
Nr. 4 eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten im Grundbuch
vorgenommen worden. Mit am 15.09.2009 beim Amtsgericht eingegangenem
Schriftsatz hatte der Antragsteller dem Löschungsantrag widersprochen. Durch
Verfügung des Grundbuchamts vom 21.09.2009 ist der Antragsteller darauf
hingewiesen worden, dass seine Stellungnahme nicht fristgemäß eingegangen sei
und anheim gegeben worden, der Löschung zu widersprechen. Dies hat der
Antragsteller mit Schriftsatz vom 05.10.2009 getan und weiterhin die Eintragung
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Antragsteller mit Schriftsatz vom 05.10.2009 getan und weiterhin die Eintragung
eines Amtswiderspruches beantragt. Durch Beschluss vom 08.10.2009, auf
dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Grundbuchamt den Widerspruch
zurückgewiesen und die Eintragung eines Amtswiderspruches abgelehnt. Mit
Schriftsätzen vom 22.10.2009 hat der Antragsteller sowohl beim Grundbuchamt,
als auch beim Oberlandesgericht Beschwerde gegen die Zurückweisung seines
Widerspruchs und die Ablehnung des Antrags auf Eintragung eines
Amtswiderspruches eingelegt. Der Rechtspfleger beim Grundbuchamt hat der dort
eingelegten Beschwerde aus den Gründen des Zurückweisungsbeschlusses nicht
abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt. Wegen des Vorbringens des
Antragstellers im Beschwerdeverfahren wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom
22.10.2009 und vom 08.12.2009 verwiesen. Der Senat hat die weitere Beteiligte
im Beschwerdeverfahren formell beteiligt. Diese tritt dem Rechtsmittel ausweislich
ihrer Schriftsätze vom 19.11.2009 und 26.11.2009 entgegen.
II.
1. Die Beschwerde ist gemäß § 72 GBO statthaft und auch ansonsten zulässig.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist zur Entscheidung über die
Erstbeschwerde nach § 72 GBO in der seit dem 01.09.2009 geltenden Fassung
zuständig. Maßgeblich für die Frage des insoweit anwendbaren Rechts ist nach Art.
111 Abs. 1 Satz 1, 112 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-
RG), ob das Verfahren vor dem 01.09.2009 eingeleitet worden ist bzw. seine
Einleitung vor diesem Datum beantragt worden ist. Nach Art. 111 Abs. 2 FGG-RG
ist jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen
wird, ein selbständiges Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG. Der
vereinzelt vertretenen Auffassung, jede Instanz sei bereits ein selbständiges
gerichtliches Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 2 FGG-RG, so dass sich das
Verfahren für eine ab dem 01.09.2009 eingelegte Beschwerde ohnehin nach
neuem Recht richte, selbst wenn das Verfahren in erster Instanz vor dem
01.09.2009 begonnen habe, kann dabei aber nicht gefolgt werden (vgl. Schleswig-
Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschlüsse vom 21.10.2009, 2 W 151/09 und 2
W 152/09; OLG Düsseldorf ZfIR 2009, 756, je zitiert nach juris; OLG Köln FGPrax
2009, 240, 241). Vorliegend kann auch nicht etwa darauf abgestellt werden, dass
das Verfahren wegen Löschung der in Abteilung II unter den laufenden Nummern 3
und 4 eingetragenen Belastungen bereits vor Inkrafttreten des bezeichneten
Gesetzes mit Eingang des Antrags vom 15.07.2009 angeregt und auch eingeleitet
worden war. Darauf mag für dieses Verfahren abgestellt werden (vgl. Schleswig-
Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 21.10.2009, 2 W 151/09; zum
Vereinsregister: OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.11.2009, 8 W 445/09, je zitiert
nach juris), das jedoch mit den am 16.09.2009 erfolgten Löschungen
abgeschlossen war. Erst im Anschluss daran – also nach dem 01.09.2009 - hat der
Antragsteller auf Hinweis des Grundbuchamts, ein derartiges Verfahren
einzuleiten, unter Widerspruch gegen die erfolgte Löschung die Eintragung eines
Amtswiderspruches beantragt; dies ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Das Verfahren auf Eintragung eines Amtswiderspruches stellt nicht eine
Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens dar, das mit der nun beanstandeten
Löschung beendet war. Vielmehr stellt dieses Verfahren ein Amtsverfahren dar,
das zwar mittelbar zu einer sachlichen Überprüfung der vorgenommenen
Löschung führt, dabei jedoch sowohl hinsichtlich des sachlichen Prüfungsumfangs
als auch hinsichtlich des anzuwendenden Amtsermittlungsgrundsatzes
eigenständigen Regeln folgt (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 13.10.2009, 15
W 276/09, BeckRS 2009, 29531).
Die Ablehnung einer Anregung, einen Amtswiderspruch einzutragen, ist auch mit
der Beschwerde anfechtbar. Eine (beschränkte) Beschwerde kann sich zwar auch
unmittelbar gegen eine Eintragung bzw. Löschung selber richten (Demharter,
GBO, 26. Aufl., § 53 Rz. 32; Meikel/Streck, GBO, 10. Aufl., § 71 Rz. 42; Hügel/Holzer,
Beck´scher Online-Kommentar zur GBO, Stand: 01.10.2009, § 53 Rz. 55). Ein
solcher Fall liegt nach dem geschilderten Verfahrensablauf hier jedoch nicht vor;
für die Bescheidung eines derartigen Rechtsmittels wäre der Senat nach den
obigen Darlegungen zum Übergangsrecht auch nicht zuständig gewesen.
2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Es ist nicht zu beanstanden,
dass das Grundbuchamt die Eintragung des vom Antragsteller mit seiner
Beschwerde weiter verfolgten Amtswiderspruches abgelehnt hat. Nach § 53 Abs. 1
Satz 1 GBO ist dann von Amts wegen ein Widerspruch im Grundbuch einzutragen,
wenn sich ergibt, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher
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wenn sich ergibt, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher
Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch
unrichtig geworden ist. Eine Eintragung in diesem Sinn kann auch eine Löschung
sein (Meikel/Streck, a.a.O., § 53 Rz. 7; BayObLG Rpfleger 1987, 101). Vorliegend
soll sich der Amtswiderspruch gegen die Löschung der beiden bezeichneten
beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten am 16.09.2009 richten. Hierbei
handelt es sich um unter dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs stehende
Löschungen; entscheidend ist dabei, ob das gelöschte Recht zur Erhaltung seiner
Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben der Eintragung bedarf
(Meikel/Streck, a.a.O., § 53 Rz. 44; KG Rpfleger 1975, 68). Es ist unerheblich, dass
beschränkte persönliche Dienstbarkeiten – unbeschadet § 16 Ziffer 7 der
notariellen Urkunde - grundsätzlich nicht übertragbar sind und in diesen Fällen in
der Regel auch kein Amtswiderspruch zulässig ist. Jedenfalls gegen eine Löschung
einer Eintragung dieser Art kommt ein Amtswiderspruch nach allgemeinen Regeln
in Betracht (KG Rpfleger 1975, 68).
Ein Amtswiderspruch darf aber nur eingetragen werden, wenn durch die
Löschungen am 16.09.2009 das Grundbuch unrichtig geworden ist. Bloß
ordnungswidrige Eintragungen/Löschungen fallen nicht darunter, auch nicht solche,
die gegen verfahrensrechtliche Vorschriften verstoßen. Es muss vielmehr ein
Widerspruch zwischen Grundbuchinhalt und wirklicher Rechtslage vorliegen
(Meikel/Streck, a.a.O., § 53 Rz. 63). Dabei rechtfertigt nur eine ursprüngliche, also
von Anfang an bestehende Unrichtigkeit des Grundbuchs die Eintragung eines
Amtswiderspruchs. Unerheblich wäre also eine erst nach Vornahme der Löschung
eingetretene Unrichtigkeit des Grundbuchs (Meikel/Streck, a.a.O., § 53 Rz. 66).
Gesetzliche Vorschriften sind wiederum verletzt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt
der Eintragung/Löschung zu beachtende Rechtsnormen nicht richtig angewendet
worden sind (Meikel/Streck, a.a.O., § 53 Rz. 72, 80; Demharter, a.a.O., § 53 Rz. 22).
Dies gilt trotz § 74 GBO auch im Beschwerdeverfahren (Demharter, a.a.O., § 53 Rz.
23; Senat FGPrax 2003, 197). Die Gesetzesverletzung muss feststehen, die
Unrichtigkeit des Grundbuchs dagegen nur glaubhaft sein; es genügt hierfür also
eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Wenn genauso viel für die Richtigkeit wie für
die Unrichtigkeit spricht, kommt ein Amtswiderspruch nicht in Betracht
(Meikel/Streck, a.a.O., § 53 Rz. 84).
Der Senat vermag eine derartige durch die bezeichneten Löschungen am
16.09.2009 eingetretene Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht festzustellen; damit
kommt es auf die zwischen den Beteiligten umstrittene weitere Frage, ob die
Löschungen unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften erfolgten, nicht an.
Das Grundbuchamt hat die Löschungen der beiden Dienstbarkeiten erkennbar
darauf gestützt, dass diese wegen Eintretens der auflösenden Bedingungen
gemäß § 16 Ziffer 3 c) des notariellen Vertrages erloschen seien.
Dabei ist allerdings zunächst festzuhalten, dass die bezeichneten auflösenden
Bedingungen ausweislich des sich bei den Akten befindlichen Grundbuchauszugs
nicht im Grundbuch eingetragen waren. Sie hätten im Eintragungsvermerk zum
Ausdruck gebracht werden müssen (Meikel/Böttcher, a.a.O., Vor GBV Rz. 167;
Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rz. 1149, 1214). In den vorliegenden
Eintragungen ist an den oben bezeichneten Grundbuchstellen lediglich auf die
Bewilligung vom 27.03.2006 (UR.-Nr. ...+..../06 des Notars A, O2) Bezug
genommen worden, in der die entsprechenden Bedingungen als Gegenstand der
Bewilligung festgehalten sind (vgl. § 16 Ziffer 9). Dies ändert vorliegend aber nichts
daran, dass die beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten dennoch nur bedingt –
und nicht etwa unbedingt - entstanden sind, weil Einigung und Eintragung
jedenfalls übereinstimmen (Meikel/Böttcher, a.a.O., Vor GBV Rz. 188; BayObLG
NJW-RR 1998, 1025).
Die in § 16 Ziffer 3 c) der Bewilligung enthaltene auflösende Bedingung ist
eingetreten. Dass über das Vermögen der Mieterin, deren Insolvenzverwalter der
Antragsteller ist, ein Insolvenzantrag gestellt worden ist und (zumindest) das
zuständige Gericht vorläufige Insolvenzsicherungsmaßnahmen beschlossen hat,
ergibt sich bereits aus den Grundbucheintragungen vom 16.06.2009 zu den
beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten. Dies wird vom Antragsteller – dem
eingesetzten Insolvenzverwalter - auch nicht in Zweifel gezogen. Mit Eintritt der
auflösenden Bedingung erlöschen aber grundsätzlich die beschränkten
persönlichen Dienstbarkeiten (vgl. auch Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 1217); in § 16
Ziffer 3 c) des notariellen Vertrags ist dies auch ausdrücklich so festgehalten. Dass
die beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten lediglich unter einer Bedingung
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die beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten lediglich unter einer Bedingung
begründet wurden, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (BGH NJW-RR 1989, 519;
BayObLG NJW-RR 1990, 208). Der Senat geht auch mit dem Grundbuchamt nicht
davon aus, dass diese Bedingung nichtig ist, so dass es auf die Frage nicht
ankommt, welche Rechtsfolge es für die Bestellung der Dienstbarkeiten hätte,
wenn die ausdrücklich vereinbarten Bedingungen unwirksam wären.
Der Senat vermag mit dem Grundbuchamt nicht davon auszugehen, dass die
auflösende Bedingung wegen Verstoßes gegen zwingende Vorschriften des
Insolvenzrechts unwirksam wäre, wie es der Antragsteller unter anderem in
Anlehnung an die vorgelegte Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe meint. Es
ist zwar zutreffend, dass nach allgemeiner Auffassung die §§ 112, 119 InsO über
Miet- und Pachtverhältnisse hinaus grundsätzlich auch auf andere
Nutzungsverhältnisse anwendbar sind (vgl. dazu Münchener Kommentar/Eckert,
InsO, 2. Aufl., § 112 Rz. 3; Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht/Ahrendt, 3.
Aufl., § 112 Rz. 2). Die ursprünglich im Grundbuch eingetragenen beschränkten
persönlichen Dienstbarkeiten stellen jedoch kein (schuldrechtliches)
Nutzungsverhältnis in diesem Sinne dar. Ungeachtet des Normzwecks, den
Bestand der Insolvenzmasse nicht auseinander zu reißen, enthält etwa die
Vorschrift des § 112 InsO keinen der Verallgemeinerung zugänglichen
Rechtsgedanken, sondern ist eine auf die Nutzungsüberlassung zugeschnittene
Ausnahmevorschrift (vgl. Münchener Kommentar/Eckert, a.a.O., § 112 Rz. 10).
Wird an einer Sache für einen Dritten ein beschränktes dingliches Recht begründet,
so knüpft diese Zuordnung zwar auch schuldrechtliche Beziehungen zwischen dem
jeweiligen Eigentümer und dem jeweiligen Rechtsinhaber. Für sie gelten die
Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts sowie spezielle schuldrechtliche
Normen des Sachenrechts sowie entsprechende Nebenpflichten. Dieses
gesetzliche Schuldverhältnis ist seinerseits zu unterscheiden vom vertraglichen
Schuldverhältnis, welches als Grundgeschäft die Grundlage für das beschränkte
dingliche Recht bildet. Fehlt dieses vertragliche Schuldverhältnis, ist die
Dienstbarkeit dennoch wirksam. Denn auch Dienstbarkeiten sind als dingliche
Rechte im Rechtssinne abstrakt. Der Abstraktionsgrundsatz gilt auch bei
Dienstbarkeiten (vgl. Stapenhorst/Voß NZM 2003, 873; vgl. auch Frank DNotZ
1999, 503; Staudinger/Mayer, BGB, Stand November 2008, § 1093 Rz. 13;
Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 1276). Danach kann eine beschränkte persönliche
Dienstbarkeit zur Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs, mithin auch zur
Sicherung der Ansprüche aus einem Mietverhältnis, bestellt werden. Dass die
Mieterdienstbarkeit dann bestehen bleibt, wenn das zu Grunde liegende
Mietverhältnis gekündigt wird oder sonst in Wegfall gerät, folgt aus dem
Abstraktionsgrundsatz und der Wertung des Gesetzgebers, dem dinglichen Recht
grundsätzlich Vorrang gegenüber dem Gläubigerschutz einzuräumen (vgl. dazu
auch Stapenhorst/Voß NZM 2003, 873). Die Abstraktheit der beschränkten
persönlichen Dienstbarkeit von ihr zugrunde liegenden schuldrechtlichen
Vereinbarungen muss jedoch auch im vorliegenden Fall gelten. Dem entsprechend
ist denn auch § 108 InsO auf dingliche Nutzungsverträge nicht anwendbar (vgl.
dazu vgl. Münchener Kommentar/Eckert, a.a.O., § 108 Rz. 41; Hamburger
Kommentar zum Insolvenzrecht/Ahrendt, a.a.O., § 108 Rz. 3, m. w. N.); die vom
Landgericht Karlsruhe im Hinblick auf § 107 Abs. 2 Satz 1 InsO gesehene Parallele
erscheint deshalb im vorliegenden Zusammenhang nicht durchgreifend. Die
genannten Vorschriften der Insolvenzordnung können mithin für die im Grundbuch
eingetragenen abstrakten beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten keine
Geltung entfalten. Der vom Antragsteller und dem Landgericht Karlsruhe
hervorgehobene wirtschaftliche Zusammenhang mit den im Einzelnen zur
Ausübung der Dienstbarkeiten getroffenen Regelungen, die schuldrechtliche
Wirkungen haben (vgl. Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 1279), und die
„Vergleichbarkeit“ mit einem Mietverhältnis vermögen hieran nichts zu ändern.
Gleiches gilt auch für die Regelungen in § 16 Ziffer 5 des notariellen Vertrags zur
Vorgehensweise der Vertragsbeteiligten bei Eintritt der Bedingungen. Der
entgegen stehenden Auffassung des Landgerichts Karlsruhe in der von den
Beteiligten zitierten Entscheidung, das eine analoge Anwendung der genannten
Vorschriften für erforderlich hält, vermag sich der Senat vor diesem Hintergrund
nicht anzuschließen. Soweit dieses Gericht auf den Seiten 7 ff. dieser Entscheidung
im gegebenen Zusammenhang auf § 16 Ziffer 4 des notariellen Vertrages
verweist, vermag dies nach Auffassung des Senats nicht durchzugreifen.
Unabhängig davon, inwieweit dem Antragsteller hinsichtlich des Mietverhältnisses
bzw. sonstiger schuldrechtlicher Vereinbarungen die sich aus der Insolvenzordnung
ergebenden Schutzrechte zustehen, ist weiter darauf hinzuweisen, dass die
Vertragsparteien in dieser Vertragsvorschrift einen ausdrücklichen Vorrang der
auflösenden Bedingung in § 16 Ziffer 3 vor den diesbezüglichen Regelungen
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auflösenden Bedingung in § 16 Ziffer 3 vor den diesbezüglichen Regelungen
vereinbart haben, so dass zweifelhaft sein könnte, ob das vom Landgericht
Karlsruhe angenommene aufschiebend bedingte Nutzungsverhältnis bei
vorherigem Eintritt der vorrangigen auflösenden Bedingungen überhaupt zustande
gekommen sein könnte.
Damit kommt es auf die weitere zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob
die hier vereinbarte auflösende Bedingung in § 16 Ziffer 3 c) bei Anwendbarkeit der
§§ 112 ff. insbesondere unter Berücksichtigung des § 119 InsO unwirksam wäre
(vgl. dazu Münchener Kommentar/Huber, a.a.O., § 119 Rz. 18 ff.; Hamburger
Kommentar zum Insolvenzrecht/Ahrendt, a.a.O., § 119 Rz. 6 ff.; zu § 108 InsO
unterfallenden Verträgen: Münchener Kommentar/Huber, a.a.O., § 119 Rz. 68 ff.;
Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht/Ahrendt, a.a.O., § 119 Rz. 5), nicht
mehr an. Gleiches gilt für die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 08.12.2009
ausgesprochene Anfechtung der auflösenden Bedingung. Unabhängig davon, ob
die Voraussetzungen hierfür vorliegen würden, welche Folgen die Anfechtung hätte
(vgl. BGH ZIP 2008, 1028) und ob diese Erklärung im vorliegenden
Grundbuchverfahren wirksam hätte abgegeben werden können, kann diese hier
schon deshalb nicht mehr berücksichtigt werden, weil nach den obigen
Ausführungen zu II. 1. bei der hier maßgeblichen Frage, ob zu beachtende
Rechtsnormen nicht richtig angewendet worden sind, nur auf den Zeitpunkt der
Löschung abgestellt werden darf. Die erst im hiesigen Beschwerdeverfahren
abgegebene Erklärung kann insoweit für die Eintragung eines Amtswiderspruchs
nicht mehr berücksichtigt werden.
Vorsorglich bemerkt der Senat, dass die Ausführungen des Landgerichts Karlsruhe
auf Seite 10 der von den Beteiligten zitierten Entscheidung unter b) auf die
vorliegende Verfahrenssituation nicht anwendbar sind; insoweit wird auf die obigen
Ausführungen zur Rechtslage beim Amtswiderspruch verwiesen.
Ist mithin der Antrag des Antragstellers und dessen Rechtsmittel zurückzuweisen,
bedurfte es einer formellen Beteiligung der Grundstückseigentümer im
Beschwerdeverfahren nicht mehr, da ihre rechtlich geschützten Interessen durch
die den Antrag des Antragstellers zurückweisende Entscheidung des
Grundbuchamts und diejenige des Senats nicht unmittelbar betroffen werden (vgl.
auch Meikel/Streck, a.a.O., § 77 Rz. 23). Aus § 7 FamFG ergibt sich nichts anderes.
Als Berechtigter eines Amtswiderspruchs wäre ohnehin lediglich der Antragsteller
als Inhaber des nicht eingetragenen Rechts einzutragen gewesen (Meikel/Streck,
a.a.O., § 53 Rz. 88; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 410).
3. Eine gerichtliche Entscheidung über die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst. Der Senat hat auch keine
Veranlassung gesehen, nach billigem Ermessen die Erstattungsfähigkeit
außergerichtlicher Kosten für das Beschwerdeverfahren anzuordnen, § 81 FamFG.
Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 FamFG nicht vor. Weder
hat der Antragsteller durch grobes Verschulden Anlass für das
Beschwerdeverfahren gegeben, noch kann davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Antragsteller
dies erkennen musste.
Die Wertfestsetzung folgt den §§ 131 Abs. 2, 30 KostO. Der Senat hat hierfür die
gemäß § 882 BGB eingetragenen Werte der beiden beschränkten persönlichen
Dienstbarkeiten – jeweils 10.000,- EUR - in Ansatz gebracht.
Gemäß § 78 GBO ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil die Voraussetzungen
des Absatzes 2 dieser Vorschrift vorliegen. Die vom Senat als
entscheidungserheblich erachteten Rechtsfragen haben grundsätzliche
Bedeutung. Sie wurden darüber hinaus – wie der Akteninhalt zeigt – bislang von
etlichen Gerichten in unterschiedlicher Weise beantwortet, so dass jedenfalls auch
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.